Schlagwortarchiv: Urteilsgründe

Revision I: Unkenntnis des Gerichts von der Revision, oder: Nachträgliche Ergänzung der Urteislsgründe?

Bild von PublicDomainPictures auf Pixabay

Heute ist dann mal wieder ein Revisionstag, also Entscheidungen aus dem Revisionsverfahren.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – 5 StR 719/24. Es geht in der Entscheidung um die Frage der Zulässigkeit der Ergänzung der Urteilsgründe im Revisionsverfahren. Wenn man es liest, stutzt man, aber: Es kann gehen/zulässig sein.

Das LG hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in mehreren Fällen verurteilt. Dagegen die Revision, mit der der Angeklagte einen Verstoß gegen § 338 Nr. 7 StPO geltend gemacht hatte. Die Revision hatte keinen Erfolg:

„1. Entgegen der Auffassung der Revision war das Landgericht berechtigt, das zunächst abgekürzt abgefasste Urteil nach Kenntnis vom Eingang der Revisionseinlegung in entsprechender Anwendung von § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu ergänzen, so dass die Rüge nach § 338 Nr. 7 StPO unbegründet ist (vgl. zur unterschiedlichen revisionsrechtlichen Behandlung des gerügten Mangels BGH, Beschluss vom 15. Mai 2024 – 3 StR 450/23, NJW 2024, 2340 mwN).

a) Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde: Nachdem das Urteil am 12. Juni 2024, dem vierten Hauptverhandlungstag, in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers gesprochen worden war, legte der Angeklagte über seinen Verteidiger am 13. Juni 2024 form- und fristgerecht Revision ein. Der Schriftsatz wurde wirksam elektronisch an das Landgericht übermittelt, aber vom Geschäftsstellenbeamten aufgrund einer „technischen Fehlbedienung“ nicht abgerufen und vorgelegt, so dass die für die Urteilsabfassung zuständigen Richter keine Kenntnis davon hatten. Sie fassten deshalb ein abgekürztes Urteil ab. Dieses ging – mit einem Rechtskraftvermerk versehen – dem Verteidiger am 26. August 2024 mit einfacher Post zu. Der Verteidiger rief am gleichen Tag den Vorsitzenden der Strafkammer an und zeigte sich über den Rechtskraftvermerk verwundert. Auf Aufforderung des Vorsitzenden ermittelte der zuständige Geschäftsstellenbeamte, dass die Revisionseinlegung unbearbeitet im elektronischen Postfach lag. Am folgenden Tag forderte der Vorsitzende die Akten an, die unmittelbar anschließend bei ihm eingingen. Die Strafkammer fasste daraufhin ein ergänztes vollständiges Urteil ab und gab dieses am 7. Oktober 2024 auf die Geschäftsstelle. Es wurde dem Verteidiger anschließend zugestellt.

b) Das Gericht war zur Ergänzung der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung von § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO berechtigt.

aa) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Möglichkeit zu späterer Urteilsergänzung in entsprechender Anwendung von § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO besteht, wenn das Gericht unverschuldet keine Kenntnis von der Revisionseinlegung hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2024 – 3 StR 450/23, NJW 2024, 2340 mit zust. Anm. Peglau jurisPR-StrafR 15/2024 Anm. 3; vom 29. April 2024 – 6 StR 18/23; vom 4. Oktober 2017 – 3 StR 397/17; vom 20. Dezember 2011 – 2 StR 405/11, NStZ-RR 2012, 118; vom 12. Juni 2008 – 5 StR 114/08, BGHR StPO § 267 Abs. 4 Ergänzung 2; vom 8. August 2001 – 5 StR 211/01, Becker, NStZ-RR 2002, 257, 261; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Februar 1990 – 2 StR 638/89, bei Holtz MDR 1990, 490; KG, Beschluss vom 15. September 2022 – 121 Ss 118/22, StraFo 2022, 471; BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2020 – 201 ObOWi 881/20).

Der Gesetzgeber hat die Folgen eines solchen Geschehens nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, so dass eine Lücke vorliegt. Diese ist auch planwidrig, weil sie keiner bewussten Entscheidung des Gesetzgebers entspricht. Dass er im Zuge der Gesetzesänderungen zur elektronischen Aktenführung und zum elektronischen Rechtsverkehr insoweit – anders als für andere Konstellationen (vgl. etwa § 32a Abs. 6, § 32d Satz 3, 4 StPO; dazu BT-Drucks. 18/9416, S. 47 f., 51) – keine Sonderregelung getroffen hat, lässt sich sowohl nach der Gesetzessystematik als auch nach den Gesetzesmaterialien nicht als bewusste, eine planwidrige Regelungslücke ausschließende Entscheidung verstehen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2024 – 3 StR 450/23, NJW 2024, 2340). Konnte das Gericht von der Revisionseinlegung keine Kenntnis haben und daher die Voraussetzungen für ein abgekürztes Urteil als gegeben erachten, liegt eine vergleichbare Sachlage vor, wie sie der Gesetzgeber mit § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO geregelt hat. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit der Ergänzung, um zu verhindern, dass ein Urteil nur deshalb aufgehoben wird, „weil die zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht erforderlichen Feststellungen fehlen, deren Angabe das Gericht bei der Urteilsabsetzung für entbehrlich halten durfte“ (vgl. BT-Drucks. 7/551, S. 82; BGH aaO). Die der Prozessökonomie dienende Möglichkeit der Urteilsabkürzung nach § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO wäre zudem faktisch erheblich eingeschränkt, wenn die Gerichte erwarten müssten, abgekürzte Urteilsgründe im Falle eines ihnen nicht bekannten Rechtsmittels nicht mehr ergänzen zu können, und daher vorsorglich davon keinen Gebrauch machen (vgl. BGH aaO).

Allerdings ist eine entsprechende Anwendung wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift auf eng umgrenzte Sachverhalte zu beschränken, in denen das für die Urteilsabfassung zuständige Gericht von der Rechtsmitteleinlegung weder Kenntnis hatte noch nach den konkreten Umständen hätte haben müssen (BGH aaO; vgl. auch KG, Beschluss vom 15. September 2022 – 121 Ss 118/22, StraFo 2022, 471). Abzustellen ist dabei auf die Mitglieder des erkennenden Gerichts, die das Urteil abzufassen haben, denn an sie richtet sich § 267 StPO (vgl. auch Peglau jurisPR-StrafR 15/2024 Anm. 3).

bb) Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung von § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO liegen nach diesen Maßstäben vor. Ein Verschulden der für die Urteilsabsetzung zuständigen Mitglieder der erkennenden Strafkammer an ihrer Unkenntnis von der Revisionseinlegung ist nicht ersichtlich. Ihnen war die Revisionseinlegung nicht vorgelegt worden und sie hatten – soweit ersichtlich – auch sonst keine Kenntnis von diesem Umstand. Zwar lag kein „technischer“ Fehler vor (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Mai 2024 – 3 StR 450/23, NJW 2024, 2340), sondern – wie die Revision zutreffend vorträgt – eine Fehlbedienung. Allerdings waren die Kammermitglieder hierfür nicht verantwortlich. Der Fall gleicht damit denjenigen bereits vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen eine Revisionseinlegung zwar wirksam bei der Poststelle des Gerichts eingegangen war (vergleichbar dem Eingang im elektronischen Postfach), dies aber – ohne dass ein technischer Fehler vorlag – den für die Urteilsabsetzung zuständigen Mitgliedern der erkennenden Strafkammer aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen unbekannt blieb (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2024 – 6 StR 18/23: Revisionseinlegung der Staatsanwaltschaft geht zwar auf der Poststelle ein, gelangt aber nicht zu den Akten; vom 4. Oktober 2017 – 3 StR 397/17: Revision des Angeklagten geht rechtzeitig per Fax ein, gelangt nicht zu den Akten, sondern wird später in einem Lastenaufzug gefunden; vom 20. Dezember 2011 – 2 StR 405/11, NStZ-RR 2012, 118: die Revision wird rechtzeitig eingelegt, kann aber im Geschäftsgang verloren gegangen sein, zu den Akten gelangt sie nicht; ebenso Peglau jurisPR-StrafR 15/2024 Anm. 3).

c) Weil das in zulässiger Weise entsprechend § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO ergänzte Urteil innerhalb der am 27. August 2024 mit Akteneingang neu beginnenden Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vollständig auf die Geschäftsstelle gelangt ist, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO nicht vor.“

StPO II: Verurteilung aufgrund einer DNA-Misch-Spur, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

Bild von Andy auf Pixabay

Und im zweiten Posting dann der BGH, Beschl. v. 04.12.2024 – 2 StR 491/24, der sich noch einmal zu den Urteilsgründen in den „DNA-Fällen“ verhält.

Das LG hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in sechs Fällen verurteilt. Dagegen die Revision, die teilweise erfolg hatte:

„1. Der Schuldspruch hält in den Fällen II.1, II.2, II.4 und II.5 der Urteilsgründe rechtlicher Prüfung stand.

Zwar genügen die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten aufgrund von DNA-Mischspuren aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargestellten Gründen lediglich im Fall II.2 der Urteilsgründe aufgrund der dort aufgefundenen Hauptkomponente den Darstellungsanforderungen der Rechtsprechung für die Ergebnisse molekulargenetischer Gutachten. Danach ist bei DNA-Mischspuren grundsätzlich darzulegen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellten Merkmalskombinationen bei einer anderen Person zu erwarten ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Februar 2024 – 4 StR 353/23, Rn. 5). Lediglich in Fällen, in denen Mischspuren eine eindeutige Hauptkomponente aufweisen, gelten für die Darstellung der DNA-Vergleichsuntersuchung die für Einzelspuren entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 – 6 StR 60/21, NStZ-RR 2021, 292; BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 – 6 StR 183/20, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 16, und vom 12. August 2021 – 2 StR 325/20, StV 2020, 349 f.).

Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil in den Fällen II.1, II.4 und II.5 der Urteilsgründe auf diesem Rechtsfehler beruht. Denn der Angeklagte hat seine Täterschaft bei diesen drei Taten aufgrund konkreter Erinnerungen an die Einbrüche dezidiert zugestanden.

2. Hingegen haben die Verurteilungen in den Fällen II.3 und II.6 der Urteilsgründe keinen Bestand. Das Landgericht hat sich in beiden Fällen maßgeblich aufgrund einer DNA-Mischspur, die mit einer Trefferwahrscheinlichkeit von 1:28 Milliarden (Fall II.3 der Urteilsgründe) bzw. 1:38 Millionen (Fall II.6 der Urteilsgründe) auf den Angeklagten als Täter hinwiesen, von dessen Täterschaft überzeugt. Angaben zu der untersuchten Zahl der Systeme und inwieweit sich Übereinstimmungen zwischen der DNA-Mischspur und dem DNA-Profil des Angeklagten ergeben haben, enthalten die Urteilsgründe hingegen nicht. Der Senat kann in diesen beiden Fällen angesichts der begrenzten Aussagekraft des lediglich pauschalen Geständnisses des Angeklagten, der keine konkrete Erinnerung an diese beiden Taten hatte, nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II.3 und II.6 der Urteilsgründe entzieht den in diesen beiden Fällen verhängten Einzelstrafen sowie der Einziehungsentscheidung im Fall II.6 der Urteilsgründe die Grundlage.“

OWi II: Bunt Gemischtes zum Verfahrensrecht, oder: Einstellung, Verjährung, WhatsApp, AG-Vorlage, Gründe

Bild von Alexa auf Pixabay

Und dann kommen im zweiten Posting des Tages einige Entscheidungen zum Verfahren(srecht), dreimal „OLG“ und viermal von Amtsgerichten. Ich stelle aber jeweils nur die Leitsätze zu den Entscheidungen vor. Die lauten:

Das tatrichterliche Urteil muss bei Geschwindigkeitsmessungen mittels standardisierter Messverfahren Feststellungen zum angewandten Messverfahren und zum in Ansatz gebrachten Toleranzabzug enthalten.

1. Ergeht gegen eine auf der Grundlage von § 30 OWiG in Anspruch genommene neben- oder „verfahrensbeteiligte“ juristische Person ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG, so muss sich deren Verfahrensrolle aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergeben, weil § 74 Abs. 2 OWiG auf die bußgeldrechtliche Inanspruchnahme einer juristischen Person als Nebenbeteiligte nicht anwendbar ist und stattdessen die §§ 46 Abs. 1 OWiG, 444 StPO gelten (vgl. BGHSt 66, 309).

2. Zu den Darlegungsanforderungen bei der Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung.

Ohne die Aktenvorlage der Staatsanwaltschaft nach § 69 Abs. 4 OWiG darf der Richter sich nicht mit der Angelegenheit befassen, da die förmliche Zuleitung der Akte an das Gericht durch die Staatsanwaltschaft Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist.

Eine audiovisuelle Zeugenvernehmung nach § 247a StPO in Verbindung mit § 71 OWiG kann auch per WhatsApp über das Betroffenenhandy stattfinden, wenn die an der Vernehmung beteiligten Personen trotz Hinweises auf datenschutzrechtliche Bedenken hierbei freiwillig mitmachen.

Aufgrund eines Zeitablaufs von mittlerweile fast sechs Jahren seit Tatbegehung ist die Schuld des Betroffenen als so gering anzusehen, dass eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigt ist.

Hat die Bußgeldbehörde auf einen Antrag des Betroffenen nicht vollständig Akteneinsicht gewährt, hat die Bußgeldbehörde im Rahmen des Abhilfeverfahrens betreffend einen Antrag nach§ 62 OWiG zu entscheiden, inwieweit weitere Akteneinsicht zu gewähren ist. Soweit die Bußgeldbehörde dem Antrag auf Einsicht in die begehrten Unterlagen nicht abhilft, ist das Verfahren gern. § 62 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 306 Abs. 2 Hs 2 StPO dem Amtsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Eine Unterbrechung und Verlängerung der Verjährungsfrist erfolgt nicht durch die Zustellung des Bußgeldbescheides, wenn bei der Zustellung das Zustelldatum nicht auf dem (Brief)Umschlag eingetragen wurde.

VR I: KG rüffelt Straßenverkehrsentscheidung deutlich, oder: Ungeordneter und konfuser Text in den Gründen

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann mal wieder Verkehrsrecht. Und diesen Verkehrsrechtstag eröffne ich mit dem KG, Beschl. v. 13.06.2025 – 3 ORs 27/25 – in dem das KG mehr als deutlich mitteilt, was es von den Gründen eines AG-Urteils hält, durch das der Angeklagte wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) verurteilt worden ist. Man kann es ganz kurz zusammenfassen: Nichts. In der Schule hätte es geheißen: Setzen, sechs.

Das AG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen  verurteilt und gegen ihn ein fünfmonatiges Fahrverbot verhängt. Die Urteilsfeststellungen lauten auszugsweise wie folgt:

„II.

Der Angeklagte befuhr am 4. Januar 2024 gegen 8:19 Uhr mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen pp. die Landsberger Allee in 12681 Berlin stadteinwärts. In Höhe des Kinos am Eastgate beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug nochmals, um die dort bereits rot abstrahlen Lichtzeichenanlage zu überfahren. Er hätte dies bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können und müssen. Das Verhalten hatte zugleich zur vorhersehbaren und vermeidbaren Folge, dass Fußgänger, die bereits bei grünem Ampellicht die Straße überqueren wollten, zurückwichen und nur so ein Unfall vermeiden konnten. Der Angeklagte handelte grob verkehrswidrig und rücksichtslos denn er schenkte aus Gleichgültigkeit der rot abstrahlen und Lichtzeichenanlage keine besondere Beachtung und beginnen somit einen objektiv besonders gefährlichen Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift.

…..“

Dagegen die (Sprung-)Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte. Das KG führt aus:

„Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Zuschrift vom 6. Juni 2025 u.a. wie folgt ausgeführt:

„Der – nach § 335 StPO statthaften – (Sprung-)Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, kann der (vorläufige) Erfolg nicht versagt werden.

Das Rechtsmittel dringt mit der erhobenen Sachrüge durch. Das Urteil des Amts-gerichts hält in mehrfacher Hinsicht einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Das Urteil ist bereits deswegen aufzuheben, weil – wie die Revision zutreffend ausführt – die schriftlichen Entscheidungsgründe maßgebliche redaktionelle Fehler aufweisen, dass sie zum einen unverständlich, widersprüchlich und lückenhaft sind und zum anderen den Anspruch jedes Angeklagten und jeder Angeklagten verletzen, dass die Gründe eines ihn bzw. sie betreffenden Urteils mit einem Mindestmaß an Sorgfalt abgefasst wurden (vgl. KG, Beschluss vom 5. September 2022 – (1) 121 Ss 100/22 (40/22) -). Diesem Defizit dürfte zu Grunde liegen, dass der Abteilungsrichter die Gründe mit einer Software diktiert und den in Teilen ungeordneten und konfusen Text hiernach nicht mehr gelesen, sondern nur noch abgezeichnet hat. Ein solches Vorgehen kann je nach Ausmaß den Bestand eines Urteils gefährden (vgl. KG aaO sowie Beschluss vom 5. April 2022 – 3 Ws (B) 86/22 -). Dass dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich nicht nur aus den in der Revisionsbegründung aufgeführten Beispielen bzw. Zitaten aus den Urteilsgründen, die einer gedanklichen Durchdringung der in UA S. 2 unter III. aufgeführten Beweiswürdigung entscheidend entgegenstehen, sondern auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte vom Amtsgericht im Rahmen der Strafzumessungsgründe als geständig bezeichnet wird (UA S. 3), was sich nach der vorgenannten Beweiswürdigung, soweit überhaupt verständlich, schon gar nicht nachvollziehen lässt. Die Erörterungen zur Identifizierung bzw. zum Wiedererkennen des Angeklagten durch den Zeugen pp. (UA S. 2 unter III.) sind ebenfalls unklar und im Zuge der revisionsrechtlichen Prüfung nicht ausreichend nachvollziehbar.

Auch die von der Revision aufgeworfenen Zweifel, ob die Feststellungen geeignet sind, den Schuldspruch nach § 315c Abs. 1 Nr. 2c, Abs. 3 Nr. 2 StGB zu tragen, sind letztlich nicht von der Hand zu weisen. Nach dieser vom Amtsgericht dem Schuldspruch zugrunde gelegten Vorschrift macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr an Fußgängerüberwegen falsch fährt und dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt, wobei dies zu einer Gefährdung von Leib, Leben oder wertvollen Guts anderer Verkehrsteilnehmer führt.

a) …..

b) Diesbezüglich ist allerdings auch folgendes festzuhalten: Die Vorschrift und die rechtliche Anwendung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB mit den dort aufgeführten Tatbestandsalternativen dient dazu, abstrakt besonders gefährliche Verkehrsverstöße (vgl. Fischer aaO, § 315c Rdn. 5), die von dem Täter zudem grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden, einer strafrechtlichen Sanktionierung zu unterwerfen und diese gleichzeitig von tagtäglich in großer Zahl vorkommendem „einfachen“ Fehlverhalten im Straßenverkehr, das in der Regel unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, abzugrenzen. Die Feststellungen eines entsprechenden Strafurteils nach dieser Norm müssen daher aufzeigen, dass das Gericht sich der Notwendigkeit dieser Abgrenzung bewusst gewesen ist und nicht allein den objektiven Geschehensablauf und/oder die etwaigen (Schadens-)Folgen des Verstoßes im Straßenverkehr zur Grundlage der Beurteilung gemacht hat. Der Tatrichter kann zwar durchaus von dem festgestellten Geschehen Rückschlüsse auf Ursachen von dessen Entstehung und Motiven und Gesinnung des betreffenden Verkehrsteilnehmers ziehen; diese müssen sich indes als stichhaltig und folgerichtig sowie für das Revisionsgericht nachvollziehbar erweisen (KG VRS 130, 21/22).

An den erforderlichen Darlegungen zu einem besonders gefährlichen Verkehrsverstoß fehlt es vorliegend bereits angesichts des Mangels ausreichender Feststellungen des Gerichts zu der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten in dem Zeitpunkt, als er den Fußgängerüberweg passierte. Der Tatrichter schildert zwar, dass der Angeklagte beschleunigt habe und der Zeuge pp. beim Fahrzeug des Angeklagten zum fraglichen Moment von einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h ausgegangen sei (UA S. 2). Er stellt aber weder fest, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle gilt noch gibt er an, von welcher konkreten Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt er letztlich ausgeht. Demgemäß bleibt die Frage offen, ob ein – nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls nicht auszuschließender – Passiervorgang bei ansonsten zulässiger Fahrgeschwindigkeit ausreichend wäre, einen von § 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB erfassten besonders schweren Verkehrsverstoß des Angeklagten abzubilden, von den subjektiven Tatbestandsanforderungen ganz abgesehen.

c) Ungeachtet dessen fehlt es schließlich noch an weiteren für den Schuldspruch erforderlichen Erwägungen. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. nur KG, Beschluss vom 21. August 2013 – (3) 121 Ss 162/13 (122/13) – und in VRS 113, 291/292) handelt grob verkehrswidrig nur, wer einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann. Demgegenüber gilt als rücksichtslos, wer sich im Bewusstsein seiner Verkehrspflichten aus eigensüchtigen Gründen über diese hinwegsetzt oder sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten als Fahrzeugführer besinnt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflos fährt (vgl. auch KG, Beschlüsse vom 19. Mai 2008 – (3) 1 Ss 494/07 (23/08) – und vom 27. Oktober 2005 – (3) 1 Ss 318/05 (83/05) – Juris -; OLG Düsseldorf VerkMitt 2000, 53/54). Die Annahme rücksichtslosen Verhaltens kann daher nicht allein mit dem objektiven Geschehens-ablauf begründet werden, sondern verlangt ein sich aus zusätzlichen Umständen ergebendes Defizit, das – geprägt von Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit – weit über das hinausgeht, was normalerweise jedem – häufig aus Gedankenlosigkeit oder Nachlässigkeit – begangenen Verkehrsverstoß innewohnt (KG jew. aaO). Auch ausgehend von den vorstehenden Ausführungen zu b) lassen sich dahingehende nähere Feststellungen, insbesondere zur subjektiven Tatseite, den Urteilsausführungen jedoch nicht in ausreichender Weise entnehmen.

d) Schließlich fehlt es, wie die Revision zu Recht und mit zutreffenden Ausführungen anmerkt, auch an ausreichenden und stichhaltigen Feststellungen zur Gefährdung eines der von der Norm des § 315c Abs. 1 geschützten Rechtsgüter.

Der vom Amtsgericht erkannte Schuldspruch wird daher von den getroffenen Fest-stellungen nicht gedeckt; dieser kann somit letztlich keinen Bestand haben.“

Diese Ausführungen macht sich der Senat zu eigen.

Ergänzend führt der Senat noch Folgendes aus:

Auch der pauschale Satz zur Begründung des fünfmonatigen Fahrverbots genügt nicht den An-forderungen an eine ordnungsgemäße Begründung.

Im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit der Norm ist ferner anzumerken, dass unter § 315 c Abs. 1 Nr. 2c StGB nur Fußgängerüberwege im Sinne des § 26 StVO fallen. Dies sind allein die durch Zeichen 293 (Zebrastreifen) markierten Fahrbahnflächen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 4 StR 164/15 -, BeckRS 2015,12689 sowie BGH NZV 2008, 528). Dass es sich vorliegend um eine mit „Zebrastreifen“ markierte Fahrbahnfläche und damit um einen Fußgängerüberweg im Sinne des § 26 StVO gehandelt hat, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen, sind insoweit genauere Angaben zu den örtlichen Gegebenheiten und Markierungen erforderlich. Der Umstand, dass sich aus den Urteilsfest-stellungen ergibt, dass an der betreffenden Stelle eine Fußgängerampel vorhanden ist, lässt vielmehr vermuten, dass es sich um eine sog. Fußgängerfurt handeln könnte.

Dass eine derart desolate Abfassung der Urteilsgründe den Bestand des Urteils gefährdet, ist dem befassten Richter bereits in den Verfahren 3 Ws (B) 211/21 sowie 3 Ws (B) 86/22 durch Be-schlüsse des Senats vom 28. September 2021 sowie 5. April 2022 mitgeteilt worden. Er wurde ebenfalls bereits darauf hingewiesen, dass die offenbar eingeschliffene Praxis der Abteilung nicht nur den Urteilsbestand gefährdet, sondern auch geeignet ist, dem Ansehen der Justiz zu schaden. In den vorgenannten Senatsbeschlüssen wurde der Abteilungsrichter auch auf seine unleserliche Unterschrift aufmerksam gemacht, die einen Buchstaben weder erkennen noch erahnen lässt. All dies hat erstaunlicherweise bislang zu keiner Abhilfe geführt.

Das Beruhen des angefochtenen Urteils auf den vorstehend dargelegten Mängeln und der damit verbundenen Verletzung des Gesetzes (§ 337 Abs. 1 StPO) ist offensichtlich.“

Ich denke, jedes weitere Wort zu dieser „Hinter-den Spiegel-Steck-Entscheidung“ ist überflüssig, außer: Die Verärgerung des KG über den offenbar unbelehrbaren Amtsrichter ist mehr als deutlich zu lesen.

OWi III: Rechtsbeschwerde beim Urteil ohne Gründe, oder: Widerspruch Gründe und Beweisbeschluss

Bild von John Hain auf Pixabay

Und dann kommen heute zum Schluss drei OLG-Entscheidungen, die sich mit den Urteilsgründen bzw. mit Urteilen ohne Gründe befassen. Auch hier stelle ich nur die Leitsätze zu den Entscheidungen vor, und zwar:

Das Fehlen von Urteilsgründen führt nicht zwingend zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.

1. Das Urteil unterliegt in vollem Umfang der Aufhebung, wenn es keine Gründe enthält und daher nicht geprüft werden kann, ob dem Tatgericht bei seiner Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen sind.

2. Eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe kommt dann nicht (mehr) in Betracht, sobald das Urteil aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben wurde.

Verhalten sich die Urteilsgründe widersprüchlich zu einer einem Beweisbeschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassung, ohne dass der Tatrichter diesen Widerspruch – etwa durch eine ausdrückliche Aufgabe der zuvor vertretenen Sichtweise – aufgelöst hätte. genügen die Urteilsgründe nicht den – wenn auch nicht hoch anzusetzenden – Anforderungen, die an ein Urteil in Bußgeldverfahren zu stellen sind.