Schlagwortarchiv: BayObLG

StGB II: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, oder: Rechtsmäßigkeit der Diensthandlung?

Bild von Alexa auf Pixabay

Und im zweiten Posting dann der BayObLG, Beschl. v. 18.02.2025 – 204 StRR 43/25 – zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB) und zur Rechtsmäßigkeit der Diensthandlung.

Der Angeklagte ist wegen  Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Abs. 1 StGB) und mit Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das LG ist davon ausgegangen, dass der geschädigte Polizeibeamte POM K. eine rechtmäßige Diensthandlung im Sinne der §§ 113, 114 StGB vorgenommen hat. Dagegen die Revision des Angeklagten, die keinen Erfolg hatte:

„a) Der Begriff der Diensthandlung erfasst alle gezielten Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung des bereits durch Gesetz, Verordnungen, Gerichtsbeschlüsse, Verwaltungsakte oder Allgemeinverfügungen festgelegten staatlichen Willens in einem konkreten Einzelfall (MüKoStGB/Bosch, 4. Aufl. 2021, § 113 Rn. 11; Schönke/Schröder/Eser, StGB, 30. Aufl. 2019, § 113 Rn. 10). Die Tätigkeit des Organwalters (hier der genannte Polizeibeamte) muss erkennbar darauf abzielen, den durch sie für einen bestimmten Fall konkretisierten staatlichen Willen notfalls mit Mitteln des hoheitlichen Zwangs gegenüber bestimmten Personen durchzusetzen, so dass für die betroffenen Normadressaten eine Zwangslage zur Duldung des Eingriffs in ihre Rechtssphäre herbeigeführt wird (vgl. MüKoStGB/Bosch, 4. Aufl. 2021, § 113 Rn. 11).

b) So liegt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier:
Zusammengefasst lag danach dem Vorgehen des Polizeibeamten POM K., der zusammen mit dem PHM E. vor Ort war, zugrunde, dass der Zeuge G. auf dem Straßenbereich vor dem Anwesen V-Straße in N. mehrere Personen mit einem abgebrochenen Flaschenhals bedroht hatte. Nachdem diese Situation entschärft war, wollten die beiden Polizeibeamten die zur Verfolgung der Straftat notwendigen Feststellungen, insbesondere zur Person, treffen. Der Zeuge G. wollte sich dem entziehen, indem er in Richtung L-Straße davonrannte. Den beiden den Zeugen G. verfolgenden Beamten stellte sich die Angeklagte entgegen, um die polizeilichen Maßnahmen zu verhindern, und, nachdem der POM K. versucht hatte, die Angeklagte aus dem Weg zu schieben, stieß diese ihrerseits den POM K. weg. Um weitere Handlungen der Angeklagten zur Verhinderung der Identitätsfeststellung des Zeugen G. zu unterbinden, brachte POM K. die Angeklagte zu Boden und hielt sie fest, wobei diese sich dagegen wehrte und POM K. hierbei mit mindestens zwei Tritten am linken Kopfbereich traf, wodurch dieser Schmerzen im Bereich des Kopfes, der Ohren und des Kiefers verspürte und in der Folge mehrere Tage lang Schluckbeschwerden hatte.

c) Das Berufungsgericht geht aufgrund der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei von einer Vollstreckungstätigkeit im Sinne der §§ 113, 114 StGB. Die zur nachvollziehbaren rechtlichen Einordnung der Diensthandlung notwendigen Feststellungen nach ihrer Art, ihrem Zweck, der Ausführung und den Begleitumständen (OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2016 – III – 3 RVs 11/16 –, juris Rn. 6) sind vorliegend ausreichend getroffen.

Zu unterscheiden sind insoweit die Ausgangsmaßnahme, die sich gegen den Zeugen G. richtete, und die gegen die Angeklagte gerichtete Maßnahme der Festnahme.

aa) Die beiden Beamten PHM E. und POM K. waren hier repressiv tätig, weil sie zur Aufklärung einer Straftat (Bedrohung durch den Zeugen G.), deren Zeugen sie waren, tätig wurden, da sie die zur Verfolgung der Straftat notwendigen Feststellungen, insbesondere zur Person des Täters, treffen wollten und hierzu dessen Verfolgung aufnahmen, nachdem dieser davonrannte. Hierbei handelt es sich um eine rechtmäßige Maßnahme nach § 163b Abs. 1 StPO.

bb) Soweit die Angeklagte diese Maßnahme unterbinden wollte, indem sie sich POM K. in den Weg stellte und diesen sogar zurückstieß, war sie Störerin im Sinne des § 164 StPO (MüKoStPO/Kölbel/Neßeler, 2. Aufl. 2024, StPO § 164 Rn. 4; BeckOK StPO/El Duwaik, 54. Ed. 01.01.2025, StPO § 164 Rn. 5; HK-GS/Kai Ambos, 5. Aufl. 2022, StPO § 164 Rn. 3). Entsprechend § 164 StPO war POM K.auch berechtigt, die Angeklagte festzunehmen. Dies war vorliegend zur Verhinderung weiterer Handlungen der Angeklagten gegen die polizeilichen Maßnahmen gegen den Zeugen G. auch erforderlich, geeignet und angemessen (Verhältnismäßigkeit), nachdem die Angeklagte vorliegend durch aktives Tun (Wegstoßen des PHM K.) ihr Ziel verfolgte und sich durch das vorherige Aus-Dem Weg-Stoßen seitens POM K. nicht von der Durchführung weiterer Störungen hatte abbringen lassen.

cc) Hierzu durfte POM K. auch unmittelbaren körperlichen Zwang anwenden (MüKoStPO/Kölbel/Neßeler, 2. Aufl. 2024, StPO § 164 Rn. 7; BeckOK StPO/El Duwaik, 54. Ed. 01.01.2025, StPO § 164 Rn. 8; KK-StPO/Schmitt, 9. Aufl. 2023, StPO § 164 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 67. Auflage 2024, StPO § 164 Rn. 2), der vorliegend auch nicht angedroht werden musste.

(1) § 164 StPO bildet demnach nicht nur die Rechtsgrundlage für den dort bezeichneten Eingriff in die Bewegungsfreiheit der Angeklagten, sondern darüber hinaus auch die Grundlage für die mit der Festnahme verbundenen Vorbereitungs- und Vollziehungsmaßnahmen, soweit diese notwendig und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Mittel und Zweck angemessen sind (OLG Dresden, Beschluss vom 01.08.2001 – 3 Ss 25/01 –, juris Rn. 27 für eine Maßnahme nach § 81a StPO). Mit dieser Regelung des unmittelbaren Zwangs wird die Rechtsstellung der Angeklagten nicht verletzt. Sie wird vielmehr durch den mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geschützt, der für das gesamte öffentliche Recht, somit auch im Strafrecht, Geltung hat. Die Ausübung des unmittelbaren Zwangs hat sich daher in Wahl und Ausmaß des angewandten Mittels nach dem in der konkreten Situation Erforderlichen zu richten. Ein Übermaß an Gewalteinwirkung wäre hiernach rechtlich nicht gedeckt (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 67. Auflage 2024, Einl., Rn. 20 ff.).

(2) Zur Einhaltung und Ausgestaltung dieser Grundsätze können in der Praxis – so wie es hier das Berufungsgericht durchgeführt hat – als Orientierungsmaßstab die für das jeweilige Handeln der besonderen Beamtengruppe erlassenen Vorschriften herangezogen werden, hier die Regelungen des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwangs (vgl. vom Rechtsgedanken her auch MüKoStGB/Bosch, 4. Aufl. 2021, StGB § 113 Rn. 41; Fischer/Anstötz, 72. Auflage 2025, StGB § 113 Rn. 13 m.w.N.). Sie haben die Funktion, für typisierte Fallgestaltungen der polizeilichen Tätigkeit Mindesterfordernisse bei besonders belastenden Eingriffen zu gewährleisten. Sie sind somit regelmäßig die positiv-rechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Gemäß Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes muss unmittelbarer Zwang vor seiner Anwendung angedroht werden. Nach Satz 2 der Vorschrift kann hiervon abgesehen werden, „wenn die Umstände sie nicht zulassen“, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist.

Im Polizeirecht handelt es sich bei der Androhung des unmittelbaren Zwangs um eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens, wenn die Diensthandlung gerade in dessen Anwendung besteht. Das Erfordernis der Androhung ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und bezweckt, polizeiliche Zwangsmaßnahmen, die regelmäßig mit Gefahren für den Betroffenen und für den Polizeibeamten verbunden sind, möglichst zu vermeiden. Deshalb soll der jeweils Betroffene, der nicht bloßes Objekt einer hoheitlichen Maßnahme ist, durch die Androhung des Einsatzes unmittelbaren Zwangs vor dessen Einsatz den ganzen Ernst der Situation deutlich erkennen. Er soll damit — letztmalig — die Möglichkeit erhalten, sein Verhalten selbst zu korrigieren (OLG Dresden, Beschluss vom 01.08.2001 – 3 Ss 25/01 –, juris Rn. 28 ff.).

Eine Androhung des unmittelbaren Zwangs war vorliegend nicht notwendig. Die Kammer hat sich in ausreichender Weise mit der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes oder einer etwaigen Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit der vorherigen Androhung des unmittelbaren Zwangs auseinandergesetzt. In nicht zu beanstandender Weise ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass eine vorherige Androhung des unmittelbaren Zwangs nicht erforderlich war, weil eine Androhung aufgrund des bereits gezeigten Verhaltens der Angeklagten von vornherein keinen Erfolg versprach, nachdem diese sich bereits nicht durch ein erstes Wegstoßen von der Durchführung weiterer Störungsversuche abhalten ließ (BeckOK StPO/El Duwaik, 54. Ed. 01.01.2025, StPO § 164 Rn. 8; Erb in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 164 StPO Rn. 12).“

StPO II: Anforderungen an eine wirksame Anklage, oder: „einheitlicher geschichtlicher Vorgang“/Tatdatum

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und im zweiten Posting habe ich dann hier zwei Entscheidungen zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anklage.

Zunächst der BayObLG, Beschl. v. 10.03.2025 – 206 StRR 69/25 -, in dem es dazu heißt:

„1. Der Senat hält zunächst die von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen trotz erheblicher Mängel der Anklageschrift vom 14. Juni 2023, die in gleicher Weise dem Eröffnungsbeschluss vom 21. Juli 2023 anhaften, für gerade noch erfüllt, zumindest im Hinblick auf die nach teilweiser Sachbehandlung nach § 154 Abs. 2 StPO verbleibenden Tatvorwürfe (Beschluss vom 25. Juni 2024).

Anklageschrift, § 200 StPO, und Eröffnungsbeschluss, § 203 StPO, müssen die angeklagten prozessualen Taten im Sinne des § 264 StPO erkennen lassen. Darunter ist das tatsächliche Geschehen im Sinne eines einheitlichen geschichtlichen Vorgangs zu verstehen, der sich von anderen oder gleichartigen unterscheidet (s. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 264 Rn. 2 f.). Der Anklagesatz begegnet unter diesem Gesichtspunkt erheblichen rechtlichen Bedenken. In ihm sind in tabellarischer Form 20 Fälle aufgeführt, die dem Angeklagten als Betrugstaten zur Last gelegt werden. Sowohl die Tathandlungen als auch die sonstigen für die Subsumtion erforderlichen Merkmale sind lediglich dürftig, weitgehend nur stickpunktartig, dargetan. Dies gilt in besonderem Maße für den (tabellarisch als „Nr. 6“ bezeichneten) Fall, in dem die Tathandlung lediglich als „Tanken/Einkauf per Karte“ beschrieben und ein Tatzeitraum von mehr als einem Jahr angegeben ist.

Bezüglich der allein noch maßgeblichen abgeurteilten Tatvorwürfe vermag der Senat gleichwohl im Hinblick auf die angeführten Tatzeiten, die wenigstens kursorisch beschriebenen Vermögensschäden und die – wenn auch unpräzise – bezeichneten Geschädigten, gerade noch zu erkennen, welche historisch abgrenzbaren Verhaltensweisen die Anklage der Kognition des Gerichts unterbreiten wollte. Für den langen Tatzeitraum bei Fall Nr. 6 ist zwar zu vermuten, dass es sich um mehrere Einzelhandlungen gehandelt haben dürfte; soweit insoweit nur eine Handlung angeklagt und abgeurteilt worden ist, ist wohl zugunsten des Angeklagten von lediglich einer (natürlichen?) Handlung ausgegangen worden.“

Und dann der OLG Köln, Beschl. v. 08.04.2025 – 1 ORs 59/25 -, der zur Anklage, aber auch zur wirksamen Berufungsbeschränkung und zur Strafzumessung Stellung nimmt:

1. Wird durch das Tatgericht eine im Datum andere Tat festgestellt, als diejenige, die in der Anklageschrift genannt wurde, hebt diese Veränderung des Tatzeitraums die Identität zwischen angeklagter und abgeurteilter Tat nicht auf, sofern die in der Anklage beschriebene Tat unabhängig von der Tatzeit nach anderen Merkmalen individualisiert ist.

2. Ein abweichend von der Anklageschrift festgestellte Tatdatum hinsichtlich einer Tat stellt auch materiell-rechtlichen Darstellungsmangel, der einer wirksamen Beschränkung der Berufung entgegenstehen würde.

3. Zur Strafzumessung, wenn ein falsches Tatdatum zugrunde gelegt worden ist.

StGB III: Plakat mit „Totengräber der Demokratie“, oder: Beleidigung von abgebildeten Politikern?

Bild von Pete Linforth auf Pixabay

Und im dritten Posting dann noch einmal etwas zur Beleidigung, und zar aus dem unerschöpflichen Reservoir der Politikerbeleidigung. Es handelt sich um das BayObLG, Urt. v. 06.03.2025 – 206 StRR 433/24.

AG und LG haben den Angeklagten vom Vorwurf der Beleidigung frei gesprochen. Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„a) Das Landgericht hat seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde gelegt (UA S. 3-5):

…..

Am 24.04.2022 nahm der Angeklagte auf dem Volksfestplatz in Ingolstadt an einer Versammlung unter dem Thema ”Endgültiges Maßnahmenaus“ teil. Hierbei trug der Angeklagte ein Plakat deutlich sichtbar an sich, welches folgende Aufmachung und Inhalt hatte: Auf einer Seite des Plakats steht im Wortlaut: ”Amtseid von Volksverbrechern! So wahr uns der Teufel Amerika helfe, werden wir das deutsche Volk weiterhin belügen und betrügen! Allen voran NATO, UNO, WHO. Die rote Linie ist längst überschritten.“ Auf der anderen Seite des Plakats befindet sich die Überschrift ”Totengräber der Demokratie“ Darunter sind die Bundesministerin des Inneren, Nancy Faeser, der Bundeswirtschaftsminister, Robert Habeck, und der Bundeskanzler, Olaf Scholz, jeweils hinter Gittern befindlich abgebildet. Unter dem Bild der Bundesministerin des Inneren, Nancy Faeser, befindet sich folgender Wortlaut: ”10-Punkte-Plan zur Volkvernichtung“. Unter dem Bild des Bundeswirtschaftsministers Robert Habeck befindet sich folgender Wortlaut: ”Vaterlandsliebe findet er zum Kotzen“. Unter dem Bild des Bundeskanzlers Olaf Scholz befindet sich das Wort: ”Volksschädling“. Darunter steht folgender Text: ”Geistige Brandstifter am deutschen Volke. Rot-Grüne Kriegsbefürworter seit den 90ern (Jugoslawienkrieg)„. Zum Zeitpunkt, als dieses Plakat durch Kräfte der Polizei Ingolstadt beschlagnahmt wurde, nahmen ungefähr 100 Personen an der Versammlung teil. Ungefähr 6 Wochen zuvor hatte die Bundesministerin des Inneren einen ”10 Punkte-Plan gegen Rechtsextremismus“ öffentlich vorgestellt; auf dieses Ereignis bezog der Angeklagte die unter dem Bild der Innenministerin angebrachte Bildunterschrift. Bereits im Jahr 2010 veröffentlichte der heutige Wirtschaftsminister Habeck ein Buch mit dem Titel ”Patriotismus. Ein linkes Plädoyer“, in welchem er schrieb ”Patriotismus, Vaterlandsliebe also, fand ich stets zum Kotzen. Ich wusste mit Deutschland nichts anzufangen und weiß es bis heute nicht“. Auf dieses Zitat bezog der Angeklagte seine unter dem Bild des Wirtschaftsministers angebrachte Bildunterschrift. Durch die Bezeichnung als ”Volksschädling“ wollte der Angeklagte seine Missachtung gegenüber Olaf Scholz ausdrücken. Der Angeklagte nahm bei seiner Handlung zumindest billigend in Kauf, dass die übrigen Versammlungsteilnehmer das Plakat wahrnehmen würden. Mit Schreiben des Bundeskanzleramts vom 17.10.2022 verzichtete der Bundeskanzler auf die Stellung eines Strafantrags; der Strafverfolgung von Amts wegen wurde nicht widersprochen. Zwischen dem 04.08.2022 und spätestens 07.09.2022 erlangte die Bundesministerin des Innern Kenntnis von den oben geschilderten Ereignissen und der Person des Angeklagten. Erst mit Schreiben vom 07.12.2022, welches am 09.12.2022 bei der KPI Ingolstadt einging, stellte die Bundesministerin Strafantrag gegen den Angeklagten.“

Das LG hat seinen Freispruch umfangreich begründet. Dagegen die Revision der StA/GStA, die beim BayObLG keinen Erfolg hatte. Wegen der Einzelheiten der Begründung verweise ich auch hier auf den Volltext und stelle nur den Leitsatz ein, und zwar:

Bei der Beurteilung der Beleidigung eines Politikers durch ein Plakat bei einer Versammlung darf nicht nur allein die Äußerung an sich berücksichtigt werden. Vielmehr sind auch der Inhalt des Plakats, das Thema der Demonstration und die Anzahl der Versammelten zu würdigen.

StGB I: Sichverschaffen kinderpornografischer Inhalte, oder: Vorbereitung sexuellen Missbrauchs von Kindern

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und heute dann StGB-Entscheidungen, zwei haben mit „KiPo-Vorwürfen“ zu tun.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 6.2.2025 – 202 StRR 5/25 . Es geht u.a. um die Strafbarkeit wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte. Das AG hat den zur Tatzeit 21-jährigen-Angeklagten  wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte verurteilt.

Nach den Feststellungen des AG chattete der Angeklagte seit spätestens 02.08.2023 unter Verwendung eines Smartphones über die Plattform ‚Snapchat‘ unter seinem Profilnamen mit der am 20.04.2011 geborenen Geschädigten. Die Geschädigte war zum Zeitpunkt des Chats 12 Jahre alt, was sie dem Angeklagten auch mitgeteilt hatte. Zudem hatte sie dem Angeklagten zu Beginn des Chats Fotos von sich zugesandt, aus denen ihr kindliches Alter erkennbar war. Auch wenn dem Angeklagten eine Überprüfung des Alters konkret nicht möglich war, nahm er billigend in Kauf, dass es sich bei seiner Chatpartnerin um ein 12 Jahre altes Kind handelte. Am 02.08.2023 fragte der Angeklagte, ob diese auch „sexy Bilder“ von sich habe, die außer ihm niemand sehen und von ihm „versprochen“ nicht gespeichert würden. Auf die Nachfrage, was „sexy“ für ihn bedeute, antwortete der Angeklagte: „So nacktmäßig oder Unterwäsche Bilder“. Nachdem dies die Geschädigte abgelehnt hatte, fragte der Angeklagte, ob die Geschädigte ihm ein Bild schicken könne, auf welchem sie die „Beine breit“ mache und ob das für sie okay sei oder – etwas später – „halt […] andere sexy Bilder von dir“. Der Angeklagte wollte hierdurch die Übersendung von Abbildungen der Geschlechtsmerkmale seiner Chatpartnerin erreichen, wobei ihm bewusst war, dass er alles ihm Mögliche getan hatte, um diese zur Übersendung von Bildern an ihn zu bewegen und es lediglich von den Handlungen des Kindes abhing, ob dieses die von ihm geforderten Bilder auf sein mobiles Endgerät übermittelt. Das Mädchen ging jedoch nicht auf die Aufforderung ein und übersandte die geforderten Fotos nicht.

Das AG hat das Unternehmen des Sichverschaffens kinderpornografischer Inhalte nach § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StGB angesehen. Dagegen die Revision, die erfolgreich war. Nach Auffassung des BayObLG hat sich der Angeklagte wegen Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht.

Zu dem wie immer umfangreich begründeten Beschluss, der sich auch noch zu einigen anderen Fragen äußert, hier nur die Leitsätze, die wie wolgt lauten:

1. Eine Strafbarkeit nach dem Unternehmensdelikt des § 184 Abs. 3 Alt. 2 StGB setzt voraus, dass die Tat über das Stadium einer straflosen Vorbereitungshandlung hinausgeht. Maßgeblich ist, ob der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB).

2. Eine Tatvollendung nach § 184 Abs. 3 Alt. 2 StGB scheidet allerdings aus, wenn der Taterfolg noch von wesentlichen Zwischenakten der Geschädigten, etwa der Anfertigung und Übersendung verlangter Fotos, abhängt, die dem freien, jedenfalls nicht vorhersehbaren Willen des Tatopfers unterliegen. In diesem Fall kann jedoch eine Strafbarkeit wegen Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 b Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht kommen. Insoweit genügt bereits das Einwirken auf ein Kind mittels Inhalten i. S. d. § 11 Abs. 3 StGB in der Absicht, eine Tat nach § 184 b Abs. 3 StGB zu begehen.

3. Auch im Falle des § 47 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 StGB erfordert die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 267 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit. Dies gilt erst recht, wenn neben der kurzen Freiheitstrafe eine positive Kriminalprognose i.S.v. § 56 Abs. 1 StGB bejaht wird.

4. Wurde von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 oder Abs. 3 JGG abgesehen oder das Verfahren nach § 47 JGG eingestellt, steht einer strafschärfenden Wertung dieser Voreintragungen im Erziehungsregister als ‚einschlägige Vorverurteilungen‘ oder ‚Vorstrafen‘ entgegen, dass sie mit keiner, die Unschuldsvermutung folglich unberührt lassenden Schuldfeststellung verbunden sind. Ansetzen 39, jeweils m.w.N).“

OWi III: Ausreichende Bezugnahme auf ein Lichtbild?, oder: Deutliche und zweifelsfreie Verweisung

Und dann komme ich noch einmal auf den BayObLG, Beschl. v. 17.02.2025 – 201 ObOWi 26/25 – zurück, den ich neulich schon einmal vorgestellt hatte.

Hier geht es heute um die Frage der ausreichenden Bezugnahme auf ein Lichtbild in Zusammenhang mit der Fahreridentifizierung. Das BayObLG sagt: Reicht hier aus:

„b) Der Tatrichter hat im Rahmen seiner Ausführungen zur Fahreridentifizierung in noch ausreichender Weise auf das sich bei den Akten befindliche Tatfoto Bezug genommen.

Es genügt, wenn der Tatrichter seinen Willen, im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf eine bei den Akten befindliche Abbildung zu verweisen, deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck bringt (BGH, Beschl. v. 19.12.1995 – 4 StR 170/95 bei juris = BGHSt 41, 376 = NJW 1996, 1420 =DAR 1996, 35 = NZV 1996, 157 = MDR 1996, 512 = StV 1996, 413 = VerkMitt 1996, Nr. 126, 89). Eine besondere Form schreibt die genannte Vorschrift für die Verweisung nicht vor. Weder ist es erforderlich die Norm des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ausdrücklich zu nennen, noch den Gesetzeswortlaut zu wiederholen. Darüber, ob der Tatrichter deutlich und zweifelsfrei erklärt hat, er wolle eine Abbildung zum Bestandteil der Urteilsgründe machen, ist deshalb stets im Einzelfall unter Heranziehung seiner Darlegungen insgesamt zu entscheiden (BGH, Urt. v. 28.01.2016 – 3 StR 425/15 bei juris = NStZ-RR 2016, 178 = StraFo 2016, 155 = StV 2016, 778). Hier hat das Amtsgericht seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen aufgrund der Inaugenscheinnahme des Betroffenen in der Hauptverhandlung und dem Vergleich mit dem Tatfoto Bl. […] d.A. gewonnen, welches in Augenschein genommen wurde. Damit hat es in noch zureichender und wirksamer Weise, nämlich durch Nennung der Aktenfundstellen, zweifelsfrei erklärt, über die Beschreibung des Vorgangs der Beweiserhebung als solchen hinaus in der Sache auf das am genannten Ort befindliche Messfoto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug zu nehmen und dieses so zum Bestandteil der Urteilsgründe zu machen (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 06.02.2017 – 3 Ss OWi 156/17 bei juris).“