Und dann folgende Gebührenfrage – stammt mal wieder aus der Strafverteidigergruppe bei FB:
Vielleicht (nein, eher wahrscheinlich) eine doofe Frage, aber … so einen Beschluss hatte ich auch noch nicht.
Stimmt mein Bauchgefühl, dass bei Aufruf in der Berufung dann nur eine Termingebühr entsteht ?
„Die Verfahren 157 NBs pp. und 157 NBs pp. werden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, nicht jedoch zur gemeinsamen Entscheidung, § 237 StPO.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt — auch in der Hauptverhandlung — auch eine Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung in Erwägung zu ziehen ist.“
