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Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG II, oder: Drogenkonsum, unbewusster Konsum, Ersatzvornahme

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Und dann stelle ich als zweite Entscheidung das VG Braunschweig, Urt. v. 12.06.2026 – 6 A 153/20 – vor. Geklagt wird gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am Straßenverkehr nach Drogenkonsum.

Insofern hat die Klage keinen Erfolg. Da die Aussagen des VG dazu nichts Neues bringen, beschränke ich mich insoweit auf die Leits#tze, die lauten:

1. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt regelmäßig schon die einmalige Einnahme von Kokain oder eines anderen von der Regelung in Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV erfassten Betäubungsmittels die Annahme, dass der Konsument zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet (geworden) ist.

2. Unbeachtlich für den Nachweis der Fahruneignung ist, dass die nachgewiesene BtM-Konzentration ggf. weit unterhalb des im Rahmen von § 24a Abs. 2 StVG ggf. relevanten Grenzwertes liegt.

3. Derjenige, der sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist.

Mal etwas anderes sind die Ausführungen des VG zur angeordneten Ersatzvornahme betreffend die Ablieferung des Führerscheins. Die hat das VG als rechtswidrig angesehen:

„3. Der Bescheid vom 22. Juli 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit der Beklagte hinsichtlich der Anordnung, den Führerschein bei ihm abzuliefern, mit den Anordnungen zu Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 des Entscheidungstenors angedroht hat, dass kostenpflichtig „die Fahrerlaubnis zwangsweise eingezogen wird“, sofern der Führerschein nicht abgegeben werde, bzw. mit der Anordnung zu Absatz 5 des Entscheidungstenors angedroht hat, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR festzusetzen sowie Ersatzzwangshaft, sofern die zwangsweise Einziehung des Führerscheins fruchtlos verlaufe.

Die Androhung der „zwangsweisen Einziehung“ der Fahrerlaubnis ist bereits nicht hinreichend bestimmt und deswegen unwirksam. Weil es sich bei der Androhung von Verwaltungszwang um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung handelt, muss dem Betroffenen aus dem Bescheid heraus hinreichend klar erkennbar sein, welches Zwangsmittel im Falle der Nichtbefolgung angewendet würde (vgl. auch § 70 Abs. 3 Satz 1 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG), Waechter, in: BeckOK PolR Nds, Stand: 1.3.2026, § 70 NPOG Rn. 39, 68). Der Bestimmtheit steht insoweit nicht entgegen, dass die zwangsweise Einziehung der „Fahrerlaubnis“ angedroht wird; vielmehr lässt sich aus dem Zusammenhang schließen, dass insoweit der Führerschein gemeint ist.

Allerdings ergibt sich nicht mit hinreichender Klarheit, die Anwendung welchen Zwangsmittels der Beklagte mit der Verwendung der Begrifflichkeit einer zwangsweisen Einziehung angedroht hat. In Betracht kommen sowohl eine Ersatzvornahme im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 1 NPOG als auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 NPOG). Weil der Beklagte mit dem Bescheid vom 22. Juli 2020 hinsichtlich der Androhung der Zwangsmittel keinerlei begründende Ausführungen gemacht hat – was zugleich einen Ermessensausfall indiziert – lässt sich nicht näher bzw. hinreichend klar erkennen, welches Zwangsmittel gemeint gewesen ist.

Selbst wenn man zugrunde legt, dass der Beklagte eine Ersatzvornahme angedroht hat – hierfür könnte sprechen, dass er mit dem Entscheidungstenor Absatz 4 Satz 2 „weitere Kosten in Höhe von 35,- EUR bis 1.410,- EUR“ in Aussicht stellt, was dem Gebührenrahmen einer Ersatzvornahme gemäß Nr. 26.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) (indes nicht mehr im Zeitpunkt des Bescheiderlasses, sondern nur bis zum 24. März 2015) entsprochen hat, wäre die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig. Die Verpflichtung zur Ablieferung eines Führerscheins ist nicht im Wege einer Ersatzvornahme durchsetzbar. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 NPOG kommt eine Ersatzvornahme nur dann in Betracht, wenn die Verpflichtung zu einer Handlung, die durch eine andere Person möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird. Eine Handlung ist nur dann eine vertretbare, wenn sie rechtlich und tatsächlich mit gleichem Erfolg auch von einer anderen Person als dem Pflichtigen vorgenommen werden kann (vgl. Waechter, in: Möstl/Weiner, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, 36. Edition, Stand 1.3.2026, § 66 NPOG Rn. 2). Diese Handlung wird dann von der Verwaltungsbehörde oder der Polizei selbst oder einer anderen beauftragten Person ausgeführt. Demgegenüber liegt eine unvertretbare Handlung vor, wenn sie nur von dem Pflichtigen selbst erfüllt werden kann. Dies ist beispielsweise bei der Erteilung einer Auskunft, dem Verlassen eines Grundstücks oder einer Wohnung oder dem persönlichen Erscheinen der Fall; ebenfalls eine unvertretbare Handlung ist die Herausgabe einer bestimmten Sache, die sich im Besitz des Pflichtigen befindet (VGH Baden-Württemberg, B. v. 17.3.2005 – 1 S 381/05 -, juris Rn. 6, juris; VG Bayreuth, B. v. 29.10.2021 – B 1 S 21.1050 -, juris Rn. 82; Bäcker, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizei- und Sicherheitsrechts, 8. Aufl. 2026, Kap. 4 Rn. 764; Lemke, in: Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 10 Rn. 2).

Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der Wertung gemäß § 887 Abs. 3 Zivilprozessordnung ist die Herausgabe eines Führerscheins, der sich im Besitz des Betreffenden befindet, als eine unvertretbare Handlung zu bewerten (eine vertretbare Handlung verneinend VG Bayreuth, B. v. 29.10.2021 – B 1 S 21.1050 -, juris Rn. 82; VG München, B. v. 17.5.2016 – M 26 X 16.2003 -, juris Rn. 16; Patella, „Die Vollstreckung der Pflicht zur Herausgabe des Führerscheins nach der Entziehung der Fahrerlaubnis“, NVwZ 1992, 247, 248; a. A.: Hess. VGH, B. v. 30.7.1993 – 7 TM 498/92 -, juris), sodass eine Ersatzvornahme rechtlich ausgeschlossen ist und als Zwangsmittel lediglich die Androhung eines Zwangsgelds bzw., als ultima ratio, unmittelbarer Zwang, d. h. die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen nach § 69 Abs. 1 NPOG, in Betracht kommen.

Die Rechtswidrigkeit der Androhung der „zwangsweisen Einziehung“ wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit des lediglich gestuft angedrohten Zwangsgeldes bzw. der Ersatzzwangshaft aus. Hinzu kommt auch insoweit, dass der Bescheid vom 22. Juli 2002 Ermessenserwägungen nicht enthält.“

Und ja: Das Aktenzeichen und die Daten sind richtig. Die Sache ist seit 2020 anhängig. Ohne Worte.

Fahrerlaubnisentziehung wegen einmaligem Konsum, oder: Darlegungslast beim unwissentlichen Konsum

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Im Kessel Buntes heute dann zwei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Ich beginne mit dem OVG Bremen, Beschl. v. 04.02.2026 – 1 B 280/25 – zur Fahrerlaubnisentziehung nach Kokainkonsum. Dazu hat sich das OVG in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geäußert und führt das zu aus:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte schließt im Regelfall bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – zu denen nach § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III zu dieser Vorschrift auch Kokain zählt – die Fahreignung aus (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt hat oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2025 – 1 B 230/25, juris Rn. 8, Beschl. v. 01.10.2025 – 1 B 244/25, juris Rn. 10; Beschl. v. 16.10.2019 – 2 B 195 195/19, juris Rn. 7; Beschl. v. 12.02.2016 – 1 LA 261/15, juris Rn. 6; Beschl. v. 30.06.2003 – 1 B 206/03, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 27.05.2025 – 16 B 714/24, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG MV, Beschl. v. 20.06.2024 – 1 M 166/24, juris Rn. 15; SaarlOVG, Beschl. v. 04.03.2024 – 1 B 3/24, juris Rn. 20; BayVGH, Beschl. v. 28.02.2024 – 11 CS 23.1387, juris Rn. 13; OVG LSA, Beschl. v. 26.10.2022 – 3 M 88/22, juris Rn. 5).

1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht aufgrund des toxikologischen Befundes fest, dass er Kokain konsumiert hat. Denn nur auf diese Weise lässt sich erklären, dass in der dem Antragsteller am 05.11.2024 entnommenen Blutprobe das Stoffwechselprodukt Benzoylecgonin nachgewiesen worden ist.

An einem solchen Nachweis fehlt es nicht etwa deshalb, weil die festgestellte Benzoylecgoninkonzentration messtechnisch in einem Bereich liegt, in dem eine exakte Quantifizierung nicht mehr möglich ist. Denn ausweislich des toxikologischen Befundberichts wurde das Stoffwechselprodukt im Blut sicher nachgewiesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung des Benzoylecgoninwerts und die daraus folgende Annahme des sicheren Nachweises eines Kokainkonsums nicht hinreichend belastbar sein könnten, werden vom Antragsteller nicht dargelegt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, gibt es keine niedrigste Bestimmungs- oder Nachweisgrenze, die die Verwertbarkeit grundsätzlich in Frage stellen könnte (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27.05.2025 – 16 B 714/24, juris Rn. 17 m.w.N.; VG Oldenburg, Beschl. v. 01.09.2020 – 7 B 2242/20, juris Rn. 17; Beschl. v. 10.01.2020 – 7 B 3622/19, juris Rn. 12 unter Hinweis auf die früher angenommene Nachweisgrenze von 2,5 ng/ml).

…..

2. Das Verwaltungsgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Antragsteller das Kokain willentlich konsumiert hat.

Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung setzt eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln einen willentlichen Drogenkonsum voraus. Dabei kann bei einem positiven Nachweis harter Drogen grundsätzlich auf einen willentlichen Drogenkonsum geschlossen werden. Denn einem positiven Drogennachweis geht nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Ein behaupteter unwissentlicher Drogenkonsum stellt sich danach als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betreffende als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss (OVG Bremen, Beschl. v. 12.02.2016 – 1 LA 261/15, juris Rn. 6). Es ist insoweit ein Vortrag eines detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalts zu verlangen, der einen unwissentlichen Drogenkonsum als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Neben dem Vorbringen des Betreffenden im gerichtlichen Verfahren sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls, wie beispielsweise Zeugenaussagen, Angaben gegenüber der Polizei und eidesstattliche Versicherungen Dritter zu berücksichtigen. Angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar ein strenger Maßstab anzulegen. Die Anforderungen an das Vorbringen dürfen aber auch nicht überspannt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2025 – 1 B 224/25, juris Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. 19.11.2021 – 11 CS 21.2215, juris Rn. 20; SächsOVG, Beschl. v. 03.02.2025 – 6 B 160/24, juris Rn. 18; OVG MV, Beschl. v. 20.06.2024 – 1 M 166/24, juris Rn. 15).

Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung von diesen in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Maßstäben ausgegangen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers lässt sich auch nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht vorliegend zu hohe Anforderungen an eine substantiierte Darlegung eines unwissentlichen Drogenkonsums gestellt hat.

a) Die bei dem Antragsteller liegende Darlegungslast für einen unwissentlichen Drogenkonsum wird nicht dadurch relativiert, dass die im Blut nachgewiesene Benzoylecgoninkonzentration einen Wert aufweist, der außerhalb des Kalibrationsbereiches liegt.

Zwar kann bei sehr geringen Werten von Benzoylecgonin auch eine unbewusste Aufnahme von Kokain in Betracht gezogen werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine geringe Konzentration von Benzoylecgonin im toxikologischen Befund als ein Indiz für eine unbewusste Aufnahme von Kokain angesehen werden muss. Auch bei Vorliegen eines niedrigen Wertes steht der Konsum als solcher fest und nur der betreffende Fahrerlaubnisinhaber hat die Möglichkeit, die in seiner Sphäre liegenden Umstände für einen Geschehensablauf darzulegen, der einen unwissentlichen Konsum hinreichend wahrscheinlich und plausibel erscheinen lässt. Der unwissentliche Drogenkonsum bleibt auch im Falle eines niedrigen Messwertes ein darlegungsbedürftiger Ausnahmetatbestand, denn der niedrige Messwert kann zwar für die Aufnahme einer nur geringen Menge sprechen, er kann aber auch lediglich darauf hindeuten, dass der letzte Konsumakt bereits eine erhebliche Zeitspanne zurückliegt und sich das Betäubungsmittel einschließlich seiner Metaboliten bereits weitgehend abgebaut hat. Auch bei Vorliegen einer niedrigen Benzoylecgoninkonzentration bedarf es deshalb eines detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaft vorgetragen Sachverhalts, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.12.2021 – 11 CS 21.1896, juris Rn. 11; VG Leipzig, Beschl. v. 07.09.2023 – 1 L 465/23, juris Rn. 41; VG Lüneburg, Beschl. v. 25.10.2018 – 1 B 44/18, juris Rn. 22).

b) Einen solchen Geschehensablauf hat der Antragsteller hier nicht dargetan.

Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Antragstellers schon deshalb begründeten Zweifeln ausgesetzt ist, weil auch ein geringer nachgewiesener Benzoylecgonin-Wert zwar durch eine unbewusste orale Aufnahme von Kokain, nicht aber durch eine angebliche Aufnahme über die Haut, etwa durch die Berührung von kontaminierten Geldscheinen, erklärt werden könne (so VG Lüneburg, Beschl. v. 25.10.2018 – 1 B 44/18, juris Rn. 22 nach entsprechender Auskunft eines Rechtsmedizinischen Instituts; ebenso VG München, Beschl. v. 30.11.2021 – M 19 S 21.4471, juris Rn. 38). Es bedarf hier keiner weiteren Aufklärung, ob ein Nachweis von Benzoylecgonin nach einer dermalen Aufnahme in diesem Sinne von vornherein ausgeschlossen ist, da es jedenfalls an einem substantiierten Vorbringen des Antragstellers zu einer möglichen, nicht willentlichen Einnahme des Betäubungsmittels fehlt.

Das Verwaltungsgericht vermochte dem Vorbringen des Antragstellers, dass der Konsum hier unwissentlich über die Berührung von Gegenständen und Geldscheinen bei einem Freimarktbesuch stattgefunden habe, aus mehreren Gründen nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die Anforderung an den Vortrag eines solchen Ausnahmetatbestandes dabei nicht überspannt. Es hat sich im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung eingehend mit dem Vortrag des Antragstellers auseinandergesetzt.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Darstellung des Antragstellers, er habe sich unmittelbar vor der polizeilichen Kontrolle auf dem Freimarkt in Bremen befunden, nicht zutreffen kann, da der Freimarkt bereits am Sonntag, den 03.11.2024 endete und die polizeiliche Kontrolle erst am 04.11.2024 um 23.44 Uhr stattgefunden hat. Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass Benzoylecgonin auch noch 48 Stunden nach einem Kontakt nachweisbar sei, ändert dies nichts an seinem inhaltlich unzutreffenden Vorbringen, unmittelbar vor der Kontrolle auf dem Freimarkt gewesen zu sein.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass der Vortrag zum angeblichen Freimarktbesuch, abgesehen von der unzutreffenden zeitlichen Einordnung, auch im Übrigen pauschal und ohne jede Konkretisierung geblieben ist. Insoweit werden vom Verwaltungsgericht auch keine überzogenen Anforderungen gestellt. Soweit der Antragsteller diesbezüglich einwendet, dass von ihm nicht verlangt werden könne, nach über einem Jahr noch konkrete Angaben zu seinem Freimarktbesuch zu machen, übersieht er, dass er sich auf Umstände beruft, zu denen ausschließlich er selbst Klärendes beisteuern kann. Allein die schlichte Behauptung, den Freimarkt besucht zu haben, sowie die pauschale Mutmaßung, dabei in Kontakt mit Kokain kontaminierten Gegenständen gekommen zu sein, genügt den Anforderungen an die Darlegung eines detaillierten und in sich schlüssigen Sachverhalts nicht. Darin erschöpft sich aber das Vorbringen des Antragstellers. Es enthält weder konkrete Angaben zu der Zeitdauer des Aufenthalts noch zu Personen, die den Antragsteller begleitet haben könnten. Auch zu den dortigen Aktivitäten wird nicht ansatzweise etwas ausgeführt. Dabei geht es nicht – wie der Antragsteller meint – um die nicht zu erfüllende Forderung nach der Wiedergabe jeder beliebigen Einzelheit. Auch hinsichtlich eines länger zurückliegenden Ereignisses kann indes nicht auf den Vortrag eines detaillierten und in sich schlüssigen Sachverhalts verzichtet werden, weil nur auf diese Weise die Glaubhaftigkeit und Plausibilität des behaupteten Ausnahmetatbestandes bewertet werden kann.

Schließlich hat sich der Antragsteller nicht mit dem Einwand des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, dass es in Anbetracht des Nachweises von Benzoylecgonin im Blut – 24 Stunden nach dem angeblichen Kontakt mit Kokain und einer Halbwertzeit des Benzoylecgonins von 5 bis 8 Stunden – lebensfern erscheine, eine solche Menge über geringe Spuren an Geldscheinen oder anderen vom Antragsteller benannten Oberflächen aufgenommen zu haben. Der Antragsteller weist hierzu in seinem Beschwerdevorbringen lediglich darauf hin, dass Benzoylecgonin auch noch bis zu 48 Stunden nach einem Kontakt nachweisbar sei. Vor diesem Hintergrund ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass auch der Besuch des Freimarktes am Tag vor der polizeilichen Kontrolle für eine Aufnahme des Kokains in Betracht kommt. Nicht ausgeräumt wird damit allerdings die berechtigte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die hierfür notwendige Menge des Betäubungsmittels mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf die vom Antragsteller bezeichnete Weise aufgenommen worden sein kann, sondern letztlich plausibel nur durch einen vorangegangenen bewussten Kokainkonsum zu erklären ist.“

Na ja, wenn man schon „unwissentlich Konsum“ einwendet, dann aber bitte auch eine „nachvollziebare Einlassung“ :-).

Entziehung der Fahrerlaubnis? oder: Langer Zeitraum und nur „einmaliger Konsum“

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Heute im Kessel Buntes dann noch einmal zwei verwaltungsrechtliche Entscheidungen.

Zunächst stelle ich den BayVGH, Beschl. v. 25.06.2020 – 11 SCS 20.791 – vor. Gegenstand der Entscheidung: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht erfolgter Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Dessen Beibringung war dem Antragsteller nach einer „Drogenfahrt“ aufgegeben worden. Der Antragssteller hat sich dagegen gewehrt und hat auf den langen Zeitraum zwischen der Fahrt am 05.06.2017 und dem Erlass des Bescheids am 29.01.2020 verwiesen. Zudem habe er auch nicht gelegentlich, sondern nur einmalig Cannabis konsumiert. Das hat nicht geholfen:

„2. Gemessen daran ergeben sich aus der Beschwerdebegründung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die vom Landratsamt verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis.

a) Das Landratsamt durfte davon ausgehen, dass der Antragsteller zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert oder konsumiert hat. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – NJW 2019, 3395 14).

aa) Bei der Wertung, dass der Antragsteller mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Zwar ist die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Allerdings liegt ein einmaliger Konsum nur dann vor, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat. Dies plausibel darzulegen, obliegt dem Betroffenen. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2018 – 11 CS 18.821 – juris 16 m.w.N.; OVG NW, U.v. 15.3.2017 – 16 A 432/17 – Blutalkohol 54, 328 = juris Rn. 47 ff. m.w.N.).

bb) Hiervon ausgehend ist die Annahme eines mehrfachen und damit gelegentlichen Cannabiskonsums gerechtfertigt.

Ein Konsum vor der Fahrt, den der Antragsteller auch eingeräumt hat, steht aufgrund des Ergebnisses der Blutuntersuchung fest. Sollte dieser Konsum, wie vom Antragsteller zuletzt behauptet, am 5. Juni 2017 gegen 19 Uhr und damit ca. 3 ½ Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden haben, bei der noch ein THC-Wert von 3,4 ng/ml im Blutserum festgestellt wurde, bestehen allerdings erhebliche Zweifel an der Einlassung des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 2. März 2020, der Joint, den einer seiner beiden Bekannten angezündet habe, habe in der Runde gekreist und er (der Antragsteller) habe pro Runde mehrere Züge inhaliert. Diese Konsumform kann auch bei einem hohen Wirkstoffgehalt den nach 3 ½ Stunden festgestellten THC-Wert von immerhin noch 3,4 ng/ml kaum erklären (zu den Untersuchungsergebnissen der ersten Maastricht-Studie hinsichtlich der festgestellten Werte im Serum in Abhängigkeit der aufgenommenen Menge und der Zeit nach dem Rauchen vgl. i.e.: Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Auflage 2016, vor §§ 29 ff. BtMG, Rn. 389: bei Aufnahme von 17 mg THC nach 180 Minuten 1,7 ng/ml, nach 240 Minuten 0,9 ng/ml; bei Aufnahme von 36 mg THC nach 180 Minuten 3,0 ng/ml, nach 240 Minuten 1,8 ng/ml). Vielmehr wäre bei einem von drei Personen gemeinsam konsumierten Joint nach 3 ½ Stunden ein niedrigerer THC-Wert zu erwarten gewesen.

Abgesehen davon ist die Einlassung des Antragstellers auch keineswegs stringent und widerspruchsfrei, wie die Beschwerdebegründung behauptet. Während sich aus seiner zuletzt abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ein Konsumzeitpunkt gegen 19 Uhr ergibt, will er seinen Aussagen gegenüber dem Gutachter am 6. November 2017 „gegen 17.30 Uhr an einem Joint gezogen“ (Gutachten vom 21.11.2017, Blatt 6) bzw. diesen „gegen halb sechs, sechs“ konsumiert haben (Gutachten vom 21.11.2017, Blatt 8). Schon daraus ergeben sich Zweifel an seiner Einlassung.

Entscheidend gegen einen einmaligen Konsum spricht aber der vom Landratsamt in seiner Beibringungsanordnung und auch vom Ausgangsgericht ausdrücklich berücksichtigte Umstand, dass der Antragsteller den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Würzburg vom 4. April 2019 zufolge für seine Fahrdienste ca. 10 Gramm Marihuana in einer Druckverschlusstüte erhielt, die er in das Handschuhfach seines Fahrzeugs legte. Ein erst- und einmaliger Probierkonsument, der nicht die Absicht hat, nochmals Cannabis zu konsumieren, würde eine solche „Entlohnung“ wohl kaum akzeptieren und das Marihuana auch nicht in seinem Fahrzeug ablegen. Eine plausible Erklärung hierfür ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen.

c) Der Antragsteller hat am 5. Juni 2017 auch gegen das Trennungsgebot (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV) verstoßen, da er unter der Wirkung von Cannabis mit einem festgestellten THC-Wert von 3,4 ng/ml im Blutserum ein Kraftfahrzeug geführt hat.

Ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot ist eine ausreichende „Zusatztatsache“ für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zur Abklärung der Fahreignung (BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – NJW 2019, 3395 Rn. 37). Trotz des Plurals in der Rechtsgrundlage („weitere Tatsachen“) müssen hierfür nicht mehrere der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten Zusatztatsachen und auch nicht mehrere Verstöße gegen das Trennungsgebot vorliegen. Das ergibt sich auch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, der bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellt, sondern zwingend vorsieht.

d) Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass trotz der in der Beibringungsanordnung neben 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zitierten Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV aus der Nichtbeibringung des Gutachtens auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden kann.

……

d) Dem Antragsteller kommt auch nicht zugute, dass zwischen der Fahrt am 5. Juni 2017 und dem Erlass des Bescheids vom 29. Januar 2020 knapp 32 Monate vergangen sind und er nach dieser Fahrt weder im Straßenverkehr noch durch Betäubungsmittelkonsum negativ aufgefallen ist. Daraus ergibt sich weder, dass es geboten wäre, von der Anordnung des Sofortvollzugs abzusehen, noch eine Verwirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis als solche.

Es kann dahinstehen, ob eine Verwirkung im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse, die nicht im Ermessen der Behörde stehen, überhaupt in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2020 – 11 CS 20.123 – juris Rn. 32; v. 6.4.2020 – 11 CS 20.432 – juris Rn. 11; v. 8.4.2020 – 11 ZB 19.2337 – juris Rn. 19). Voraussetzung für eine Verwirkung wäre jedenfalls, dass neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums weitere Umstände hinzukommen, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, die Behörde werde von ihrer Befugnis auch künftig keinen Gebrauch mehr machen. Letzteres ist hier nicht der Fall, da das Landratsamt nie den Eindruck erweckt hat, es werde von einer Entziehung der Fahrerlaubnis Abstand nehmen, sondern den ersten Entziehungsbescheid lediglich nach richterlichem Hinweis aufgehoben hat. Nach Bekanntwerden des im Strafverfahren ergangenen Urteils des Amtsgerichts Würzburg vom 4. April 2019 hat es das Verfahren zeitnah fortgeführt. Die danach bis zum Bescheiderlass verstrichene Zeit ergibt sich aus der Aufforderung des Antragstellers zur Beibringung des Gutachtens mit entsprechender Fristsetzung und der gebotenen Anhörung vor der Entziehung der Fahrerlaubnis.“