Schlagwortarchiv: OLG Hamm

Nachwirkungen/Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherungsentscheidung des BVerfG

Das BVerfG hat mit Urt. v. 02.03.2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08) zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung aufgrund von §§ 100g StPO, 113a TKG Stellung genommen. So weit, so gut. Es stellt sich dann aber natürlich die Frage, wie es mit der Verwertbarkeit von vor dieser Entscheidung erhobenen Telekommunikationsdaten steht.

Dazu hat sich jetzt das OLG Hamm in mehreren Beschlüssen vom 13.04.2010 – 3 Ws 140/10 (es gibt auch noch 3 Ws 156/10 und 3 Ws 166/10; sind wortgleich) geäußert. Danach steht die Entscheidung des BVerfG der Verwertbarkeit „früherer“ Daten nicht entgegen, wenn diese Daten vor Erlass der Hauptsacheentscheidung in Übereinstimmung mit den Vorgaben der einstweiligen Anordnungen vom 11. März 2008 und 28.10.2008 (jeweils 1 BvR 256/08) gewonnen worden sind.

Zu viel/weit beschränktes Fahrverbot – das AG hatte es zu gut gemeint

Das AG hatte dem Betroffenen was Gutes tun wollen und hatte das gegen ihn verhängte Fahrverbotauf „montags bis samstags für die Zeit von 18.30 Uhr – 7.30 Uhr und sonntags ganztägig“ beschränkt.

Geht nicht, sagt der 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm in seinem Beschl. v. 20.04.2010 – 2 RBs 31/10. Er hat Recht. Die ganz h.M. sagt, dass das Gericht nach § 25 StVG das Fahrverbot zwar beschränken kann, aber grds. nur auf eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen von dem Fahrverbot ausnehmen. Unter Kraftfahrzeugen „einer bestimmten Art“ werden dann zunächst die Kraftfahrzeuggruppen verstanden, welche der Einteilung der Fahrerlaubnisklassen nach § 6 Abs. 1 FeV zugrunde liegen. Eine weitere Differenzierung ist möglich nach dem Verwendungszweck, soweit dieser durch eine bestimmte Ausrüstung oder eine bestimmte Bauart bedingt ist. Hingegen ist es nicht zulässig, eine Ausnahme nach Fabrikat, Fahrzweck, Halter, Benutzungszeit oder Benutzungsart eines Kraftfahrzeuges zu bestimmen oder ein bestimmtes Fahrzeug vom Fahrverbot auszunehmen.

Also zu gut gemeint. Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen. Aber: Vielleicht hilft dem Betroffenen ja jetzt noch die Zeitschiene. Im Übrigen: Alles nachzulesen bei Deutscher in: Burhoff (Hrsg.)., Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2009.

Trau, schau, wem… deinem Verteidiger darfst du jedenfalls (meistens) vertrauen

Der Angeklagte kommt nicht zur Berufungshauptverhandlung, seine Berufung wird verworfen, Wiedereinsetzung, so ist der Ablauf. Was ist, wenn der Angeklagte einer Auskunft seines Verteidigers vertraut hat, dass der Termin – weil der Verteidiger krank sei – aufgehoben wird. Das OLG Hamm sagt in seinem Beschl. v. 12.02.2010 3 Ws 51/10: Trau, schau, wem. Na ja, das nicht, aber ungefähr das ist gemeint. Jedenfalls gilt: Dem Angeklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren, wenn der Angeklagte auf die Auskunft seines Verteidigers vertraut, dass die dem Verteidiger aufgrund einer Erkrankung nicht mögliche Teilnahme an der Hauptverhandlung aufgrund der Tatsache, dass er als Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei, zu einer Aufhebung des Hauptverhandlungstermins führen werde. Allerdings sollte der Angeklagte und auch der Verteidiger trotzdem vorsichtig sein. Das kann auch mal schief gehen.

Wochenspiegel für die 18.KW – oder wir schauen mal wieder über den Tellerrand

In der 18. KW waren folgende Beiträge interessant:

  1. Der Beck-Blog weist als Lesetipp auf den Aufsatz von Deutscher zum Fahrverbot in NZV 2010, 175 hin; der Link führt aber leider ins „Nirwana“.
  2. Mit der geplanten Erscheinenspflicht für Zeugen für Aussagen/Vernehmungen bei der Polizei und der Stellungnahme des DAV befasst sich ebenfalls der Beck-Blog, und zwar hier.
  3. Die „schönsten“ oder zumindest skurilsten Fälle schreibt immer das Leben; über einen solchen kann man hier nachlesen.
  4. Nach dem Lesen dieses Beitrags wird man sich das Trinken von Mate-Tee überlegen. 🙂
  5. Mit der Frage der Fluchtgefahr bei Bischof Mixa befasst sich der Beitrag: „Fluchtgefahr bei dem doch nicht„.
  6. In Berlin hat man besser Plastikgeld bei sich, denn sonst bekommt man im Verwarnungsfall Probleme mit dem Bezahlen, weil bar nicht mehr gern gesehen ist, vgl. dazu hier.
  7. Der Beck-Blog weist auf einige Entscheidungen des OLG Hamm zur Videomessung hin, über die wir z.T. auch schon berichtet hatten; vgl. zu den Volltexten hier, hier und hier. Eine Zusammenstellung der Rechtsprechung – Stand etwa Anfang 03/2010 – ist hier eingestellt.
  8. Eine heftige Diskussion (vgl. hier mit weiteren Nachweisen) hat es um die Länge oder zu lange Revisionsbegründungen gegeben, in die sich dann auch noch die Kollegin Braun eingeschaltet hat, mit der zutreffenden Feststellung: „Ob lang oder kurz, richtig sollte es sein„; vgl. auch noch hier.

Nichts Neues aus Hamm zur Videomessung; aber lesenswert aus anderem Grund.

Inzwischen hat sich auch der 5. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm in seinem Beschl. v. 11.03.2010 – III 5 RBs 13/10 geäußert. M.E. nichts Neues, sondern nur die Wiederholung der sattsam bekannten Argumente der übrigen OLG-Rechtsprechung, warum § 100h StPO Ermächtigungsgrundlage sein kann/darf. Und wohl auch, wenn der öffentlichen Hand die Einnahmen nicht verloren gehen sollen – auch wohl „muss“. Insoweit nicht so lesenswert, aber: Lesenswert wegen der Behandlung und der Ausführungen zu den Beweisanträgen, die der Verteidiger gestellt hatte. Daraus kann man lernen.