Und als dritte und letzte OWi-Entscheidung dann das AG Dortmund, Urt. v. 06.05.2025 – 729 OWi-265 Js 2346/24-161/24. Der Betroffene ist mit ihm vom AG vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung frei gesprochen worden. Das AG hat die dem Verfahren zugrunde liegende Messung als unverwertbar angesehen:
Dazu hier nur der Leitsatz der Entscheidung:
Ist bei einer in lebhaftem Verkehr durchgeführten Lasermessung mittels Riegl LR 90-235/P des Fahrzeugs des Betroffenen mangels weiterer Feststellungen zur Zuordnungssicherheit die Zuordnungssicherheit nicht so gegeben, wie sie von der Bedienungsanleitung gefordert wird, kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem gefundenen Geschwindigkeitswert im Rahmen der Messung um einen Geschwindigkeitswert handelt, der dem Fahrzeug des Betroffenen zuzuordnen ist.