Schlagwortarchiv: OLG Hamm

JM lässt sich 2 Jahre mit der Entscheidung Zeit – Aussetzung der Sicherungsverwahrung dann ggf. auch ohne ausreichende Vollzugslockerungen

Der 4. Strafsenat des OLG Hamm hatte sich vor kurzem in seinem Beschl. v. 12.05.2010 – 4 Ws 114/10 mit der Aussetzung einer Sicherungsverwahrung zu befassen. Das LG hatte die Ausssetzung beschlossen. Dagegen die Beschwerde der StA, die damit begründet worden ist, dass der Verurteilte noch nicht ausreichend durch Vollzugslockerungen erprobt sei. Das OLG dazu: Der Umstand fehlender Erprobung könne bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Strafe zwar grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die Versagung von Vollzugslockerungen ersichtlich rechtswidrig war. Davon ist das OLG m.E. zu Recht ausgegangen. Dem JM NRW war es nämlich über zwei Jahre nicht gelungen, eine Entscheidung über die Lockerungen zu treffen.

Im zweiten Teil der Entscheidung befasst sich das OLG dann mit den Auswirkungen der Entscheidung des EGMR v. 17.12.2009 und schließt daraus: Nach Rechtskraft der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 (Az.: 19359/04) am 11.05.2010 verstosse die Vollstreckung von Sicherungsverwahrung über den 10-Jahres-Zeitpunkt hinaus sowohl gegen Art. 5 EMRK als auch gegen Art. 7 EMRK.

Von der Tragödie zur Komödie – mit einem straßenverkehrsrechtlichen Grundbegriff komme ich da ggf. hin

Der Kollege Nebgen berichtet in seinem Blog von einer „Verkehrstragödie“ und durch mich inspiriert (besten Dank :-)) dann über den Weg „Von der Tragödie zur Komödie„.

Das inspiriert mich jetzt wieder darauf hinzuweisen, dass m.E. der Ansatz des Kollegen, die Verteidigung über den Begriff der „Öffentlichkeit“ zu (ver)suchen, richtig war. Es handelt sich bei dem Begriff um einen der sog. straßenverkehrsrechtlichen Grundbegriffe, der leider häufig übersehen wird, aber häufig einen Verteidigungsansatz bietet. An ihn sollte man immer denken bei Parkplätzen, Garagenhöfen etc. Sehr schön und anschaulich dazu OLG Hamm, Beschl. v. 04.03.2008 – 2 Ss 33/08.

Der Begriff kann übrigens auch im OWi-Verfahren eine Rolle spielen; vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2009 – 2 Ss OWi 934/08, für den Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums, auf dem ein verbotenes Rennen durchgeführt wurde. Und nicht vergessen: Der Begriff hat auch eine zeitliche Komponente; vgl. dazu neben OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2009 auch noch KG StRR 2009, 30.

Schnell ist das scharfe Schwert der Verspätung gezückt…

Immer wieder machen die AG im OWi-Verfahren bei der Ablehnung eines Beweisantrages vom scharfen Schwert der Ablehnung wegen Verspätung (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) Gebrauch (es ist ja so einfach :-(), ohne dabei zu bedenken, dass das nur dann sticht, wenn die Hauptverhandlung ausgesetzt – nicht nur unterbrochen – werden muss.

Dass es auf die Aussetzung ankommt, hat das OLG Hamm jetzt gerade einer Amtsrichterin noch einmal ins Stammbuch geschrieben (vgl. Beschl. v. 04.05.2010 – 2 RBs 35/10). Allerdings hat deren Fehler (?) dem Betroffenen nicht viel gebracht. Denn der Verteidiger hatte die Rechtsbeschwerde/Verfahrensrüge nicht ausreichend begründet. Aus ihr muss sich nämlich ergeben, dass es nicht zur Aussetzung gekommen wäre. Dennoch: Das OLG hat aufgehoben, weil das AG auch den Rechtsfolgenausspruch, vor allem das Fahrverbot nicht genügend begründet hatte. Also: Wenigstens insoweit noch einmal. Und die Uhr tickt…

Gut Ding will Weile haben

könnte man über den Beschluss des OLG Hamm vom 28.03.2010 – 3 RBs 28/09 schreiben, den mir heute ein Kollege hat zukommen lassen.

Nach der ersten Durchsicht dachte ich zunächst: Ei, ein Knaller, da schon wieder eine Messfahrzeugproblematik. Die war aber offenbar an mir vorbei gegangen bzw. mir aus letzter Zeit nicht bewusst. Bei näherem Hinsehen stellte ich dann fest, dass es sich  „nur“ um die alte, vom AG Lüdinghausen  „aufgedeckte“ 2007er CAN-Bus-Problematik handelt. Also kein Knaller. Aber dann: M.E. doch berichtenswert, weil man sich die Verfahrensdaten mal anschauen muss:

  • 31.01.2007: Tat
  • 06.11.2008: amtsgerichtliche Entscheidung
  • 27.01.2009: Verwerfungsantrag der GStA (= Verfahren ist beim OLG)
  • 28.03.2010: Entscheidung des OLG: Aufhebung und Zurückverweisung

Den Betroffenen wird dieser Zeitablauf freuen, denn das vom AG verhängte Fahrverbot wird wohl kaum noch einmal verhängt werden dürfen/können.

Die Frage, die sich im Übrigen stellt: Warum dauert das Verfahren so/zu lange; dass es zu lange gedauert hat, hat das OLG selbst erkannt, da es die Frage der Verfahrensverzögerung erörtert, aber noch nicht für kompensationswürdig hält, „wegen der zu entscheidenden Rechtsfragen“.  Aber, was war denn Dramatisches zu entscheiden?. Dass ein Beweisantrag nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG nur wegen Verspätung abgelehnt werden darf, wenn die Aufklärungspflicht die Beweiserhebung nicht gebietet, hatte der Senat doch schon 2004 entschieden. Das ist also nichts Neues. Und sonst? Schwierige Rechtsfragen kann man dem Beschluss nicht entnehmen. Damit bleibt es für mich im Dunklen, warum es so lange gedauert hat.

Es kann natürlich sein – und das würde das OLG retten – wenn die Antwort auf die Anfrage an das IM NRW, die der Senat am 28.04.2009 gestellt hat – jedenfalls verstehe ich den Beschluss so – so/zu lange hat auf sich warten lassen, dass erst im März 2010 eine Entscheidung des OLG möglich war. Aber das hätte man wahrscheinlich geschrieben. :-). Nichts desto trotz: Den Betroffenen wird das alles freuen, weil: Gut Ding will (eben) Weile haben; oder: Das Fahrverbot dürfte sich durch Zeitablauf erledigt haben.

Die Gerichtssprache ist Deutsch – Fachbegriffe dürfen aber verwendet werden

Die Gerichtssprache ist Deutsch, so heißt es in § 184 GVG. Darauf hat jetzt auch das OLG Hamm in seinem Beschl. v. 22.04.2010 – III-2 RVs 13/10 – noch einmal hingewiesen. Anlass war eine Entscheidung, durch die das LG den angeklagten Arzt wegen fahrlässiger Tötung verurteilt hatte. In dem Urteil wurden dann sehr viele medizinische Fachbegriffe verwandt. Das OLG hat das „durchgehen lassen“, weil das Urteil für das Revisionsgericht und den Angeklagten noch verständlich war, aber angemerkt, dass eine „Übersetzung“ der Begriffe sicherlich besser gewesen sei.

Der Beschluss ist auch wegen eines zweiten Argumentationsstranges zur Aufklärungsrüge interessant. Lesen!