In die neue Woche starte ich dann mit zwei Entscheidungen des BGH zur Unterschrift.
Zunächst der BGH, Beschl. v. 27.04.2026 – 1 StR 174/26 – zur „richtigen Signatur“ durch einen Rechtsanwalt.
Der BGH hat die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilugn als unzulässig verworfen:
„Ergänzend bemerkt der Senat:
Die – nicht qualifiziert signierte – Revisionsbegründungschrift ist zwar auf einem sicheren Übertragungsweg im Sinne des § 32a Abs. 3 Satz 1 StPO eingereicht worden; indes genügt die nicht lesbare handschriftliche Unterschrift, die lediglich mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ versehen ist, nicht den Anforderungen an eine „einfache“ Signatur im Sinne des § 32a Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22, BGHR StPO § 32a Abs. 3 Signatur 1 Rn. 9 f. mwN). Die maschinenschriftliche oder sonst lesbare Anbringung des bürgerlichen Namens des Verteidigers war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil auf dem Briefkopf der Revisionsbegründungsschrift nur der Verteidiger aufgeführt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2025 – XII ZB 599/23 Rn. 9 mwN).“
Das kann doch nicht so schwierig sein, oder?

