Schlagwort-Archiv: Konsum harter Drogen

Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenkonsum, oder: Einräumen des Konsums harter Drogen

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Urheber H. Zell

Im zweiten Posting dann der OVG Schleswig, Beschl. v. 28.01.2026 – 4 MB 30/25 – auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsum.

Ergangen ist der Beschluss ebenfalls in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Grundlage war u.a. eine E- Mail einer Amtsärztin an die Führerscheinstelle, in der diese mitgeteilt hatte, aufgrund eines Hausbesuches bei dem Antragsteller bestehe bei dem Antragsteller eine Drogensucht. Er konsumiere Crack und habe berichtet, in den letzten Tagen verstärkt Crack konsumiert zu haben. Das hat dem VG für die Enziehung gereicht. Der Antragsteller meint demgegenüber, dass bereits die vom Gericht ermittelten tatsächlichen Feststellungen fehlerhaft seien. Er habe stets bestritten, entsprechende Drogen konsumiert zu haben, wie dies in der E-Mail der Amtsärztin berichtet werde. Dies ergebe sich sowohl aus seiner eidesstattlichen Versicherung, als auch in den beigebrachten Äußerungen und werde durch den negativen Endbefund vom 24. Juni 2025 über ein Drogenscreening des Antragstellers untermauert. Das Präparat zum Drogenscreening sei am 19. Juni 2025, etwa einen Monat nach seiner von der Amtsärztin behaupteten Äußerung, entnommen worden.

Dazu das OVG in seiner die VG-Entscheidung bestätigenden Entscheidung:

„Mit diesen Ausführungen stellt der Antragsteller die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in ihrem Ausgangspunkt nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat sowohl seine eidesstattliche Versicherung als auch die Bestätigungen der Schwester und des Freundes, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt erwähnt habe, Crack zu konsumieren, gewürdigt. Das Verwaltungsgericht ist trotz Berücksichtigung dieser Erklärungen zu der Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller im Ergebnis nicht glaubhaft dargetan habe, dass die durch die Amtsärztin festgestellte Tatsache der Drogensucht und durch seine eigene Aussage verursachten Zweifel an seiner Eignung unberechtigt wären, weil er nie harte Drogen eingenommen habe. Dies ist nicht zu beanstanden. Insbesondere aus dem Ergebnis des Drogenscreenings ergibt sich nichts Gegenteiliges. Anders als vom Antragsteller insinuiert handelt es sich nicht um einen Test auf Grund einer Haarprobe, sondern um ein „Drogenscreening i.U.“. Die Abkürzung steht für eine Untersuchung im Urin. Im Urin lässt sich ein Drogenkonsum allerdings nur wenige Tage nach der Einnahme nachweisen (vgl. Berz/Burmann StraßenverkehrsR-HdB/Schäfer/Möller, 48. EL August 2023, 15. C. Rn. 80, beck-online), so dass dieses Screening nichts über einen Konsum im Rahmen der Feststellungen der Amtsärztin Anfang Mai 2025 aussagt.

Es ist zwar zutreffend, dass bis auf die Aussage der Amtsärztin keine weiteren Untersuchungen oder sonstige Feststellungen getroffen worden sind. Allerdings gibt es auch keine Hinweise darauf, dass die von der Amtsärztin wiedergegebenen Äußerungen allein ins Blaue hinein erfolgt bzw. von dieser erfunden worden sind. In einem solchen Falle ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dadurch gerechtfertigt, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. zum Einräumen gegenüber Polizeibeamten im Rahmen eines Polizeieinsatzes OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Februar 2022 – 5 MB 2/22 -, juris Rn. 9 f.), wofür hier nach summarischer Prüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen.

….“

Entziehung der Fahrerlaubnis: Einmal harte Drogen reicht, oder: Gefahrenabwehr

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Heute im „Kessel Buntes“ – es ist Samstag – zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Zunächst stelle ich den VG Aachen, Beschl. v. 19.05.2020 – 3 L 309/20 – vor. Gegenstand der Entscheidung. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – also § 80 Abs. 5 VwGO – der Klage gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Begründung: Drogenkonsum. Das VG schreibt nichts wesentlich Neues, sondern bestätigt: Einmal harte Drogen konsumiert reicht:

„Rechtliche Grundlage für die darin enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -). Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV ist bei der „Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)“ die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben. Diese Bewertung gilt gemäß Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen zur Anlage 4 zur FeV für den Regelfall. Auf die – hier sogar gegebene – Teilnahme am Straßenverkehr oder auf Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr kommt es für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht an. Vielmehr reicht regelmäßig schon der einmalige Konsum einer sog. harten Droge aus, um die Fahreignung zu verneinen. Vgl.  Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

Gemessen daran hat sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Er hat die (harte) Droge Cocain konsumiert. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes am 25. März 2018 wurde dem Antragsteller eine Blutprobe entnommen. Darin wiesen die Gutachter die Droge Cocain in einer Konzentration von 85 µg/L nach, vgl. dazu das Wissenschaftliche Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 30. April 2018.

Und:

„Der Antragsteller macht mit dem Rechtsschutzvorbringen anwaltlich geltend: Zumindest zum Zeitpunkt der Ordnungsverfügung sei bei ihm keine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen mehr gegeben gewesen. Am Tag des Vorfalls, dem 25. März 2018, habe die Polizei seinen Führerschein beschlagnahmt. Das Führerscheindokument sei dann bis zum Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Erkelenz, also bis zum 10. Oktober 2019 und damit fast 19 Monate  eingezogen gewesen. Auch habe er als gerichtliche Auflage im Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 1. Februar 2020 insgesamt drei Drogenscreenings (THC und Cocain) mit einem negativen Testergebnis vorgelegt, was letztendlich zur endgültigen Einstellung des Verfahrens nach § 47 des Jugendgerichtsgesetzes geführt habe. Ferner habe er in den vergangenen 6 Monaten, also ab dem 10. Oktober 2019 beanstandungslos am Straßenverkehr teilgenommen. Der Vorfall liege über zwei Jahre zurück. Damit lägen aber auch die Hauptumstände, welche bei der Prüfung der Ungeeignetheit heranzuziehen seien, sehr weit zurück. Insofern sei eine etwaige Ungeeignetheit in der Vergangenheit jetzt nicht mehr sicher feststellbar. Für derartige Fälle habe das Bundesverfassungsgericht betont, dass mit zunehmender Dauer das Gewicht der Gründe, die eine Beibehaltung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sprächen, steigen müsse. Das ergebe sich dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 2005 – 2 BVR 401/05 -. Die Landgerichte Münster und Gera seien dem gefolgt. So habe beispielsweise das Landgericht Münster mit Urteil vom 8. August 2005 entschieden, dass aufgrund einer lange zurückliegenden Tat (18 Monate) und einer 14-monatigen vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis keine Ungeeignetheit mehr festzustellen sei.

Diese Einwände greifen nicht durch.

Schon der rechtliche Ausgangspunkt ist nicht richtig gewählt. Die Ausführungen des Antragstellers beziehen sich auf die Frage, welchen Anforderungen ein strafprozessualer Grundrechtseingriff, wie etwa die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, genügen muss, um auch im Einzelfall dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen. Darum geht es vorliegend aber nicht. Die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung, auf die der Antragsgegner seine Ordnungsverfügung über die Fahrerlaubnisentziehung stützt, haben keinen strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Charakter. Sie dienen im Unterschied zum Strafprozess dazu, Gefahren abzuwehren, die für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer entstehen, wenn ungeeignete Kraftfahrer weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen. Die zur Entscheidung berufenen Fahrerlaubnisbehörden haben, anders als im Strafprozess, dem nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes gewährleisteten Schutz von Leben und Gesundheit Dritter Rechnung zu tragen.

Der Antragsteller hat seine Fahreignung weder zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch zu demjenigen der gerichtlichen Entscheidung wiedererlangt.

So setzt die Wiedererlangung der Kraftfahreignung den durch eine Mehrzahl von aussagekräftigen und unter forensischen Bedingungen gewonnenen Drogenscreenings zu führenden Nachweis voraus, dass der Betroffene über einen hinreichend langen Zeitraum (im Regelfall mindestens ein Jahr) keine harten Drogen mehr konsumiert hat. Zusätzlich bedarf es des Nachweises, dass auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist, die eine günstige Prognose für die Zukunft zulässt. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2014 – 16 B 264/14 -, juris Rn. 12 und vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 -, juris Rn. 6 ff., an der es hier fehlt.

Ist demnach in der Person des Antragstellers der Entziehungstatbestand des § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnisbehörde rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet…..“