Revision I: Etwas zur Nachholung von Verfahrensrügen, oder: Wiedereinsetzung ja, aber ohne Erfolg

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Ich stelle heute mal wieder drei Revisionsentscheidungen vor. Nichts Besonderes, sondern nur „Reminder“.

Die erste vorgestellte Entscheidung ist der BGH, Beschl. v. 17.02.2026 – 1 StR 530/25. In dem Beschluss hat der BGH Wiedereinsetzung zur vollständigen Begründung von Verfahrensrügen – ausnahmsweise – gewährt:

„1. a) Dem Angeklagten wird auf seine Anträge vom 17. September 2025 und vom 25. September 2025 nach Versäumung der Frist zur vollständigen Begründung der von Rechtsanwalt K. erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

„1. a) Aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen ist dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung seiner Verfahrensrüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO zu gewähren. Da dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt K., trotz wiederholter Nachfrage nicht rechtzeitig Einsicht in zur Begründung der Verfahrensrüge erforderliche Aktenteile gewährt worden ist, liegt hier ein in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannter Ausnahmefall vor, der die Wiedereinsetzung gebietet (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2025 – 2 StR 267/25; vom 6. Mai 1997 – 4 StR 152/97 Rn. 4 f. und vom 12. März 1996 – 1 StR 710/95 Rn. 7, BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristdauer 1).

b) Soweit sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Verfahrensrügen auch auf die Rüge des § 261 StPO erstreckt, bleibt ihm demgegenüber der Erfolg versagt. Denn die dem Verteidiger vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht zugänglich gemachten Aktenteile sind für die im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Erhebung dieser Verfahrensrüge nicht relevant.

c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO.“

Aber:

„d) In der Sache bleiben die Verfahrensrügen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg.“

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