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Fahranfänger – Rotlichverstoß mit Fahrrad —> Aufbauseminar?

entnommen wikimedia.org Urheber Sir James

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Was ist, wenn ein sog. Fahranfänger (§ 2a FeV) während der Probezeit mit einem Fahrrad einen Rotlichtverstoß begeht? Reicht das für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar? Das VG Aachen sagt dazu im VG Aachen, Beschl. v. 28.11.2013 – 3 L 571/13 – Ja, das reicht. Das VG geht davon aus, dass auch eine solche Ordnungswidrigkeit eine schwerwiegende straßenverkehrsrechtliche Zuwiderhandlung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG darstellt. Dabei sei die Behörde gemäß Satz 2 dieser Vorschrift an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Wie Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften zu bewerten seien, werde gemäß § 34 Abs. 1 FeV zwingend nach dem Katalog der zugehörigen Anlage 12 bestimmt. Danach sei ein Rotlichtverstoß gemäß Nr. 2.1 als schwerwiegend zu bewerten.

Und: Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei der Entscheidung über Maßnahmen, die gegen den Fahrerlaubnisinhaber zu verhängen sind, zudem gem. § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG an die Feststellungen im rechtskräftigen Bußgeldbescheid gebunden. Dies hat zur Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde – ebenso wie das VG – nicht zu prüfen hat, ob der Fahrerlaubnisinhaber die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen hat oder ob Rechtfertigungsgründe bestehen. Vielmehr müssen die Feststellungen zum Sachverhalt im Bußgeldbescheid zugrunde gelegt werden.  Im Verwaltungsverfahren hat also eine Behauptung, der Fahranfänger habe keinen Rotlichtverstoß als Fahrradfahrer begangen keinen Erfolg.

Ich will das gerichtliche Telefonverzeichnis haben….

1896_telephoneWer als Rechtsanwalt und/oder Bürger versucht, Kontakt zu Richterinnen und Richtern zu bekommen, muss meist den Weg über die Zentrale gehen oder eine der i.d.R. im Internet aufgeführten Telefon-Nummern nutzen und landet dann häufig nur auf der Geschäftsstelle oder bei der sog. Serviceeinheit. Damit hat sich jetzt ein Rechtsanwalt nicht zufrieden gegeben und vom Präsidenten des W. -Gerichts B.(??) unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFGNRW) die Überlassung eines Telefonverzeichnisses des W.B. einschließlich der Durchwahlnummern der Richterinnen und Richter verlangt. Das wurde vom Präsidenten abgelehnt, der darauf verwies, dass er sich mit den Personalvertretungen darauf verständigt habe, dass über die im Internetauftritt des Gerichts aufgeführten Telefonnummern hinaus keine weiteren Durchwahlnummern herausgegeben werden sollten. Am ehesten seien die Serviceeinheiten der Kammern in der Lage, Auskünfte zu erteilen und die jeweilige Richterin oder den jeweiligen Richter z.B. durch einen Vermerk über einen Anruf (und eine etwaige Rückrufbitte) zu unterrichten. Diese Handhabung habe sich bewährt, zumal es in der Regel sinnvoll sei, dass dem Richter zuvor die Akte zugeleitet werde. Dem Rechtsanwalt hat das nicht genügt und er hat beim VG Aachen geklagt und dann im VG, Aachen, Urt. v. 17.07.2013 – 8 K 532/11 – Recht bekommen. Und zwar:

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 4 Abs. 1 IFG NRW. Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei dieser Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.

Die handelnde Behörde, der Präsident des W. B. , ist eine öffentliche Stelle i. S. v. §§ 1, 2 Satz 1 IFG NRW. Für die Gerichte gilt das IFG NRW, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Dies ist hier der Fall; der Präsident des W. hat in Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben gehandelt.

Informationen i. S. d. IFG NRW sind nach § 3 IFG NRW alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Die Telefonliste stellt eine bei der öffentlichen Stelle vorhandene amtliche Information im Sinne dieser Begriffsbestimmung dar. Das Telefonverzeichnis des W. ist -dies ist gerichtsbekannt- im Hausintranet in vier verschiedenen Versionen (nach Rufnummern, nach Kammern, nach Alphabet und als Gesamtübersicht) und ebenso in der Telefondatenbank der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vorhanden. Alle diese gespeicherten Telefonlisten können auch ausgedruckt werden. Sie sind in dienstlichem Zusammenhang erstellt worden, dienen der Erreichbarkeit der Bediensteten des Gerichts und sind daher als amtliche Information anzusehen, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 5. August 2011 -2 K 765/11-; zu den dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter eines Jobcenters VG Leipzig, Urteil vom 10.Januar 2013 -5 K 981/11-, ZD2013, 193, K&R2013, 208, ZFSH/SGB2013, 168, info also2013, 124.

Hinsichtlich des Antrages des Klägers bestehen keine spezielleren Anspruchsgrundlagen, die nach der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW dem hier verfolgten Anspruch vorgehen.

Dem Anspruch auf Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW steht nicht die richterliche Unabhängigkeit der im Telefonverzeichnis aufgeführten Richterinnen und Richter entgegen….“

Zu letzterem dann mehr im VG, Aachen, Urt. v. 17.07.2013 – 8 K 532/11.

Geht Ministerpräsidentin Hannelore Kraft in Beugehaft?

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Im Sommer 2012 ist auch in den Blogs über ein misslungenes Vorhaben der Landes NRW berichtet worden, einem tätowierten Polizisten die Einstellung in den Dienst des Landes NRW zu verweigern (vgl. hier: Tätowierungen bei Polizisten). Dagegen war der abgewiesene Bewerber vorgegangen und hatte im Eilverfahren beim VG Aachen gewonnen. Dieses hatte entschieden, dass der Bewerber vorläufig für die Polizeiausbildung zugelassen werden und als Beamter auf Widerruf eingestellt werden muss.

Nun beschäftigt eine solche Sache (oder die, was mir nicht ganz klar ist) schon wieder das VG Aachen. Es geht um einen Beschluss v. 12.09.2013, in dem das Land ebenfalls verpflichtet worden ist, einen/den tätowierten Bewerber einzustellen. Diese Entscheidung scheint aber das Land NRW nicht zu interessieren. Man hat Beschwerde eingelegt, ok, das ist das gute Recht des Landes. Aber über die ist jedoch nicht entschieden. Deshalb muss das Land den Beschluss des VG befolgen, tut es aber nicht. Das hat jetzt dazu geführt, dass das VG Aachen mit VG Aachen, Beschl. v. 23.10.2013 – 1 M 17/13 – dem Land NRW Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesamt der Polizei in Selm, ein Zwangsgeld von 10.000,- € angedroht hat.

Und wenn man dem ggf. rechtskräftigen Beschluss wieder nicht nachkommt: Geht dann der Leiter des Landes der Polizei in Beugehaft, oder vielleicht der nordrhein-westfälische Innenminister oder (noch besser) unsere „Landesmutti“, die Ministerpräsidentin Hannelore Kraft? 🙂

Ich frage mich bei solchen Meldungen immer: Wie soll man eigentlich dem „normalen Bürger“ klar machen/vermitteln, dass er an gerichtliche Entscheidungen gebunden ist, wenn selbst die Landesregierung/das Land sich nicht daran hält. 🙁

 

Über Sex darf ein Lehrer reden, aber nicht privat mit seinem Schüler bei Facebook

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„Let`s talk about Sex“ gilt nicht für Lehrer, zumindest nicht, wenn sie sich mit einem Schüler in einem sozialen Netzwerk unterhalten. So hat das VG Aachen im VG Aachen, Beschl. v. 01.07.2013 – 1 L 251/13, einen 40 Jahre alter Lehrer beschieden, der privaten Kontakt über soziale Netzwerke zu einer Schülerin pflegte und hierbei auch Anzüglichkeiten austauschte. Deshalb war gegen ihn ein Unterrichtsverbot verhängt worden, was das VG jetzt bestätigt hat. Danach darf ein Lehrer, der über soziale Netzwerke mit einer 16jährigen Schülerin privat kommuniziert und dabei explizit sein sexuelles Interesse an dem Mädchen zum Ausdruck bringt, mit einem Unterrichtsverbot belegt werden. Dazu noch aus der PM des VG Aachen vom 03.07.2013:

„Der 40jährige Lehrer hatte über Monate privaten Kontakt mit einer seiner Schülerinnen und sie schließlich gebeten, mit ihm sexuell zu verkehren. Als es der Schülerin zu viel wurde und sie sich ihrer Schulleitung offenbarte, verbot ihm die Bezirksregierung Köln mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte und kündigte die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis an.

Der Lehrer wandte sich an das Gericht und erläuterte, dass er einen Fehler begangen habe. Da es aber zu keinem Zeitpunkt körperliche sexuelle Kontakte mit der Schülerin gegeben habe, seien das Unterrichtsverbot und die dem wahrscheinlich folgende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig. Mit der Versetzung an eine andere Schule würde er sich einverstanden erklären.

Das Gericht hat in seinem Beschluss betont, dass bereits die verbalen sexuellen Kontakte zu einer seiner Schülerinnen eine weitere Unterrichtstätigkeit des Lehrers nicht zuließen.“

Sorry, aber wie bescheuert muss man eigentlich sein, um sich so zu verhalten….

Immer wieder Fahrtenbuch: Erstmalige Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h reicht

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Maßnahme ist bei Kraftfahrern äußerst unbeliebt und es wird gegen die Anordnung meist heftigst angegangen. So auch in dem dem VG Aachen, Beschl. v. 04.03.2013 – 2 L 616/12 – zugrunde liegenden Verfahren, in dem schon um die Voraussetzungen der Anordnung gestritten wurde. Die will ich hier außen vorlassen und nur noch einmal auf die allgemeine Zulässigkeit einer Fahrtenbuchauflage hinweisen, zu der das VG feststellt:

„Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung reicht bereits ein mit einem Punkt zu belegender Verkehrsverstoß dazu aus, eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen. Dabei darf eine Straßenverkehrsbehörde das Fahrtenbuch auch nach einem erstmaligen „Verkehrsverstoß von einigem Gewicht“, der mit einem Punkt zu bewerten war, für erforderlich und angemessen halten, ohne dass es einer konkreten Verkehrsgefährdung bedarf.  Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 -, NJW 1995, 2866 f. und BVerwGE 98, 227, 229; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 -, in: NJW 1999, 439 f. (unter Aufgabe der bis dahin differenzierenden Rechtsprechung und Hinweis auf den Rechtsnormcharakter des Punktesystems), bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 – 3 B 94.99 -, in: Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 2000, 380 und NZV 2000, 386.

Abgesehen hiervon ist die Missachtung einer angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung um 25 km/h (auch ohne konkrete Gefährdungen) als ein Verkehrsverstoß anzusehen, der regelmäßig geeignet ist, die Anordnung eines Fahrtenbuches für sechs Monate zu rechtfertigen. Denn Geschwindigkeitsbeschränkungen dürfen nur dort angeordnet werden, wo die Verkehrssituation Anlass hierzu gibt. Ein Verkehrsteilnehmer, der eine derartige Geschwindigkeitsbeschränkung außerhalb geschlossener Ortschaften so deutlich wie der Fahrer des Fahrzeugs der Antragstellerin am 9. März 2012 missachtet, schafft damit eine Gefahrensituation, die sich jederzeit in Gestalt eines Verkehrsunfalls realisieren kann.

Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im hier in Rede stehenden Zusammenhang sind im Übrigen das erhebliche öffentliche Interesse an der Eindämmung von Gefährdungen, die aus dem Straßenverkehr herrühren, einerseits und der Lästigkeitswert einer Fahrtenbuchauflage andererseits in Rechnung zu stellen. Es liegt mit Blick hierauf nahe, dass bei Verkehrsverstößen des beschriebenen Gewichts die (rechtsstaatswidrige) Unverhältnismäßigkeit einer (zeitlich befristeten) Fahrtenbuchauflage eher selten festzustellen sein wird, zumal es der Halter in Händen hat, die Nutzung des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs stärker zu beobachten und in seinem Umfeld ggf. Vorkehrungen zu treffen, die ihm die Auferlegung weiterer Fahrtenbuchauflagen ersparen.“