Pedelecfahrt nach Amphetaminkonsum und mehr, oder: Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

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Im „Kessel Buntess“ dann heute wieder einige Entscheidungen zum Verkehrsverwaltungsrecht – betreffend Entziehung der Fahrerlaubnis. Ja, „schon wieder“. Denn mit zivilrechtlichen Entscheidungen ist es derzeit – ich erinnere, dass die Beiträge schon seit längerem vorbereitet sind, mau.

Ich berichte hier zunächst über den OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.01.2026 – 12 ME 136/25. Der betrifft die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Anlass für die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde war, dass der Ántragsteller im April 2025 im Straßenverkehr ein Pedelec unter dem Einfluss von Amphetamin (11 ng/ml), von THC (60 ng/ml) und Alkohol (mindestens 2,14 ‰ BAK) geführt hatte und dabei u. a. in Schlangenlinien gefahren war. Bereits zuvor war er seit dem Jahr 2018 wiederkehrend wegen Verstößen gegen das BtMG aufgefallen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage abgelehnt. Rechtsgrundlage für die Untersagung sei § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen habe, wenn sich der Betroffene als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen erweise. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV finde seine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y) StVG in der bis zum 27.07.2021 gültigen Fassung vom 05.052003 (StVG a. F.), gegen dessen Verfassungsmäßigkeit entgegen teils anders lautender Rechtsprechung nach wie vor keine durchgreifenden Bedenken bestünden. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV lägen hier wegen des Amphetaminkonsums des Antragstellers vor.

Dagegen die Beschwerde zum OVG, die keinen Erfolg hatte. Das OVG moniert vornehmlich, dass sich der Antragsteller nicht ausreichend i.S. des § 146 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinander gesetzt hat.

Und dann:

„Unabhängig hiervon vermag der Senat auch weiterhin (vgl. Senatsbeschl. v. 23.8.2023 – 12 ME 93/23 -, juris, Rn. 8) keine fehlende Bestimmtheit des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV als Rechtsgrundlage für die Untersagung der Teilnahme mit einem Fahrzeug im Straßenverkehr erkennen, soweit die Untersagung – wie vorliegend – auf die zu verhindernde Teilnahme des Betroffenen als Fahrzeugführer unter dem Einfluss von Amphetamin gestützt ist. Jedenfalls insoweit, nämlich bezogen auf Fahrten unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, ist § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV, ebenso wie bei Fahrten unter dem Einfluss von übermäßigem Alkoholkonsum (vgl. ergänzend OVG Saarland, a. a. O.), hinreichend bestimmt. Denn die negativen Wirkungen von Amphetamin auf die Verkehrstauglichkeit sind bekannt, vom Verwaltungsgericht zusammenfassend wiedergegeben worden und schließen die gebotene Eignung des Betroffenen eben auch beim Führen eines nicht-fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs aus. Dass der Normgeber eine solche Teilnahme ausschließen wollte, zeigt bereits die Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV (aktuelle Fassung). Denn nach der Begründung (BR-Drs. 443/98, S. 237) entspricht die mit Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) eingeführte Regelung „dem bisherigen § 3 StVZO“. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVZO a. F. bestimmte ausdrücklich, dass „ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen … ist, wer unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen … hat.“

Dass es zur verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit einer Norm ohnehin ausreicht, allein an die erforderliche „Eignung“ anzuknüpfen, zeigt zudem im Rahmen der systematischen Auslegung ein übergreifender Vergleich der Rechtslage.

So wird nach § 316 Abs. 1 StGB bestraft, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Obwohl an die Bestimmtheit einer strafrechtlichen Norm nach Art. 103 Abs. 2 GG höhere, jedenfalls aber keine geringeren Anforderungen als an die Bestimmtheit von Eingriffsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrecht zu stellen sind, wird insoweit in der strafgerichtlichen Praxis die mit den Worten „infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage …, das Fahrzeug sicher zu führen“ umschriebene Fahruntüchtigkeit oder – tauglichkeit des Fahrzeugführers als ausreichend bestimmtes Tatbestandsmerkmal angesehen, und zwar auch für die Beurteilung der Fahruntüchtigkeit von Führern neuartiger Fahrzeugformen, wie etwa E-Scootern (vgl. BGH, Beschl. v. 13.4.2023 – 4 StR 439/22 -, juris), ohne dass dagegen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden sind; in der Sache besteht insoweit aber kein Unterschied zwischen der strafrechtlichen Beurteilung der alkohol- oder betäubungsmittelbedingten Fahruntüchtigkeit (in der Vergangenheit) einerseits sowie der gefahrenabwehrrechtlichen und damit zukunftsgerichteten Eignungsbeurteilung. Für die in § 69 StGB normierte Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer rechtswidrigen Tat, die jemand bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat … wird sogar ausdrücklich „nur“ vorausgesetzt, dass sich aus der Tat ergibt, „dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.“ Dieser Eignungsbegriff stimmt mit dem straßenverkehrsrechtlichen überein (vgl. Senatsbeschl. v. 20.4.2022 – 12 ME 35/22 -, juris, Rn. 15, m. w. N.), wird im Strafgesetzbuch nicht näher konkretisiert und dennoch in der strafgerichtlichen Praxis ohne verfassungsrechtliche Bedenken vom Tatrichter angewandt, und zwar unmittelbar und ohne dazu auf weitere Konkretisierungen in der Fahrerlaubnisverordnung und insbesondere in deren Anlage 4 oder auf sachverständige Beratung zurückzugreifen (vgl. nur Müller, SVR 2022, 6 f., m. w. N.).

Schließlich wird in zahlreichen Bundesgesetzen die „Eignung“ als Voraussetzung für die Berufszulassung angeführt, ohne dass die maßgeblichen Eignungsanforderungen näher normativ konkretisiert sind und hiergegen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Beispielhaft kann auf die Regelungen für den Bereich der Gesundheitsfachberufe verwiesen, in denen als Voraussetzung für die Erteilung der – faktisch für die Berufsausübung erforderlichen – Erlaubnis zum Führen der jeweils geschützten Berufsbezeichnung gefordert wird, dass die „antragstellende Person … nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist“ (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 NotSanG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 KrPflG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 LogopG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 MPhG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 HebG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErgThG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 MTAG, sowie für die Approbation: § 2 Abs. 1 Nr. 3 PsychThG).

Die nach § 3 Abs. 2 FeV für die Prüfung der Eignung als Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs entsprechend anzuwendende Anlage 4 zu den §§ 1, 13 und 14 FeV stellt somit eine zulässige, zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Bestimmtheit aber nicht erforderliche materiell-rechtliche Ergänzung zu § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV dar.

Der Senat muss daher hier nicht klären, ob es bei unterstellt umfassender Unwirksamkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet, die dann offensichtlich planwidrige Regelungslücke des Straßenverkehrsrechts dadurch zu schließen, dass insoweit jedenfalls für Evidenzfälle einer Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen übergangsweise (d. h. bis zu ihrer Schließung durch das Bundesrecht) auf die §§ 3 Abs. 1 Satz 3 (vgl. Ullrich, in: BeckOK PolR Nds, Stand: 1.12.2025, § 3, Rn. 2) und 11 NPOG als landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für das Verbot des Führens von nicht -fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen zurückzugreifen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich den Vorschlägen unter den Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).“

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