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Aufklärungspflicht über Deckungsablehnung?, oder: Darlegungs-/Beweislast im Deckungsprozess beim VN

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Im „Kessel Buntes“ heute dann mal wieder zwei zivilrechtliche Entscheidungen. Beide haben versicherungsrechtliche Fragen – im weitesten Sinn – zum Gegenstand.

Ich beginne mit dem AG Dortmund, Urt. v. 03.03.2026 – 406 C 5925/25. In der Entscheidung geht es um Folgendes:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Kaskoversicherung Auskunft im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses, und zwar aus einem Vertrag über eine Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung über einen Wohnwagenanhänger.

Die Klägering hatte am 16.02.2025 bei der Polizei Anzeige wegen eines Diebstahls aus einem Kraftfahrzeug gemeldet. Den Diebstahl meldete die Klägerin am Folgetag der Beklagten als Versicherungsfall. Die Schadensanzeige reichte die Klägerin vollständig und fristgerecht ein. Mit Schreiben vom 24.03.2025 lehnte die Beklagte eine Einstandspflicht ab und gab zur Begründung an, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten vorsätzlich keine oder falsche Angaben gemacht habe. Die Klägerin will jetzt die Gründe für die Ablehnung wissen, damit sie die Sach- und Rechtslage prüfen kann. Die Beklagte hat dann in mehrere Schreiben auf unwahre Angaben durch die Klägerin abgestellt und die Ablehnung mit den unwahren Angaben sowie mangelnder Plausibilität begründet.

Das AG hat einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft darüber, welche konkreten Tatsachen oder Umstände sie zur Leistungsablehnung sowie Ablehnung ihrer Einstandspflicht aus dem Versicherungsvertrag bewogen haben, verneint:

„Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die begehrte Auskunft gegen die Beklagte zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht nach § 242 BGB in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten.

Nach § 242 BGB kann trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, Urteil vom 18.12.2024 – IV ZR 207/23, BeckRS 2024, 36664, Rn. 10). Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (BGH, Urteil vom 24.04.2024 – IV ZR 399/22, NJW-RR 2024, 840, Rn. 11).

Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.

Die Klägerin ist über die Umstände, die der Ablehnung der Einstandspflicht durch die Beklagte zugrunde liegen, nicht in entschuldbarer Weise in Unkenntnis. Die Beklagte hat ihre Einstandspflicht unter Hinweis auf vorsätzlich unterlassene oder falsche Angaben der Klägerin verneint. Der Umfang der durch die Klägerin getätigten Angaben sowie die Angaben, welche durch die Klägerin zu machen gewesen wären, sind der Klägerin jedoch bekannt. Als Versicherungsnehmerin hat sie die Schadensmeldung ausgefüllt und die Unterlagen beigefügt. Der Schadensfall, auf den sie ihren Anspruch stützt, ist der Klägerin ebenfalls bekannt.

Soweit die konkrete Darlegung rechtlicher Erwägungen begehrt wird, besteht auch diesbezüglich kein Anspruch. Das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten als Versicherer und der Klägerin als Versicherungsnehmerin geht vorliegend auch bei möglicherweise bestehenden Ansprüchen nicht so weit, dass die Beklagte bereits vorgerichtlich ausführlich ihre rechtlichen Erwägungen darzulegen hat. Der Klägerin ist zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage gegen den Versicherer durchaus zumutbar, eigene rechtliche Erwägungen, insbesondere unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes, anzustellen. Es ist insoweit nicht Aufgabe des Anspruchsgegners, dem Auskunftssuchenden auf eigene Kosten Mühe zu ersparen (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490, 3493, Rn. 38). Im Wege der Verhältnismäßigkeit ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, dass in einem Prozess zur Inanspruchnahme der Beklagten nicht die Klägerin, sondern die Beklagte für das Vorliegen einer vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht darlegungs- und beweisbelastet wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2017 – I-20 U 42/17, NJW-RR 2017, 1507; Langheid/Wandt/Wandt, 3. Aufl. 2022, VVG § 28, Rn. 168).“

Mir erschließt sich nicht, warum man Auskunft begehrt und nicht gleich Zahlungsklage erhebt. Dann erfährt man doch, was konkret zur Ablehnung geführt hat-

Manche lernen es nie I, oder: Warum will die Zentrale Bußgeldstelle „angewiesen“ werden?

entnommen wikimedia.org Urheber KarleHorn

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Der Kollege Katzorke aus Chemnitz hat mir den AG Prenzlau, Beschl. v. 22.08.2016 – 21 OWi 485/16 – übersandt. Er behandelt mal wieder die Frage der (Akten)Einsicht in Messdaten pp. im Bußgeldverfahren. Man sollte ja meinen, dass dazu alles gesagt ist, aber offenbar dann doch nicht bzw. die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg möchte es vom AG hören bzw. von dem „angewiesen“ werden. Man fragt sich, was das soll. Aber, wer nicht hören will, muss eben fühlen – ggf. bei den Kosten/Auslagen des Betroffenen, wenn das auch nicht viel ausmacht:

„1. Dem Betroffenen steht ein Auskunftsanspruch hinsichtlich von Reparaturen, Wartungen, Eingriffen und ähnliches bei einem Messgerät nach der letzten Eichung vor dem Messtag zu, da sich hieraus möglicherweise Ansatzpunkte für etwaige Fehlfunktionen des Gerätes aufgrund von Defekten ergeben können, welche allein durch unversehrte Eichsiegel und Sicherungsmarken am Messtag nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. OLG Naumburg DAR 2016, 215). Insoweit ist die Polizei des Landes Brandenburg, welcher die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg zugeordnet ist, als Verwenderin des Messgerätes auch nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 Mess- und Eichgesetz verpflichtet, Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder-sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren.

Des Weiteren hat der Betroffene außerhalb der Hauptverhandlung einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Messdateien des Messgerätes von dem Messtag und der Messörtlichkeit. Zwar sind solche Messdateien, die ausschließlich andere Verkehrsteilnehmer betreffen, keine Bestandteile der Akte bezüglich des gegen den Betroffenen geführten Verfahren und handelt es sich auch nicht um amtlich verwahrte Beweisstücke (OLG Düsseldorf NJW-Spezial 2015, 586). Allerdings ist aus dem Gebot des fairen Verfahrens gegenüber der Bußgeldbehörde auch ein Anspruch auf Einsicht in diese Dateien gegeben, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen oder solche vorgetragen sind, weil jedenfalls nicht schlechthin auszuschließen ist, dass sich aus den anderen Daten Entlastungsmomente in Gestalt von möglichen Fehlfunktionen des Messgerätes ergeben könnten. Zwar hat die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg eine solche Einsichtnahme nicht abgelehnt, aber nur in den Räumen der Behörde selbst angeboten. Demgegenüber sind allerdings vorliegend im konkreten Fall aufgrund der Entfernung des Kanzleisitzes des Verteidigers zu den Räumen der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg und dem dann mit einer dortigen Einsichtnahme durch den Verteidiger verbundenen Aufwand im Hinblick auf die doch gerade im Vergleich mit Strafverfahren geringere Bedeutung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Messdateien an den Verteidiger zu übersenden.“

Man könnte auch sagen: Manche lernen es nie, wenn man es liest.

Ich will das gerichtliche Telefonverzeichnis haben….

1896_telephoneWer als Rechtsanwalt und/oder Bürger versucht, Kontakt zu Richterinnen und Richtern zu bekommen, muss meist den Weg über die Zentrale gehen oder eine der i.d.R. im Internet aufgeführten Telefon-Nummern nutzen und landet dann häufig nur auf der Geschäftsstelle oder bei der sog. Serviceeinheit. Damit hat sich jetzt ein Rechtsanwalt nicht zufrieden gegeben und vom Präsidenten des W. -Gerichts B.(??) unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFGNRW) die Überlassung eines Telefonverzeichnisses des W.B. einschließlich der Durchwahlnummern der Richterinnen und Richter verlangt. Das wurde vom Präsidenten abgelehnt, der darauf verwies, dass er sich mit den Personalvertretungen darauf verständigt habe, dass über die im Internetauftritt des Gerichts aufgeführten Telefonnummern hinaus keine weiteren Durchwahlnummern herausgegeben werden sollten. Am ehesten seien die Serviceeinheiten der Kammern in der Lage, Auskünfte zu erteilen und die jeweilige Richterin oder den jeweiligen Richter z.B. durch einen Vermerk über einen Anruf (und eine etwaige Rückrufbitte) zu unterrichten. Diese Handhabung habe sich bewährt, zumal es in der Regel sinnvoll sei, dass dem Richter zuvor die Akte zugeleitet werde. Dem Rechtsanwalt hat das nicht genügt und er hat beim VG Aachen geklagt und dann im VG, Aachen, Urt. v. 17.07.2013 – 8 K 532/11 – Recht bekommen. Und zwar:

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 4 Abs. 1 IFG NRW. Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei dieser Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.

Die handelnde Behörde, der Präsident des W. B. , ist eine öffentliche Stelle i. S. v. §§ 1, 2 Satz 1 IFG NRW. Für die Gerichte gilt das IFG NRW, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Dies ist hier der Fall; der Präsident des W. hat in Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben gehandelt.

Informationen i. S. d. IFG NRW sind nach § 3 IFG NRW alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Die Telefonliste stellt eine bei der öffentlichen Stelle vorhandene amtliche Information im Sinne dieser Begriffsbestimmung dar. Das Telefonverzeichnis des W. ist -dies ist gerichtsbekannt- im Hausintranet in vier verschiedenen Versionen (nach Rufnummern, nach Kammern, nach Alphabet und als Gesamtübersicht) und ebenso in der Telefondatenbank der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vorhanden. Alle diese gespeicherten Telefonlisten können auch ausgedruckt werden. Sie sind in dienstlichem Zusammenhang erstellt worden, dienen der Erreichbarkeit der Bediensteten des Gerichts und sind daher als amtliche Information anzusehen, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 5. August 2011 -2 K 765/11-; zu den dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter eines Jobcenters VG Leipzig, Urteil vom 10.Januar 2013 -5 K 981/11-, ZD2013, 193, K&R2013, 208, ZFSH/SGB2013, 168, info also2013, 124.

Hinsichtlich des Antrages des Klägers bestehen keine spezielleren Anspruchsgrundlagen, die nach der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW dem hier verfolgten Anspruch vorgehen.

Dem Anspruch auf Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW steht nicht die richterliche Unabhängigkeit der im Telefonverzeichnis aufgeführten Richterinnen und Richter entgegen….“

Zu letzterem dann mehr im VG, Aachen, Urt. v. 17.07.2013 – 8 K 532/11.