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OLG Hamm rüffelt erneut Justizverwaltung NRW – die zweite

Ich hatte am 30.04.2010 über die neue Entscheidung des OLG Hamm v. 30.03.2010 zum Richtervorbehalt berichtet, vgl. hier. Inzwischen habe ich den Volltext vorliegen und ihn hier eingestellt. Ganz interessante Entscheidung, in der der 3. Strafsenat einerseits an seiner Rechtsprechung zum nächtlichen richterlichen Eildienst festhält, andererseits aber ein Beweisverwertungsverbot ablehnt. Man kann sagen „derzeit noch“. Interessant ist die Entscheidung auch wegen der weiteren Ausführungen zu den Feststellungen zur Drogenfahrt.

Also: Lesen!

OLG Hamm, Beschl. v. 30.03.2010 – III-3 RVs 7/10

3. Strafsenat des OLG Hamm rüffelt erneut NRW-Justizverwaltung

Der 3. Strafsenat des OLG Hamm hat erneut zum Richtervorbehalt und zu Gefahr in Verzug Stellung genommen und die NRW-Justizverwaltung gerüffelt. Mir liegt der Beschluss vor, ich kann ihn aber leider derzeit noch nicht online stellen. Habe hier im Urlaub keinen Scanner. Aber: Wer sich schon mal vorab informieren will, kann das hier tun. Beschluss kommt dann am Montag.

Wochenspiegel für die 16. KW, – oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Zu berichten ist aus der vergangenen Woche über folgende Beiträge:

  1. Über die Zulässigkeit einer „Fahrtenbuchauflage nach erstmaligem Verkehrsverstoß“ berichtet Rechtslupe.
  2. Wer wissen will, ob das Rütteln an Polizeifahrzeugen strafbar ist, kann hier mal nachschauen.
  3. Mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis befasst sich dieser Beitrag.
  4. Die Spontanäußerung auf Nachfrage ist in der Tat eine Vernehmungssituation, von der man (leider) immer wieder hört.
  5. Eine Rechtsschutzversicherung zur Einsicht zur bringen ist wirklich nicht einfach; man fragt sich schon, welche Interessen vertreten werden.
  6. Man, jedenfalls ich, glaube es nicht, dass ein Richter vergisst, ein Urteil zu unterschreiben; soll es aber geben, wie man hier lesen kann.
  7. Tapfer, tapfer, die Amtsgerichte, die trotz der in der Rechtsprechung der OLG vorherrschenden Auffassung (immer noch) von einem Beweisverwertungsverbot bei der Videomessung wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage ausgehen, wie z.B. das AG Burg.
  8. Mit der interessanten Frage, wohin im Traktor eine Werkzeugkiste gehört, hat sich das OLG Hamm und das ein oder andere Blog befasst. Volltext der Entscheidung hier.

Und das war für mich der Hammer der Woche. :-(. Man glaubt es nicht. Noch nicht einmal der Klick auf den „Druckknopf“.

Viel Spaß beim Stöbern.

Änderungen im U-Haftrecht zum 01.01.2010 kommen in der Rechtsprechung an

Zum 01.01.2010 sind ja bekanntlich die Änderungen im U-Haftrecht in Kraft getreten, vgl. dazu hier. Inzwischen liegen zu den Änderungen erste Entscheidungen von (Ober)Gerichten vor (vgl. u.a. auch den Kollegen Hoenig zu „Ausantwortungen„). Mit der Neufassung des § 119 StPO hat sich inzwischen auch das OLG Hamm befasst. Es hat in seinem Beschluss 3 Ws 45/10 zu den Beschränkungsanordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass diese jetzt jeweils im Einzelfall begründet/angeordnet werden müssen. Also keine pauschalen Beschränkungen mehr.

Für alle, die mit U-Haft zu tun haben: Lesenswert!

Verschärfung der Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen im Bußgeldbescheid, so das OLG Hamm

Ganz interessant die Entscheidung des OLG Hamm v. 11.02.2010 – 3 Ss OWi 319/09. Danach ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch des Bußgeldbescheides beim Vorwurf der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG nur wirksam, wenn sich dem Bußgelbescheid entnehmen lässt, dass bei der dem Betroffenen zur Last gelegten Fahrt eine Konzentration eines berauschenden Mittels vorgelegen hat, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt. Das OLG hat damit – soweit ersichtlich als erstes OLG – die Rechtsprechung der Obergerichte zum Umfang der Urteilsfeststellungen bei der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG auf den Bußgeldbescheid erstreckt. Man fragt sich allerdings, wieso das OLG für die im Grunde eindeutige Frage fast ein Jahr gebraucht hat. Jedenfalls ergeben sich aus dem Beschluss keine verfahrensrechtlichen Besonderheiten. Die Bußgeldbehörden werden sich darauf einstellen müssen.