Schlagwort-Archiv: hohe Freiheitsstrafe

Haft I: Fluchtgefahr allein wegen hoher Strafe?, oder: Nein, Abwägung aller Umstände

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Und weiter geht es heute mit Haftentscheidungen.

Zunächst stelle ich den OLG Celle, Beschl. v. 16.03.2026 – 1 Ws 24/26 – vor. Es geht um die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Invollzugsetzung eines zunächst außer Vollzug gesetzten Haftbefehls. In dem Beschluss führt das OLG zur Fluchtgefahr – auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung – aus:

3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr.

a) Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt vor, weil die Würdigung sämtlicher Umstände es weiterhin wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung stellen werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Bei der Prognoseentscheidung ist jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Vielmehr können die zu erwartenden Rechtsfolgen allein eine Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen. Denn sie sind lediglich der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden (vgl. MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 112 Rn. 52; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 68. Aufl. 2023, § 112 Rn. 23 m.w.N.). Andererseits ist der Fluchtanreiz, der von einer besonders hohen, Straferwartung ausgeht, so stark, dass die Annahme nahe liegt, der Angeklagte werde ihr erliegen. Bei einer besonders hohen Straferwartung wird es deshalb besonderer fluchthemmender Faktoren bedürfen, um die Fluchtgefahr auszuräumen (KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, StPO § 112 Rn. 19, beck-online).

Mithin sind die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gegen diejenigen Tatsachen abzuwägen, die einer Flucht entgegenstehen.

Nach der gebotenen Gesamtwürdigung ist vorliegend Fluchtgefahr weiter zu bejahen.

aa) Aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sowie auf die umfangreich begründete Nichtabhilfeentscheidung verwiesen wird und denen der Senat beitritt, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte bei hypothetischer Rechtskraft seiner Verurteilung – auch unter Berücksichtigung der bereits anzurechnenden Dauer der vollzogenen Untersuchungshaft sowie einer möglichen Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung – noch mit einer langjährigen Strafvollstreckung zu rechnen hat.

bb) Dem Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Faktoren gegenüber.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde und seinen letzten Wohnsitz im Raum M. hatte, wo auch seine Eltern leben.

Diese günstigen Umstände werden jedoch dadurch relativiert, dass der Angeklagte über keine wirklich tragfähigen persönlichen oder beruflichen Bindungen verfügt. Soweit er wieder bei seinen Eltern einziehen will, war dieses Verhältnis bereits in der Vergangenheit konfliktbehaftet und nicht durch eine stabile Bindung gekennzeichnet. Neben der Tendenz, in alte Verhaltensmuster durch Suchtmittelkonsum zurückzufallen, kommen Persönlichkeitsdefizite hinzu. Hierzu zählt die von Sachverständigen und der Kammer festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung, die sich negativ auf eine künftig stabile Eltern-Kind-Beziehung sowie sonstige feste und nachhaltige Sozialbeziehungen auswirkt. Gerade die Persönlichkeitsstörung trägt dazu bei, dass das künftige Verhalten des Angeklagten aus Sicht des Senats nicht hinreichend berechenbar erscheint. Die zugrundeliegenden Taten erscheinen außergewöhnlich rücksichtslos und von einem Mangel an elementaren Hemmungen geprägt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass eine erhebliche Eigengefährdung damit verbunden war.

Der Angeklagte befindet sich zudem nicht in einer tragfähigen Lebensgemeinschaft. Ebenso wenig stellt der erst vor kurzem wieder aufgenommene Kontakt zu seinem achtjährigen Sohn einen verlässlichen Umstand dar, der ein Untertauchen im weiteren Straf- oder Vollstreckungsverfahren unwahrscheinlich erscheinen ließe. Der Kontakt ist weder gefestigt noch durch längere Kontinuität geprägt und besitzt daher keine hinreichende bindende Kraft, die geeignet wäre, das Risiko eines Absetzens zu senken. Gerade weil die Beziehung erst seit kurzer Zeit besteht und bislang nicht als stabilisierender Faktor in seinem Leben etabliert ist, lässt sich aus ihr keine belastbare Prognose über sein zukünftiges Verhalten ableiten.

Die nunmehr offerierte Arbeitsstelle, bei der er bereits in der Vergangenheit tätig war, ist – sofern sie überhaupt für eine kurzzeitige Überbrückung bis zum Strafantritt gelten mag – wenig geeignet, einem Fluchtanreiz zu begegnen. Die unbehandelte Suchtproblematik in Verbindung mit den genannten Persönlichkeitsdefiziten hat bereits in der Vergangenheit ein festes und nachhaltiges Arbeitsverhältnis des Angeklagten verhindert. Aus Sicht des Senats ergibt sich daraus keine nachhaltige berufliche Bindung.

Soweit der Angeklagte darauf verweist, dass er seit seiner Inhaftierung im August 2025 abstinent sei und die wesentliche Ursache für die bislang angenommene Fluchtgefahr damit beseitigt sei, vermag der Senat hierin keinen belastbaren Umstand einer Aufarbeitung seiner straftatursächlichen Suchtmittelproblematik festzustellen. Angesichts der von der Kammer dargelegten, sachverständig gestützten Darlegung eines Hangs im Sinne des § 64 StGB und einer langfristig erforderlichen Behandlungsnotwendigkeit stellt eine gut sechsmonatige Abstinenz während der zuletzt vollstreckten Untersuchungshaft keinen verlässlichen Hinweis auf eine nachhaltige Aufarbeitung der vorgenannten Suchtmittelproblematik dar.

Der Konsumverzicht erfolgte in einem streng kontrollierten Umfeld, in dem der Zugang zu Suchtstoffen begrenzt und äußere Belastungen stark reduziert sind. Diese abstinenzfördernden Haftbedingungen erlauben keinen Rückschluss darauf, ob die betroffene Person außerhalb des Vollzugs mit denselben Versuchungen, Stressoren und sozialen Einflüssen umgehen könnte, die zuvor zum Konsum geführt haben. Eine langfristige Bewältigung von Sucht setzt jedoch eine aktive therapeutische Auseinandersetzung mit Ursachen, Rückfallmustern und Bewältigungsstrategien voraus. Ohne diese innere Veränderungsarbeit zeigt die Abstinenz in Haft lediglich Anpassung an die äußere Kontrolle, jedoch keine tragfähige, eigenverantwortlich entwickelte Stabilität, die für eine nachhaltige Rückfallprävention erforderlich wäre. Ein konkret formulierter Therapiewunsch oder gar Therapiewille ist weder dem Beschwerdevorbringen noch der Akte zu entnehmen. Angesichts dieser Umstände ist im Falle einer Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut mit einer Aufnahme des Suchtmittelkonsums zu rechnen, da der Angeklagte in Freiheit wieder denselben Risikokonstellationen, Stressoren und Suchtauslösern ausgesetzt wäre, die er bislang nicht eigenverantwortlich zu bewältigen gelernt hat.

Nach Abwägung der geschilderten Umstände spricht in der Zusammenschau daher eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Beschuldigte dem weiteren Strafverfahren – sei es auch nur durch vorübergehendes Untertauchen vor der drohenden Strafvollstreckung – zumindest für eine gewisse Zeit entziehen wird. Denn für ein Sich-Entziehen genügt bereits ein Verhalten, welches den Erfolg hat, dass der Fortgang des Strafverfahrens wenigstens vorübergehend durch Aufhebung der Bereitschaft verhindert wird, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13 –, Rn. 15, juris; BeckOK StPO/Krauß, 58. Ed. 1.10.2025, StPO § 112 Rn. 25, beck-online).

…“

U-Haft I: „Hohe Freiheitsstrafe“ und Reststrafaussetzung, oder: Olle Kamellen

© Alex White - Fotolia.com

© Alex White – Fotolia.com

Der KG, Beschl. v. 13.09.2016 – 4 Ws 130/16 – behandelt zwei Fragen, die in der Verteidigungsparaxis in U-Haft-Fällen eine große Rolle spielen. Es handelt sich einmal um die Frage, ob bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets ein beachtlicher Fluchtanreiz besteht – leider immer wieder problematisch, obwohl die Meinung der OLG da ziemlich eindeutig ist. Und das zweite Problem ist die Frage nach der Berücksichtigung einer möglichen Strafrestaussetzung bei der Bestimmung der Straferwartung. Zu beiden Fragen nimmt der KG, Beschluss umfangreich wie folgt Stellung:

„bb) Bei der Bestimmung der – für die Entscheidung maßgeblichen – sog. Nettostraferwartung ist unter Anrechnung der Untersuchungshaft derzeit ein Rest von zwei Jahren und einem Monat offen. Aus diesem folgt für den Beschwerdeführer, der zudem ein offensichtlich hohes Interesse daran hat, sich in der Hauptverhandlung gegen die Tatvorwürfe aktiv zu verteidigen, kein besonderer Fluchtanreiz.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts gibt es keine „Grenze“ von etwa zwei Jahren, bei der allein aus einer solchen Straferwartung „Fluchtgefahr herzuleiten“ und nur noch zu prüfen sei, ob diese durch besondere Tatsachen wieder ausgeräumt werden könne. Der Senat hat in seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 3. November 2011 – 4 Ws 96/11 –; veröffentlicht in StV 2012, 350 mwN) dargelegt, dass bei der Beurteilung der Fluchtgefahr jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe ausscheidet, insbesondere die Annahme unzulässig ist, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets (oder nie) ein rechtlich beachtlicher Fluchtanreiz – nur darum kann es gehen, keinesfalls um den Haftgrund selbst – bestehe. Denn andernfalls käme es zu einer unzulässigen Haftgrundvermutung allein wegen einer bestimmten Strafhöhe. Mit der in StV 2012, 350 veröffentlichten Entscheidung hat sich der Senat gegen frühere Rechtsprechung, zu der auch die von der Kammer zitierte Entscheidung des Kammergerichts vom 2. März 2006 – 5 Ws 68/06 – gehörte, gewandt, und er hat die maßgeblichen Rechtsgrundsätze in der Folgezeit präzisiert. Den in der Senatsentscheidung vom 3. November 2011 enthaltenen Rechtsgrundsätzen sind die anderen Senate des Kammergerichts in der Folgezeit beigetreten (vgl. etwa KG, Beschlüsse vom 27. Dezember 2011 – 2 Ws 586/11 –; vom 10. Januar 2014 – 2 Ws 1/14 –, vom 23. Juli 2014 – 3 Ws 341/14 –, vom 21. August 2014 – 1 Ws 61/14 – [juris] und vom 26. Oktober 2015 – 5 Ws 132/15 –). An den in früheren Entscheidungen enthaltenen Rechtsgrundsätzen, die dem vom Landgericht zitierten Grundsatz entsprachen, ist demgemäß nicht festzuhalten (vgl. auch Senat, Beschluss vom 29. August 2016 – 4 Ws 124/16 –). Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob es in Fällen besonders hoher Straferwartung gerechtfertigt ist, an die Tatsachen, die einen deshalb anzunehmenden besonders hohen Fluchtanreiz entkräften können, erhöhte Anforderungen zu stellen. Auch braucht er sich nicht mit der Frage zu befassen, bei welcher Höhe eine solche besonders hohe (Rest-) Straferwartung vorliegt; allerdings kämen angesichts der dargelegten Erwägungen insoweit nur langjährige Strafen bzw. Strafreste, um die es vorliegend indessen nicht geht, in Frage.

cc) Der Hinweis des Landgerichts, dass die Frage einer Reststrafaussetzung „derzeit ungewiss“ sei, weil diese vor allem vom Verhalten des Angeklagten im Vollzug abhängig sei, trifft für sich genommen zwar zu. Diese selbstverständliche Feststellung entbindet das Gericht aber nicht von seiner Verpflichtung, die für die Haftentscheidung notwendige Prognose im Sinne eines Wahrscheinlichkeitsurteils aufgrund der zur Zeit der Haftentscheidung gegebenen Sachlage anzustellen. Die vom Landgericht gewählte Argumentation führte demgegenüber dazu, dass zur Frage der Nettostraferwartung die erforderliche – auch zu den übrigen Haftvoraussetzungen zu treffende und von den Haftgerichten regelmäßig getroffene – Prognoseentscheidung unterbleibt und somit gleichsam die Vollverbüßung ohne Prüfung zur Grundlage der Haftentscheidung wird.

Soweit die Staatsanwaltschaft Berlin in ihren – vom Landgericht wegen des Haftgrundes in Bezug genommenen – Stellungnahmen vom 12. April und 24. August 2016 ausgeführt hat, dass eine Reststrafaussetzung „nicht selbstverständlich“ bzw. „nicht sicher“ sei, ist dies zwar ebenfalls richtig, verfehlt aber den zutreffenden Prüfungsansatz. Es ist allgemein anerkannt, dass – weil bei der strafprozessualen Zwangsmaßnahme der Untersuchungshaft zu fragen ist, ob ihre Verhängung (als ultima ratio) wegen überwiegender Belange des Gemeinwohls zwingend geboten ist (vgl. Senat StV 2014, 26 = StraFo 2013, 375 mwN) – die für die Untersuchungshaft erforderlichen Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit (positiv) festzustellen sind. Auch die Erwartung einer hohen, Fluchtanreiz bietenden Freiheitsstrafe ist eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO, für deren Vorliegen – soll die Haftanordnung darauf gestützt werden – eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (vgl. Senat StraFo 2015, 108 = ZJJ 2015, 204 = OLGSt StPO § 112 Nr. 19). Da sich die Straferwartung nach dem tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug bestimmt, ist somit zu fragen, ob die Vollverbüßung der dem Beschwerdeführer drohenden, bis zu vierjährigen Gesamtfreiheitsstrafe hoch wahrscheinlich ist. Dies wiederum setzt im Rahmen der Haftentscheidung die Prognose voraus, dass der Angeklagte keine realistische Chance auf eine Reststrafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB besitzt, diese also im konkreten Fall eher unwahrscheinlich ist.

Die Tatsache, dass die Beurteilungsgrundlage für diese Prüfung bei Entscheidungen über die Untersuchungshaft in der Regel schwach ist, rechtfertigt es nicht, die Prüfung zu unterlassen. Bei dem Beschwerdeführer wäre im Rahmen einer Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB zu bedenken, dass der Umstand, dass er wegen zweier in den Jahren 2007/2006 bzw. 2010 begangener Fahrlässigkeitsdelikte – fahrlässiger Verletzung der Verlustanzeigepflicht und fahrlässiger Insolvenzverschleppung – zu einer (erledigten) Gesamtgeldstrafe verurteilt worden ist, nicht maßgeblich ins Gewicht fallen dürfte. Für ihn wird demgegenüber die Tatsache streiten, dass er beim Antritt einer zu verbüßenden (Rest-) Strafe voraussichtlich mindestens 69 Jahre alt sein und erstmals Strafhaft verbüßen wird und seine letzte Straftat dann mehr als fünf Jahre zurückliegen wird. Ausweislich der vom Senat bei der Justizvollzugsanstalt Moabit angeforderten Stellungnahme des Sozialdienstes vom 7. September 2016 hat sich der Beschwerdeführer im Vollzug der Untersuchungshaft bislang völlig beanstandungsfrei geführt; er musste insbesondere nicht disziplinarisch belangt werden und gilt bei den Mitgefangenen als vermittelnd und ausgeglichen. Auch angesichts dieses Vollzugsverhaltens erscheint, selbst bei Berücksichtigung des Organisationsgrades der Taten und des langen Zeitraumes ihrer Begehung, die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit, der Angeklagte werde die im Raum stehende Gesamtfreiheitsstrafe voll verbüßen müssen, nicht gerechtfertigt. Bei einer Reststrafaussetzung zum 2/3-Zeitpunkt hätte er einen Strafrest von nur noch neun Monaten zu befürchten, der ihm keinen nennenswerten Fluchtanreiz mehr bietet. Auch bei einer Reststrafaussetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt ließe sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, auch bei Beachtung möglicher Rückforderungsansprüche, nicht annehmen, er  werde wegen des ihm noch drohenden tatsächlichen Freiheitsentzuges seinen bisherigen Lebensmittelpunkt dauerhaft aufgeben und sich unter endgültiger Änderung aller wesentlichen Lebensumstände in eine ungewisse Zukunft – etwa in einem fremden Land oder im Untergrund, ggf. ohne die in Deutschland gesicherte medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme – begeben. Bei der hier gegebenen Sachlage braucht sich der Senat nicht mit der weiteren Frage zu befassen, ob für den Angeklagten eine realistische, den Fluchtanreiz vermindernde Aussicht bestünde, den Rest einer rechtskräftig erkannten Strafe im offenen Vollzug verbringen zu können.“

Ich frage mich immer, warum eigentlich das KG oder auch andere OLG die Fragen immer wieder entscheiden müssen? Sind doch ausgekaut.