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OLG Koblenz segnet Videomessung für Rheinland-Pfalz ab

Jetzt hat sich auch das OLG Koblenz gemeldet und im Beschl.v. 04.03.2010 – 1 SsBs 23/10 – das Brückenabstandsmessverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG als zulässig/verwertbar angesehen. In Rheinland-Pfalz kämen drei Kameras zum Einsatz. Ermächtigungsgrundlage seien die §§ 163b, 100h StPO. Im Übrigen gelte: “ Da jedenfalls auf Autobahnen Anhaltekontrollen mit einem viel zu hohen Risiko für alle Beteiligten verbunden wären, sind auch Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit  der Identifizierungsaufnahme gegeben.“

Doch keine Hinweispflicht bei Verdoppelung der Geldbuße?

Ich hatte bereits über den Beschl. des OLG Hamm v. 13.11.2009 – 3 Ss OWi 622/09, in dem ein Verstoß gegen rechtliches Gehör bei Verdopplung der Regelbuße ohne Anhörung des Betroffenen angenommen worden ist, berichtet. Der wird von RiKG Urban Sandherr in DAR 2010 Heft 2, 99 – 100 besprochen. Sandherr teilt die Auffassung des OLG nicht. Seiner Meinung nach überspannt das OLG die Anforderungen an das rechtliche Gehör. Es schränke auch die Handlungsfähigkeit des Gerichts zu Unrecht ein. Die ganz herrschende Meinung vertrete daher auch die gegenteilige Auffassung. Denn die BKatV formuliere keine verbindliche Geldbuße, auf die der Betroffene vertrauen kann. Die BKatV mache nur Vorschläge. Zudem weist Sandherr darauf hin, dass dem Betroffenen neben der strafrechtlichen Folge auch verwaltungsrechtliche Maßnahmen drohen können, auf die er auch nicht hingewiesen werden muss.

Ich halte den Beschluss des OLG Hamm dennoch für zutreffend. Bei den Bußen des BKat handelt es sich um Regelbußen. Der Betroffene darf darauf vertrauen, dass, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, diese verhängt werden. Dann muss er m.E. aber auch zuvor auf die geplante Erhöhung hingewiesen werden. Wieso dadurch die Handlungsfähigkeit des Gerichts eingeschränkt wird, erschließt sich mir nicht.

Außergewöhnliche Umstände gegen ein Fahrverbot müssen stets geprüft werden.

Ich habe ja schon häufiger geschrieben: „Man ist immer wieder erstaunt“, was alles nicht beachtet wird. So auch, wenn man die Entscheidung des OLG Hamm v. 19.01.2010 – 2 (6) Ss OWi 987/09 – liest. Der Betroffene wird wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Es wird ein Fahrverbot verhängt. Allerdings im Urteil keinerlei Ausführungen zu einem „Absehen“ vom Fahrverbot. Dabei hat schon das BVerfG 1969 darauf hingewiesen, dass die Fahrverbotsentscheidung immer verhältnismäßig sein muss. Daher muss selbst unter Berücksichtigung der sog. Indizwirkung immer dargelegt/geprüft werden, ob und warum besondere Umstände, die ein ein Absehen rechtfertigen würden, nicht vorliegen. Das darf das AG jetzt nachholen.

OLG Hamm: 3. Strafsenat bleibt standfest und verlangt ausreichende personelle Ressourcen

Standfest bleibt der 3. Strafsenat des OLG Hamm im Hinblick auf seine Rechtsprechung zum Beweisverwertungsverbot bei Fehlen eines richterlichen Eildienstes. Diese verteidigt er auch gegen Angriffe aus dem eigenen Haus. Dazu ist der Beschl. v. 22.12.2009 – 3 Ss 497/09 lesenswert. Dem Satz: „Die Beachtung bzw. Auslegung strafprozessualer Regelungen durch die Strafgerichte kann nicht von der ausreichenden Gewährung von Ressourcen abhängen, sondern die Ressourcen müssen in einem Umfang zur Verfügung gestellt werden, dass den gesetzlichen Anforderungen Rechnung getragen werden kann (für die Ausstattung der Justiz mit richterlichem Personal zur Einrichtung eines nächtlichen richterlichen Eildienstes).“ ist m.E. nichts hinzuzufügen. Die Justizverwaltungensind am Zug.

Lesenswert ist der Beschluss auch wegen der Anforderungen an die Verfahrensrüge.

Videomessung: Echternacher Springprozession in Hamm? Ermächtigungsgrundlage nein, aber auch kein Beweisvewertungsverbot

Nun hat auch das OLG Hamm zur Videomessung entschieden, allerdings „zwiespältig“. Der 1. Senat für Bußgeldsachen hat in seinem Beschluss vom 22.12.2009 – 1 Ss OWi 960/09 –  § 100h StPO als Grundlage für eine verdachtslose Videomessung (VKS) abgelehnt, allerdings dann nicht ein Beweisverwertungsverbot angenommen, sondern dieses nach einer Abwägung verneint. Also anders als das OLG Oldenburg, das ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Vielleicht legt ja mal ein OLG beim BGH vor, damit Klarheit in den sich abzeichnenden Streit kommt.