Kategoriearchiv: OLG

StGB II: Geringswertigkeitsgrenze beim Diebstahl, oder: Derzeit nicht mehr als 35 EUR

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Und dann stelle ich noch einmal den OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 ORs 78/25 – vor. Denn hatte ich bereits einmal im Blog wegen der verfahrensrechtlichen Frage: Fehlender Eröffnungsbeschluss und einmal wegen der Unterbringungsfrage (§ 64 StGB).

Heute geht es dann noch um die Grenze für die objektive Geringwertigkeit im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB. Der Angeklagte hatte gesagt: Die liegt bei 50 EUR, das OLG sagt: Nicht mehr als 35 EUR:

„Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Revision die Grenze der objektiven Geringwertigkeit im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB nicht bei 50 EUR anzusiedeln. Der Bundesgerichtshof hat die Geringwertigkeitsgrenze zuletzt bei 25 EUR gezogen (BGH, Beschl. v. 09.07.2004 – 2 StR 176/04, BeckRS 2004, 7428; ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 23.02.2016 – 4 RVs 15/16, BeckRS 2016, 5563). Insoweit kann offenbleiben, ob dieser Betrag angesichts der Preissteigerungen in den vergangenen Jahren weiterhin angemessen ist. Jedenfalls ist derzeit nach Auffassung des Senats eine Anhebung der Geringwertigkeitsgrenze auf einen Betrag von über 35 EUR nicht angezeigt (vgl. dazu mit beachtlicher Argumentation Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 248a Rn. 3a).“

Na ja: Die BGH-Entscheidung ist von 2004!!

OWI III: Auskunftsverweigerung/Duldungspflicht, oder: Beweisverwertungsverbote nach dem TSchG

Und dann habe ich hier noch den OLG Hamm, Beschl. v. 04.11.2026 – III-3 ORbs 153/25. Der hängt schon etwas länger in meinem Blogordner, heute ist es dann endlich so weit 🙂 .

Der Beschluss hat eine OWi zum Gegenstand, aber mal nicht Straßenverkehrsrecht, sondern Tierschutz. Denn der Betroffene, der Landwirt its und eine Rinderhaltung betreibt, ist durch Urteil des AG wegen des Unterlassens der Sicherstellung, dass die Laufflächen im Boxenstall regelmäßig nach Bedarf, mindestens zweimal täglich durch Abschieben der Ausscheidungen (Kot und Urin) gereinigt werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 20a i.V.m. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG) in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 1 TierSchG wegen der Haltung eines Kalbes, welches älter als acht Wochen war, in Einzelhaltung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 9 TierSchNutztV) in Tateinheit mit der nicht erfolgten ordnungsgemäßen Aufbewahrung eines euthanasierten Tieres (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 TierNebG iVm. § 10 Abs. 1 S. 1 TiernebG) in Tateinheit mit der nicht erfolgten Herausgabe eines euthanasierten Tieres (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TierNebG iVm. § 8 Abs. 3 S. 1 TierNebG) zu einer Geldbuße verurteilt worden.

Mit seiner Rechtsbeschwerde hat der Betroffene mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, dass das die Aussage der Zeugin Dr. pp. zu den von ihr anlässlich der Betriebsüberprüfung am 27.02.2024 und der Nachschau am 04.03.2024 getätigten Wahrnehmungen wegen willkürlich nicht erfolgter Betroffenenbelehrung (am 27.02.2024) bzw. Durchsuchung ohne Gerichtsbeschluss (am 04.03.2024) im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht habe verwerten dürfen (Rüge der Verletzung von § 261 StPO). Diese Rüge hatte keinen Erfolg:

„aa) Zur Begründung der Verfahrensrüge wird angeführt, im Rahmen der durch die Zeugin Dr. pp. als amtliche Tierärztin am 27.02.2024 durchgeführten Kontrolle des Betriebes des Betroffenen habe nach Feststellung des ersten Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen im Boxenlaufstall ein Anfangsverdacht für eine Ordnungswidrigkeit gegen den Betroffenen bestanden, weshalb ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierSchG und § 12 Abs. 3 S. 2 TierNebG bestanden habe. Ab diesem Zeitpunkt habe es für den Betroffenen keine Auskunfts-, Mitwirkungs- oder Duldungspflichten in Zusammenhang mit der Betriebskontrolle mehr gegeben, worüber er nicht belehrt worden sei. Das Entfallen der Duldungspflicht sei ihm mangels Belehrung nicht bekannt gewesen, anderenfalls wäre er sofort gegen die weitere Kontrolle eingeschritten. Daher seien die durch die Zeugin Dr. pp. im Rahmen der weiteren Begehung seines Betriebes gemachten Wahrnehmungen insgesamt unverwertbar.

Das geltend gemachte Beweisverwertungsverbot besteht nicht, da die Pflicht des Betroffenen zur Duldung der weiteren Betriebsüberprüfung am 27.02.2024 fortbestand.

(1) Sofern in der Literatur vertreten wird, nach dem Wortlaut des Gesetzes müsse der nach § 16 Abs. 4 TierSchG zur Auskunftsverweigerung berechtigte auch keine Duldungspflichten nach § 16 Abs. 3 TierSchG erfüllen, da diese nur für Auskunftspflichtige gelten (vgl. Erbs/Kohlhaas/Metzger, 258. EL August 2025, TierSchG § 16 Rn. 30; Lorz/Metzger, 7. Aufl., TierSchG § 16 Rn. 41), teilt der Senat diese Gesetzesauslegung nicht. Zwar wird als Adressat der sich aus § 16 Abs. 3 S. 1 TierSchG implizit ergebenden Duldungspflichten der „Auskunftspflichtige“ genannt. Jedoch stellt die Vorschrift mit der Verwendung des Begriffes lediglich einen Bezug zu dem in § 16 Abs. 2 TierSchG abstrakt beschriebenen Kreis auskunftspflichtiger Personen her. Dass durch die Begrifflichkeit diejenigen Personen von den der Duldungspflicht ausgenommen werden sollten, denen im Einzelfall ein Recht zur Auskunftsverweigerung gem. § 16 Abs. 4 TierSchG zusteht, lässt sich für den Senat nicht herleiten, zumal auch der zur Verweigerung der Auskunft auf einzelne Fragen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl., TierSchG §16 Rn. 5) Berechtigte – selbst nach Ausübung dieses Rechts – sowohl begrifflich als auch tatsächlich weiterhin „Auskunftspflichtiger“ bleibt.

(2) Aus dem Recht zur Auskunftsverweigerung gem. § 16 Abs. 4 TierSchG folgt nicht, dass auch die Duldung der (weiteren) Betriebsüberprüfung unter Hinweis auf diese Freiheit verweigert werden darf.

§ 16 Abs. 4 TierSchG normiert seinem Wortlaut nach lediglich das Recht, die Auskunft zu verweigern. Ein Recht zur Verweigerung von Duldungspflichten hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 4 TierSchG nicht vorgesehen und ist auch ansonsten nicht ausdrücklich normiert. Es ist auch nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht geboten. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist – ebenso wie im Strafverfahren – die Menschenwürde des Betroffenen zu achten (Art. 1 Abs. 1 GG). Dem trägt die Strafprozessordnung u. a. dadurch Rechnung, dass sie es dem Beschuldigten freistellt, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt nichts anderes (§ 46 Abs. 1 OWiG). Auch der Zeuge kann die Antwort auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 55 StPO). Der von diesen Vorschriften als selbstverständlich vorausgesetzte, von der Achtung vor der menschlichen Würde geprägte rechtsstaatliche Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen, wird im vorliegenden Zusammenhang durch das in § 16 Abs. 4 TierSchG umschriebene Auskunftsverweigerungsrecht gewährleistet. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Daraus folgt indes nicht, dass auch andere Erkenntnismöglichkeiten von den Betroffenen unter Hinweis auf diese Freiheit eingeschränkt und behindert werden dürfen (vgl. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 22.10.1980 – 2 BvR 1172/79 –, juris – zu § 31a Abs. 2 BinSchVerkG). Dies zumal die Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 TierSchG der Überwachung der Einhaltung und ggf. der Durchsetzung der tierschutzrechtlichen Vorschriften dienen und damit für die staatliche Aufgabenerfüllung im Bereich des Tierschutzes von hervorgehobener Bedeutung sind, während Art und Grad des Zwanges in Form einer lediglich bestehenden Pflicht zur Duldung der (weiteren) Betriebsüberprüfung eher als geringer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen anzusehen sind. Für eine wirksame Kontrolle erscheint die Pflicht zur Duldung der Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 TierSchG als unabdingbar (vgl. zur Reichweite von Auskunftsverweigerungsrechten auch BVerfG, Beschluss vom 07.09.1984 – 2 BvR 159/84 (zu § 4 Abs. 4 FPersG); BayObLG, Beschluss vom 29.05.2000 – 3 ObOWi 34/2000: „Das Auskunfts-verweigerungsrecht nach SGB IV § 107 Abs. 3 S. 3 F: 1994-06-13 bzw. AFG § 150a Abs. 5 S. 3 F: 1996-08-07, beinhaltet nicht das Recht, den Prüfern den Zutritt und die Einsicht in Geschäftsunterlagen zu verweigern.“; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2012 – 1 S 1281/12 (zu § 16 Abs. 4 TierSchG); BayVGH, Beschluss vom 14.03.2008 – 22 CS 07.2968 (zu § 17 Abs. 6 ArbZG) – jeweils bei juris).

(3) Entsprechendes gilt für das mit der Rechtsbeschwerde ebenfalls angeführte Auskunftsverweigerungsrecht aus § 12 Abs. 2 S. 3 TierNebG.

bb) Ein Beweisverwertungsverbot folgt auch nicht daraus, dass es sich – so der Vortrag der Rechtbeschwerde – bei der am 04.03.2024 erfolgten Nachschau um eine Durchsuchung gehandelt habe, die wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt rechtswidrig sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Zuschrift vom 01.09.2025 ausgeführt:

„Auch das Vorbringen hinsichtlich des Auffindens der verstorbenen Kuh greift nicht durch. Die Urteilsgründe sowie der Protokollinhalt ergeben bereits keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Maßnahme tatsächlich um eine Durchsuchung im Rechtssinne (§ 102 StPO) und nicht um eine behördliche Nachschau/Besichtigung im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 TierSchG gehandelt hat. Eine Besichtigung liegt vor, wenn es um ein Eintreten oder Eindringen geht, um in oder auf dem Objekt etwas zu sehen, zu hören, zu riechen oder sonst wahrzunehmen, wobei der Nachschau begrifflich gerade nicht entgegensteht, dass bestimmte Räume, Schränke oder Behältnisse erst geöffnet werden müssen (Lorz/Metzger, § 16 Rn. 28). Die Schwelle zur Durchsuchung ist erst dann überschritten, wenn bei dem ziel- und zweckgerichteten Suchen nach Verborgenen über das Wahrnehmen hinaus systematisch gehandelt wird, sozusagen „herumgewühlt“ wurden muss (Lorz/ Metzger, § 16 Rn. 29). Ausreichende Anhaltspunkte, dafür, dass die Zeugin in einer solchen Weise vorgegangen wäre, sind nicht ersichtlich, es wird lediglich beschrieben, dass die Zeugin ein totes Tier gefunden habe, nicht aber, auf welche Art und Weise und wo dieses aufgefunden worden ist und dass ein spezieller Aufwand für das Auffinden der Kuh erforderlich gewesen wäre. Hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Rekonstruktion der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) gilt das oben Gesagte.“

Dem tritt der Senat bei. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Maßnahme vom 04.03.2024 nicht bloß um eine anlassbezogene ordnungsrechtliche Überprüfung handelte, in deren Rahmen eine gezielte Nachschau nach dem Verbleib der am 01.03.2024 euthanasierten Kuh erforderlich war, bestehen nicht. Insbesondere ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass die Zeugin Dr. pp. an diesem Tag die ihr nach § 16 Abs. 3 TierSchG zustehenden Befugnisse überschritten hätte (vgl. zur Abgrenzung von Nachschau und Durchsuchung auch die ausführliche Kommentierung in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, a.a.O. § 16 Rn. 7a).“

Die Rechtsbeschwerde hatte jedoch mit der erhobenen Sachrüge Erfolg. Insoweit verweise ich auf den verlinkten Volltext.

OWi I: Kein Verwerfungsurteil nach Entbindung, oder: Wie oft denn noch?

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Heute dann drei OWi-Entscheidungen.

Zunächst stelle ich den OLG Dresden, Beschl. v. 02.02.2026 – E ORbs 23 SsRs 721/25 – vor. Das ist mal wieder eine Entscheidung, bei der man sich fragt, wie oft manche Fragen eigentlich von den Obergerichten noch entschieden werden müssen/sollen, bis teilweise endlich begriffen worden ist, wie es zu gehen hat.

Es geht mal wieder um die Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen, nachdem der Betroffene zur Hauptverhandlung nicht erschienen war. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und aufgehoben:

„Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat insoweit mit ihrer Antragsschrift vom 27. Januar 2026 Folgendes ausgeführt:

„Grundsätzlich ist eine Versagung rechtlichen Gehörs im Wege der Verfahrensrüge geltend zu machen, welche den Anforderungen des §§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO, 80 Abs.3 S. 3 OWiG genügen muss. Dies ist hier der Fall.

Darüber hinaus hält die Verwerfung des Einspruchs rechtlicher Nachprüfung gern. § 74 Abs. 2 OWiG nicht stand. Danach hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war.

Vorliegend hat das Amtsgericht den Betroffenen mit Beschluss vom 29. Juli 2025 gern, § 73 Abs. 3 OWiG – gemeint wohl § 73 Abs. 2 OWiG – von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden. Eine danach erfolgte Aufhebung des Termins erfolgte nicht, sodass die Entbindung für den Verhandlungstermin am 21. August 2025 wirksam war (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.5.2009 – 1 Ss (0Wi) 68 Z/09, BeckRS 2009, 13180). Mit Schriftsatz vom 6. August 2025 gab der Verteidiger für den Betroffenen eine schriftliche Einlassung ab und kündige an, wie der Betroffene nicht zur anberaumten Hauptverhandlung zu erscheinen.

Da weder der Verteidiger noch der Betroffene zur Hauptverhandlung erschienen waren, verhandelte das Amtsgericht nicht zur Sache; eine Befassung mit der schriftlichen Stellungnahme gern. § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG erfolgte daher nicht. Stattdessen verwarf es den Einspruch des Betroffenen gern. § 74 Abs. 2 OWiG mit dem Verweis, dass der Betroffene der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben und dabei von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden worden war.

Diese Begründung steht damit im Widerspruch zu dem vom Amtsgericht am 29. Juli 2025 selbst erlassenen Beschluss. Weshalb das Amtsgericht von keiner wirksamen Entbindung ausgegangen ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Infolgedessen wurde das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör mangels Befassung zur Sache gern. § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG verletzt.“

Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.“

Man versteht es nicht.

StGB II: Unberechtigte Erweiterung der Fahrerlaubnis, oder: Mittelbare Falschbeurkundung

Im zweiten Posting geht es um den OLG Celle, Beschl. v. 06.01.2026 – 1 ORs 24/25 und in ihm um die unberechtigte Erweiterung der Fahrerlaubnis um die Schlüsselzahlen 96 und 196

Das AG hat den Angeklagten deswegen wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung in zwei Fällen und zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung in einem weiteren Fall verurteilt. Das LG hat seine Berufung verworfen.

Nach den Feststellungen beschaffte sich der Angeklagte Vordrucke verschiedener Fachverlage für Teilnahmebescheinigungen an Fahrerschulungen zur Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B um die Schlüsselzahlen 196 bzw. 96 gemäß § 6a Abs. 3 FeV bzw. § 6b Abs. 4 FeV. Bei den Schlüsselzahlen 196 und 96 handelt es sich um Erweiterungen für den Pkw-?Führerschein (Klasse B). Sie erfordern eine spezielle Fahrerschulung in einer Fahrschule, aber keine praktische oder theoretische Prüfung. Der Angeklagte, der weder Fahrlehrer noch Inhaber einer Fahrschule ist, ließ zudem zwei Stempel mit den Daten der tatsächlich nichtexistierenden Fahrschulen „Fahrschule S.“ und „Fahrschule Z.“ herstellen. Der Angeklagte stellte für sich selbst jeweils eine Teilnahmebescheinigung über eine angeblich absolvierte B196- und B96-?Fahrerschulung aus. Hierzu füllte er die entsprechenden Formulare aus, brachte den Stempel der nichtexistierenden Fahrschule „S.“ an und unterzeichnete jeweils mit dem Namen „S.“. Tatsächlich hatte er an keiner Fahrerschulung teilgenommen.

Die Fahrerlaubnisbehörde erkannte die Fälschung nicht und trug die Klassen B196 und B96 in seinen Führerschein sowie in das Zentrale Fahrerlaubnisregister ein (Fall 1). In drei weiteren Fällen stellte der Angeklagte für andere Personen gegen Entgelt in Höhe von jeweils 297,50 Euro eine Teilnahmebescheinigung für eine angeblich absolvierte B196-?Fahrerschulung aus. Er verwendete einen der von ihm beschafften Vordrucke und den Stempel der fiktiven „Fahrschule Z.“. Er unterschrieb mit seinem eigenen Namen. Diese dritten Personen legten die Bescheinigungen bei der Fahrerlaubnisbehörde vor, die daraufhin in zwei Fällen die Fahrerlaubnisklasse B196 erteilte, obwohl die Schulungen nicht besucht worden waren (Fälle 2 und 3). In einem Fall wurde die Täuschung erkannt, eine Erweiterung der Fahrerlaubnis erfolgte nicht (Fall 4).

Die Revision des Angeklagten führte im Fall 1 zu einer Schuldspruchänderung und in den Fällen 2 – 4 zu einer Aufhebung und Zurückverweisung. Ich beschränke mich hier auf den Fall 1, den Rest dann bitte selbst lesen.

Das OLG führt insoweit aus:

„b) Im Übrigen konnte das angefochtene Urteil indes keinen Bestand haben, weil es sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.

aa) Im Fall 1.) tragen die getroffenen Feststellungen die tateinheitliche Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung gemäß § 271 Abs. 1 u. 3 StGB nicht. Denn Fahrerlaubnisregister und Führerschein beweisen nicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der eingetragenen Fahrerlaubnisklassen vorlagen, sondern lediglich dass die entsprechende Fahrerlaubnis erteilt ist.

Sinn der Strafvorschrift des § 271 StGB ist der umfassende Schutz der Wahrheit öffentlicher Urkunden, deren inhaltliche Richtigkeit gewährleistet sein soll (Zieschang in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 271 StGB Rn. 1). Im Gegensatz zu § 267 wird dabei nicht die formelle Echtheit, sondern die inhaltliche Richtigkeit und damit die besondere Beweiskraft öffentlicher Urkunden geschützt (BeckOK StGB/Weidemann, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 271 Rn. 2, beck-online). Die Tatbestandsmäßigkeit einer mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB hängt davon ab, ob wahrheitswidrige Angaben in einer öffentlichen Urkunde bewirkt wurden. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn bewirkt wird, dass Tatsachen, die für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Bedeutung sind, in einer öffentlichen Urkunde als abgegeben oder geschehen beurkundet werden, obwohl sie überhaupt nicht geschehen sind.

§ 271 Abs. 1 StGB bezieht sich dabei nur auf solche Tatsachen, die in einer öffentlichen Urkunde mit Beweiswirkung für und gegen jedermann beurkundet werden. Das heißt, die unrichtig festgehaltene Tatsache muss an dieser erhöhten Beweiskraft teilhaben. Ob dies der Fall ist und auf welche Teile einer Beurkundung sich die besondere Beweiskraft erstreckt, ist im Einzelfall unter Heranziehung der einschlägigen Vorschriften und, wenn solche fehlen, unter Beachtung der Anschauung des Rechtsverkehrs durch Auslegung zu ermitteln (BeckOK StGB/Weidemann, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 271 Rn. 6, beck-online m. w. N.). Bei der Prüfung, ob es gerechtfertigt ist, die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde auf eine darin angeführte Tatsache zu beziehen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur angenommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68 –, BGHSt 22, 201-206, Rn. 9).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich beim Führerschein zwar um eine öffentliche Urkunde (Zieschang in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 271 StGB m.w.N.), er dient im Wesentlichen aber nur dem Nachweis der Fahrerlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 StVG, § 4 Abs. 2 StVZO (BGH, BeckRS 1990, 116531), nicht indes dem Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs der Fahrerlaubnis (MüKoStGB/Erb, 5. Aufl. 2025, StGB § 271 Rn. 32, beck-online) oder des Bestehens der vorausgegangenen Fahrprüfung (OLG Hamm NStZ 1988, 26). Entsprechendes gilt für vorliegenden Eintragungen über die Erweiterungen um die Schlüsselzahlungen B196 und B96.

Die Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B um die Schlüsselzahlen 196 bzw. 96 gemäß § 6a Abs. 3 bzw. § 6b Abs. 4 FeV erfolgt nach Maßgabe einer in den Anlagen 7a bzw. 7b FeV (zu den §§ 6a Abs. 3 und 4 bzw. 6b Abs. 3 und 4 FeV) näher konkretisierten Fahrerschulung. Die Zuteilung der Schlüsselzahl zu einer bereits vorhandenen Fahrerlaubnis der Klasse B ist ein Verwaltungsakt (Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage, § 6a FeV (Stand: 03.02.2025), Rn. 61). Infolgedessen wird die Erweiterung der Fahrerlaubnis durch die Aushändigung des neuen Führerscheins nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 6 FeV rechtswirksam. (Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage, § 6a FeV (Stand: 03.02.2025), Rn. 58). Anders liegen die Dinge allein im Falle einer Nichtigkeit der Fahrerlaubniserteilung gemäß § 44 VwVfG (MüKoStGB/Erb, 5. Aufl. 2025, StGB § 271 Rn. 32, beck-online; offengelassen in BGH NStZ 1991, 129), wofür sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils indes mangels Offenkundigkeit eines schwerwiegenden Fehlers keine Anhaltspunkte ergeben.

Nach den Feststellungen erfolgte die Erweiterung der Fahrerlaubnis um die vorbezeichneten Schlüsselzahlen durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde mit Eintragung und Aushändigung des Führerscheins – wenn auch zu Unrecht aufgrund einer Täuschung – und ist damit wirksam geworden, so dass folgerichtig die entsprechende Eintragung im Führerschein auch nicht inhaltlich unrichtig ist. Dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erweiterung bei Erteilung vorgelegen haben, was mangels erfolgter Schulung vorliegend nicht der Fall war, ist nicht von der qualifizierten Beweiswirkung erfasst, die dem Schutz des § 271 StGB unterliegt. (vgl. LG Heilbronn, Beschluss vom 8. September 2025 – 2 Qs 13/25 –, juris; für den Fall einer fehlenden Fahrprüfung OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1987 – 4 Ss 240/87 -, juris).

Demgemäß hatte der Schuldspruch wegen tateinheitlicher mittelbarer Falschbeurkundung zu entfallen.

…“

Der Rechtsmittelverzicht des Kanzleiabwicklers, oder: Umfang und Wirksamkeit

Im zweiten Posting dann der OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.11.2025 – 3 W 2/25. Es geht in dem Beschluss u.a. um einen vom Kanzleiabwickler im Sinne des § 55 BRAO erklärte, Rechtsmittelverzicht bezüglich einer Streitwertfestsetzung. Der ist – so das OLG – wirksam:

„b) Die vorliegende Streitwertbeschwerde ist aber nicht zulässig, weil der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten und Kanzleiabwickler seiner früheren Prozessbevollmächtigten diesbezüglich „auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet“ hat. Dies stellt einen wirksamen Verzicht auf die Möglichkeit der Beschwerde gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung dar (aa), der auch für und gegen die Erben der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten wirkt (bb).

aa) ….

bb) Dieser Rechtsmittelverzicht wirkt auch für und gegen die Erben der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten.

Mit der Ausübung seines Rechtes auf Beteiligung an dem Streitwertfestsetzungsverfahren aus eigenem Recht tritt ein Rechtsanwalt in das Verfahren in derjenigen Lage ein, in der es sich zu diesem Zeitpunkt befindet. Hat zum Beispiel das Beschwerdegericht – etwa im Falle eines Anwaltswechsels – bereits über die Wertfestsetzung der unteren Instanz entschieden, so wirkt das für und gegen den Rechtsanwalt, ohne dass er an dem Beschwerdeverfahren beteiligt gewesen sein muss (Rech, in: Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Auflage 2024, § 32, Rn. 100; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Auflage 2025, § 32, Rn. 135). Hier hat der Kanzleiabwickler der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten einen umfassenden Rechtsmitteverzicht erklärt, bevor die Erben der früheren Prozessbevollmächtigten die Streitwertbeschwerde eingelegt haben; sie treten in das Verfahren in dieser Lage ein.

Die wirksame Erklärung eines solchen umfassenden – nach der obigen Auslegung (siehe oben, Abschnitt a) auch auf die verstorbene frühere Prozessbevollmächtigte bezogenen – Rechtsmittelverzichts war dem Kanzleiabwickler auch möglich:

Ein Kanzleiabwickler führt die Mandate eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Rechtsanwalts fort; ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte, § 55 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BRAO. Dazu werden ihm die anwaltlichen – nicht die zivilrechtlichen – Rechte und Pflichten des früheren Rechtsanwalts übertragen; er übernimmt dessen anwaltliche Aufgaben und Befugnisse sowohl gegenüber Mandanten als auch Gerichten und kann im Rahmen eines Prozesses alle Prozesshandlungen für den ausgeschiedenen oder verstorbenen Rechtsanwalt vornehmen (Günter, in: BeckOK BRAO, 29. Edition, Stand: 1.11.2025, § 55, Rn. 21 f.; Scharmer, in: Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Auflage 2022, § 55 BRAO, Rn. 52, 56). Dabei ist der Kanzleiabwickler nicht weisungsgebunden, §§ 55 Abs. 3 Satz 1, 54 Abs. 3 Satz 2 BRAO. Dies impliziert, dass der ausgeschiedene Rechtsanwalt oder die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts nicht in die Tätigkeit des Kanzleiabwicklers eingreifen oder sogar einen seiner Tätigkeit widersprechenden Prozessantrag stellen können. Die eigenverantwortliche Fortführung der Mandate mittels der ihm übertragenen anwaltlichen Befugnisse ist gerade Kernaufgabe des Kanzleiabwicklers. Etwaige Streitigkeiten zwischen dem Kanzleiabwickler und den Erben des verstorbenen Rechtsanwalts über die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus der Kanzleiabwicklung sind im Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten auszutragen (Günter, in: BeckOK BRAO, 29. Edition, Stand: 1.11.2025, § 55, Rn. 25; Scharmer, in: Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Auflage 2022, § 55 BRAO, Rn. 97).“