Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Haft III: Notebook für den inhaftierten Angeklagten, oder: Anspruch auf Bereitstellung zur Akteneinsicht?

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Und dann zum Abschluss noch ein Beschluss des KG. Das setzt sich im KG, Beschl. v. 20.04.2026 – 3 Ws 21/26 – 121 GWs 56/26 – mit der Frage auseinander, ob der inhaftierte Angeklagte einen Anspruch auf Bereitstellung eines Notebooks zur Akteneinsicht hat.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, einen Mord begangen zu haben. Um den Zeugen X davon abzuhalten, 80.000 EUR von ihm, dem Angeklagten, zu fordern, soll er dessen Sohn Y ermordet haben. Die Tat soll der Angeklagte nicht eigenhändig begangen haben, sondern durch den Mitangeklagten Z. Seit dem 24.02.2026 wird die Hauptverhandlung gegen insgesamt drei Angeklagte geführt.

Der Angeklagte hat am 04.03.2026 beantragt, für die Dauer der Hauptverhandlung „einen Lap-top zur Einsichtnahme in und Bearbeitung der digitalen Akten sowohl im Gerichtssaal als auch in der JVA zu nutzen“, wobei alle „Kommunikations- und Internetfunktionen deaktiviert werden und das Gerät verplombt wird“. Hilfsweise ist beantragt worden, die Nutzung zumindest im Sitzungssaal zu gestatten. Der Vorsitzende der Strafkammer hat den Antrag in Gänze abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, die beim KG erfolglos geblieben ist:

„1. Die Beschwerde ist nach § 305 Satz 1 StPO unzulässig, soweit sie sich gegen die Versagung der Nutzung eines Computers im Gerichtssaal wendet. Bei dieser Anordnung handelt es sich nicht um eine im Rahmen des Vollzugs ergangene Beschränkung der Untersuchungshaft (§ 119 Abs. 3 StPO), sondern um eine Maßnahme der Verhandlungsleitung. Derartige Entscheidungen unterliegen gemäß § 305 Satz 1 StPO nicht der Beschwerde (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2001, 136). Als nicht beschwerdefähige Entscheidungen i. S. des § 305 Satz 1 StPO sind nämlich auch Verfügungen des Kammervorsitzenden zu verstehen (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 138; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 238; Schmitt in Schmitt-Köhler, StPO 68. Aufl., § 305 Rn. 3 m. w. N.), wenn sie der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Überprüfung unterliegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. März 2003, BeckRS 2003, 30309455; Matt in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 305 Rn. 1) und vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden können (vgl. BGH NStZ 1985, 87). Dies ist verschiedentlich für die Verweigerung von Akteneinsicht (bzw. von Erstellen von Kopien durch den Verteidiger) und von Einsicht in Beweismittel entschieden worden (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; StV 2004, 362). Ergibt sich die Beschränkung des § 305 Satz 1 StPO für die Akteneinsicht, so gilt dies erst recht für den hier gegebenen Fall der Bereitstellung eines elektronischen Mediums zur Akteneinsicht durch den (verteidigten) Angeklagten. Ob, wie die Verteidigung meint, die Entscheidung des EuGH vom 12. März 2003 (EuGRZ 2003, 472) hier einschlägig ist, muss an dieser Stelle mangels Zulässigkeit der Beschwerde dahinstehen: Eine Verletzung von Art. 6 EMRK führte nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde, sondern – gegebenenfalls – zur Revisibilität des ergehenden Sachurteils.

2. Die Beschwerde ist nach § 304 StPO statthaft und zulässig, soweit sich der Angeklagte gegen die Versagung der Bereitstellung eines Computers in seinem Haftraum wendet. Das Rechtsmittel ist aber aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Erwägungen nicht begründet. Frei von Rechtsfehlern geht der Strafkammervorsitzende davon aus, dass die Benutzung eines Computers in der Untersuchungshaftanstalt die Anstaltsordnung gefährdet, weil ein unerlaubter Datenaustausch nicht auszuschließen ist (vgl. KG ZfStrVo 2003, 117; OLG Hamm StV 1997, 199; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271; Gericke in Karlsruher Kommentar, StPO 9. Aufl., § 119 Rn. 50). Lediglich ergänzend und vertiefend ist anzumerken:

a) Die Gerichte dürfen bei der Anwendung des § 119 Abs. 3 StPO die von einem Gegenstand ausgehenden Gefahren grundsätzlich losgelöst von den persönlichen Eigenschaften eines bestimmten Gefangenen als Versagungsgrund heranziehen, wenn es sich um einen Gegenstand gesteigerter Gefährlichkeit handelt, der die Gefahr nicht aufgrund nur abstrakter Erwägungen begründet, sondern bei dem sie real und konkret vor Augen tritt. Eine in diesem Sinne gesteigerte Gefährlichkeit wohnt nach nahezu einhelliger Rechtsprechung Computern aller Art in der Hand eines Untersuchungsgefangenen inne (vgl. BerlVerfGH NStZ-RR 1997, 382; KG, Be-schlüsse vom 26. Februar 2026 – 2 Ws 19/26 -; 15. Februar 1999 – 4 Ws 281-284/98 -; 30. September 1998 – 4 Ws 200-201/98 -; 19. Februar 1998 – 5 Ws 94/98 -; 19. Juni 1995 – 5 Ws 174/95 – und 25. September 1986 – 3 Ws 256/86 -; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271 mit abl. Anm. Staechlin; NJW 1989, 2637; GA 1986, 459; OLG Hamm StV 1997, 197; JMBl NW 1996, 98). Ihre Komplexität und technische Leistungsfähigkeit ermöglicht einen unkontrollierten Datenaustausch und das Verstecken von Daten, mithin z.B. das Ausspionieren der Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt (vgl. OLG Hamm StV 1997, 199). Diese vielfältigen Möglichkeiten stehen dem Haftzweck, die Flucht und den darauf bezogenen Austausch von Nachrichten zu unterbinden, entgegen; sie sind geeignet, ihn zu vereiteln.

Im hier zu beurteilenden Fall tritt, was die Beschwerde verkennt, hinzu, dass die Missbrauchs- und Vereitelungsgefahr nicht nur abstrakt besteht. Vielmehr hat der Angeklagte das anstaltliche Regularium bereits unterlaufen: Er hat in einem Brief an den Mitangeklagten Mu erklärt, auch per SMS erreichbar zu sein. Ersichtlich geht der Angeklagte selbst davon aus, Sicherheitsvor-kehrungen überwinden zu können. Die Beschwerde ist dem in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten und leitet daraus im Anwaltsschriftsatz vom 15. April 2026 lediglich das Erfordernis ab, der Vollzug müsse das Kontrollregime perfektionieren. Dieser Überlegung liegt die Auffassung zugrunde, dass nicht von Gefangenen Gefahren ausgehen, sondern lediglich von unzureichenden Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen. Dieser verkürzenden Umkehrung folgt der Senat nicht. Vielmehr entscheidet er als Beschwerdegericht in der Sache selbst (ex arg. § 309 Abs. 2 StPO) und bewertet auf der Grundlage des aktenkundigen Verfahrensstoffs, zu dem auch der vorgenannte vom Angeklagten bereits begangene Regelstoß gehört, die begehrte Bereitstellung eines Computers im Haftraum nicht nur als abstrakte, sondern als manifest-konkrete Gefahr für das gegen den Angeklagten geführte Strafverfahren und die Anstaltssicherheit.

b) Nichts anderes ergibt sich daher auch daraus, dass der Angeklagte ein Gerät begehrt, bei dem die „Kommunikations- und Internetfunktionen deaktiviert werden und das Gerät verplombt wird“. Dem ist mit der angefochtenen Entscheidung entgegenzuhalten, dass es nicht zu den Aufgaben einer Justizvollzugsanstalt gehört, eine Vielzahl unterschiedlicher Fachkräfte für die Überwachung besonders komplizierter technischer Vorrichtungen vorzuhalten. Eine wirksame Kon-trolle von Computern würde zwingend die Arbeit von Fachleuten voraussetzen und ließe sich durch einen gesteigerten Personaleinsatz der Justizvollzugsanstalt oder durch Fortbildungsmaß-nahmen nicht gewährleisten (vgl. Gericke in Karlsruher Kommentar, StPO 9. Aufl., § 119 Rn. 50). Mildere Mittel sind letztlich ungenügend, die realen Gefahren (nicht kontrollierbare Speicherung, Datenfernübertragung z.B. mittels Bluetooth-Technik) vertretbar zu mindern (vgl. KG ZfStrVo 2003, 117; Beschluss vom 26. Februar 2026 – 2 Ws 19/26 – m. w. N.).

c) Auch der Gesichtspunkt der wirksamen Verteidigung kann die Benutzung eines Notebooks in der Untersuchungshaft hier nicht rechtfertigen. Anders als der nicht verteidigte Angeklagte (§ 147 Abs. 4 StPO) hat der anwaltlich vertretene Angeklagte, wie die angefochtene Entscheidung gleichfalls darlegt, regelmäßig keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 2 StR 45/20, BGHR StPO § 147 Abs. 1 Akteneinsicht 1). Diese wird nach dem gesetzlichen Leitbild (§ 147 Abs. 1 StPO) von seinem Verteidiger für den Beschuldigten wahrgenommen. In welcher Weise der Verteidiger aus der Verfahrensakte erlangte Kennt-nisse mit dem Mandanten teilt, ist gesetzlich nicht vorgegeben und liegt ? unter Beachtung sonstiger, etwa grund- und datenschutzrechtlicher Anforderungen ? in der Hand des Verteidigers (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2025 ? 3 StR 435/24 ?, juris).

Der Angeklagte war zuletzt durch drei Rechtsanwälte verteidigt, jetzt noch von zwei Anwälten. Diese haben in vollem Umfang Akteneinsicht, und der Angeklagte kann mit ihnen frei kommunizieren. Tatsächlich ist aktenkundig, dass die Verteidigung in der Hauptverhandlung auch Dokumente unbeeinträchtigt an den Angeklagten überreicht (§ 19 Abs. 2 BORA). Der Einwand der Beschwerde im Schriftsatz vom 15. April 2026, dieser Austausch von Schriftstücken „belege“ die „Notwendigkeit eines eigenen Mitlesens des Angeklagten“, geht an der Sache vorbei. Denn zu-treffend argumentiert der Strafkammervorsitzende gerade damit, dass auch bei dem bestehenden Haftregime die Informations- und Verteidigungsrechte gewahrt sind. Dies wird durch die Übergabe von Dokumenten bestätigt, nicht in Frage gestellt. Hinzu kommt, dass die Akten hier keinesfalls nur elektronisch, sondern auch körperlich geführt werden.

d) Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus der in der Beschwerdeschrift referenzierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. März 2003 (EGMR Nr. 46221/09; EuGRZ 2003, 472). Es kann dahinstehen, ob bei konventionskonformer Auslegung des § 147 StPO unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn er „selbst die Beweise hinsichtlich seiner Verteidigung besser einschätzen kann“, auch der verteidigte Beschuldigte einen Anspruch auf unmittelbaren Zugang zu den Akten hat. Die vom EuGH formulierte Bedingung der überlegenen Einschätzungs-kompetenz des Beschuldigten von „Beweisen hinsichtlich seiner Verteidigung“ bezog sich konkret auf den Beschuldigten Ab Ö, der als Gründer und Anführer der Terrororganisation PKK naturgemäß „bestimmte, wer innerhalb der PKK für welche Akte und zu welchem Grad verantwortlich war“ (EGMR, EuGRZ 2003, 472 (480)). Dass die dem Angeklagten vorgeworfene Tat in ihrer Komplexität mit den Taten einer international agierenden Terrororganisation (EGMR a.a.O.: „mehrere hundert Gewaltakte“) vergleichbar sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Darauf kommt es hier aber auch nicht an, weil die Entscheidung des EuGH jedenfalls kein Zugriffsrecht des Angeklagten auf digitale Akten formuliert, wenn diese, wie hier, auch in Papier-form geführt werden.

d) Dass „Gericht und Staatsanwaltschaft“, wie die Beschwerde im Schriftsatz vom 15. April 2026 noch ausführt, faktisch „vorgeben, wie die Verteidigung zu erfolgen hat“, trifft nicht zu. Vielmehr entspricht die angefochtene Entscheidung den äußeren Regeln des Strafprozesses. Die angefochtene Entscheidung hat keinen Einfluss darauf, mit welchem Inhalt der Angeklagte und seine Verteidiger kommunizieren und wie die Verteidigung konzipiert wird.“

Die Entscheidung entspricht der vom KG zitierten überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung. Ich frage mich allerdings, ob nicht in der heutigen Zeit doch eine wirksame Kontrolle von Computern möglich ist, die auch ohne „Arbeit von Fachleuten“ oder „gesteigerten Personaleinsatz der Justizvollzugsanstalt oder durch Fortbildungsmaßnahmen“ gewährleistet werden könnte und ob nicht mildere Mittel zur Abwehr von Missbrauch zur Verfügung stehen.

Haft I: Mehrfache unberechtigte Zeugnisverweigerung, oder: Wiederholungsverbot bei Beugehaft?

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Ich stelle heute – seit längerem mal wieder – Entscheidungen vor, die mit Haft zu tun haben.

Da habe ich hier zunächst mal zwei Entscheidungen des BGH, die mit Beugehaft zu tun haben. Die sind in einem beim  OLG Dresden anhängigen Verfahren wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an beziehungsweise der Unterstützung einer kriminel­len Vereinigung ergangen. In dem findet derzeit die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte  statt. Ihnen wird zur Last gelegt, als Mitglieder oder Unter­stützer einer militant-linksextremistischen Gruppierung mittels massiver körperlicher Gewalt gegen Personen vorgegangen zu sein, die sie der neo­nazistischen und rechtsextremistischen Szene zuordneten, oder solche gewaltsamen Überfälle gefördert zu haben, um so rechtsradikales Handeln und neonazistisches Ge­dankengut zu bekämpfen.

Die Beschwerdeführerin, die Zeugin E. wurde durch Urteil des OLG Dresden u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in mehreren Fällen rechtskräftig verurteilt. Gegenstand der Verurteilung der Beschwerdeführerin war ihre mitgliedschaftliche Beteiligung an der militant-linksextre­mistischen Vereinigung, die Gegenstand des jetzt noch anhängigen Verfahrens ist. In der Hauptverhandlung sollte die Beschwerdeführe­rin am 30.06.2026 als Zeugin zu den Geschehnissen vernommen werden, deretwegen sie rechtskräftig verurteilt wurde. Sie hat jedoch unter Geltendmachung eines vollumfassenden Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 Abs. 1 StPO eine Aussage zur Sache gänzlich verweigert. Das OLG hat daraufhin mit Beschluss vom selben Tage gem. § 70 Abs. 2 StPO gegen sie Beugehaft gem. § 70 Abs. 2 StPO zur Erzwingung des Zeugnisses für eine Dauer von sechs Monaten angeordnet. Die Zeugin ist daraufhin sogleich in Haft genommen worden; die Beugehaft dauert derzeit an.

Ergangen sind in dem Verfahren zwei Entscheidungen, und zwar einmal der BGH, Beschl. v. 22.06.2026 – StB 47/26, mit dem der BGH eine Beschwerde der Zeugin gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. Dazu hat der Senat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des OLG verworfen. Dazu passt etwa folgender Leitsatz:

Die Aussetzung der Vollziehung einer mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht nach § 307 Abs. 2 StPO ist eine gerichtliche Ermessensentscheidung. Dabei ist unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse an der sofortigen Vollziehung die dem Beschwerdeführer durch den Vollzug drohenden Nachteile überwiegt.

Die Hauptsache hat der BGH dann mit dem BGH, Beschl. v. 04.08.2026 – StB 47/26 – entschieden. In dem hat der BGH u.a. zur wiederholten Anordnung von Beugehaft Stellung genommen. Denn gegen die Zeugin war bereits in einem anderweitigen Ermittlungsverfahren vom AG Dresden  wegen unberechtigter vollumfänglicher Zeugnisverweigerung gemäß § 70 Abs. 2 StPO Beugehaft für eine Dauer von sechs Monaten verhängt worden. Hier dann die Leitsätze zu dem Beschluss vom 04.08.2026, in dem der BGH auch umfangreich zu § 55 StPO Stellung genommen hat:

1. Die Beschwerde gegen die Anordnung von Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthaft. Die Anordnung von Beugehaft stellt eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO dar.

2.  Das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO hindert nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederholt oder einem anderen Verfahren gleichfalls die Aussage in Bezug auf dieselbe Tat im prozessualen Sinne unberechtigt verweigert; vielmehr darf in solchen Fällen lediglich die Vollstreckung mehrerer Beugehaftanordnungen insgesamt die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

Pflichti III: Aufgabe des Pflichti und Rechtsmittel, oder: Ausländer, Rückwirkung und mehrere Verteidiger

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Und dann habe ich hier noch einige Pflichtverteidigungsentscheidungen aus der Instanz, und zwar vom BayObLG bis zum AG. Ich stelle, da die Fragen alle schon behandelt sind, aber jeweils nur die Leitsätze vor, und zwar:

Es ist nicht die Aufgabe eines Pflichtverteidigers, die Wahrnehmung des Gerichtstermins einer unter Betreuung stehenden Angeklagten sicher zu stellen.

1. Zwar ist ein Angeklagter durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche im Regelfall nicht beschwert, weshalb er diese grundsätzlich nicht anfechten kann. Dies gilt auch für den Fall der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers. Die Beschwerde ist aber ausnahmsweise statthaft, wenn sich der Angeklagte dagegen wendet, dass neben einem Wahlverteidiger gegen seinen Willen ein Pflichtverteidiger bestellt oder dieser nicht entpflichtet wird.

2. § 305 Satz 1 StPO steht der Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Gerichts über die Bestellung oder Entpflichtung eines Pflichtverteidigers nicht entgegen.

3. Die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers neben einem oder mehreren Wahlverteidigern ist nur zulässig ist, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 144 Abs. 1 StPO). Für die Beiordnung muss ein unabwendbares Bedürfnis bestehen.

1. Die Rücknahme der Bestellung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger setzt im Grundsatz voraus, dass der Wahlverteidiger zum Zeitpunkt der Rücknahme der Bestellung noch mandatiert ist sowie dauerhaft und nicht nur punktuell zur Übernahme der Verteidigung des Angeklagten bereit und in der Lage ist.

2. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht nach § 143a Abs. 1 StPO aufzuheben, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird.

Allein ein Analphabetismus des Angeklagten als auch unzureichende Deutschkenntnisse rechtfertigen nicht grundsätzlich die Annahme, dass der Angeklagte unfähig sein könnte, sich gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe selbst zu verteidigen. Zwar kann bei ausländischen Angeklagten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 2 StPO in Betracht kommen. Dies setzt aber voraus, dass der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, die unter Heranziehung eines Dolmetschers nicht ohne weiteres ausräumbar erscheinen.

Der Beschuldigte, der dies selbst nicht beantragt hat, kann sich gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu eigenen Gunsten mangels Beschwer regelmäßig nicht mit der sofortigen Beschwerde wehren. Das gilt auch, wenn sich ein die Beschwer tragender Grund insbesondere nicht aus dem Beiordnungsantrag der Staatsanwaltschaft noch aus dem Beschluss des Amtsgerichts ergibt.

1. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorgelegen haben.

2. Unverzüglich im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO bedeutet, dass die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort, aber so bald wie möglich ohne schuldhaftes Zögern, d. h. ohne sachlich nicht begründete Verzögerung erfolgen muss. Das Kriterium der Unverzüglichkeit ist in der Regel unter Berücksichtigung einer Prüfungs- und Überlegungsfrist von drei Wochen gewahrt ist.

3. Die Ausnahmevorschrift des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Fälle der antragsunabhängigen Beiordnung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO, nicht aber die Beiordnung auf Antrag gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO.

M.E. passt alles. Nur mit der Entscheidung des LG Münster habe ich Probleme. M.E. hätte aufgrund einer Gesamtschau der Umstände beigeordnet werden müssen. Die Ablehnung des LG überzeugt nicht, jedenfalls mich nicht.

Pflichti II: „Offenkundiges Versagen“ des Verteidigers? oder: Entpflichtung, wenn der Verteidiger nichts tut

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Die zweite „Pflichti“-Entscheidung kommt mit dem BGH, Beschl. v. 10.06.2026 – 5 StR 155/26 – auch vom BGH. Es geht noch einmal um die Entpflichtung des Pflichtverteidigers und Bestellung eines anderen Rechtsanwalts.

Das LG hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das BtMG verurteilt. Gegen das Urteil hat die Wahlverteidigerin B. des Angeklagten am 16.10.2025 Revision eingelegt. Zugleich hat sie ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin für das Revisionsverfahren anstelle von Rechtsanwalt W. , der dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch als notwendiger Verteidiger beigeordnet war, beantragt.

Die Wahlverteidigerin hat dann im November 2025 der Strafkammervorsitzenden mitgeteilt, dass sie ihr Wahlmandat niederlegen werde. Die Revision solle nunmehr Rechtsanwalt R. durchführen. Dieser werde eine kostenneutrale Umbeiordnung beantragen, welcher der bisherige Pflichtverteidiger zugestimmt habe. Noch am selben Tag hat die Wahlverteidigerin das Mandat niedergelegt. Eine Woche später hat sich Rechtsanwalt R. für den Angeklagten legitimiert und Akteneinsicht sowie seine kostenneutrale Beiordnung für das Revisionsverfahren anstelle von Rechtsanwalt W. beantragt. Dem hat das LG entsprochen.

Nach Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls am 17.12.2025 hat die Vorsitzende die Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe verfügt. Dem Angeklagten ist das Urteil am 23.12.2025, dem Pflichtverteidiger einen Tag später zugestellt worden. Am 06.01.2026 hat die Vorsitzende Akteneinsicht gewährt. Eine Revisionsbegründung durch den Pflichtverteidiger blieb in der Folge jedoch aus. In der fünften Kalenderwoche des Jahres 2026 hat sich der Pflichtverteidiger auf der Geschäftsstelle der Strafkammer nach dem Datum der Zustellung des Urteils erkundigt, das ihm mitgeteilt wurde. Hierauf hat er entgegnet, dass die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen sei.

Mit Beschluss vom 10.02.2026 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten S. gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Angeklagten am 13.02.2026, seinem Pflichtverteidiger am 18. Februar 2026 zugestellt worden. Mit Fax vom 16.02.2026 hat der Angeklagte auf die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO angetragen. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Bestellung von Rechtsanwalt R. aufzuheben und dem Angeklagten einen neuen Pflichtverteidiger beizuordnen.

Dem Antrag hat die Vorsitzende des 5. Strafsenats – m.E. zu Recht – entsprochen:

„Dem Angeklagten war unter Entpflichtung des bisherigen ein neuer Pflichtverteidiger beizuordnen. Da das Revisionsverfahren seit dem 8. Mai 2026 beim Senat anhängig ist, ist hierfür gemäß der Vorschrift des § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO, die auch für Entscheidungen über den Pflichtverteidigerwechsel anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2024 – StB 62/24 Rn. 3 mwN), die Vorsitzende des Revisionsgerichts zuständig (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 142 Rn. 16).

1. Nach der auch im Revisionsverfahren anwendbaren Regelung des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ein sogenanntes „offenkundiges Versagen“ der Verteidigung vorliegt (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Oktober 2002, Czekalla/Portugal, Nr. 38830/97, NJW 2003, 1229). Insoweit gilt:

a) Versäumnisse eines Pflichtverteidigers können dem Staat nur ausnahmsweise angelastet werden, da die Führung der Verteidigung Sache des Angeklagten und seines Pflicht- oder Wahlverteidigers ist. Für Behörden und Gerichte besteht eine Verpflichtung zum Eingreifen nur, wenn das Versagen eines Pflichtverteidigers offenkundig ist oder wenn sie davon unterrichtet werden (EGMR, Urteile vom 22. März 2007, Staroszczyk/Polen, Nr. 59519/00, NJW 2008, 2317, 2318; vom 10. Oktober 2002, Czekalla/Portugal, Nr. 38830/97, NJW 2003, 1229, 1230; BGH, Beschluss vom 15. April 2026 – 1 StR 63/26). So ist das Gericht an der Verwerfung eines Rechtsmittels nur gehindert und zum Eingreifen verpflichtet, wenn die eindeutige Missachtung einer reinen Formvorschrift durch den Pflichtverteidiger zur Folge hat, dass dem Betroffenen ein ihm an sich zustehendes Rechtsmittel genommen wird, ohne dass dies von einem höherrangigen Gericht bereinigt werden kann (BGH, Beschluss vom 11. März 2020 – 4 StR 68/20, NStZ 2021, 189).

b) Hier liegt ein solcher Ausnahmefall vor. Denn der dem Angeklagten beigeordnete Rechtsanwalt ist nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe untätig geblieben und hat die Revision des Angeklagten nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983 – 2 BvR 731/80, NJW 1983, 2762, 2765), form- und fristgerecht begründet. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er ebenso wenig gestellt, obwohl ihm der Fristablauf bekannt war. Auch nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses blieb er untätig. Dieses Versäumnis des staatlich bestellten Verteidigers beeinträchtigt hier die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 2 StR 265/15).

2. Die Stellungnahme des bislang beigeordneten Rechtsanwalts führt zu keiner anderen Beurteilung. Seine Erklärung, er sei als Einzelanwalt nicht darauf eingestellt gewesen, dass ihm das Urteil am 24. Dezember 2025 zugestellt werden würde und er habe sich in einem zweiwöchigen Urlaub über Weihnachten und Silvester befunden, ist auch deshalb hierzu nicht geeignet, weil das elektronische Empfangsbekenntnis, dass der Zustellungsadressat grundsätzlich persönlich abgeben muss (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Aufl., § 173 ZPO Rn. 12) die elektronische Zustellung am 24. Dezember 2025 nachweist (§ 37 Abs. 1 StPO iVm § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Auch sein weiterer Vortrag erklärt nicht, weshalb er keine Akteneinsicht genommen und Wiedereinsetzung beantragt hat.

Schließlich geht auch die Annahme des Rechtsanwalts, der Angeklagte wolle weiter durch ihn vertreten werden, fehl. Der inhaftierte Angeklagte hat in seiner Stellungnahme der Sache nach vielmehr um Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers gebeten, dabei aber darauf hingewiesen, keinen konkreten benennen zu können. Es war daher ein Pflichtverteidiger aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtanwaltskammer auszuwählen (§ 142 Abs. 6 StPO).“

Das Verhalten mancher Kollegen kann ich nicht „nachvollziehn“.

Termin II: Unwirksame Ladung mit elektronischem EB, oder: Verfahrensrüge/Beschwerde gegen Terminierung

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Und hier im zweiten Posting habe ich dann drei weitere Entscheidungen zu Terminsfrage. Ich stelle allerdings nur die Leitsätze vor, und zwar:

Erhält ein Verteidiger eine Ladung zur Hauptverhandlung per elektronischem Empfangsbekenntnis und enthält dieses die Meldung „Inhalt der Sendung unklar oder unvollständig. Erläuterung: Bildschirmanzeige: Es ist ein Fehler aufgetreten“, so liegt keine wirksame Ladung im Sinne von § 218 Satz 1 StPO vor.

1. Wird mit der Revision geltend gemacht, der Angeklagte sei zur Berufungshauptverhandlung nicht wirksam geladen worden, so muss mit der Verfahrensrüge auch vorgetragen werden, wie der Ladungsversuch ausgeführt wurde.

2. Ggf. muss sich die zu erhebende Verfahrensrüge auch zu Umständen verhalten, bei deren Vorliegen eine unwirksame Zustellung geheilt sein könnte. Insbesondere kann vorzutragen sein, ob die Ladung, die an eine vom Angeklagten angegebene „Postanschrift“ gesandt wurde, unter der er tatsächlich nicht gewohnt hat, ihn auf diesem Weg erreicht hat.

Eine Beschwerde gegen eine Terminierungsentscheidung ist nach § 305 Satz 1 StPO unstatthaft (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).