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Über Sex darf ein Lehrer reden, aber nicht privat mit seinem Schüler bei Facebook

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„Let`s talk about Sex“ gilt nicht für Lehrer, zumindest nicht, wenn sie sich mit einem Schüler in einem sozialen Netzwerk unterhalten. So hat das VG Aachen im VG Aachen, Beschl. v. 01.07.2013 – 1 L 251/13, einen 40 Jahre alter Lehrer beschieden, der privaten Kontakt über soziale Netzwerke zu einer Schülerin pflegte und hierbei auch Anzüglichkeiten austauschte. Deshalb war gegen ihn ein Unterrichtsverbot verhängt worden, was das VG jetzt bestätigt hat. Danach darf ein Lehrer, der über soziale Netzwerke mit einer 16jährigen Schülerin privat kommuniziert und dabei explizit sein sexuelles Interesse an dem Mädchen zum Ausdruck bringt, mit einem Unterrichtsverbot belegt werden. Dazu noch aus der PM des VG Aachen vom 03.07.2013:

„Der 40jährige Lehrer hatte über Monate privaten Kontakt mit einer seiner Schülerinnen und sie schließlich gebeten, mit ihm sexuell zu verkehren. Als es der Schülerin zu viel wurde und sie sich ihrer Schulleitung offenbarte, verbot ihm die Bezirksregierung Köln mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte und kündigte die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis an.

Der Lehrer wandte sich an das Gericht und erläuterte, dass er einen Fehler begangen habe. Da es aber zu keinem Zeitpunkt körperliche sexuelle Kontakte mit der Schülerin gegeben habe, seien das Unterrichtsverbot und die dem wahrscheinlich folgende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig. Mit der Versetzung an eine andere Schule würde er sich einverstanden erklären.

Das Gericht hat in seinem Beschluss betont, dass bereits die verbalen sexuellen Kontakte zu einer seiner Schülerinnen eine weitere Unterrichtstätigkeit des Lehrers nicht zuließen.“

Sorry, aber wie bescheuert muss man eigentlich sein, um sich so zu verhalten….

Immer wieder Fahrtenbuch: Erstmalige Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h reicht

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Maßnahme ist bei Kraftfahrern äußerst unbeliebt und es wird gegen die Anordnung meist heftigst angegangen. So auch in dem dem VG Aachen, Beschl. v. 04.03.2013 – 2 L 616/12 – zugrunde liegenden Verfahren, in dem schon um die Voraussetzungen der Anordnung gestritten wurde. Die will ich hier außen vorlassen und nur noch einmal auf die allgemeine Zulässigkeit einer Fahrtenbuchauflage hinweisen, zu der das VG feststellt:

„Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung reicht bereits ein mit einem Punkt zu belegender Verkehrsverstoß dazu aus, eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen. Dabei darf eine Straßenverkehrsbehörde das Fahrtenbuch auch nach einem erstmaligen „Verkehrsverstoß von einigem Gewicht“, der mit einem Punkt zu bewerten war, für erforderlich und angemessen halten, ohne dass es einer konkreten Verkehrsgefährdung bedarf.  Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 -, NJW 1995, 2866 f. und BVerwGE 98, 227, 229; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 -, in: NJW 1999, 439 f. (unter Aufgabe der bis dahin differenzierenden Rechtsprechung und Hinweis auf den Rechtsnormcharakter des Punktesystems), bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 – 3 B 94.99 -, in: Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 2000, 380 und NZV 2000, 386.

Abgesehen hiervon ist die Missachtung einer angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung um 25 km/h (auch ohne konkrete Gefährdungen) als ein Verkehrsverstoß anzusehen, der regelmäßig geeignet ist, die Anordnung eines Fahrtenbuches für sechs Monate zu rechtfertigen. Denn Geschwindigkeitsbeschränkungen dürfen nur dort angeordnet werden, wo die Verkehrssituation Anlass hierzu gibt. Ein Verkehrsteilnehmer, der eine derartige Geschwindigkeitsbeschränkung außerhalb geschlossener Ortschaften so deutlich wie der Fahrer des Fahrzeugs der Antragstellerin am 9. März 2012 missachtet, schafft damit eine Gefahrensituation, die sich jederzeit in Gestalt eines Verkehrsunfalls realisieren kann.

Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im hier in Rede stehenden Zusammenhang sind im Übrigen das erhebliche öffentliche Interesse an der Eindämmung von Gefährdungen, die aus dem Straßenverkehr herrühren, einerseits und der Lästigkeitswert einer Fahrtenbuchauflage andererseits in Rechnung zu stellen. Es liegt mit Blick hierauf nahe, dass bei Verkehrsverstößen des beschriebenen Gewichts die (rechtsstaatswidrige) Unverhältnismäßigkeit einer (zeitlich befristeten) Fahrtenbuchauflage eher selten festzustellen sein wird, zumal es der Halter in Händen hat, die Nutzung des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs stärker zu beobachten und in seinem Umfeld ggf. Vorkehrungen zu treffen, die ihm die Auferlegung weiterer Fahrtenbuchauflagen ersparen.“

Bloß nicht in der Kreuzung parken, und zwar auch nicht nur ein bißchen,

oder im sog. Kreuzungsbereich, denn sonst droht das Abschleppen. So das VG Aachen in seinem Urt. v. 05.07.2010 – 6 K 512/08. Danach ist das Abschleppen eines Pkws, der innerhalb eines Bereichs von fünf Metern im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich parkt, rechtmäßig.