Im „Kessel Buntes“ köcheln heute dann noch einmal zwei Entscheidungen zur verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis.
Zunächst kommt hier der BayVGH, Beschl. v. 12.01.2026 – 11 CS 25.1997. In der Entscheidung hat der VGH noch einmal Stellung zum Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund Nichtvorlage eines Gutachtens. Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze, die lauten:
1. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht (mehr) befähigt ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen.
2. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war.
3. Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen für eine Anordnung ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Es genügt ein „Anfangsverdacht“ im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für Befähigungszweifel. Nicht erforderlich ist, dass die fehlende Befähigung bereits feststeht.
Einzelheiten dann bitte im verlinkten Volltext nachlesen.

