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Unterschrift II: Fristgerechte Fertigstellung des Urteils, oder: Verhinderung durch Abordnung?

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Und als zweite Entscheidung dann der BGH, Beschl. v. 15.05.2026 – 1 StR 119/26.

Es geht in dieser Entscheidung um § 338 Nr. 7 StPO, also rechtzeitige Fertigstellung des Urteils. Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung Revision eingelegt. Die hatte mit dem Geltendmachen des absoluten Revisionsgrundes (§ 338 Nr. 7 StPO) Erfolg, das Landgericht habe das Urteil nicht innerhalb der von § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten Frist zu den Akten gebracht, weil der Vorsitzende zu Unrecht die Verhinderung eines beisitzenden Richters vermerkt habe (§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO) Erfolg:

„1. Der Vorsitzende der Strafkammer stellte am 23. Januar 2026 fest, Richter am Landgericht Me., der an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hatte, sei „infolge einer Abordnung nicht mehr am Landgericht M. tätig und daher an der Signatur verhindert“. Diesen Verhinderungsvermerk signierte der Vorsitzende. Die Urteilsabsetzungsfrist endete am 27. Januar 2026. Tatsächlich befand sich Richter am Landgericht Me., der an das Oberlandesgericht K. abgeordnet war, am 23. Januar 2026 an seinem Wohnort in M.. Da sein beim Landgericht eingerichtetes Nutzerkonto infolge seiner Abordnung gesperrt war, hätte er darüber nicht auf die elektronisch geführte Urteilsmappe zugreifen können. Jedenfalls hätte der abgeordnete Richter aber mit seiner ihm weiterhin zur Verfügung stehenden Signaturkarte über das Lesegerät eines Kollegen das Urteil signieren können. Dieser Möglichkeit war sich der Vorsitzende bei Anbringen des Verhinderungsvermerks entsprechend seiner dienstlichen Stellungnahme vom 17. März 2026 nicht bewusst. Er erforschte sie vielmehr erst am 16. März 2026 auf Nachfrage des Sachbearbeiters des Generalbundesanwalts. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich Richter am Landgericht Me. am 23. Januar 2026 in M. befand.

2. Mit dieser Verfahrensweise ist § 338 Nr. 7 StPO i.V.m. § 275 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StPO verletzt.

a) Die Abordnung eines Richters an ein anderes Gericht kann infolge der dadurch bedingten Ortsabwesenheit oder Erledigung der damit verbundenen Dienstgeschäfte eine tatsächliche Verhinderung begründen. Innerhalb dieses „grundsätzlich tragenden Grundes“ hat das Revisionsgericht die Entscheidung des Vorsitzenden des Tatgerichts bei Unterzeichnung des Urteils lediglich daraufhin zu überprüfen, ob dieser den ihm eingeräumten Spielraum (vorzugswürdig mit den älteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Erfassen von Zweckmäßigkeitserwägungen als Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu deuten, später aber auch als Beurteilungsspielraum bezeichnet) in rechtsfehlerhafter Weise überschritten hat oder die Annahme der Verhinderung auf sachfremden Erwägungen beruht und sie sich deshalb als willkürlich erweist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1992 – 5 StR 364/92, Rn. 6, 10 f.; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 3; Beschluss vom 30. Mai 1988 – 1 StR 176/88 Rn. 1, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 1). Daneben besteht die Pflicht des Vorsitzenden bei Ausschöpfen der von § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten Urteilsabsetzungsfristen, ausreichende organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um die Unterzeichnung des Urteils durch den abgeordneten Richter zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 – 3 StR 95/11 Rn. 14; Beschluss vom 26. April 2006 – 5 StR 21/06 Rn. 2, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 6; jeweils mwN). Auch insoweit ist – nicht anders als etwa bei Urlaub oder Krankheit – die revisionsgerichtliche Überprüfung auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 1 StR 352/15 Rn. 14).

b) Hier bleibt nach dem Vermerk offen, ob der Vorsitzende von einer Verhinderung des beisitzenden Richters aus tatsächlichen oder aber aus rechtlichen Gründen ausgegangen ist; letzteres stünde dem Signieren nicht entgegen, solange der Abgeordnete nicht seinen Status als Richter verloren hat (vgl. BGH aaO; ferner BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2018 – 5 StR 513/18 Rn. 2-4 und vom 19. August 1992 – 5 StR 386/92, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4 jeweils zur Abordnung eines Richters auf Probe an die Staatsanwaltschaft). Jedenfalls hat der Strafkammervorsitzende von seinem Spielraum irrtümlich keinen Gebrauch gemacht. Denn er hat weder die Umstände für eine tatsächliche Verhinderung aufgeklärt und daher auch nicht gegeneinander abgewogen noch sich mit der neuen Rechtslage vertraut gemacht. Allein das Sperren des Nutzerkontos hat keine generelle faktische Verhinderung begründet. Es ist auch nach der ausführlichen dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden vom 17. März 2026 nicht ersichtlich, warum er sich nicht bereits im Januar 2026 vor Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist bemüht hat, die Unterzeichnung des abgeordneten Richters auf elektronischem Weg zu organisieren. Die Nachforschungen vom 16. März 2026 bei der IT-Stelle des Landgerichts hätte er bereits vor dem 27. Januar 2026 anstellen können und müssen. Daher ist dem Vorsitzenden vor dem fristgerechten Verakten des Urteils ein praktikabel erscheinender Lösungsversuch durch Nutzen eines anderen Lesegeräts verborgen geblieben. Auch eine Unterschrift des abgeordneten Richters mit anschließender Überführung in die elektronische Mappe hat der Vorsitzende offensichtlich nicht in den Blick genommen (§ 32e StPO; vgl. zur Übertragung eines unterschriebenen Hauptverhandlungsprotokolls in die elektronische Akte BGH, Beschlüsse vom 19. März 2026 – 1 StR 25/26).“

VorsRiOLG: „Bin überlastet – schaffe 27 Seiten lesen in drei Tagen nicht…“

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Das Zusammenspiel von § 275 Abs. 1 StPO und § 338 Nr. 7 StPO hat schon mancher Revision zum Erfolg verholfen. So vor kurzem auch einer gegen ein Urteil des LG Erfurt. Das Urteil war dort nach sieben Hauptverhandlungstagen am 13.12.2012 verkündet worden. Die siebenwöchige Urteilsabsetzungsfrist lief am 31.01.2013 ab. Bis dahin war das Urteil des LG aber nicht vollständig bei der Geschäftsstelle eingegangen. Unterzeichnet war es nämlich nur von dem beisitzenden Richter am LG. Nicht hingegen vom (damaligen) Vorsitzenden Richter am LG. Dazu gab es einen Vermerk: „Vorsitzender Richter am Landgericht wurde zum Vorsitzenden Richter am Thüringer Oberlandesgericht in Jena ernannt. Auf telefonische Nachfrage am 29. Januar 2013 teilte er mit, dass er aufgrund der Arbeitsbelastung im Senat unabkömmlich und zeitlich nicht in der Lage ist, das hiesige Urteil noch vor Fristablauf zu unterzeichnen.“ Der hatte allerdings vorab einen Urteilsentwurf bekommen und hatte am 24.01.2013 Änderungswünsche mit dem Beisitzer besprochen. Diese hatte der danach eingearbeitet und am 29. 01.2013 den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht in Jena angerufen und gefragt, ob er das Urteil nochmals lesen und unterschreiben wolle. Der Vorsitzende hatte darauf wie aus dem Verhinderungsvermerk ersichtlich geantwortet. In seiner dienstlichen Erklärung vom 14.03,2013 hatte er dann noch ausgeführt, dass ungeachtet der dienstlich begründeten Ortsabwesenheit die hohe Belastung im Strafsenat in Jena – u.a. mit einem überdurchschnittlichen Anfall von Haftbeschwerden und Haftprüfungen – keinen Raum für eine rechtzeitige Lektüre und Unterzeichnung des nochmals überarbeiteten schriftlichen Originalurteils gelassen habe.

Das Ganze schmeckt dem BGH nicht, wie man dem BGH, Beschl. v. 26.09.2013 – 2 StR 271/13 – m.E. deutlich anmerkt. Denn er führt aus:

„Die Unterzeichnung eines Strafurteils ist ein dringliches unaufschiebbares Dienstgeschäft (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358), dessen Vornahme nur ausnahmsweise wegen anderer Dienstgeschäfte zurückzustehen hat. …..

Legt man dies zugrunde, ist vorliegend nicht hinreichend dargetan, dass es dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht nicht möglich gewesen sein soll, die Urteilsgründe zu lesen und zu unterzeichnen. Zwar kann die Versetzung an ein anderes Gericht – wie hier die Versetzung an das Thüringer Oberlandesgericht – im Einzelfall der Unterzeichnung des Urteils entgegenstehen (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358 mwN). Auch kann die Überlastung mit anderen Dienstgeschäften grundsätzlich einen Verhinderungsgrund darstellen (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., 2013 § 275 Rn. 22 mwN). Jedoch hatte das Urteil hier mit 27 Seiten einen überschaubaren Umfang. Einen Urteilsentwurf hatte der versetzte Richter bereits mit dem Berichterstatter durchgesprochen, sodass eine erneute Prüfung der Urteilsgründe nur einen begrenzten Umfang haben konnte. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine Übermittlung des fertiggestellten Urteils und seine Unterzeichnung nach Durchsicht nicht auf anderem Wege hätte durchgeführt werden können. Vor allem aber ist der Verhinderungsgrund nicht hinreichend dargelegt. Dass der Vermerk von Richter am Landgericht auf der Urteilsurkunde aus Gründen der Praktikabilität notwendigerweise allgemein gehalten ist, ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Revision jedoch ausdrücklich geltend macht, dass die vermerkte Verhinderung auf willkürlichen, sachfremden Erwägungen beruht, hätte es näherer Darlegung in der dienstlichen Erklärung von Vorsitzendem Richter am Oberlandesgericht bedurft, auf welchen Um-ständen die geltend gemachte Überlastung mit anderweitigen Dienstgeschäften beruht (vgl. BGHSt 31, 212). Insoweit ist die allgemein auf einen überdurchschnittlichen Anfall mit Haftsachen gestützte Erklärung nicht hinreichend substantiiert, um dem Senat eine Überprüfung zu ermöglichen, ob bei der Annahme der Verhinderung dem nach der gesetzlichen Regelung in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO erforderlichen Gewicht der persönlichen Unterschriftsleistung aus-reichend Rechnung getragen wurde.

Unabhängig von der Kritik des BGH am Inhalt des Verhinderungsverermerks, der in der Tat inhaltsleer ist – „aufgrund von Arbeitsbelastung unabkömmlich“ – ist alles und nicht: Will der zum VorsRiOLG beförderte ehemalige VorEiLG wirklich ernsthaft behaupten, dass er so überlastet war, dass er keine Zeit hatte bzw. finden konnte, innerhalb von drei Tagen: 29.01., 30.01., 31.01.2012, 27 Seiten, die bereits gelesen waren und in die Änderungdwünsche schon eingearbeitet waren, noch einmal zu lesen. Da muss es aber beim OLG Jena viele Haftsachen, die der beschleunigten Bearbeitung bedurften gegeben haben. So hat das wohl auch der BGH gesehen, wenn er auf den „überschaubaren Umfang“ des Urteils hinweis. In der Tat: sehr überschaubar, wenn man noch berücksichtigt, dass im Zweifel noch mindestens eine Seite des Urteils für Rubrum und Tenor wegfallen. Dann bleiben knapp 26 Seiten Text!Der VorsRiOLG sollte sich vielleicht auch mal überlegen, was man anderen Verfahrensbeteiligten zumutet, wenn man ihnen „Akteneinsicht für drei Tage“ gewährt und dann ein „Gürteltier“ von mehreren hundert Seiten schickt. Das soll alles machbar sein, aber 27 Seiten in drei Tagen schafft man nicht 🙁

Gut Ding will Weile haben, aber muss es so klüngelig gehen?

Der ein oder andere, der den OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.2013, 1 RVs 18/13 – liest, wird sich fragen: Sicherlich will gut Ding Weile haben, aber muss es so langsam gehen mit einem Strafverfahren? Das OLG beschreibt nämlich im Beschluss die zögerliche Erledigung eines Strafverfahrens, das bei der StA Dortmund und beim AG und LG Dortmund anhängig war.

Das OLG kommt – ich verweise wegen der Einzelheiten auf den Beschluss – zu einer Verfahrensverzögerung von einem Monat bei der StA bis zur Anklageerhebung. So weit so gut, oder auch nicht, wenn man den Verfahrensablauf liest.

Bei der Berufungskammer dauert es dann vom Eingang der Akten dort am 26.05.2011 bis zum 16.07.2012, um endlich die Hauptverhandlung anzuberaumen. Das ist dem OLG zu lang. Zu Recht moniert es das und meint, die Terminierung häte schon sechs bis sieben Monate früher vorgenommen worden können.

Ein wenig erstaunt hat mich eine weitere Verzögerung, in der das OLG eine der Justiz vorwerfbare Verzögerung nicht gesehen hat:

(Noch) keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung sieht der Senat hingegen in dem Umstand, dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht der zunächst auf den 25.11.2010 anberaumte Hauptverhandlungstermin wegen Verhinderung von drei Zeugen auf Anfang April 2011 verlegt worden ist. Ein Zeuge hatte berufliche Probleme als Hinderungsgrund geltend gemacht, zwei andere Zeugen finanzielle Probleme, da sie aus K hätten anreisen müssen. Auch wenn grundsätzlich die Zeugenpflicht beruflichen Pflichten vorgeht (vgl. OLG Jena NStZ 1997, 333), wenn dem Zeugen nicht unzumutbare Nachteile drohen (vgl. OLG Düsseldorf, StraFo 2011, 133 für die ähnlich gelagerte Problematik bei Unzumutbarkeit wegen privater Belange), welche hier aber nicht dargetan waren, so hält der Senat die Verlegung nicht für unvertretbar. Nach der Rechtsprechung des BVerfG hat ein Zeuge Anspruch auf eine angemessen Behandlung seines Anliegens und darf nicht zum Verfahrensobjekt gemacht werden (BVerfG NStZ-RR 2002, 11). Insoweit ist dem Gericht ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat es noch für hinnehmbar, wenn der Tatrichter das Nichterscheinen eines Zeugen akzeptiert und den Termin um einen Zeitraum von etwa vier bis fünf Monaten verlegt, auch wenn der Umstand, dass (unter Berücksichtigung der Anreise) ein „ganzer Arbeitstag drauf gehen würde“ und der Zeuge in einem kleinen Betrieb arbeitete, in dem der Lehrling Schule hatte, an sich für eine Entschuldigung i.S.v. § 51 StPO nicht ausreichend gewesen wäre. Da die Terminsverlegung auch im Hinblick auf diesen Zeugen erfolgte, kann dahinstehen, ob eine Terminsverlegung nur wegen der fehlenden Mittel zur Anreise der beiden weiteren Zeugen aus K angemessen gewesen wäre. Dem hätte man durch Gewährung entsprechender Reisekostenvorschüsse an die (anreisewilligen) Zeugen begegnen können.

Verlegung um vier bis fünf Monate in einem Verfahren, dass so oder so schon klüngelig geführt worden ist? M.E. sehr großzügig.

Und: Der Angeklagte muss sich mit der Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zufrieden geben. Einen Strafabschlag gibt es nicht. Hätte man auch anders sehen/entscheiden können, ist aber sicherlich angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte nun selbst auch nicht besonders schnell auf Anfragen geantwortet hat, vertretbar.

Die zeitweilige Verhinderung des Verteidigers- sie steht der Pflichtverteidigerbestellung nicht unbedingt entgegen

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In der Praxis wird immer wieder auch um die Frage gestritten, ob ggf. eine zeitweilige Verhinderung des Verteidigers seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger entgegensteht und deshalb ggf. ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen ist. Mit der Frage befasst sich der u.a. der OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.01.2013, der folgende Leitsätze hat:

1. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist für den Angeschuldigten mangels Beschwer grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies gilt aber nicht, wenn das Gericht bei der Pflichtverteidigerbeiordnung das Anhörungsrecht sowie das sich aus § 142 Abs. S. 2 StPO grundsätzliche Bestimmungsrecht des Angeschuldigten, das Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren ist, nicht beachtet hat.

2. Ist die Anhörung (§ 142 Abs. 1 S. 1 StPO) des Angeschuldigten vor der Beiordnung eines Pflichtverteidigers unzulässig unterblieben,  muss die Beiordnung nach § 143 StPO zurückgenommen werden, wenn sich für den Angeschuldigten ein Wahlverteidiger meldet, und zwar auch dann, wenn er seinerseits die Beiordnung beantragt.

3. Durch Verhinderung des Verteidigers bedingte Verfahrensverzögerungen sind wegen des Anspruchs des Angeschuldigten auf beschleunigte Aburteilung nicht unbegrenzt hinnehmbar. Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet es jedoch auch, dem Wunsch eines Angeschuldigten auf Beiordnung eines Verteidigers seines Vertrauens innerhalb eines begrenzten Zeitraums nach Möglichkeit Rechnung zu tragen; und zwar insbesondere dann, wenn sich das Verfahren nur gegen den Angeschuldigten richtet und auf die Interessen anderer Angeschuldigter keine Rücksicht genommen werden muss.

Leitsatz 1 und 2 entsprechen der h.M. Leitsatz 3 ist nicht unbedingt h.M., allerdings m.E. zutreffend und eröffnet die Möglichkeit für den Angeklagten, zumindest teilweise auf die Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes verzichten zu können. Das OLG schreibt dazu.

 „Dem tritt der Senat bei. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen: Es steht der Beiordnung von Rechtsanwalt Alexander Funck nicht entgegen, dass er die für den Fall der Eröffnung beabsichtigten Hauptverhandlungstermine vom 14.02., 18.02. und 14.03.2013 nicht wahrnehmen kann. Zwar kann dann, sofern die in der Beschwerdeschrift vorn 23. Dezember 2012 angekündigten Bemühungen von Rechtsanwalt Alexander Funck um Verlegung des Termins vom 14.02.2013 fehlschlagen sollten, die Hauptverhandlung erst 11 Tage später beginnen. Dadurch ist der Beschleunigungsgrundsatz jedoch noch nicht beeinträchtigt, weil der spätere Beginn der Hauptverhandlung auf einem Umstand beruht, der als anderer wichtiger Grund Im Sinne von § 121 Abs.1 StPO anerkannt ist, nämlich dem Wunsch des Angeschuldigten, den Verteidiger seines Vertrauens beigeordnet zu bekommen. Zwar sind durch Verhinderung des Verteidigers bedingte Verfahrensverzögerungen wegen des Anspruchs des Angeschuldigten auf beschleunigte Aburteilung nicht unbegrenzt hinnehmbar (OLG Hamm NStZ-RR 2002, 124). Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet es jedoch auch, dem Wunsch eines Angeschuldigten auf Beiordnung eines Verteidigers seines Vertrauens innerhalb eines begrenzten Zeitraums nach Möglichkeit Rechnung zu tragen; und zwar insbesondere dann, wenn sich das Verfahren – wie hier – nur gegen den Angeschuldigten richtet und auf die Interessen anderer Angeschuldigter keine Rücksicht genommen werden muss (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1994, 608; Senat: HEs 2/08). Bei einer Verzögerung von 11 Tagen wird dieser Zeitrahmen jedenfalls nicht überschritten.“

…“eine Revision hätte zu 99 % keine Erfolgsaussichten“, so berät der erste Verteidiger

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Der erste Verteidiger berät den Angeklagten dahin, “ „eine Revision hätte zu 99 % keine Erfolgsaussichten“. Wohl deshalb stimmt der Angeklagte der Nichteinlegung der Revision zu. Es kommt zum Verteidigerwechsel. Die neue Verteidiger sieht die Rechtslage offenbar anders. Sie legt Revision eine (begründet mit der allgemeinen Sachrüge) und beantragt Wiedereinsetzung. Der BGH, Beschl. v. 19.06.2012 – 3 StR 194/12 – stellt das fest, was ständige Rechtsprechung der Obergerichte ist: Derjenige, der bewusst ein Rechtsmittel nicht einlegt, ist nicht „verhindert“ i.S. der §§ 44 ff. StPO. Er hat nichts „versäumt“, sondern er hat – ggf. mit (guten) Gründen – von der Möglichkeit des Rechtsmittels keinen Gebrauch gemacht. Wenn die Entscheidung dann später reut, kann man das nicht mit der Wiedereinsetzung reparieren. Damit kann man auch nicht eine ggf. falsche Beratung des Verteidigers wieder wett machen, denn – so der BGH:

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten gleichwohl nicht bewilligt werden, weil seine letztgenannte Erklärung jedenfalls belegt, dass er sich nach Beratung durch seinen ersten Verteidiger zunächst bewusst gegen die Einlegung der Revision entschieden hatte; wer aber von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO „verhindert, eine Frist einzuhalten“ (BGH, Beschluss vom 10. August 2000 – 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160; Beschluss vom 23. September 1997 – 4 StR 454/97, NStZ-RR 1998, 109; KK-Maul, 6. Aufl., § 44 Rn. 17 mwN). Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter – wie hier vom Beschwerdeführer behauptet – nach Beratung durch seinen Verteidiger die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels möglicherweise falsch einschätzt (BGH, Beschluss vom 10. August 2000 – 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160; Beschluss vom 16. Mai 2000 – 4 StR 147/00, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 2; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 44 Rn. 5).“