Kategoriearchiv: Bußgeldverfahren

OWi I: Messung mit standardisierten Messverfahren, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

Und heute dann endlich mal wieder OWi-Entscheidungen. Mein „Aufruf“ hat Früchte getragen. Der Kollege Gratz aus Bous hat mir einige Entscheidungen geschickt, die ich nun nach und nach vorstellen werde. Besten Dank.

Ich fange dann mit einigen Entscheidungen zur materiellen Seite der Ordnungswidrigkeiten an. Und in dem Kontext stelle ich zunächst das OLG Jena, Urt. v. 25.04.2025 – 3 ORbs 401 SsBs 156/24 – vor, in dem sich das OLG noch einmal zu den Anforderungen an die Urteilgründe in Bußgeldsachen beim sog. standardisierten Messverfahren, mit dem die Geschwindigkeit gemessen wurde, äußert. Ist zwar nichts Neues, aber noch einmal schön vom OLG zusammengefasst.

Der Betroffene ist durch Urteil des AG wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h zu einer Geldbuße verurteilt worden, außerdem wurde ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Das OLG hat wegen lückenhafter Urteilsgründe aufgehoben:

„Das Urteil leidet an einem durchgreifenden Darstellungsmangel.

a) In Bußgeldsachen sind an die schriftlichen Urteilsgründe zwar keine zu hohen Anforderungen zu stellen, für ihren Inhalt kann aber grundsätzlich nichts anderes als für das Strafverfahren gelten. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass das Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage die Entscheidung auf Rechtsfehler überprüfen kann (vgl. u. a. Entscheidung des Senats vom 20.06.2023, Az. 1 ORbs 331 SsBs 73/23). Dabei wird nicht verkannt, dass die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters und seine Entscheidung vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen ist. §§ 261 und 267 StPO verpflichten den Tatrichter jedoch, in den Urteilsgründen darzulegen, dass seine Überzeugung von den die Anwendung des materiellen Rechts tragenden Tatsachen auf einer umfassenden, von rational nachvollziehbaren Überlegungen bestimmten Beweiswürdigung beruht (vgl. u. a. Entscheidung des Senats vom 26.07.2024, Az. 1 ORbs 331 SsBs 43/24).

Dem werden die Urteilsausführungen vorliegend nicht gerecht.

Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass das Gericht seine Feststellungen u.a. auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) pp. stütze. Aus den Urteilsgründen lässt sich indes schon nicht nachvollziehbar entnehmen, weshalb es nach Auffassung des Amtsgerichts bei vorliegen eines standardisierten Messverfahrens überhaupt einer Begutachtung durch einen messtechnischen Sachverständigen bedurfte. Es lässt sich aus den Urteilsgründen in keiner Weise entnehmen, zu welchen Beweisthema der Sachverständige gehört wurde. Darüber hinaus werden lediglich die Ausführungen des Sachverständigen wiedergegeben und ausgeführt, dass die Ausführungen nachvollziehbar seien. Eine Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen, ist indes den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Hinsichtlich der Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einem standardisierten Messerverfahren führte der 1, Bußgeldsenat des Thüringer Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 04.11.2021, Az.: 1 Orbs 331 Ssßs 123/24 folgendes aus:

„Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem hier verwendeten Messgerät PoliScan Speed handelt es sich um ein · standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2019 – 2 Ss OWi 67/19 -, · OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2020 – III-1 RBs 255/19 -, jeweils in juris), so dass sich das Tatgericht in seinen Feststellungen grundsätzlich auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewährten Toleranz beschränken kann. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch die daran anknüpfende der Oberlandesgerichte zum standardisierten Messverfahren setzt eine datenbasierte jederzeitige nachträgliche Überprüfbarkeit der damit gewonnenen Messergebnisse als Bedingung für eine nachträgliche Beweisverwertung nicht voraus. Sie verlangt lediglich, dass sich der Tatrichter von dem ordnungsgemäßen Einsatz eines solchen Messgeräts überzeugt; eine Überprüfung, der Zuverlässigkeit des Messergebnisses ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.1993 – 4 StR 627/92 -, in juris). Das darin zum Ausdruck kommende Vertrauen in die Verlässlichkeit amtlicher Messungen mit standardisierten Messverfahren findet seine Rechtfertigung im gesetzlichen Messwesen, das die Messrichtigkeit und -beständigkeit gerade dann gewährleisten soll, wenn eine Messung nicht wiederholbar ist (vgl. Märtens/Wynands NZV 2019, 338). Die zu Geschwindigkeitsmessungen eingesetzten Messgerätetypen werden danach vor ihrem Inverkehrbringen auf verschiedenen qualitätssichernden Kontrollebenen, insbesondere aber durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) bzw. deren Konformitätsbewertungsstelle mittels eines gerätespezifischen Prüfprogramms unter Einbeziehung patent- und urheberrechtlich geschützter Herstellerinformationen eingehend unter anderem darauf geprüft, ob sie stets zuverlässige, die gesetzlichen Fehlergrenzen einhaltende Messergebnisse liefern (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2014 – 2 Ss-OWi 1041/14 -, in juris). Mit diesem mehrstufigen, aufwändigen Kontroll- und Überwachungssystem wird die Überprüfung – und damit die Gewährleistung eines richtigen Messergebnisses – von der Einzelfallmessung auf das Messgerät selbst . vorverlagert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19 -, in juris). Hält das Messgerät bei dieser Überprüfung unter Berücksichtigung der Verwendungssituationen- alle Anforderungen bezüglich Messrichtigkeit und Messbeständigkeit ein, kann davon ausgegangen werden, dass es dies auch beim Einsatz unter gleichen Bedingungen leistet (vgl. · KG Berlin, Beschluss vom 05.04.2020 – 3 Ws (B) 64/20 -, juris). Die vorweggenommene Prüfung durch die PTB bietet in hohem Maß die Gewähr, dass es nur in einem Ausnahmefall zu einer Fehlmessung kommen kann. Das rechtfertigt eine geringere Kontrollmöglichkeit im jeweiligen Einzelfall einer Messung, ohne dass der Betroffene damit „auf Gedeih und Verderb der amtlichen Bestätigung der Zuverlässigkeit eines elektronischen Systems und der es steuernden Algorithmen ausgeliefert“ wäre (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 05.04.2020 – 3 Ws (8) 64/20 -, in juris).

Diesen Ausführungen schließt sich der 2. Senat für Bußgeldsachen vollumfänglich an, wobei es sich auch bei dem verwendeten Messgerät Traffipax TraffiStar S 330 um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 28.06.2023, Az.: 1 ORbs 351 SsRs 81/23).

Insoweit leidet das Urteil an einem durchgreifenden Darstellungsmangel , weil schon nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen sich das Amtsgericht Jena trotz des Vorliegens eines standardisiertes Messverfahrens überhaupt bemüßigt fühlte, die Messung einer sachverständigen Überprüfung zu unterziehen. Es wäre die Mitteilung erforderlich gewesen, aus welchem Grund und zu welchem konkreten Beweisthema überhaupt ein Sachverständigengutachten erholt wurde.

Nur in diesem Fall kann verlässlich beurteilt werden, ob der Tatrichter Anhaltspunkte für eine Fehlmessung hatte und ob diese durch die Beweisaufnahme in ausreichender Weise ausgeräumt werden konnten (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 06.10 .2017, Az. 3 Ss OWi 1420/17, juris, m.w.N.). Das angegriffene Urteil verhält sich weder zu etwaigen Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Messung und deren Ausräumung in der Beweisaufnahme noch teilt es mit, zu welchem konkreten Beweisthema das Gutachten eingeholt wurde.

Darüber hinaus durfte sich das Amtsgericht nicht damit begnügen, lediglich die Ergebnisse der sachverständigen Begutachtung mitzuteilen, weil dem Rechtsbeschwerdegericht allein mit diesen Angaben ohne zusätzliche Ausführungen wenigstens zu den wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Gutachtens eine Beurteilung seiner Schlüssigkeit und damit die rechtliche Nachprüfung des Urteils als Ergebnis einer gegenüber der sachverständigen Wertung selbständigen Urteilsfindung schon im Ansatz verwehrt ist.

b) Darüber hinaus durfte sich das Amtsgericht nicht damit begnügen, lediglich die Ergebnisse der sachverständigen Begutachtung mitzuteilen, weil dem Rechtsbeschwerdegericht allein mit diesen Angaben ohne zusätzliche Ausführungen wenigstens zu den wesentlichen Anknüpfungstat-sachen des Gutachtens eine Beurteilung seiner Schlüssigkeit und damit die rechtliche Nachprüfung des Urteils als Ergebnis einer gegenüber der sachverständigen Wertung selbständigen Urteilsfindung schon im Ansatz verwehrt ist.“

Hilfe I: Mitwirkung des Verteidigers an der Einstellung, oder: Einspruch mit rudimentärer Begründung

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Am RVG-Tag gibt es heute zwei Entscheidungen zur Frage der ausreichenden Mitwirkung des Verteidigers an der Einstellung des Bußgeldverfahrens als Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr Nr. 5115 VV RVG. Zunächst stelle ich den AG Calw, Beschl. v. 08.04.2025 – 3 OWi 125/25 – vor.

Nach dem Sachverhalt hatte die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen wegen eines ihm zur Last gelegten Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG einen Bußgeldbescheid erlassen. Dieser wurde dem Betroffenem am 13.10.2023 zugestellt. Am 01.11.2023 hat die Verteidigerin des Betroffenen per BeA, eingegangen am selben Tag, sowie am 31.10.2023 per Telefax mit Eingangsstempel vom 03.11.2023, dagegen Einspruch eingelegt, während in der Folge am 02.11.2023 bei der Verwaltungsbehörde ein schriftlicher unterschriebener Einspruch des Betroffenen, datiert auf den 24.10.2023 und adressiert an die Antragstellerin, bzw. ihr „Team Bußgeldstelle“ einging. Darin führte der Betroffene aus, er lege den Einspruch ein, da nicht ordnungsgemäß kontrolliert worden sei, sein Anwalt werde sich bei der Antragstellerin melden. Nachdem die Verwaltungsbehörde am 06.11.2023 auf die Verspätung und mögliche Wiedereinsetzung auf Antrag hingewiesen hatte, beantragte die Verteidigerin am 09.11.2023 mit wiederholtem Einspruch, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen der Einspruchsfrist zu gewähren. Sie begründete dies im Hinblick darauf, wie der Betroffene seinen Einspruch am 24.10.203 zur Post gebracht habe und auf die rechtzeitige Zustellung habe vertrauen können, sie kündigte weiter das unverzügliche Nachreichen einer entsprechenden Glaubhaftmachung an. Daraufhin wurde am 10.11.2023 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Verteidigerin sandte noch die angekündigte Glaubhaftmachung und erhielt am 22.11.2023 die von ihr beantragte Akteneinsicht.

Die Verwaltungsbehörde stellte in der Folge, ohne dass zwischenzeitlich weitere Aktivitäten ihrer Seite in der Akte ersichtlich wären, am 10.12.2024 das Verfahren gem. § 46 OWiG i.V.m. § 170 StPO wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ein. Die Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt. Die Verteidigerin hat mit ihrem Festsetzungsantrag auch eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG beantragt. Diese ist nicht festgesetzt worden. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte beim AG Erfolg:

„Der zugehörige Gebührentatbestand des Nr. 5115 Anlage I (VV) RVG setzt im Eingangssatz voraus, dass durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt wird. Nr. 5115 I Ziff. 1 VV konkretisiert dies.

a) Vorliegend ist die Anforderung des Nr. 5115 I Ziff. 1 VV erfüllt, da das Verfahren ohne Hauptverhandlung endgültig eingestellt worden ist.

b) Auch liegen die Voraussetzungen der Nr. 5115 II VV nicht vor. Danach entsteht die Gebühr nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.

aa) Der Begriff einer solchen Tätigkeit ist überzeugender nach st. Rspr. weit auszulegen. Durch das Einlegen des Einspruchs durch die Antragstellerin mit einer rudimentären Begründung seitens des Betroffenen, die weitere Ausführung der Antragstellerin zu gegebenen Zeitpunkt, plausibel in Abstimmung mit dieser, ankündigte und dem Erwirken einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen der Einspruchsfrist hat die Antragstellerin zur Förderung des Verfahrens beigetragen und der Antragsgegnerin vermittelt, dass Einwendung gegen den Bußgeldbescheid bestünden und dessen Rechtmäßigkeit somit zu überprüfen und zu beweisen wäre.

bb) Insoweit ist ohne Belang, dass die Antragsgegnerin sich damit nicht mehr auseinandergesetzt und selbst das Verfahren nicht irgendwie erkennbar weiter betrieben hat, es kommt insbesondere nicht darauf an, dass sie, etwa mangels Erfolgsaussicht, das Verfahren „bewusst“ in die Verjährung geführt hätte.

Auch unter systematischer Gesamtschau mit dem Einleitungssatz zu Nr. 5115 ist unbeachtlich, dass gerade das anwaltliche Verhalten die Einstellung vor gerichtlichem Verfahren nachweislich zurechenbar bzw. entscheidend verursacht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 18. 9. 2008 – IX ZR 174/07, NJW 2009, 368), mithin in einen Vergleich zwischen vorgenommener und fehlender Tätigkeit des Rechtsanwalts, der hier dazu führen könnte, dass in letzterem einfach der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden wäre.

Eine solche Deutung widerspricht dem Sinn der Nr. 5115 auch in ihrem historischen Kontext (vgl. auch zum Folgenden BGH, Urteil vom 20. 1. 2011 – IX ZR 123/10, NZV 2011, 337; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2010 – 2 Ws 29/10, BeckRS 2010, 10795, beck-online). Die Regelung ist geschaffen worden, um Tätigkeiten des Verteidigers zu honorieren, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen. Dies können aber gerade darin liegen, der Verwaltungsbehörde die Schwierigkeit bzw. Aussichtslosigkeit eines für den Bestand des Bußgeldbescheids durchzuführenden gerichtlichen Verfahrens bewusst zu machen und so etwa zu einer Entscheidung nach § 47 OWiG oder § 46 OWiG i.V.m. §170 StPO Anlass geben, welche das gerichtliche Verfahren gerade vermeidet. Insoweit ist die anwaltliche Tätigkeit im Sinne eines Ursächlichkeitszusammenhangs auch geeignet, das Verfahren in Richtung einer Erledigung bzw. Einstellung lenkend zu beeinflussen (vgl. LG Kassel Beschl. v. 15.5.2019 – 8 Qs 4/19, BeckRS 2019, 11840 Rn. 25 m.w.N.). Die Behörde weiß nach einer solchen Mitteilung, dass sie einen Bußgeldbescheid nicht auf die widerspruchslose Einlassung des Betroffenen stützen kann, sondern sich darüber klar werden muss, ob die übrigen Beweismittel für eine Ahndung ausreichen. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die übrigen Beweismittel nicht ausreichen und stellt sie deshalb das Verfahren ein, hat die Tätigkeit des Verteidigers diese Art der Verfahrenserledigung objektiv gefördert. Eine darüber hinausgehende, positive Förderung der Sachaufklärung setzt die Regelung in Nr. 5115 Anlage I (VV) RVG nach ihrem Wortlaut nicht voraus.

c) Auch der Zweck der gesamten Regelung, dem Anwalt einen Ausgleich für die Hauptverhandlungsgebühr zu verschaffen, wenn er durch seine Tätigkeit dazu beiträgt, dass eine Verhandlung entbehrlich wird, erfordert keine weiter gehende Förderung. Wirkt der Verteidiger darauf hin, dass sein Mandant schon im Anhörungsverfahren und nicht erst in der Hauptverhandlung erklärt, er werde sich nicht zur Sache äußern, kann dies in ähnlicher Weise wie eine Einlassung zur Sache bewirken, dass das Verfahren noch im Verwaltungsverfahren eingestellt und damit eine Hauptverhandlung vermieden wird. Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, ihm nur bei einer Einlassung zur Sache einen Ausgleich für die Terminsgebühr zuzubilligen.

Allein, dass die Verwaltungsbehörde daraufhin nicht geboten aktiv mit der so veranlassten kritischen Prüfung fortfährt, sondern schlicht die Verjährung eintreten lässt, kann daran nichts ändern. Ansonsten hätte es dann die Verwaltungsbehörde in der Hand dem Rechtsanwalt die Gebühr 5115 zu nehmen, alleine durch das Herbeiführen der Verjährung durch Unterlassen weiterer Handlungen.“

Wenn man es liest: Fragt man sich, wie oft eigentlich noch = wie oft müssen die Gerichte den Bußgeldberhörden noch die Nr. 5115 VV RVG erkären? Tja, wer nicht hören kann, muss eben fühlen.