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Entziehung der FE II: Diagnose: Schizophrene Psychose, oder: Verwertbarkeit eines Gutachtens/neue Tatsachen

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Und dann hier im zweiten Posting der VG Aachen, Beschl. v. 18.05.2026 – 3 L 186/26 – zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer schizophrenen Psychos. Dazu das VG:

„Leidet ein Fahrerlaubnisinhaber an einer schizophrenen Psychose ist er regelmäßig als fahrungeeignet anzusehen. Das folgt aus Ziffer 7.6 der Anlage 4 zur FeV über die Fahreignung bei schizophrenen Psychosen. So ist nach Ziffer 7.6.1 dieser Vorschrift die Fahreignung beim Vorliegen einer akuten schizophrenen Psychose uneingeschränkt zu verneinen.

Gemessen daran ist die Antragstellerin nach Aktenlage als fahrungeeignet anzusehen. Das ergibt sich aus dem vorgelegten Amtsärztlichen Attest vom 7. Oktober 2025. Darin kommt die Amtsärztin XXX schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (anhaltende wahnhafte Störung) leide. Ihre Einschätzung stützt sie auf den fachpsychiatrischen Befundbericht von Dr. YYY vom 12. Juni 2025 und die fachpsychiatrische Zusatzuntersuchung von ZZZ vom 18. September 2025. Nach eigener Untersuchung und Anamnese teilt die Amtsärztin XXX die von Frau Dr. YYY und ZZZ gestellte Diagnose:

„Zusammengefasst ergibt sich aus der Sicht des Unterzeichners [ZZZ] kein Zweifel, dass die Probandin, offenbar bereits langjährig, an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, a. e. anhaltende wahnhafte Störung (ICK-10: F22.0) leidet. Die bereits von Frau Dr. YYY gestellte Diagnose kann somit bestätigt werden.

Das Krankheitsbild wurde der Probandin ausführlich erläutert, von dieser aber abgelehnt. Frau XXX [Antragstellerin] zeigte sich überdurchschnittlich gut in der Lage, über die vorgetragenen Inhalte zu reflektieren und konnte auch selbst Bewertungen in der Art vornehmen, dass vieles unrealistisch erscheine, die Motivlage für das Vorgehen der ‚Gruppe von Mensch‘, die gegen sie vorgingen, nicht nachvollziehbar sei und ähnliches. Sie blieb hinsichtlich der Wahninhalte aber unkorrigierbar, was als pathognomisch einzuordnen ist.

Die empfohlene Behandlung mit einem Antipsychotikum wurde kategorisch abgelehnt.

Gemäß den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand 01.06.2022, Kapitel 3.12.5 Schizophrene Psychosen, ist somit die Voraussetzung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeigen beider Gruppen nicht gegeben, da sich die Probandin durchgehend in einem Stadium mit akuter psychotischer Symptomatik befindet.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, solange keine hinreichende, leitliniengerechte fachärztliche Behandlung erfolgt ist.“

Ohne Erfolg bleibt der mit dem Rechtsschutzvorbringen erhobene Einwand, das Amtsärztliche Gutachten vom 7. Oktober 2025, auf das die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnisentziehung stütze, sei als unverwertbar einzustufen.

Die Antragstellerin macht dazu anwaltlich geltend:

Ein Gutachter habe sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten. Das folge aus Nr. 1 a) Satz 2 der Anlage 4a FeV. Die Behörde lege fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären seien. Dafür sei § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV maßgeblich. Die darin normierten formellen Anforderungen schlössen es aus, die Fragestellung so auszugestalten, dass die mit der Begutachtung betraute Stelle dadurch ermächtigt werde, die Gesamtheit der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erwähnten Krankheitsbilder zum Gegenstand der Untersuchung zu machen. Schon in der Untersuchungsanordnung habe die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen. Aus der Beibringungsanordnung müsse sich zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden solle. Der Betroffene könne sich nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung darüber schlüssig werden, ob er sich der mit einer Exploration voraussichtlich verbundenen Offenlegung von Details aus seiner Privatsphäre aussetzen wolle. Zudem sei die Mitteilung der konkreten Fragestellung an den Betroffenen geboten, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob die an den Gutachter mitgeteilten Fragen mit der Beibringungsanordnung identisch seien und sich die Begutachtungsstelle hieran halte. Laut Gutachtenanordnung der Antragsgegnerin vom 14. April 2025 habe die Frage beantwortet werden müssen, ob trotz der Anhaltspunkte für eine Erkrankung, die nach Anlage 4 der FeV die Fahreignung in Frage stelle, die Antragstellerin die Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen erfülle. Die gleiche Fragestellung beinhalte der Gutachtenauftrag der Antragsgegnerin an das Gesundheitsamt vom 7. Mai 2025. Diese Fragestellung sei umfassend und decke sämtliche denkbaren Erkrankungen ab, die in der Anlage 4 aufgeführt seien. Damit sei die Fragestellung deutlich zu weitgehend und verstoße gegen § 11 Absatz 6 Satz 1 FeV. Da sich der Gutachter an die vorgegebene Fragestellung zu halten habe, die Fragestellung jedoch unzulässig sei, sei das die unzulässige Fragestellung beantwortende Gutachten nicht verwertbar.

Das Gericht sieht keine Veranlassung, diesen Rügen nachzugehen.

Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens fordern. Unterzieht sich – wie hier geschehen – der betreffende Fahrerlaubnisinhaber daraufhin der angeordneten Begutachtung und liegt der Fahrerlaubnisbehörde das erstellte Gutachten vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ihre Verwertbarkeit hängt dann nicht mehr von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab.

Vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. März 1982 – 7 C 69/81 – und Beschluss vom 19. März 1996 – 11 B 14/96 – veröffentlicht in juris.

Auch der weitere Einwand, das Amtsärztliche Gutachten vom 7. Oktober 2025 verstoße gegen die Anforderungen der Anlage 4a zur FeV und sei deshalb unbeachtlich, greift nicht durch.

Zunächst ergibt sich kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin mangels Aufklärung darüber im Unklaren gewesen sein könnte, was Gegenstand und Zweck der gutachterlichen Untersuchung gewesen ist. Insbesondere knüpft die Amtsärztin ausweislich von Seite 2 ihres Gutachtens an den Vorfall vom September 2023 an („Blackout im Straßenverkehr“), der von der Straßenverkehrsbehörde zum Anlass für die Überprüfung der Fahreinung genommen wurde. Des Weiteren hat die Amtsärztin dargestellt, dass nach Anamneseerhebung bei der Antragstellerin eine Fixierung auf das Gefühl der Ausgrenzung bzw. des Mobbing auffällig sei und daher der fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung ein besonderes Gewicht zukomme. Diese wiederum ist ausweislich von Seite 4 des Amtsärztlichen Gutachtens von ZZZ nach Maßgabe der einschlägigen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand 01.06.2022, Kapitel 3.12.5) erfolgt. Nach diesen Leitlinien sind die Voraussetzung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen in akuten Stadien schizophrener Episoden nicht gegeben. Unter Schizophrenien fasst man danach eine Gruppe von Psychosen mit unterschiedlichem Schweregrad, verschiedenartigen Syndromen und uneinheitlichen Verläufen zusammen. Gemeinsam ist den Schizophrenien, dass alle psychischen Funktionen beeinträchtigt sein können (nicht nur das Denken), dass die Ich-Funktion (die psychische Einheit) in besonderer Weise gestört (Desintegration) und die Realitätsbeziehungen beeinträchtigt sein können. Angesichts dieses Krankheitsbildes kommt primär eine klinische Diagnose in Betracht, die, wie hier mehrfach geschehen, auf einem ausführlichen psychiatrischen Gespräch und einer Verhaltensbeobachtung besteht. Der Rüge, wonach „beigestellte Befunde im Original vorliegen und unterschrieben sein müssen“, kommt daher kein Gewicht zu.

Insgesamt wird die geschilderte Diagnose und die Beurteilung nachvollziehbar anhand des psychopathologischen Befundes gefolgert, der wiederum auf den zuvor geschilderten, aus dem Gespräch mit der Antragstellerin gewonnenen Erkenntnissen zur ihrer Vorgeschichte entwickelt wird, vgl. Ziffer 2 lit. a) der Anlage 4a zur FeV.

Schließlich darf bei summarischer Überprüfung im Eilverfahren nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin – nach dem ärztlichen Eindruck – hinsichtlich ihrer Wahninhalte „unkorrigierbar“ blieb und die empfohlene Behandlung mit einem Antipsychotikum kategorisch abgelehnt hat.

Ist demnach in der Person der Antragstellerin der Entziehungstatbestand des § 46 Abs. 1 FeV als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet.

Die weitere Interessenabwägung geht ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin aus.

…“

7 x Aktuelles zur Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Fahranfänger, CanG, Alkohol, Bindung, Eignungszweifel

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Und dann habe ich am Samstagnachmittag eine kleine Recjtsprechungsübersicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Da hat sich einiges angesammelt, das ich heute vorstelle. Aber – es handelt sich um insgesamt sieben Entscheidungen – hier gibt es nur die Leitsätze. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungen gilt das Selbstleseverfahren.

Hier sind dann:

Eine von einem auf Suchterkrankungen spezialisierten Bezirkskrankenhaus und dem Hausarzt mehrfach diagnostizierte Alkoholabhängigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV begründet unabhängig von der berauschten Teilnahme des Abhängigen am Straßenverkehr einen Fahreignungsmangel, der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des StVG. Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Diese der Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zugrunde liegende Annahme des Verordnungsgebers wird nicht dadurch widerlegt, dass Alkoholfahrten des Antragstellers trotz langjähriger Abhängigkeit nicht bekannt geworden sind oder dass er sich aufgrund seiner Krankheitseinsicht bei einem Rückfall oder Lapsus freiwillig wieder in Behandlung begab und begibt. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür weiterer Abklärung bedarf.

1. Die Verwaltungsbehörde ist an eine strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat.

2. Wenn das Amtsgericht anstelle einer Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) ein Fahrverbot (§ 44 StGB) verhängt hat, ist dies nicht schon für sich genommen Ausdruck einer stillschweigenden Prüfung und Bejahung der Fahreignung.

Neue Erkenntnisse, die sich nach einer Gutachtensanforderung ergeben, sind insoweit von Bedeutung, als eine ursprünglich gerechtfertigte Beibringungsanordnung aufzuheben ist, wenn die Bedenken gegen die Fahreignung auch ohne Vorlage des geforderten Gutachtens in sonstiger Weise vollständig – auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar – eindeutig ausgeräumt sind. Davon ist allerdings nur dann auszugehen‚ wenn keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben und die ursprünglichen Bedenken eindeutig widerlegt sind.

1. Bei Fahranfängern in der Probezeit ist ab einer THC-Konzentration von 1 ng/ml im Blutserum von einem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung von THC im Sinne von § 24c Abs. 1 StVG auszugehen.

2. Ein Anhaltspunkt für Cannabismissbrauch aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung liegt – auch bei Fahranfängern in der Probezeit – erst vor, wenn der in § 24a Abs. 1a StVG genannte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten ist.

3. Ein Antrag auf Herausgabe des Führerscheins im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) setzt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Führerscheinablieferung voraus.

1. Im Regelfall schließt bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG die Fahreignung aus und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration.

2. Bei einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln scheidet eine Fahreignung nur aus, sofern eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliegt, was grundsätzlich nur durch die Einholung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzuklären sein dürfte.

3. Bei einer Dauerbehandlung mit einem betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel i. S. v. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zu FeV ist zu prüfen, ob dessen Einnahme indiziert und ärztlich verordnet ist, es zuverlässig nach ärztlicher Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, und ob zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch die Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

1. Nach § 13a Satz 1 Nr. 2a 2. Alt. FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens von einem Fahrerlaubnisinhaber anordnen, wenn sonstige Tatsachen die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründen. Die einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann in diesem Sinne die Annahme von Cannabismissbrauch nur begründen, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände(„Zusatztatsachen“) hinzutreten.

2. Solche Tatsachen können u.a. der Zeitpunkt des Cannabiskonsums und das Verhalten während der Verkehrskontrolle sein.

Die Eignungsvoraussetzungen der der Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV sind auch weiterhin maßgeblich. Sie werden nicht modifiziert durch die umfassenden und grundlegenden Änderungen, welche die bis zum Inkrafttreten des CanG vom 27.3.2024 am 1.4. 2024 geltende Fassung der Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV durch das CanG und durch das Sechste Gesetz zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2024 erfahren hat.

Polizeikommissar erscheint bekifft zum Dienst, oder: Charakterlich ungeeignet ==> Entlassung

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Und dann in der zweiten Entscheidung, dem VG Aachen, Beschl. v. 16.12.2024 – 1 L 884/24 – noch einmal etwas zum Kiffen.

Nach dem Sachverhalt war einem Polizeikommissar im Beamtenverhältnis auf Probe von der zuständigen Kreispolizeibehörde vorgeworfen worden, im Mai 2024 unter dem Einfluss von Cannabis mit seinem Pkw zum abendlichen Dienst angetreten zu sein. Weitere Ermittlungen hätten zudem ergeben, dass er bereits vor der Teillegalisierung Cannabis konsumiert und damit gegen das BtMG verstoßen habe. Der Polizeikommissar ist deshalb aus dem Probedienst entlassen worden.

Dagegen Klage und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag hatte beim VG keinen Erfolg:

„Die Entlassungsverfügung ist im Hinblick auf den Entlassungsgrund nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG auch materiell rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Zweck der Probezeit ist die Bewährung für die entsprechende Laufbahn (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LVO). Deshalb ist dem Beamten innerhalb der Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung für die eingeschlagene Laufbahn nachzuweisen. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2022 – 6 A 2041/18 -, juris Rn. 178 f. und Beschluss vom 27. September 2024 – 6 B 461/24 -, juris Rn. 22.

Die Bewährung des Beamten erfordert unter dem Aspekt der charakterlichen Eignung die sichere Erwartung, dass der Beamte auch abgesehen von den fachlichen Anforderungen die dienstlichen und außerdienstlichen Beamtenpflichten erfüllen wird. Für die charakterliche Eignung ist daher die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Zweifel können sich sowohl aus dienstlichem als auch aus außerdienstlichem Verhalten ergeben. Bloße Mutmaßungen reichen nicht aus. Geboten ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 – 2 A 15.17 -, juris Rn. 55 f.; OVG NRW, Urteil vom 9.6.2022 – 6 A 2041/18 -, juris Rn. 188; und Beschluss vom 27. September 2024 – 6 B 461/24 -, juris Rn. 29.

Unter Beachtung dieser Maßgaben, des beschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs und des von dem Antragsgegner ermittelten und zugrunde gelegten Sachverhalt ist die Annahme, der Antragsteller sei charakterlich ungeeignet, nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat weder einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt noch die gesetzlichen Maßgaben oder den bestehenden Beurteilungsspielraum verkannt.

Vielmehr hat er u.a. darauf abgestellt, dass der Antragsteller laut Zeugenaussagen regelmäßig Cannabis konsumiere, teilweise bei eigenen Fahrten oder vor dem Dienstantritt. Zudem erwerbe er die Drogen entweder bei einem anderen Freund oder in einem Coffeeshop in den Niederlanden, die Drogen führe er dann in das Bundesgebiet ein. An Wochenenden habe er in der Vergangenheit auch „härtere“ Drogen (Amphetamine, MDMA und Koks) eingenommen.

Im Hinblick auf den Konsum von Cannabis wird diese Aussage durch die Ergebnisse des internen Ermittlungsverfahrens der Kreispolizeibehörde gegen den Antragsteller bestätigt. Diese erwirkte einen Durchsuchungsbeschluss, den sie am 7. Mai 2024 vollzog, als der Antragsteller um 20:53 Uhr mit seinem Pkw auf der Dienststelle zum Antritt des Nachtdienstes erschien und sich einer Blutprobe unterzog. Diese ergab THC-Werte, die ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums Köln vom 15. Mai 2024 für einen Konsum wenige Stunden vor der Blutentnahme sprachen; der Antragsteller habe zum Zeitpunkt der Blutentnahme noch unter der Wirkung von Cannabis gestanden. Die Durchsuchung seiner Person, der mitgeführten Gegenstände, des Spindes, des Fahrzeugs und des von ihm bewohnten Zimmers sowie die weiteren Ermittlungen ergaben zusätzliche Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum.

Der Verdacht des Antragsgegners, dass der Antragsteller nicht nur gelegentlich Cannabis konsumiere, wird durch die im rechtsmedizinischen Gutachten nachgewiesenen Konzentration von 90 ng/ml THC-COOH bestätigt. Denn Teile der Rechtsprechung nehmen diesen Grenzwert an, um von einem regelmäßigen Konsum von Cannabis auszugehen,

Vgl. VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 23. November 2023 – 3 K 1669/23 -, n.v., S. 5 des Entscheidungsabdrucks, m.V.a.: Möller, Medikamente und Drogen – verkehrsmedizinisch-toxikologische Gesichtspunkte, in: Drogen und Straßenverkehr, Deutscher Anwaltverlag 3. Aufl. 2016, § 3, B. Drogen, Rn. 232 ff., unter Hinweis auf den zur Untersuchung von Blutproben ergangenen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr NRW vom 10. Juni 1999 – Az. 632-21- 03/2.1 (sog. Daldrup-Tabelle).

Des Weiteren ergibt sich aus Chatverläufen in den sozialen Medien, dass sich der Antragsteller wiederholt über das Rauchen und den Ankauf von Weed bzw. Ott mit verschiedenen Personen unterhielt.

Im Übrigen erfuhr der Antragsgegner im Rahmen des internen Ermittlungsverfahrens, dass gegen den Antragsteller im Sommer 2020 ein Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung auf die Anzeige einer Zeugin, die sich vom Antragsteller zum Oralverkehr gezwungen gesehen habe, und im Jahr 2021 ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdacht einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetzes wegen des Konsums von Cannabis geführt worden seien. Beide Verfahren sind von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. In einem weiteren Verfahren erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Antragsteller am 5. August 2024 beim Amtsgericht Anklage wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis, § 24a Abs. 1 StVO und Bedrohung. Eine Entscheidung hierzu steht noch aus.

Nach Maßgabe dieser Erkenntnisse ist gegen den Ansatz des Antragsgegners in dem Entlassungsbescheid, dass sich das Verhalten des Antragsstellers mit den während der Probezeit erworbenen Fähigkeiten als Polizeivollzugsbeamter nicht vereinbaren lasse und die charakterliche Eignung für das Amt fehle, nichts zu erinnern. So habe der Antragsteller am 7. Mai 2024 (Fahrt mit seinem privaten PKW zur Dienststelle und versuchter Dienstantritt unter Einfluss von Cannabis) gegen das Nüchternheitsgebot im polizeilichen Dienst und Bußgeldvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes verstoßen. Dies zeige einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewusstsein. Auch wenn der Konsum von Cannabis – wie vom Antragsteller vorgetragen – außerhalb des Dienstes stattgefunden habe, bestehe ein mittelbarer dienstrechtlicher Bezug, da er unter dem Einfluss von Drogen den Dienst angetreten habe. Insgesamt habe er durch seine Handlungen und Verhaltensweisen das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in rechtmäßiges Handeln durch die Polizei grob gefährdet. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Tätigkeit der Polizei würde erheblich gemindert, wenn bekannt würde, dass ein Polizeivollzugsbeamter (auf Probe) unter Drogeneinfluss zum Dienst erscheine, Amtshandlungen durchführe und die Behörde diesen trotz offensichtlich fehlender Eignung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufe.

Vgl. zur Entlassung eines Polizeibeamten, der (wiederholt) unter Alkoholeinfluss den Dienst antrat: OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2024 – 6 B 1288/23 -, juris; auch eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt könnte zu dem Schluss einer mangelnden charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst führen: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2016, § 23 BeamtStG, Rn. 136.

Die Argumentation des Antragstellers, dass lediglich ein Verstoß gegen die Erlasslage bestehe, wonach alle Bedienstete während des Dienstes nicht unter dem Einfluss von Cannabis stehen dürften und wegen der Teillegalisierung von Cannabis eine rechtswidrige Beschneidung seiner Freiheitsrechte erfolge, geht fehl. In dem Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2024 zum Inkrafttreten des Cannabisgesetzes zum 1. April 2024 stellt das Land NRW klar, dass es allen Bediensteten und Beschäftigten, insbesondere Waffenträgern, untersagt sei, während des Dienstes unter dem Einfluss berauschender Mittel – beispielsweise den Konsum von Cannabis – zu stehen. Dieser Erlass stellt unter keinem Blickwinkel einen rechtswidrigen Eingriff in die Freiheitsrechte des Antragstellers dar, sondern setzt einen eindeutigen Dienstbezug voraus.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kam es auch nicht darauf an, dass sich Anzeichen eines Berauschtseins oder Ausfallerscheinungen zeigten. Denn die Auswirkungen eines Drogenkonsums können nicht abschließend abgeschätzt werden. Es ist in jedem Falle auszuschließen, dass ein Waffenträger unter Einfluss berauschender Mittel im Dienst agiert. Dass der Antragsteller keine Kenntnis davon gehabt habe, dass er weiterhin unter dem Einfluss von Cannabis befinde, liegt allein in seinem Verantwortungsbereich.“

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsum, oder: An deiner Spontaneinlassung halten wir dich fest

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Und als zweite Entscheidung aus dem Verkehrsverwaltungsrecht stelle ich heute dann hier den VG Aachen, Beschl. v. 20.04.2022 – 3 L 31/22 – vor. Der hat folgende Leitsätze:

  1. Hat der Fahrerlaubnisinhaber unmittelbar nach der Rauschfahrt einen regelmäßigen Cannabiskonsum eingeräumt, so muss er sich jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren gegen die Fahrerlaubnisentziehung daran festhalten lassen.
  2. Der ermittelte Wert von 77 µg/L (= ng/ml) THC im Blutserum reicht bei einer sog. spontanen Blutabnahme nicht aus, um für sich genommen den positiven Nachweis zu führen, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt. Daraus darf aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der gegenüber den Polizeibeamten eingeräumte „nahezu tägliche Konsum“ nicht zutreffen kann.
  3. Offen bleiben kann die höchstrichterlich nicht abschließend geklärte Frage, ob die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zum Kreis der gelegentlichen Cannabiskonsumenten zählt und zusätzlich ein Kraftfahrzeug unter der kombinierten Rauschwirkung von Cannabis und Alkohol geführt hat, vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV.

Damit erschließt sich dem (kundigen) Leser, worum in der Entscheidung gestritten worden ist. 🙂

Entziehung der Fahrerlaubnis I: Arzneimitteleinnahme/ illegaler Anbau, oder: Unmittelbarkeitgrundsatz

entnommen wikimedia.org
Author H. Zell

Im „Kessel Buntes“ heute dann mal wieder zwei verwaltungsrechtliche Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem VG Aachen, Beschl. v. 18.08.2020 – 3 L 445/20. Ergangen ist der Beschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Beantragt war, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustelle. Gestützt war die Entziehung auf  § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV in Verbindung mit  Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV . Der Fahrerlaubnisinhabe ist wegen regelmäßiger Einnahme von Cannabis im Sinne als ungeeignet angesehen worden. Man ist von täglichem oder nahezu täglichem Cannabis-Konsum ausgegangen. Die Einwände dagegen haben nicht durchgegriffen:

„Ohne Erfolg bleibt der sinngemäß erhobene Einwand, die vorgenannten Vorschriften über die Fahrungeeignetheit seien nicht anwendbar, weil beim Antragsteller eine Dauerbehandlung mit dem Arzneimittel Medizinal-Cannabis (Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV) vorliege. So ist nach Aktenlage die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller neben dem ärztlichen verordneten (legalen) Cannabis über einen längeren Zeitraum regelmäßig zusätzlich (illegales) Cannabis aus eigenem Anbau konsumiert hat.

Am 12. Dezember 2019 entdeckten die Beamten der Kreispolizeibehörde Heinsberg bei der Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses eine kleinere Cannabisplantage unter der Anschrift des Antragstellers. Im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung wegen des Vorwurfs des illegalen Anbaus von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) gab der Antragsteller an: Die Pflanzen seien seine Medizin. Er habe Atteste, in denen ihm Cannabis als Schmerzmittel verschrieben werde. Er leide an einem abgebrochenen Wirbelkörper im Nackenbereich und an porösen Knochen sowie an Bandscheibenvorfällen. Ohne den Konsum von Cannabis würde er seit fünf Jahren im Rollstuhl sitzen. Er bekomme „Cannabis Flos Bedrocan 4,8 Gramm“ verschrieben, wie ärztliche Atteste vom 25. November 2019 und vom 7. Oktober 2019 zeigten. Dies sei aber zu wenig. Er brauche etwa „50 Gramm im Monat“. Der Anbau von Cannabispflanzen erfolge zum Eigenbedarf als Medikament.

Zu Recht hat der Antragsgegner diesen von der Polizei mitgeteilten Sachverhalt als fahreignungsausschließenden Cannabiskonsum nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV gewertet. Eine Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV) liegt nicht vor. Der Antragsteller hat nach eigenem Bekunden über einen längeren Zeitraum hinweg nicht ausschließlich Medizinal-Cannabis nach ärztlicher Anweisung, sondern darüber hinaus illegales Cannabis konsumiert. Wer aber außerhalb einer medizinisch-indizierten Medikation Cannabis konsumiert, entspricht typischerweise dem Regelfall, für den der Verordnungsgeber nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV eine bindende Bewertung über die (fehlende) Fahreignung getroffen hat, vgl. dazu Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV. Eine Abweichung ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt, vgl. dazu Satz 2 der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV.

Vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 14. Dezember 2018 – 3 L 1028/18 -, juris Rn. 24 und Beschluss vom 19. Oktober 2017 – 3 L 1246/17 -, juris Rn. 37.

Eine für die Fahreignung des Antragstellers günstigere Beurteilung ergibt sich nicht aus den Eingaben, die er nach der Entdeckung seiner Cannabisplantage am 12. Dezember 2019 gemacht hat.

Der „Widerruf“ mit Schreiben vom 25. Dezember 2019 an die Kreispolizeibehörde Heinsberg, wonach er „sämtliche Aussagen und Unterschriften, die am 12. 12. 19 [Tag der Beschuldigtenvernehmung] unter Druck“ gemacht worden seien, widerrufe, geht jedenfalls im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ins Leere.

Zunächst fehlt schon jedweder Anhalt, dass der vernehmende Polizeibeamte, KHK L. , bei der Beschuldigtenvernehmung am Vorfallstag einen unzulässigen Druck auf den Antragsteller ausgeübt haben könnte. Insbesondere ist der Antragsteller ausweislich des Protokolls über die Beschuldigtenvernehmung vom 12. Dezember 2019 um 12:26 Uhr ordnungsgemäß über seine Rechte als Beschuldigter belehrt worden. Seine pauschale Distanzierung von den Angaben in der Beschuldigtenvernehmung durch das „Widerrufsschreiben“ vom 25. Dezember 2019 vermittelt den Eindruck, dass er es bereue, gegenüber dem Polizeibeamten den Sachverhalt offenbart zu haben.

Ferner kann aus dem vom Antragsteller erklärten „Widerruf“ nicht etwa ein Beweisverwertungsverbot abgeleitet werden mit der Folge, dass die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung vom 12. Dezember 2019 als mittelbares Beweismittel unberücksichtigt bleiben müsste.

Die strengen strafprozessualen Regeln über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (vgl. u.a. §§ 250 Satz 2, 254 der Strafprozessordnung – StPO -) sind auf den Prozess vor den Verwaltungsgerichten nicht übertragbar. Insbesondere lässt der für den Verwaltungsprozess in § 96 Abs. 1 VwGO normierte Grundsatz der (lediglich formellen) Unmittelbarkeit der Beweiserhebung es regelmäßig zu, dass das Verwaltungsgericht – wie hier – seine Beweiswürdigung auf den Inhalt der beigezogenen Akten und damit auf ein mittelbares Beweismittel stützt.

Vgl. zum Unterschied zwischen formeller und materieller Unmittelbarkeit ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2009 – 1 A 2084/07 -, juris Rn. 54 ff. (58); für die mit § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO identische Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 1 FGO: Rüsken, Beweis durch beigezogene Akten, BB 1994, 761 ff. (765 f.); Böhm, Die Verwertung mittelbarer Beweismittel im Verwaltungsgerichtsprozess, NVwZ 1996, 427 ff. (431).

Eine analoge Anwendung des § 250 StPO im fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsprozess kommt nicht in Betracht. Diese zentrale Norm der Strafprozessordnung verbietet für den Fall, dass der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht, die Vernehmung dieser Person in der Hauptverhandlung durch die Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung zu ersetzen. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift im Verwaltungsprozess verbietet sich schon deshalb, weil der Gesetzgeber ein solches striktes Verbot erkennbar bereichsspezifisch allein für den Strafprozess aufgestellt, aber im Rahmen der (vielfach geänderten) Verwaltungsgerichtsordnung bis heute darauf verzichtet hat, eine vergleichbare Regelung oder eine Verweisung auf Regelungen der Strafprozessordnung zu schaffen. Der letztgenannte Umstand fällt deshalb besonders ins Gewicht, weil die Verwaltungsgerichtsordnung, wie insbesondere § 173 Satz 1 VwGO zeigt, durchaus die Regelungstechnik der Verweisung auf eine andere Prozessordnung – die Zivilprozessordnung – kennt, welcher im Übrigen eine Regelung wie die des § 250 StPO ebenfalls fremd ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2009 – 1 A 2084/07 -, juris Rn. 64.

Das Schreiben des Antragstellers vom 26. Dezember 2019 an das Landgericht Mönchengladbach rechtfertigt ebenso wenig eine günstigere Beurteilung der Fahreignung. Darin erhebt der Antragsteller Einwände gegen die polizeiliche Durchsuchung vom 12. Dezember 2019 und macht geltend, er sei „nach ärztlicher Anweisung auf 1,5 Gramm Bedrocan Flos 26 %“ eingestellt, und zwar „täglich“. Eine entsprechende ärztliche Verschreibung bzw. Anweisung ist dieser Eingabe nicht beigelegt. Unabhängig davon würde die ärztliche Verschreibung im angegebenen Umfang nichts daran ändern, dass Überwiegendes dafür spricht, dass der Antragsteller jedenfalls in der Vergangenheit Cannabis aus illegalem Anbau konsumiert hat und sich daher nicht darauf berufen kann, er habe Medizinal-Cannabis eingenommen.

Ohne Erfolg weist der Antragsteller mit Schreiben vom 29. Mai 2020 darauf hin, dass ihm ausweislich einer – in Kopie beigefügten – ärztlichen Verschreibung vom 20. Dezember 2019 Cannabis Flos Bedrocan verschrieben worden sei, und zwar monatlich 45 Gramm bzw. täglich 1,5 Gramm. Dazu ergänzt er: In der Vergangenheit sei die Quantität und Qualität von ihm genau nach ärztlicher Anweisung erfolgt und sei „bis zu dem Raub am 12.12.19“ [Vorfall] mittels Feinwaage exakt eingehalten, danach aufgrund seiner Erfahrung geschätzt worden.

Hier genügt der erneute Hinweis des Gerichts, dass im Sinne des Fahrerlaubnisrechts ein Cannabiskonsum und nicht etwa eine Arzneimitteleinnahme vorliegt, wenn das ärztlich verordnete Cannabis – auch nur teilweise – durch illegalen Eigenanbau beschafft wird.

Zwar enthält illegal angebautes Cannabis denselben Wirkstoff, den das Medizinal-Cannabis aus der Apotheke besitzt. Es unterfällt aber nicht der gesetzlichen Privilegierung betäubungsmittelhaltiger Arzneimittel. Anders als bei der Einnahme des aus der Apotheke bezogenen Medizinal-Cannabis ist bei der Einnahme von illegal angebautem Cannabis keine exakte Kontrolle über die Menge des Konsums und deren Wirkstoffgehalt möglich. Eine gleichbleibende Dosierung kann nicht entsprechend sichergestellt werden. Damit können auch die Auswirkungen des Konsums auf die Fahreignung nicht zuverlässig überprüft werden.

Vgl. dazu: Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2016 – 3 K 3375/15 -, juris Rn. 31.

Des Weiteren steht die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung nicht entgegen.

Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Sinn des in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG angeordneten Vorrangs der Entscheidung der Strafgerichte vor derjenigen der Fahrerlaubnisbehörde ist es, überflüssige und aufwändige Doppelprüfungen zu vermeiden und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen hinsichtlich der Frage der Fahreignung auszuschließen. Der Fahrerlaubnisbehörde fehlt daher in den in Absatz 3 geregelten Fällen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens die Entscheidungsbefugnis. Ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne der Vorschrift „in Betracht kommt“, beurteilt sich danach, ob das Strafverfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, die von ihrer Art her eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen vermag, ob es mit anderen Worten in dem Strafverfahren um eine Straftat geht, wie sie § 69 StGB für eine Entziehung der Fahrerlaubnis voraussetzt.

Im vorliegenden Fall kommt für den hier Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Sachverhalt eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht. Das Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, (illegaler Anbau von Betäubungsmitteln) eingeleitet.

Im Hinblick auf den Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB als ausgeschlossen anzusehen. Es handelt sich hierbei zunächst nicht um ein Vergehen, das gemäß § 69 Abs. 2 StGB bereits im Regelfall ohne weitere Gesamtprüfung die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen indiziert und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach Maßgabe von § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB dürfte ebenfalls ausscheiden. Die Vorschrift setzt für die Anordnung dieser Maßregel der Besserung und Sicherung (vgl. § 61 Nr. 5 StGB) eine rechtwidrige Tat voraus, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist. Da § 69 StGB den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs bezweckt, erfordert die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, der Täter werde bereit sein, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Maßstab ist die Gefährlichkeit des Täters für den öffentlichen Straßenverkehr. Die Ungeeignetheit des Täters kann sich bei Begehung verkehrsunspezifischer Anlasstaten nur dann aus der Tat ergeben, wenn konkrete Umstände der Tatausführung im Zusammenhang mit einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Täter bereit ist, zur Erreichung seiner eigenen Ziele die Sicherheit des Verkehrs zu beeinträchtigen.

Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 27. April 2005 – GSSt 2/04 -, NJW 2005, 1957.

Dafür bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund ist nach Aktenlage nicht davon auszugehen, dass im gegen den Antragsteller noch anhängigen Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten ist.

Die weitere Interessenabwägung fällt ebenfalls zu Ungunsten des Antragstellers aus……“