Kategoriearchiv: Verkehrsrecht

Parken über Parkzeitende auf privatem Parkplatz, oder: Wer trägt die Abschleppkosten

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Im „Kessel Buntes“ gibt es heute zwei Entscheidungen vom BGH.

Ich beginneit dem BGH, Urt. v. 19.12.2025 – V ZR 44/25 – zu der Frage der Abschleppkosten für das Abschleppen eines über das Parkzeitende hinaus auf einem privaten Parkplatz abgestellten Kfz.

Nach dem Sachverhalt betreibt die Beklagte einen privaten Parkplatz und hat dort Parkscheinautomaten aufgestellt. Die Klägerin stellte ihren PKW gegen 8:11 Uhr auf dem Parkplatz ab und löste für 4 EUR einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeit überschritten war, beauftragte die Beklagte die Streithelferin, das Fahrzeug abzuschleppen. Die Klägerin erhielt es erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 587,50 EUR zurück. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung dieses Betrags. Das AG und das LG habe die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos:

„2. Das Berufungsgericht verneint rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Abschleppkosten.

a) Als Anspruchsgrundlage kommt nur die Vorschrift des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Der Zweck der Zahlung der Klägerin an das Abschleppunternehmen bestand darin, eine von der Beklagten geltend gemachte Forderung zu erfüllen, nämlich einen Ersatzanspruch in Höhe der Abschleppkosten, deren Begleichung die Beklagte aufgrund des Vertrags mit der Streithelferin dieser schuldete (zum Abschleppunternehmen als bloße Zahlstelle vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 11).

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch sind nicht gegeben, weil die Leistung der Klägerin nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Der Beklagten stand gegen die Klägerin aufgrund einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB ein Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten zu. Indem die Klägerin das Fahrzeug nach Ablauf der bezahlten Parkzeit nicht entfernte, beging sie eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB.

aa) Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, wenn es unbefugt erfolgt. Der verbotenen Eigenmacht kann sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (§ 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 12 ff.; Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 6). Er kann gemäß § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB wie ein Beauftragter Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen (zum Ganzen zuletzt Senat, Urteil vom 17. November 2023 – V ZR 192/22, NJW 2024, 279 Rn. 9, 12 mwN).

bb) Unbefugt ist das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück, wie der Senat bereits geklärt hat, nicht nur dann, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich an diese Vertrags- und Einstellbedingungen zu halten, wie die Einhaltung einer Höchstparkdauer (Parkscheibe), die Beschränkung der Parkberechtigung auf einen bestimmten Personenkreis (Kundenparkplatz) oder die Zahlung der Parkgebühr und das Auslegen des Parkscheins, fehlt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für die Besitzausübung (§ 858 Abs. 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, WM 2016, 1094 Rn. 13 mwN; Urteil vom 11. März 2016 – V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 Rn. 6).

cc) Nichts anderes gilt, wenn der Fahrzeugführer – wie hier – beim Abstellen des Fahrzeugs einen Parkschein löst, die bezahlte Parkzeit aber überschreitet. Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB).

(1) Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet. Erteilt der Parkplatzbetreiber keine generelle Zustimmung dazu, dass Fahrzeuge geparkt werden, stellt er sowohl die Besitzübergabe als auch die Besitzausübung unter einen Vorbehalt. Ob es sich dabei um eine Bedingung handelt, auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 158 ff. BGB) analog anzuwenden sind (so Staudinger/Gutzeit, BGB [2025], § 858 Rn. 20) oder um eine bloße tatsächliche Voraussetzung, von der die Zustimmung abhängig gemacht wird (so MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl., § 858 Rn. 14), ist für die rechtliche Beurteilung ohne Belang (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, WM 2016, 1094 Rn. 18).

(2) Unbefugt ist die Nutzung des Parkplatzes nicht nur dann, wenn der Fahrzeugführer sich bereits beim Abstellen des Fahrzeugs nicht an die von dem Parkplatzbetreiber aufgestellten Bedingungen hält, sondern auch dann, wenn er den Parkplatz weiter nutzt, obwohl er die Bedingungen dafür nicht länger erfüllt, z.B. weil er die kostenfreie Höchstparkzeit (Parkscheibe) überschreitet (vgl. oben Rn. 10). Auch wer sein auf einem jedermann zugänglichen privaten Parkplatz abgestelltes Fahrzeug – wie hier – nach Ablauf der bezahlten Parkzeit nicht entfernt, begeht verbotene Eigenmacht. Macht der Parkplatzbetreiber die Besitzüberlassung von der Zahlung einer Parkgebühr abhängig, ist das Parken nur für den Zeitraum erlaubt, für den die Gebühr bezahlt wird. Nach Ablauf der bezahlten Parkzeit entfällt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für die weitere Nutzung des Parkplatzes. Der Grundstücksbesitzer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen. Es tritt dieselbe Rechtslage ein wie bei dem Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug von Anfang an ohne Zahlung der Parkgebühr abstellt.

(3) Daran ändert es entgegen der Ansicht der Revision nichts, wenn – soweit die Parkbedingungen dies vorsehen – die Parkzeit hätte verlängert werden können. Das Lösen eines weiteren Parkscheins erlaubt erst ab diesem Zeitpunkt das weitere Parken. Für die nicht bezahlte Parkzeit verbleibt es dabei, dass die Bedingung, unter der der Parkplatzbetreiber die Zustimmung zur Besitzausübung erteilt hat, nicht eingehalten ist. Das gilt, da § 858 Abs. 1 BGB kein Verschulden voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434 Rn. 10 mwN; MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl., § 858 Rn. 2), unabhängig von der Länge der Parkdauer sowie unabhängig davon, aus welchen Gründen die bezahlte Parkzeit nicht eingehalten wird. Insbesondere kommt es nicht darauf an, welche Absichten der mit dem Fahrzeughalter nicht notwendigerweise identische Fahrzeugführer bei dem Abstellen des Fahrzeugs verfolgt hat

(4) Entgegen der Ansicht der Revision sind die vertraglichen Ansprüche nicht vorrangig gegenüber Besitzschutzansprüchen.

(a) Allerdings ist zwischen den Parteien ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande gekommen, nämlich dadurch, dass die Klägerin das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot der Beklagten durch das Abstellen des Fahrzeugs angenommen hat (§§ 145, 151 BGB). Indem die Beklagte das Parken zulässt, erfüllt sie die ihr obliegende vertragliche Hauptpflicht zur Besitzverschaffung (§ 535 Satz 1 BGB) und erteilt gleichzeitig die Zustimmung zur (dinglichen) Besitzausübung (§ 854 Abs. 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, WM 2016, 1094 Rn. 15, 18).

(b) Innerhalb eines Vertragsverhältnisses stellt nicht jedes vertragswidrige Verhalten gegenüber dem anderen Vertragspartner eine verbotene Eigenmacht dar. Es gelten vielmehr in aller Regel vorrangig die vertraglichen Ansprüche. So verhält sich der Mieter einer Wohnung, der den vereinbarten Mietzins nicht zahlt, zwar vertragswidrig; er begeht aber keine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Vermieter gegen den Mieter, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, keine Besitzschutzansprüche aus § 859 Abs. 1 BGB zustehen (näher BGH, Urteil vom 6. Juli 1977 – VIII ZR 277/75, NJW 1977, 1818 Rn. 24; Urteil vom 1. Oktober 2003 – VIII ZR 326/02, NJW-RR 2004, 493; Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434 Rn. 10).

(c) Bei einem Vertrag über die Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes gilt dies jedoch, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht in gleicher Weise. Ein solcher Vertrag unterscheidet sich als anonymes Massengeschäft wesentlich von einem individuellen Mietvertrag über Räume. Der Betreiber bietet den Parkplatz keinem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit für ein kurzzeitiges Parken an. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem allein durch Bereitstellung des Parkplatzes anbietenden Betreiber und dem nur durch Nutzung annehmenden Fahrer als den beiden Vertragsparteien kommt es dabei regelmäßig nicht (vgl. oben Rn. 16). Dass der Parkplatzbetreiber das Abstellen des Fahrzeugs nicht von einer vorherigen Identifizierung des Fahrzeugführers abhängig macht, ist Bestandteil des Massengeschäfts. Die Nutzung und die Vertragsabwicklung müssen im Interesse der Verkehrsöffentlichkeit und des Betreibers einfach und praktikabel handhabbar sein. Die Verkehrsöffentlichkeit ist auf den einfachen Zugang auch zu privaten Parkplätzen angewiesen. Auf Seiten des Parkplatzbetreibers ist ein gewichtiges Interesse gegeben, die Zustimmung zur Besitzausübung von der Zahlung eines Mietpreises abhängig zu machen. Das ist für den Nutzer klar erkennbar (zum Ganzen Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, WM 2016, 1094 Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 40).

(5) Aus den genannten Besonderheiten eines Vertrags über die kurzzeitige Nutzung eines für jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes folgt ferner, dass, anders als die Revision meint, keine nachwirkenden Treuepflichten den Parkplatzbetreiber an dem Abschleppen des unbefugt abgestellten Fahrzeugs hindern. Zwar kann sich das Abschleppen als unzulässig erweisen, wenn dadurch unverhältnismäßig große Nachteile zugefügt werden, die durch die Wahl anderer ebenso zur Abwehr geeigneter und zumutbarer Maßnahmen hätten vermieden werden können (§ 242 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 16). Eine Wartepflicht trifft den Grundstückseigentümer aber insoweit regelmäßig nicht (vgl. LG München I, Grundeigentum 2022, 740 [= juris Rn. 16]; AG München, NJW-RR 2002, 200; AG Brandenburg, BeckRS 2016, 18185; BeckOGK/Götz, BGB [1.10.2025], § 858 Rn. 55.35; Staudinger/Gutzeit, BGB [2025], § 858 Rn. 49; zu Verstößen gegen Parkverbote vgl. BVerwG, BeckRS 2002, 22308 mwN; NJW 2014, 2888 Rn. 16; aA AG Frankfurt, NJW-RR 1989, 83, 84; LG Magdeburg, BeckRS 2008, 8315). Das Gesetz gibt im Gegenteil vor, dass die Wiederbeschaffung des entzogenen Besitzes eines Grundstücks grundsätzlich sofort erfolgen muss (§ 859 Abs. 3 BGB). Dass die Klägerin nach Ablauf der bezahlten Parkzeit einfach und binnen kurzer Zeit hätte ermittelt werden können, zeigt die Revision nicht auf.“

Also: Aufgepasst!!

Gesetzesvorhaben II: Effektivieres Bußgeldverfahren?, oder: Schärfe Haftung bei Unfällen mit E-Scootern?

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Im zweiten Posting weise ich dann auf zwei Gesetzesvorhaben hin, die eher dem verkehrsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind. Und zwar:

1. Bußgeldverfahren

Zum zweiten Mal wieder auferstanden ist ein Gesetzentwurf des Bundesrates zu einem „Gesetz zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens“.  Ja, „wieder auferstanden“, denn den Entwurf hat es bereits zweimal gegeben. Und es hat zweimal nicht geklappt, weil die Bundesregierung gegen das Vorhaben Vorbehalte hat.

Der Entwurf der Länderkammer sieht Änderungen im gerichtlichen Verfahren nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vor . Unter anderem sollen den zuständigen Gerichten rechtliche Instrumente an die Hand gegeben werden, um die jeweiligen Verfahren beschleunigt und straff durchführen zu können. Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts mit einer hohen Anzahl von Bußgeldverfahren bestehe dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf, heißt es in dem Entwurf.

Ziel des Gesetzentwurfes ist es – so die PM des Bundestages, „das Bußgeldverfahren unter Beibehaltung notwendiger hoher rechtsstaatlicher Standards effektiver zu gestalten und – unter Berücksichtigung der Bedeutung der jeweiligen Sache – einen zügigen Verfahrensabschluss zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang solle auch ein sinnvoller Einsatz der justiziellen Arbeitsressourcen unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Standards gesichert werden.“

„Effektiver gestalten“ liest sich immer gut, heißt aber im Grunde: Rechteabbau.

Die Bundesregierung sieht den Entwurf wieder kritisch (s. S. 31 der BT-Drucks. 21/3854). Sie teilt in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf mit, dass sie das Anliegen zwar nachvollziehen und einzelne Vorschläge für zweckdienlich halte. Weitere Vorschläge müssten weiter geprüft werden, andere lehnt die Bundesregierung ab. „Die Bundesregierung wird das berechtigte Anliegen daher prüfen und in einem eigenen Vorhaben umsetzen“, heißt es abschließend. D.H. übersetzt: Lasst uns im Moment damit in Ruhe.

2. Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen

Und dann ist hinzuweisen auf einen Referentenentwurf zu einem „Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr„.

Dananch sollen es bei Unfällen mit E-Scootern Geschädigte demnächst leichter haben, Schadensersatz zu erhalten, und zwar:

  • Es soll insbesondere die Haftung der Halter von E-Scootern verschärft werden, ferner die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern.
  • Halter von E-Scootern sollen künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht (Gefährdungshaftung). Halter von E-Scootern sind unter anderem Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten.
  • Für Fahrerinnen und Fahrer soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können.

Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern damit künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen, wie zum Beispiel Kfz.

Wie gesagt: Ist ein Referentenentwurf des BMJV. Mal sehen, was darauf wird.

Ärger III: Auslagenerstattung nach Einstellung, oder: Weiterhin „hohe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung“

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Die dritte Entscheidung, die es dann in die Reihe „Ärger“ geschafft hat, ist der AG Sigmaringen, Beschl. v. 26.01.2026 – 8 OWi 234/25. Ergangen ist er in einem Bußgeldverfahren, über das ich schon einmal berichtet habe und aus dem ich bereits einen Beschluss vorgestellt habe, nämlich den AG Sigmaringen, Beschl. v. 16.07.2025 – 8 OWi 163/25. Da hatte das AG Sigmaringen zur Auslagenerstattung nach Einstellung und der Anwendung der Regelung des §§ 467a Abs. 1, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ausgeführt.

Ich hatte die Entscheidung im AGS besprochen und dem Kollegen, der sie mir gesandt hatte, geraten, Gegenvorstellung zu erheben. Grund: Die Staatsanwaltschaft und ihr folgend das AG hatten bei der Ermessensausübung allein darauf, dass ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung erfolgt wäre. Darauf kann aber im Hinblick auf die Frage der Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung nicht mehr abgestellt werden, da dies bereits tatbestandliche Voraussetzung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO ist (LG Stuttgart, Beschl. v. 28.2.2022 – 6 Qs 1/22). Das ist gerade in den Fällen, in denen – wie hier und was in OWi-Verfahren häufiger der Fall ist, der Eintritt der Verfolgungsverjährung darauf beruhte, dass die Akte verloren gegangen ist – Stichwort: Akte ist außer Kontrolle geraten, von erheblicher Bedeutung (LG Ravensburg, Beschl. v. 11.11.2024 – 1 Qs 54/24, AGS 2024, 561; AG Bielefeld NZV 2006, 168).

Die Gegenvorstellung sollte dem AG Gelegenheit geben, die falsche Entscheidung zu „reparieren“. Nun, das Ergebnis lesen wir im Beschluss vom 26.01.2026 und das ist ärgerlich. Das AG führt nämlich (wieder) aus:

„Gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO hat zwar die Staatskasse im Regelfall auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen. Hiervon kann jedoch ausnahmsweise gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO abgesehen werden, wenn eine Verurteilung nur deshalb nicht erfolgt, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Für die Beurteilung dieser Frage bedarf es keiner Schuldfeststellung, sondern es genügt das Fortbestehen eines erheblichen Tatverdachts (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 246) oder einer großen Verurteilungswahrscheinlichkeit.

Diese hohe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung war im gegenständlichen Fall gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat bereits vor Erlass der Kostengrundentscheidung die Bußgeldakte in Kopie beigezogen und diese ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Hieraus geht hervor, dass die Verteidigung allein die fehlende Speicherung von Rohmessdaten gegen den Bußgeldbescheid vom 25.10.2022 eingewandt hat. Hingegen lassen sich anhand der Bußgeldakte die wesentlichen Feststellungen treffen, um bei dem verwendeten Messgerät LTI 20/20 TruSpeed von einem standardisierten Messverfahren auszugehen. Die fehlende Speicherung von Rohmessdaten ändert hieran nichts. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht unlängst festgehalten: „Aus der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 2021, 455) folgt nicht, dass der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung über den grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen hinaus wegen des Rechts auf ein faires Verfahren und der „Waffengleichheit“ verlangen kann, dass die Behörden nur Geschwindigkeitsmessgeräte einsetzen dürfen, die sogenannte Rohmessdaten erheben, und dass diese Daten als potenzielle Beweismittel gespeichert werden.“ (BVerfG, Beschluss vom 20.6.2023 — 2 BvR 1167/20).

Eine Abänderung der Entscheidung aufgrund der Gegenvorstellung war daher nicht angezeigt.“

Man fasst es nicht: Es wird wieder nur auf die „hohe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung“ abgestellt. Will man nicht oder kann man nicht (anders), was beides gleich schlimm wäre. Darauf kommt es nicht mehr an (vgl. auch meinen Beitrag in AGS 2025, 298). Und dann argumentiert man auch noch mit: Hingegen lassen sich anhand der Bußgeldakte die wesentlichen Feststellungen treffen, um bei dem verwendeten Messgerät LTI 20/20 TruSpeed von einem standardisierten Messverfahren auszugehen.“ Und das, obwohl in der Rechtsprechung eine Messung mit dem verwendeten Messgerät LTI 20/20 TruSpeed zum Teil nicht mehr als standardisierten Messverfahren angesehen wird (vgl. AG Singen, Urt. v. 13.10.2025 – 6 OWi 51 Js 30287/24).

Das interessiert das AG Sigmaringen aber alles nicht: „Eine Abänderung der Entscheidung aufgrund der Gegenvorstellung war daher nicht angezeigt.“

Daher: Ärger III.

Ärger II: Krankheitsbild „plötzlicher Harndrang“, oder: Kein Notstand – „näss dich ein oder trage Windeln“

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Die zweite Entscheidung in der neuen Reihe ist eine OWi-Entscheidung, und zwar das AG Dortmund, Urt. v. 03.02.2026 – 729 OWi-224 Js 21/26 OWi-2/26. Ich habe lange geschwankt, ob ich das nicht an die Spitze setze, aber es dann doch auf den 2. Platz geschoben.

Ergangen ist das Urteil in einem OWi-Verfahren. Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 180,00 EUR verurteilt. Von einer schriftlichen Begründung des Urteils hat das AG gemäß § 77b Abs. 1 OWiG abgesehen.

Das hindert das AG aber nicht an einem mehr als markigen Zusatz, und zwar:

„Zusatz:

Soweit der Betroffene sich damit verteidigt hat, er habe an plötzlichem Harndrang gelitten, was als Krankheitsbild bei ihm auch bereits ärztlich diagnostiziert worden sei, hat das Gericht dies genau so feststellen können. Der als Zeuge vernommene Messbeamte konnte sich nämlich entsprechend des ihm bekannten Anzeigentextes noch gut daran erinnern, dass der Angeklagte nach Anhalten sofort nach einer Toilette verlangte und Harndrang geltend machte. Er konnte sich auch daran erinnern, dass eine Polizeibeamtin am Anhalteort den Betroffenen zu einer Toilette auf der Polizeiwache neben dem Anhalteort begleitete. Die Tatsache allerdings, dass der Angeklagte nach bereits etwa 600 m Fahrstrecke aufgrund seiner Erkrankung derartigen Harndrang verspürte, dass er statt vorgeschriebener Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mit über 50 km/h fuhr, konnte nicht eine Herabsetzung des Bußgeldes oder gar eine Verfahrenseinstellung aus dem Gesichtspunkt der sog. notstandsähnlichen Handlung veranlassen. Vielmehr muss ein Betroffener ggf. in einer derartigen gesundheitlichen Situation auf Autofahrten gänzlich verzichten oder auch Windeln nutzen. Auch ein einfaches Einnässen auf dem Fahrersitz wäre unproblematisch möglich und angesichts der dem Betroffenen bekannten eigenen Erkrankung zumutbar, da er sich ja trotz des bekannten Problems jederzeit möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs zu der Fahrt entschieden hat. Die Verkehrssicherheit steht nicht zur Disposition an chronischem plötzlichem Harndrang leidender Fahrzeugführer*innen.“

Ja, auch hier gilt: Richtig gelesen. Das AG „empfiehlt“ dem Betroffenen, „ggf. in einer derartigen gesundheitlichen Situation auf Autofahrten gänzlich verzichten oder auch Windeln nutzen. Auch ein einfaches Einnässen auf dem Fahrersitz wäre unproblematisch möglich und angesichts der dem Betroffenen bekannten eigenen Erkrankung zumutbar, da er sich ja trotz des bekannten Problems jederzeit möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs zu der Fahrt entschieden hat.“ Und dann folgt noch ein Markiges: „Die Verkehrssicherheit steht nicht zur Disposition an chronischem plötzlichem Harndrang leidender Fahrzeugführer*innen.“

Warum in der Reihe „Ärger“? Nun, dahingestellt lasse ich mal die Frage, ob die Entscheidung in der Sache vertretbar ist, da die Frage des Notstands bei Harndrang in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist.

Aber darüber hinaus: Schweres Geschütz. Woher nimmt das AG das Recht, den Betroffenen aufzufordern, ganz auf Fahrten zu verzichten, Windeln zu tragen oder lieber den Sitz einzunässen, um die Verkehrssicherheit zu schützen? Ich finde keine gesetzliche Regelung aus der man das so ableiten könnte bzw. das wäre eine Frage, für die bei Gefährdung Dritter, die hier aber offenbar nicht vorgelegen hat, die Fahrerlaubnisbehörde zuständig wäre. Zudem schießt die Diktion des AG übers Ziel hinaus. Aber das kennt man vom AG Dortmund. Ich erinnere an das AG Dortmund, Urt. v. 11.10.2022 – 729 OWi-262 Js 1751/22-110/22 – oder das AG Dortmund, Urt. v. 11.04.2024 – 729 OWi-256 Js 414/24-34/24 , wonach Rentner, Arbeitslose und Beamte grundsätzlich nicht auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind und deshalb ein Absehen vom Fahrverbot nicht in Betracht kommt.

Zu zusätzlichem Ärger führt bei mir der Umstand, dass der „Zusatz“ des AG angesichts der Rechtskraft des Urteils nach § 77b Abs. 1 OWiG völlig überflüssig ist/war. Da kann man m.E. schon den Eindruck haben, hier ging es nicht um den Einzelfall, sondern lediglich um die Schaffung eines Leitsatzes (die Veröffentlichung im DAR und der NZV dürfte sicher sein).

Aber etwas Positives hat die Entscheidung dann doch. Man gendert und spricht von „Fahrzeugführer*innen„. ? Immerhin.

OWi III: Verfahrensrechtliches aus dem OWi-Verfahren, oder: Vor allem Abwesenheitsverhandlung/Entbindung

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Im letzten Beitrag des Tages gibt es dann noch ein paar Entscheidungen zum Verfahrensrecht. Auch hier stelle ich wieder nur die Leitsätze vor, und zwar:

1. Ist der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht anwesend, beginnt bei einem in seiner Abwesenheit verkündeten Urteil die Frist zur Anbringung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur dann bereits mit der Verkündung des Urteils zu laufen, wenn der Betroffene bei der Urteilsverkündung von einem nach § 73 Abs. 3 OWiG mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene vom persönlichen Erscheinen entbunden war.

2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn die Frist zur Einlegung des statthaften Antrags zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht versäumt war.

Die willentliche Zuleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG ist Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Bußgeldverfahren.

Das Amtsgericht ist verpflichtet, über einen rechtzeitig gestellten Entbindungsantrag des Betroffenen zu entscheiden. Durch die gleichwohl erfolgte Verwerfung des Einspruchs wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Wurde der Verteidiger nicht ordnungsgemäß geladen, kann eine Verwerfungsentscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht ergehen.

1. Die Verwertung von Tatsachen oder Erfahrungssätzen, von denen der Richter auf Grund seiner dienstlichen Tätigkeit bereits zuverlässig Kenntnis erlangt hat, setzt voraus, dass die Beteiligten in der Hauptverhandlung über diese Tatsachen und Erfahrungssätze und die Absicht des Gerichts, sie als gerichtskundig behandeln zu wollen, unterrichtet werden.

2. Die Erörterung einer gerichtskundigen Tatsache gehört nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren Beachtung das Protokoll ersichtlich machen muss.