Inzwischen arbeiten die OLG in Zusammenhang mit der Frage nach einem Beweisverwertungsverbot bei Missachtung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO an Facetten der Problematik. Eine davon ist z.B. die Frage, ob sich ein Beweisverwertungsverbot damit begründen lässt, dass die die Blutentnahme bei Gefahr in Verzug anordnende Ermittlungsperson nicht zuvor versucht hat, den zuständigen Staatsanwalt zu erreichen. Das OLG Celle hat das – ebenso wie zuvor z.B. schon das OLG Brandenburg und das OLG Frankfurt – verneint. Der Umstand sei von vornherein nicht geeignet, eine Verletzung des § 81a Abs. 2 StPO und ein Verwertungsverbot zu begründen. (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 25.01.2010 – 322 SsBs 315/09).
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OLG Celle: Magath muss zu Fuß gehen
Das OLG Celle meldet gestern:
„Mit Beschluss vom 4. Februar 2010 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle (OLG) die Rechtsbeschwerde des Fußballtrainers Felix Magath gegen das Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 26. Oktober als unbegründet verworfen (Aktenzeichen: 322 SsBs 347/09). Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Der Landkreis Uelzen hatte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 18. Mai 2009 wegen einer am 30. März 2009 begangenen vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 320 € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht unter dem 5. August 2009 Termin zur Hauptverhandlung auf den 26. Oktober 2009 anberaumt. Im Hauptverhandlungstermin am 26. Oktober 2009 erschienen weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Das Amtsgericht verwarf darauf den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 18. Mai 2009, weil der Betroffene nicht genügend entschuldigt sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Trainer mit der Rechtsbeschwerde und macht geltend, der Bußgeldrichter habe den Begriff der „genügenden Entschuldigung“ verkannt. Das Amtsgericht hätte den Termin verlegen müssen. Der Prozessbevollmächtigte habe mitgeteilt, verhindert zu sein und ein Erscheinen ohne ihn sei dem Betroffenen nicht zuzumuten gewesen.
Die Rüge des Trainers ist nach der Entscheidung des Strafsenats erfolglos. Das Amtsgerichtsurteil lasse einen Verfahrensfehler nicht erkennen. Auch habe der Trainer keine Tatsachen vorgetragen, die aus sich heraus einen solchen Fehler schlüssig nachvollziehen lassen. Das Amtsgericht habe sich ausführlich mit der Frage eines Entschuldigungsgrundes auseinander gesetzt und die beteiligten Interessen abgewogen. Für eine inhaltliche Prüfung durch den Senat fehle der erforderliche umfassende Vortrag, warum besondere Umstände eine Verlegung des Termins erfordert hätten.“
Also eine verfahrensrechtliche Entscheidung – auf die vorgetragenen Entschuldigungsgründe darf man im Volltext gespannt sein. Jedenfalls: Laufen ist angesagt.
Hehlerei reicht nicht für DNA-Feststellung
In der Praxis macht die Vorschrift des § 81g StPO nicht selten Schwierigkeiten. Gemäß § 81g Abs. 1 StPO dürfen einem Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind.
Das OLG Celle hat jetzt in einem Beschl. v. 07.12.2009 – 1 Ws 556/09 darauf hingewiesen, dass dafür eine Verurteilung wegen Hehlerei nicht ausreicht. Zwar störe die den Rechtsfrieden. Anlässlich des Begehens einer Hehlerei sei regelmäßig nicht mit dem Auffinden von DNA-Spuren zu rechnen, so dass die Entnahme von Körperzellen insoweit nichts bringe.
OLG Celle: Sittenwidrigkeit einer Vergütungsvereinbarung
Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nach der der Rechtsanwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 150 € je Stunde erhält, ist auch dann nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn durch den erheblichen Zeitaufwand bei Bearbeitung der Angelegenheit der auf Stundenbasis berechnete Zahlungsanspruch denjenigen, der sich bei einer streitwertabhängigen Berechnung ergeben würde, deutlich übersteigt. So zutreffend das OLG Celle im Urt. v. 18.11.2009 – 3 U 115/09
OLG Schleswig: Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Blutentnahme
Bei der Frage nach einem Beweisverwertungsverbot, wenn eine Blutentnahme unter Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPo erfolgt ist, geht es anders als bei dem Lied „10 kleine Negerlein“. Dort werden es immer weniger Negerlein, hier werden es immer mehr „Negerlein“/Stimmen/OLG, die ein Beweisverwertungsverbot annehmen, wenn die Blutentnahme unter Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO erfolgt ist.
So jetzt auch das OLG Schleswig in einem Beschluss Urteil vom 26.10.2009, 1 Ss OWi 92/09 (129/09), den uns der Kollege Strüwe aus Essen freundlicherweise im Forum bei LexisNexis Strafrecht zur Verfügung gestellt hat. Das OLG Schleswig macht aus dem Quartett der OLG, die ein Beweisverwertungsverbot annehmen – Hamm, Celle, Dresden, Oldenburg -, nun ein Quintett. Der entschiedene Sachverhalt ist ein Allerweltsfall. Und das OLG stellt auch nur kurz und trocken fest: 45 Minuten reichen, um eine richterliche Anordnung zu erlangen (das reicht wirklich allemal) und: Wenn die Polizeibeamten das nicht mal versuchen, „weil sie es ja schon immer nicht getan haben“, ist das Willkür und führt zu einem BVV. Alles bezogen auf Sommer 2008.
M.E. richtig. Und: Die Karawane zieht weiter. ich bin gespannt, wie lange es noch dauert, bis die Rufe nach der Abschaffung des Richtervorbehalts gehört werden.
