Kategoriearchiv: Verkehrsrecht

OWi II: Ein paar Entscheidungen zum Fahrverbot, oder: Rotlichtverstoß, langer Zeitablauf, Vollstreckung

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Im „Mittagsposting“ gibt es dann ein paar Entscheidungen zum Fahrverbot. Dazu habe ich schon länger nichts mehr vorgestellt. Ich stelle hier aber nur die Leitsätze vor. Die Einzelheiten bitte den verlinkten Volltexten entnehmen. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

1. Ein grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 132.3 BKat zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht deshalb milder zu bewerten, weil der Fahrzeugführer nach Einfahren in den Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht frei gegebenen Linksabbiegerspur auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur überwechselt. Dies gilt auch dann, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird.

2. Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrundes nach lfd.Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zugute gebracht würde.

3. Die Bedeutung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wird nicht dadurch relativiert, dass der Betroffene nach dem Verstoß besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen hat, zu der er ohnehin verpflichtet gewesen wäre.

Zwar wird in der Rechtsprechung ganz überwiegend ein Zeitraum von zwei Jahren herangezogen, nach dem das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verliert. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots kann im Einzelfall aber auch nach einer Gesamtschau als maßgeblichen Umstände auch nach einer kürzeren Frist erfolgen.

Von einem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn der festgestellte Lebenssachverhalt zugunsten der Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt ist und die Verhängung eines Fahrverbots trotz der Pflichtverletzung unangemessen wäre. Davon kann bei einer weiblichen Taxifahrerin ausgegangen werden, die von zwei männlichen Fahrgästen nachts belästigt wird und die Fahrt daher schnell beenden will und deshalb nicht auf die Geschwindigkeitsanzeige achtet.

Zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Bußgeldverfahren, wenn die Verzögerung vornehmlich auf Ursachen aus der Sphäre des Verteidigers/Betroffenen beruht.

Allein der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht geeignet, die Vollstreckung einer Entscheidung – hier: Fahrverbot – zu hemmen.

OWi I: Urteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Standardisiertes Messverfahren/Fahrlässigkeit

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Und dann gibt es heute noch einmal OWi-Entscheidungen. Ein paar habe ich noch aus der Zeit vor meinem Urlaub und von den Einsendungen, die während des Urlaubs eingegangen sind.

Zunächst stelle ich den OLG Koblenz, Beschl. v. 28.08.2025- 4 ORbs 4 SsBs 126/25  – vor. In dem äußert sich das OLG noch einmal zu den Urteilsgründen bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Dem OLG haben die Gründe des AG-Urteils nicht gefallen, es hat aufgehoben:

„Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWG) und auch im Übrigen in zulässiger Weise angebrachte Rechtsbeschwerde erzielt mit der erhobenen Sachrüge einen jedenfalls vorläufigen Erfolg.

1. Zu beanstanden ist zunächst die Beweiswürdigung des Amtsgerichts im Hinblick auf die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters. Seine Entscheidung ist vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen und auf die Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind, ob sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze verstößt (BGH, Urteil vom 18.01.2011 – 1 StR 600/10 juris Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.07.2024 – 2 ORbs 31 SsBs 14/24; Beschluss vom 2. Januar 2017 – 2 OLG 4 Ss 12/16). Die Erwägungen und Schlussfolgerungen des Tatrichters müssen nicht zwingend, sondern nur möglich und nachvollziehbar sein (st. Rspr.; vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 337 Rn. 29 m. w. N.). Auch in Ansehung des im Rechtsbeschwerdeverfahren insoweit begrenzten Überprüfungsmaßstabes hält die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberprüfung sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

Stellt der Tatrichter fest, dass die von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit mittels eines standardisierten Messverfahrens ermittelt wurde, so sind in den Urteilsgründen lediglich das angewandte Messverfahren, der berücksichtigte Toleranzabzug sowie die Einhaltung der Bedingungen des Messverfahrens, insbesondere die Beachtung der Bedienungsvorschriften sowie die erforderliche Eichung des Geräts mitzuteilen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19.02.2024 – 4 ORbs 31 SsBs 18/24; Beschluss vom 03.03.2016 – 1 OWi 4 SsBs 11/16; Beschluss vom 03.08.2018 – 2 OWi 6 SsBs 48/18 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist den Gründen des angefochtenen Urteils schon nicht zu entnehmen, welches Messverfahren verwandt wurde, um die gefahrene Geschwindigkeit des Betroffenen festzustellen. Das für die Geschwindigkeitsmessung verwandte Messgerät ist lediglich als „das genutzte Gerät“ bezeichnet. So ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob es sich hierbei um ein standardisiertes Messverfahren gehandelt hat und mithin – nur – die oben dargestellten Feststellungen erforderlich waren.

2. Weiter erweisen sich die Feststellungen des Amtsgerichts zur inneren Tatseite als unzureichend. Hier findet sich lediglich der Hinweis, vorsätzliches Verhalten sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen gewesen, daher sei von Fahrlässigkeit auszugehen. Positive Feststellungen dazu, dass der Betroffene bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt sowohl die an der Messstelle gültige Geschwindigkeitsbeschränkung als auch deren Überschreitung hätte erkennen können, fehlen gänzlich. Ein Verzicht auf jegliche Feststellungen insoweit kann aber nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn die Feststellungen zur äußeren Tatseite so umfassend sind, dass sie zwingende Rückschlüsse auf die innere Tatseite zulassen (OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2022 – 5 ORbs 297/23, juris Rn. 9). Angesichts der aber auch zur äußeren Tatseite äußerst rudimentären Feststellungen des Amtsgerichts bleibt allerdings offen, inwiefern der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung hätte erkennen können.

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VerkehrsR II: Alltäglicher Unfall durch Parkrempler, oder: Erhöhte Anforderungen an die Urteilsgründe

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Im zweiten Posting stelle ich dann den OLG Dresden, Beschl. v. 02.12.2025 – 1 ORs 27 SRs 636/25 – vor. In ihm geht es auch um die Urteilsgründe, und zwar nach eine Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) bei einem alltäglichen Unfall. 

Das AG hat den Angeklagten nach einem „Parkrempler“ u.a. wegen vorsätzli­cher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Seine dagegen gerichtete Sprungrevision war erfolgreich:

„Die zulässige Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge (zumindest vorläufig) Erfolg.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs hat keinen Bestand, weil die Feststellungen zur objektiven Tatseite unzureichend sind. Denn das Amtsgericht hat keine Feststellungen zu der im Tatbestand des § § 315 c Abs. 1 Nr. 1a StGB geforderten Kausalität zwischen der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten und der konkreten Ge-fahr („dadurch“) getroffen. Derer hätte es jedoch bereits mit Blick auf die Alltäglichkeit des Unfallgeschehens – eines „Parkremplers“ – bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019, Az.: 4 StR 560/19 – juris; Fischer, 72. Aufl., StGB, § 315 c Rz.16 m.w.N.). Der Kausalzusammenhang zwischen der Fahruntüchtigkeit und der konkreten Gefahr liegt auch nicht aufgrund der im Übrigen festgestellten Umstände des Unfallgeschehens, wonach der Angeklagte „mit aufheulendem Motor im Rückwärtsgang“ ausparkte, und dem Schadensbild, wonach „vorne rechts Lackkratzer entstanden, die Motorhaube angehoben wurde und sich das Spaltmaß um den rechten Frontscheinwerfer erhöhte“, auf der Hand. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft Dresden in der Antragsbegründung in diesem Zusammenhang auf eine Verschiebung der Achse hinweist, ist der Eintritt einer solchen gerade nicht festgestellt, sondern es wird in den Urteilsgründen lediglich mitgeteilt, dass eine Neuvermessung der Vorderachse erforderlich sei, da deren Verschiebung „vermutet werde“.

Der aufgezeigte Rechtsfehler im Schuldspruch führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Ur-teils einschließlich der getroffenen Feststellungen insgesamt sowie zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.“

Und dann gleich noch zwei „Segelanweisungen“:

„Für die erneut durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Im Hinblick auf den nach § 315 c Abs.1 Nr. la StGB erforderlichen Kausalzusammenhang werden nähere Feststellungen zum Unfallhergang, insbesondere der Fahrweise des Ange-klagten während des Ausparkvorgangs und den räumlichen Verhältnissen, wie beispielsweise den Abständen der Fahrzeuge zueinander, zu treffen sein.

§ 315 c StGB erfordert zum sogenannten Gefährdungsschaden zwei Prüfschritte, zu denen im Strafurteil in aller Regel Feststellungen zu treffen sind: Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert gehandelt hat, was etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann, wobei die Wertgrenze bei 750,00 € liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2019, Az.: 4 StR 86/19 – juris; KG, Beschluss vom 12. April 2024, Az.: 3 ORs 31/24 – juris). Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der allein maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache ist hierbei nach dem Verkehrswert und die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen (vgl. BGH, a.a.O.). Für den Verkehrswert kann vorliegend jedoch, nachdem die Geschädigte das Fahrzeug nur wenige Monate vor der Tat erworben hat, auch der von ihr gezahlte Kaufpreis Anhaltspunkte ergeben.

Soweit der neue Tatrichter ebenfalls beabsichtigen sollte, gegen den Angeklagten unter An-wendung von § 69 a Abs. 3 StGB, wonach das Mindestmaß der Sperre ein Jahr beträgt, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist, eine Sperre zu verhängen, wird er weitergehender als bislang festzustellen haben, wann gegen den Angeklagten zuletzt eine Sperre verhängt worden ist. Denn ausweislich der bisher mitgeteilten Vorverurteilungen, wurde die letzte Sperre für die Erteilung einer Fahr-erlaubnis mit Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 20. Oktober 2021 (BZR Ziffer 12) angeordnet, mithin ausgehend vom Tatzeitpunkt 19. November 2024 außerhalb des nach § 69a Abs.3 StGB maßgeblichen 3 – Jahres – Zeitraums.“

VerkehrsR I: Urteilsgründe beim gefährlichen Eingriff, oder: Darlegung eines „Beinahe-Unfalls“ erforderlich

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Am „Murmeltiertag“ 2026 starten wir dann in die neue Woche. Es ist schon die KW 6/2026. Und ich beginne die neue Woche mit zwei Entscheidungen zum Verkehrsrecht.

Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 18.11.2025 – 4 StR 492/25 – zu den Urteilsgründe beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB).

Das LG hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es gegen ihn eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die teilweise Erfolg hatte.

Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte ein Fahrrad entwendet, um schneller und bequemer seinen Weg zurückzulegen. Als anschließend ein Defekt am Rad auftrat, geriet er hierüber in Wut und beschloss, sich dessen sogleich wieder zu entledigen. Hierzu warf der Angeklagte das Fahrrad mit bedingtem Tötungsvorsatz von einer Brücke auf die darunter gelegene Autobahn bei dort zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und mittlerem Verkehrsaufkommen. Es schlug auf der rechten Fahrspur auf, worauf der Fahrzeugführer des zu diesem Zeitpunkt nur noch eine Fahrtstrecke von wenigen Sekunden vom Aufprallort entfernten Pkw „geschockt“ auf die linke Fahrspur auswich. Er hupte sofort und bremste gleichzeitig „stark“ ab, um den nachfolgenden Verkehr zu warnen und diesem ein Ausweichen zu ermöglichen. Hierdurch gelang es dem Kraftfahrer des hinter ihm fahrenden Pkw, ebenfalls auf die linke Fahrspur „ruckartig“ auszuweichen und eine Kollision mit dem noch etwa 50 Meter entfernten Fahrrad zu vermeiden. Sämtliche Fahrzeuginsassen blieben unverletzt und deren Pkw unbeschädigt. Der Angeklagte entfernte sich zu Fuß von der Brücke. Im Nachgang gelang es einem Verkehrsteilnehmer, das Fahrrad auf den Grünstreifen neben der Autobahn zu versetzen.

Der BGH hat die Verurteilung auf die Revision des Angeklagten im Schuldspruch u.a. dahin geändert, dass der Ange­klagte des versuchten Mordes in Tateinheit (nur) mit ver­suchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenver­kehr schuldig ist. Das Urteil erweise sich hinsichtlich der Verurteilung wegen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr als rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB nicht tragen würden:

„a) Die Annahme einer konkreten Gefahr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 4 StR 168/25 Rn. 7; Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 zu § 315c StGB mwN). Dabei steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage nicht entgegen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete – etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion – noch zu retten vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 528/20, NStZ-RR 2021, 187, 188; Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131, jew. zu § 315c StGB; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 315c Rn. 15a). Auch wenn an die insoweit zu treffenden Feststellungen und die zugrundeliegende Beweiswürdigung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und deshalb genaue Angaben zu Entfernungen, Geschwindigkeiten oder Bremsverzögerungen nicht stets notwendige Bedingung für eine ausreichende Sachverhaltsbeschreibung sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 f. mwN), muss sich aus den Darlegungen im Urteil aber gleichwohl hinreichend deutlich ergeben, dass es zu einer hochriskanten Situation gekommen ist. Dabei kann es von indizieller Bedeutung sein, dass zur Vermeidung eines Schadensfalls alle vorhandenen technischen Möglichkeiten der beteiligten Fahrzeuge ausgeschöpft (Vollbremsung) oder gefährliche, weil nicht mehr kontrollierbare, Ausweichmanöver vorgenommen werden mussten. Gleiches gilt, wenn massive Kontrollverluste eingetreten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 4 StR 168/25 Rn. 7).

b) Hiernach genügen die Feststellungen des Landgerichts nicht den Anforderungen zur Darlegung eines „Beinahe-Unfalls“. Denn den Urteilsgründen lässt sich – auch in ihrem Gesamtzusammenhang – nicht entnehmen, dass es zu einer Gefahrenlage in dem dargestellten Sinn gekommen ist. Schon der von der Strafkammer als „stark“ beschriebene (kollisionsvermeidende) Bremsvorgang des ersten Fahrzeugführers deutet auf ein dosiertes Vorgehen hin, weil danach das Bremssystem des Pkw nicht vollständig ausgenutzt wurde. Zudem weisen dessen gleichzeitige Handhabungen („Hupen“ und „Ausweichen“) auf ein kontrolliertes Fahrmanöver hin. Dies gilt umso mehr, als er in dieser Situation noch die Belange der anderen Verkehrsteilnehmer bedenken konnte. Auch bleibt offen, in welchem Abstand der zweite Fahrzeugführer auf die Gefahrenlage aufmerksam wurde, bevor dieser dem Hindernis in einer Entfernung von 50 Metern auswich.

Da auszuschließen ist, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen kann, die die Annahme eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr tragen könnten, ist der Schuldspruch insoweit auf Versuch umzustellen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

…..“

Gebracht hat es dem Angeklagten – bis auf den Wegfall der Sperrfrist – nicht. Denn der BGH hat sich mal wieder darauf zurück gezogen, dass er eine geringere Strafe „ausschließen“ kann, wenn schon das LG vom Versuch ausgegangen wäre. Mich überzeugt das nicht. Denn, ob tateinheitlich ein vollendetes oder nur ein versuchtes Delikt zum versuchten Mord hinzutritt, ist m.E. schon ein Unterschied, der sich bei der Strafzumessung auswirken müsste. Nicht so beim BGH.

Kollision Soziusfahrer auf einem Motorrad mit Fasan, oder: Betriebsgefahr, höhere Gewalt, Mitverschulden

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Und als zweite Entscheidung stelle ich dann die „Fasanenentscheidung“ des OLG Oldenburg – den OLG Oldenburg, Urt. v. 24.01.2025 – 5 U 30/25 – vor. „Fasanenentscheidung weil es um die Folgen der Kollision zwischen einem Soziusfahrer auf einem Motorrad und einem Fasan während der Fahrt geht.

Gestritten wird um die Zahlung eines Schmerzensgeldes, das der Kläger von der beklagten Haftpflichtversicherung des Fahrers eines Motorrades, auf dem der Kläger als Sozius mit gefahren ist, nach einer Kollision des Klägers mit einem Fasan, verlangt. Der Fahrer hatte das Motorrad nach einer langgezogenen Linkskurve auf mehr als 100 km/h beschleunigt. In diesem Moment erhob sich ein Fasan aus dem rechten Seitenstreifen und überquerte fliegend die Landstraße. Dabei prallte er gegen den Helm des Klägers, wodurch dieser den Halt verlor und von dem Motorrad auf die Straße stürzte. Der Kläger, der keine Schutzkleidung trug, erlitt durch den Sturz und das Schleudern über den asphaltierten Straßenbelag schwerste Schürfwunden am ganzen Körper sowie – trotz des getragenen Motorradhelms – Schnittverletzungen und Frakturen an Kopf und Hals. Erst nach mehreren Operationen konnte der Kläger etwa fünf Monate später seine Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen.

Das LG hat eine Haftung der beklagten Versicherung aus § 7 StVG abgelehnt: Die Verletzung des Klägers habe sich nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet, denn es habe sich keine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. Vielmehr habe ein von außen auf den Kläger wirkendes Ereignis – der fliegende Fasan – zu dem Schaden geführt. Das Motorrad selbst sei in den Unfall nicht involviert gewesen. Es habe sich daher letztlich die allgemeine Gefahr verwirklicht, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden. Jedenfalls sei das Vorliegen von höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVO zu bejahen, sodass eine Haftung im Ergebnis ausscheide.

Die dagegen eingelegte Berufung hatte beim OLG Erfolg.

„Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus den §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

1. Der Kläger ist „bei dem Betrieb“ des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrades verletzt worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.2014 – VI ZR 253/13 – Rn. 5, juris).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Motorrad befand sich in (schneller) Fahrt. Der Fasan konnte nur deshalb getroffen werden, weil das Motorrad den Flugweg des Fasans gekreuzt hat und genau in dem Moment auf Höhe des Fasans war, so dass sich der Kopf bzw. Helm des Klägers und der Fasan berührt haben. Der Unfall ist bei wertender Betrachtung durch das Motorrad bzw. dessen Bewegung mitgeprägt worden; es besteht ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Fahrt des Motorrades.

Soweit das Landgericht demgegenüber meint, das Motorrad habe nicht durch seine Fahrweise zur Entstehung des Schadens beigetragen, zu dem Unfall sei es allein dadurch gekommen, dass ein Fasan gegen den Helm des Klägers geflogen sei, überzeugt dies nicht. Denn der Kläger bewegte sich gerade wegen des in Betrieb befindlichen Motorrades vorwärts, nur deswegen konnte es zu dem Zusammenstoß kommen – es war nicht etwa so, dass der Kläger nur auf einem stehenden Motorrad gesessen hätte und dann der Fasan gegen den Helm des ruhenden Klägers geflogen wäre. Hinzu kommt, dass der Schaden maßgeblich durch die Geschwindigkeit des Motorrades geprägt ist. Wegen der Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrades von mutmaßlich mehr als 100 km/h haben bei dem Zusammenstoß ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die zum einen den Kläger vom Motorrad befördert haben und zum anderen zu den schweren Verletzungen des Klägers geführt haben. Dass der Fasan wegen der Geschwindigkeit des Motorrades mit ganz anderer Wucht auf den Kläger getroffen ist, als dies bei einem Zusammenprall im Stand der Fall gewesen wäre, zeigt sich überaus anschaulich daran, dass die beim Zusammenprall wirkenden Kräfte den Fasan in drei Teile zerrissen haben, wie dem Bildbericht der Ermittlungsakte zu entnehmen ist. Dies geschieht mit Fasanen, die mit einem unbeweglichen Gegenstand kollidieren, üblicherweise nicht.

Daher überzeugt auch das weitere Argument, es handele sich um die allgemeine Lebensgefahr, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden, nicht. Auch der Umstand, dass das Motorrad an sich (oder der Fahrer) nicht getroffen wurde und auch keine Ausweich- oder Bremsbewegung erfolgt ist, ändert an dieser Würdigung nichts. Denn bei lebensnaher, wertender Betrachtung macht es keinen Unterschied, wer oder was aus der „Fortbewegungsgemeinschaft“ (der Fahrer, der Beifahrer oder das Motorrad als Fortbewegungsmittel) getroffen wird; es hat sich die spezifische Gefahr der Fortbewegung mit dem Motorrad und damit die spezifische Gefahr des Kraftfahrzeugs in dem Unfall realisiert, so dass der Zurechnungszusammenhang gegeben ist.

2. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Denn der Unfall ist nicht durch höhere Gewalt verursacht worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist „höhere Gewalt“ ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit … in Kauf zu nehmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.1988 – VI ZR 115/87 – Rn. 13, juris).

Anerkannt ist insoweit, dass der typische Unfall mit einem Wildtier keine höhere Gewalt ist, weil es sich nicht um eine elementare Naturkraft handelt, sondern ein solches Ereignis nach menschlicher Erfahrung durchaus – auch in seiner Häufigkeit – vorkommt und durch äußerste Sorgfalt (besonders vorsichtiges Fahren, genaue Beobachtung auch des Seitenstreifens usw.) gegebenenfalls verhindert werden könnte. Demgegenüber wäre das gezielte Abwerfen oder Abschießen des Beifahrers durch einen Dritten höhere Gewalt in diesem Sinne, weil es sich dann um ein Ereignis handeln würde, das durch die dritte Person herbeigeführt ist.

Nach Ansicht des Senats handelt es sich hier immer noch um einen „normalen“ Unfall mit einem Wildtier. Fahrer, Beifahrer und das Motorrad als Fortbewegungsmittel bilden eine Einheit, die sich gemeinsam auf der Straße bewegt. Auch wenn hier die Besonderheit besteht, dass nur der Sozius getroffen wurde und sich Motorrad und Fahrer unbeeinträchtigt weiterbewegt haben, handelt es sich doch um eine Kollision zwischen den sich mit der versicherten Motorkraft Bewegenden und einem Wildtier. Es macht für den Sozius auch keinen Unterschied, ob er allein umgeworfen wird oder die gesamte Einheit und er dadurch (auch) zu Fall kommt. Mit Blick auf die Definition der höheren Gewalt handelt es sich auch hier um ein Ereignis, das nach menschlicher Erfahrung durchaus vorkommen kann und das durch äußerste Sorgfalt (besonders vorsichtiges Fahren, genaue Beobachtung auch des Seitenstreifens usw.) gegebenenfalls verhindert werden könnte. Für den versicherten Fahrer macht es auch keinen Unterschied, ob er den Seitenstreifen idealerweise so beobachtet, dass er einen Wildtierwechsel antizipieren kann, um eine Kollision mit dem Motorrad oder sich selbst zu verhindern, oder ob er dies tut, um eine Kollision des Wildtiers mit seinem Sozius zu verhindern. Allein der Umstand, dass hier nur der Sozius getroffen wurde, gibt dem Unfall bei wertender Betrachtung kein anderes Gepräge; es bleibt im Wesentlichen ein Unfall mit einem Wildtier und handelt sich nicht etwa um einen gezielten Angriff eines Dritten.

Insoweit überzeugt auch das weitere Argument des Landgerichts, der Fahrer habe den Fasan nicht sehen müssen, habe nicht den Luftraum (hinter seinem Kopf) beobachten müssen, nicht. Denn nachvollziehbar verweist die Berufung darauf, dass sich der Fasan bei der hohen Geschwindigkeit des Motorrads einige Momente lang bzw. während einer längeren Fahrstrecke des Motorrads in der Luft befunden haben muss und so idealerweise im Sichtfeld hätte bemerkt werden können. Jedenfalls handelt es sich auch mit Blick auf eine Weg-Zeit-Betrachtung nicht um höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG, welche die versicherte Haftung ausschließen würde.

3. Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.000,00 € zu.

….

b) Dass die Alkoholisierung des Klägers (0,76 Promille – Bl. 58 eA LG) mitursächlich geworden wäre, steht demgegenüber nicht fest; die Beklagte hat die Unfallverursachung durch den Fasan unstreitig gestellt (Bl. 67 eA LG).

Soweit der Kläger – außer dem Helm – keine motorradfahrertypische Schutzkleidung getragen hat, stellt dies kein Verschulden gegen sich selbst dar. Denn jedenfalls für Beifahrer besteht kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, nur mit solcher Schutzkleidung mitzufahren (vgl. dazu OLG Celle, Urt. v. 13.03.2024 – 14 U 122/23 – Rn. 41 f., juris).

….“