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Abschiebung ist keine genügende Entschuldigung

Dre Angeklagte war während der Strafverfahrens abgeschoben worden. Er legt Berufung ein. Eine aktuelle Anschrift des Angeklagten in seinem Heimatland ist nicht bekannt. Es wird  daher durch öffentliche Zustellung geladen. Zur Hauptverhandlung erscheint er nicht (was im Grunde nicht verwunderlich ist).

Das LG Dresden hat mit Urt. v. 05.08.2010 – 10 Ns 422 Js 13356/08 seine Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Das Ausbleiben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin sei nicht genügend entschuldigt, wenn der Angeklagte nach erfolgter Abschiebung dem Gericht seine Anschrift in seinem Heimatland nicht mitgeteilt hat, da anderenfalls das Gericht die Möglichkeit gehabt hätte, den Angeklagten unter seinem Aufenthaltsort zu laden und darauf hinzuwirken, dass ihm für die Teilnahme an der Berufungshauptverhandlung eine Betretenserlaubnis für das Bundesgebiet nach § 11 Abs. 2 AufenthG erteilt wird.

Als Verteidiger wird man sich also überlegen müssen, ob man ggf. die neue Anschrift des Angeklagten mitteilt.

Trau, schau, wem… deinem Verteidiger darfst du jedenfalls (meistens) vertrauen

Der Angeklagte kommt nicht zur Berufungshauptverhandlung, seine Berufung wird verworfen, Wiedereinsetzung, so ist der Ablauf. Was ist, wenn der Angeklagte einer Auskunft seines Verteidigers vertraut hat, dass der Termin – weil der Verteidiger krank sei – aufgehoben wird. Das OLG Hamm sagt in seinem Beschl. v. 12.02.2010 3 Ws 51/10: Trau, schau, wem. Na ja, das nicht, aber ungefähr das ist gemeint. Jedenfalls gilt: Dem Angeklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren, wenn der Angeklagte auf die Auskunft seines Verteidigers vertraut, dass die dem Verteidiger aufgrund einer Erkrankung nicht mögliche Teilnahme an der Hauptverhandlung aufgrund der Tatsache, dass er als Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei, zu einer Aufhebung des Hauptverhandlungstermins führen werde. Allerdings sollte der Angeklagte und auch der Verteidiger trotzdem vorsichtig sein. Das kann auch mal schief gehen.