Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Termin I: Verteidiger als Erschwerung des Arbeit?, oder: So heftig geht es am LG Halle zu

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Und dann eröffne ich die neue Woche mit Entscheidungen zu Terminsfragen, also StPO.

Ich stelle zunächst den OLG Naumburg, Beschl. v. 21.07.2026 – 1 ORs 110/26 – vor. Der äußert sich zum Vorgehen des Vorsitzenden der Berufungsstrafkammer des LG Halle, der mir schon ein paar mal aufgefallen ist. Man scheint dort der Meinung zu sein, dass man die Verfahren auf Biegen und Brechen durchpeitschen muss (vgl. z.B. hier: StPO II: Ablehnung/Besorgnis der Befangenheit, oder: Unabgesprochene Terminierung/keine Akteneinsicht oder StPO III: Urlaubsverbot nach Anklagezustellung, oder: Ärger mit Terminsverlegungsantrag. So auch hier:

Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte wird vom AG verurteilt. Gegen dieses Urteil legt der Angeklagte persönlich Berufung ein. Es meldet sich dann der Verteidiger und zeigt die Übernahme des Mandats an. Dem Vorsitzenden der Berufungskammer wird das Schreiben am am 21.01.2026.  Mit Verfügung des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 23.01.2026 wird Hauptverhandlungstermin auf den 19.02.2026, um 9:00 Uhr, bestimmt und der Angeklagte hierzu geladen. Die Geschäftsstelle führt die Verfügung am 29.01.2026 aus. Die Ladung wird dem Angeklagten am 02.02.2026 förmlich zugestellt. Eine Ladung des Rechtsanwalts erfolgt nicht.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.02.2026, eingegangen beim Landgericht Halle am 03.02.2026, beantragte der Verteidiger, den Termin aufzuheben, da er nicht mit ihm abgestimmt worden sei und er sich in dem Zeitraum vom 16.02.2026 bis zum 20.02.2026 urlaubsbedingt im Ausland befände. Er schlug als möglichen Alternativtermin den 05.05.2026 vor.

Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende der Strafkammer mit Beschluss vom 05.02.2026 im Wesentlichen mit der Begründung ab:

„Der Termin am 05.05.2026 liegt außerhalb dessen, was einer beschleunigten Verhandlung von Strafverfahren entspricht. Zudem hat der Vorsitzende dort bereits einen anderen dienstlichen Termin. Schließlich liegt kein Fall der notwendigen Verteidigung vor……“

Mit weiterem Schriftsatz schlägt der Rechtsanwalt als weitere Alternativtermine den 27.03.2026 und 22.04.2026 vor. Der Vorsitzende weist den erneuten Verlegungsantrag mit der Begründung zurück:

„Die nunmehr angebotenen Ausweichtermine am 22.04.2026 und 27.03.2026 sind keine möglichen Termine der Kammer. Es bleibt bei den Gründen des Beschlusses vom 05.02.2026. Der Terminspraxis hat auch nichts mit vergangenen Verfahren zu tun. Hintergrund ist, neben dem Beschleunigungsgebot auch, dass in immer mehr Verfahren sich neue Verteidiger im Berufungsverfahren melden, die über nur sehr eingeschränkte freie Termine verfügen, was ein Arbeiten des Berufungsgerichts mehr als nur erschwert“.

Es wird dann ohne Beisein des Wahlverteidigers die Berufungshauptverhandlung durchgeführt. Dagegen die Revision, die Erfolg hatte. Das OLG bezieht sich auf die Stellungnahme der GStA und führt aus:

„Diese Verfahrensweise war rechtsfehlerhaft.

Unabhängig davon, dass die Ladung des Verteidigers pp. nicht deshalb entbehrlich war, weil er eine Vollmacht nicht vorgelegt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.1989 – 2 StR 352/89) bzw. die Akten zum Zwecke der Einsichtnahme erhalten hatte und deshalb die Möglichkeit besaß, vom Termin Kenntnis zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1985 – 2 StR 771/84), ist hier das Fehlen der förmlichen Ladung zwar im Ergebnis unschädlich, da er rechtzeitig vom Termin durch seinen Mandanten Kenntnis erhielt. Allerdings verletzte gleichwohl die weitere Verfahrensweise den Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 c MRK) und verstieß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Allerdings ist die Terminierung grundsätzlich Sache des Vorsitzenden und steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Nicht jede Verhinderung eines gewählten Verteidigers kann zur Folge haben, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden kann (BGH NStZ 1998, 311, 312; BGH, Beschluss vom 29.08.2006 – 1 StR 285/05). Jedoch muss seitens des Vorsitzenden ernsthaft versucht werden, dem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen (vgl. BGH StV 1992, 53; BGH, Beschluss vom 06.07.1999 – 1 StR 142/99).

Es ist nicht ersichtlich, dass hier ein derartiger Versuch erfolgt ist.

So ist ein Bemühen des Vorsitzenden vorliegend weder bei der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins nach vorheriger Terminsanfrage bei den Verfahrensbeteiligten noch hinsichtlich der nachfolgenden Schreiben und Verlegungsanträge des Wahlverteidigers vom 02.02. und 11.02.2026 ersichtlich. Dazu hätte – zumal bei einer auf lediglich einem Sitzungstag angesetzten Hauptverhandlung – schon deshalb Anlass bestanden, weil die erbetene Terminsverschiebung zeitlich nicht erheblich ins Gewicht gefallen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.1999 – 1 StR 142/99), zumal es sich weder um eine Haftsache noch um ein Strafverfahren mit wesentlicher Bedeutung handelte.

Auch vermag der Hinweis, dass sich „in immer mehr Verfahren ( ) neue Verteidiger im Berufungsverfahren melden, die über nur sehr eingeschränkte freie Termine verfügen, was ein Arbeiten des Berufungsgerichts mehr als nur erschwert‘ kein tragender Gesichtspunkt sein, zumal es sich – wie hier – um ein Verfahren von nicht wesentlicher Bedeutung handelt und der vorgesehene Hauptverhandlungstermin mit einer anderen Sache hätte belegt werden können (im Ergebnis: LG Berlin, Beschluss vom 16.01.2003 – 512 Qs 5/03; OLG Frankfurt, StV 1995, 9; LG Verden, StV 1996, 255).

Der Fehler führt zur Aufhebung des Urteils, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Berufungshauptverhandlung in Anwesenheit des Wahlverteidigers gerade in der Beweisaufnahme und im Schlussvortrag zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. BGHSt 36, 259, 262).“

Mir fehlen, wenn ich die o.a. Verfügungen lese, die Worte. So kann und so darf man nicht mit Angeklagten umgehen. Das sieht man in der Berufungskammer des LG Halle aber wohl anders. Leider.

Die Entscheidung hätte übrigens auch gut in die Rubrik „Ärger“ gepasst.

Edit: Der o.a. letzte Absatz der Stellungnahme der GStA ist missverständlich. Das „nicht“ ist überflüssig.

In der zitierten BGH-Entscheidung heißt es:

„Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Aufgaben von Rechtsanwalt H. nach dem Willen des Angeklagten vom bestellten Verteidiger mit übernommen worden sind und weil sich nicht ausschließen läßt, daß die Hauptverhandlung in Anwesenheit von Rechtsanwalt H. zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte.“

Das ist richtig. Die GStA und ihr folgend das OLG haben das abgeändert und dabei das „nicht“ übernommen. 

Danke für den Hinweis.

Rücknahme einer unbegründeten StA-Berufung, oder: Tätigkeiten des Verteidigers waren nicht erforderlich

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Als zweite Entscheidung dann der AG Zeitz, Beschl. v. 14.07.2026 – 8 Cs 711 Js 208479/25 (187/25). Der nimmt Stellung zur Erstattung der Rechtsanwaltsvergütung in den Fällen der Rücknahme der Berufung der StA vor deren Begründung. Das ist eine Frage, die immer wieder falsch beantwortet wird. So auch hier:

Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte sogleich am 17.03.2026 Berufung gegen das Urteil ein. Am 02.04.2026 nahm die Staatsanwaltschaft die Berufung zurück, ohne dass bis dahin die Berufung durch die Staatsanwaltschaft begründet worden war. Mit Beschluss des Amtsgerichts wurden die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren der Landeskasse auferlegt. Der Verteidiger beantragt dann die Festsetzung seiner Vergütung als notwendige Auslagen des Angeklagten.

Die Bezirksrevisorin wird angehört und widerspricht dem Festsetzungsantrag. Der Verteidiger Der Verteidiger hält trotz gerichtlichem Hinweis, dass das Gericht der Auffassung der Bezirksrevisorin folgen wird, an seinem Antrag auf Festsetzung der Kosten fest. Der wird dann – wen wundert es? – abgelehnt:

„Für diese Konstellation ist die Erstattungsfähigkeit einer Vergütung des Verteidigers umstritten.

Die überwiegende Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass eine Tätigkeit des Verteidigers in der Berufungsinstanz solange nicht erforderlich ist, wie die Berufung nicht begründet wurde (OLG Köln vom 03.07.2015, III-2 Ws 400/15, 2 Ws 400/15 m.w.Nw.; KG Berlin vom 19.05.2011, 1 WS 168/10; LG Bochum, JurBüro 2007, 38; LG Koblenz, JurBüro 2009, 198; LG Köln, StraFo 2007, 305; OLG Bamberg, JurBüro 1988, 64).

Bei einer Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft, ohne dass die Berufung vorab begründet wurde, ist eine Tätigkeit des Verteidigers im Berufungsverfahren nach dieser Ansicht nicht erforderlich. Ohne Begründung der Berufung ist jedwede Tätigkeit des Verteidigers ohne objektiven Wert, da Umfang und Zielsetzung der Berufung nicht bekannt sind.

Auch das Landgericht Halle hat sich in seiner Entscheidung vom 10.10.2018 (10a Qs 108/18) dieser Auffassung angeschlossen und entschieden, dass eine Vergütung des Verteidigers nicht erstattungsfähig ist, wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung zurücknimmt, noch bevor diese begründet wurde. Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Ohne Begründung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft ist ein Tätigwerden des Verteidigers nicht erforderlich. Eine Vergütung für eine trotzdem vorgenommene (wie auch immer geartete) Tätigkeit des Verteidigers ist damit nicht erstattungsfähig.“

Wie gesagt, das ist falsch, wird aber leider überwiegend so gemacht. Man wird müde gegen diesen Blödsinn anzuschreiben. Daher nur der Hinweis auf meinen Beitrag: Die Erstattung/Festsetzung der Verfahrensgebühr für das strafverfahrensrechtliche Rechtsmittelverfahren im Fall der Rechtsmittelrücknahme der Staatsanwaltschaft, in RVGreport 2014, 410.

OWi I: Auf jeden Fall Überlassung der Token-Datei, oder: Im Übrigen: „Aprilscherz“?

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Heute ist dann ein OWi-Tag.

Den eröffne ich mit zwei Entscheidungen des OLG Naumburg. Es wurde bei der Verwaltungsbehörde und beim AG mal wieder darum gestritten, ob dem Verteidiger/dem Betroffenen auch der sog. Tokken zur Verfügung zu stellen ist oder, ob es ggf. ausreicht, wenn der Verteidiger insoweit an das Landeseichamt verwiesen wird. Dem Streit hat das OLG dann im OLG Naumburg, Beschl. v. 27.07.2026 – 1 ORbs 43/26 – ein Ende gesetzt und sich der wohl h.M. in der Rechtsprechung angeschlossen, die die Herausgabe an den Verteidiger fordert.

Das OLG führt dazu, nach dem es die Rechtsprechung zum Umfang der Akteneinsicht in Bussgeldverfahren referiert hat aus:

„bb) Diesem verfassungsrechtlich verbürgten Recht trägt die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung. Zwar haben die Verwaltungsbehörden und Gerichte grundsätzlich im Einzelfall zu entscheiden, ob sich Zugangs- und Einsichtsgesuche innerhalb dieses Rahmens bewegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18 – zitiert nach juris Rn. 58). Die Erwägungen des Amtsgerichts machen hier aber deutlich, dass es einen Anspruch auf Bereitstellung einer Token-Datei einschließlich zugehörigem Passwort jedenfalls bei Messungen mit Geräten des verfahrensgegenständlichen Typs unter Missachtung verfassungsrechtlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich in Abrede stellt.

(1) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Betroffenen, dem im Bußgeldverfahren eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, auf sein Begehren hin grundsätzlich die digitale „Messdatei“ rechtzeitig vor der Hauptverhandlung zur Verfügung zu stellen ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 6. Mai 2015, 2 Ss [OWi] 65/15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2016, 2 Ss-OWi 589/16; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24 – alle zitiert nach juris). Sie ist Grundlage und originäres Beweismittel der Messung. Ihre Überprüfung durch einen Sachverständigen ermöglicht auf Grund der digitalen Signatur des Datensatzes zunächst die Feststellung, ob dieser Datensatz unverändert ausgewertet und die Auswertung der Messung so zum Tatvorwurf gemacht wurde oder ob der Datensatz manipuliert wurde. Zudem lassen die in dem Daten-satz enthaltenen technischen Angaben Rückschlüsse darauf zu, ob es bei der Messung zu einem technischen Problem des Messgerätes gekommen ist. Dies wird vom Amtsgericht erkennbar nicht in Zweifel gezogen. Nicht hinreichend in Be-dacht genommen hat das Amtsgericht indes, dass das Zugangsrecht zu bei der Behörde vorhandenen Informationen, die in dem verfahrensgegenständlichen Messverfahren angefallen sind, grundsätzlich auch deren unverschlüsselte Einsicht und die Möglichkeit umfasst, die Integrität der Messdaten zu prüfen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023, 1 ORbs 34 Ss 468/23; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 1 ORbs 25/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2025, 2 ORbs 120/25 – alle zitiert nach juris). Das Einsichtsrecht in den Falldaten-satz einer Messung liefe leer, wenn außer diesem nicht auch diejenigen Daten herausgegeben werden müssten, mit denen der verschlüsselte Falldatensatz entschlüsselt werden kann (vgl. OLG Saarbrücken, a. a. O.).

(2) Danach war vorliegend auch die Token-Datei einschließlich zugehörigem Passwort an den Verteidiger des Betroffenen herauszugeben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023, 1 ORbs 34 Ss 468/23; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 1 ORbs 25/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2025, 2 ORbs 120/25 – alle zitiert nach juris; a. A. OLG Düsseldorf Beschluss vom 1. Juli 2025, 4 ORbs 50/25, BeckRS 2025, 29879; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. März 2025, 2 ORbs 233/24 – zitiert nach juris, die beide auf die Zumutbarkeit der Einsichtnahme bei der Verwaltungsbehörde abstellen; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. März 2023, 1 OWi 2 SsBs 49/22 – zitiert nach juris, das auf das Begehren von nicht bei der Verwaltungsbehörde vorliegenden Informationen abstellt), da sie erforderlich war, um den Falldatensatz, der dem Verteidiger des Betroffenen überlassen worden war, entschlüsseln, auswerten und auf Integrität prüfen zu können.

(3) Dem Anspruch auf Bereitstellung der Token-Datei und des zugehörigen Passworts zum Zwecke der Entschlüsselung und Verifizierung des Falldatensatzes zu der dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsmessung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Verwaltungsbehörde lediglich über einen sog. Sammel-Token verfügt, der die Entschlüsselung auch solcher Falldatensätze er-lauben soll, die von anderen Messgeräten stammen. Soweit bereits die Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Anordnung der Herausgabe des dort vorliegenden Sammel-Tokens datenschutzrechtliche Bedenken angeführt hat, greifen diese jedenfalls insoweit nicht durch, als dass der Verteidigung auch ein sog. Einzel-Token zur Verfügung gestellt werden kann. Dass dieser der Verwaltungsbehörde nicht unmittelbar vorliegt, sondern von ihr ggf. bei der Eichdirektion angefordert werden muss, steht dem rechtlichen Gebot der Bereitstellung nicht entgegen. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Verwaltungsbehörde mit der ihr vorliegenden (Sammel-)Token-Datei einschließlich des zugehörigen Passworts über die Instrumente und Daten verfügt, die eine Entschlüsselung des Datensatzes erlauben, der der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung zugrunde liegt. Will oder darf die Verwaltungsbehörde diesen digitalen Schlüssel aus daten-schutzrechtlichen Gründen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Hersteller nicht herausgeben, darf dies von Rechts wegen nicht das Recht der Verteidigung auf Einsicht in den digitalen Falldatensatz beeinträchtigen, sofern die technische Möglichkeit besteht, der Verteidigung auch ohne Herausgabe des Sammeltokens, etwa durch Übermittlung eines, ggf. zu beschaffenden, Einzeltokkens die Entschlüsselung des Falldatensatzes der verfahrensgegenständlichen Messung zu ermöglichen. Es geht dann nicht darum, dem Betroffenen und seinem Verteidiger Beweismittel und Daten, die der Verwaltungsbehörde nicht vorliegen, erst zu beschaffen (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 2023, 2 BvR 1082/21; Beschluss vom 20. Juni 2023, 2 BvR 1167/20; Beschluss vom 21. Juni 202, 2 BvR 1082/21; Beschluss vom 21. Juni 2023, 2 BvR 1090/21; OLG Karls-ruhe, Beschluss vom 22. August 2023, 1 ORbs 34 Ss 468/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24 – alle zitiert nach juris), sondern ihnen dieselbe Möglichkeit zur Auslesung und Prüfung der Falldatei zu geben, die der Verwaltungsbehörde aufgrund der dort vorliegenden Token-Datei eröffnet ist. Der Grundsatz der Verfahrensfairness und das hieraus folgende Gebot der Waffengleichheit erfordern gerade, dass die Verteidigung in gleicher Weise wie die Verfolgungsbehörde Teilnahme-, Informations- und Äußerungsrechte wahrnehmen kann (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24 – zitiert nach juris). Anderenfalls würde der aus dem Recht auf ein faires Verfahren abzuleitende Anspruch auf Zugang zur digitalen „Messdatei“ als originärem Beweismittel unterlaufen und ausgehöhlt.

Weil die Gewährung von Akteneinsicht durch die Verwaltungsbehörde und nicht ein am Verfahren nicht beteiligtes Eichamt zu erfolgen hat, war insoweit auch ein Verweis an das Landeseichamt Brandenburg bzw. die Hessische Eichdirektion nicht zulässig (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24 – zitiert nach juris). Ebenso wenig muss sich die Verteidigung auf die Möglichkeit verweisen lassen, Einsicht in die Daten in den Räumlichkeiten der Verwaltungsbehörde zu nehmen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023, 1 ORbs 34 Ss 468/23; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2023, 1 ORbs 25/23; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. Novem-ber 2025, 2 ORbs 120/25 – alle zitiert nach juris).

Das Amtsgericht war daher gehalten, sicherzustellen, dass der Verteidigung die Token-Datei und das zugehörige Passwort zur Auswertung der digitalen Messdatei zur Verfügung gestellt werden, bevor es sein Urteil sprach.“

Soweit die Rechtsbeschwerde weitergehend auch noch damit begründet war, dass ein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse eines Messverfahrens mit einem Messgerät, welches keine Rohmessdaten speichert, besteht und im Falle einer Verwertung eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren und eine verfassungswidrige Beschränkung des Rechtes auf eine wirksame Verteidigung vorliegt, hatte sie keinen Erfolg versagt. Das OLG hat sich der h.M. angeschlossen, wonach die fehlende Speicherung von Rohmessdaten der Verwertung der Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht entgegensteht.

Und: In der Sache gibt es noch einen zweiten Beschluss, der der o.a. Entscheidung vorangegangen ist. Na ja, im Grunde genommen ist der dritte Beschluss. Denn das OLG hatte den Zulassungsantrag des Betroffenen bereits am 01.04.2026 verworfen. Dagegen hatte der Verteidiger die Anhörungsrüge erhoben und geltend gemacht, dass das OLG (der Einzelrichter) den  Antrag des Betroffenen auf Übersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu seinem Zulassungsvorbringen übergangen und diese dem Verteidiger nicht vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag übersandt hatte. Die Anhörungsrüge war erfolgreich. Das OLG hat im OLG Naumburg, Beschl. v. 23.07.2026 – 1 ORbs 43/26 – dem Antrag des Betroffenen, das Verfahren in die Lage vor Erlass des Beschlusses vom 01.04.2026 zurück zu versetzen stattgegeben und dann die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zugelassen und die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Hmm? Erstaunlich. Denn wenn man das Ergebnis des Verfahrens sieht, fragt man sich dann doch was der Einzelrichter das gemacht hat. Antrag übersehen und Zulassungsantrag verworfen und dann hat die Rechtsbeschwerde später Erfolg? Ich will das jetzt nicht weiter kommentieren. Außer: Ist der Beschluss vom 01.04.2026 ein Aprilscherz 🙂 ?

Rechtsmittel II: (Ungewollte) Revisionsbeschränkung, oder: Vorsicht! Schlüssige Beschränkung

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Im zweiten Beitrag stelle ich den OLG Hamm, Beschl. v. 22.07.2026 – 3 ORs 27/26 – vor, der sich noch einmal mit dem Vorliegen einer Rechtsmittelbeschränkung befasst. Der Beschluss betrifft zwar eine Revision, die Ausführungen des OLG gelten aber auch für andere Rechtsmittel, wie z.B. die Berufung.

Das OLG hat das Rechtsmittel des Angeklagten als beschränkt eingelegt angesehen und hat dazu ausgeführt:

„1. Die Revision der Angeklagten ist dahin auszulegen, dass sie diese auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Nachprüfung der Verhängung einer kurzzeitigen Einzelfreiheitsstrafe für die Tat 6 (USt 2016), die Gesamtstrafenbildung nebst Härteausgleich, die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, die Kompensationsentscheidung und die Einziehungsentscheidung beschränkt hat.

Maßgeblich für das Vorliegen einer Rechtsmittelbeschränkung ist die Erklärung des Rechtsmittelführers, die angegriffene Entscheidung nicht in sämtlichen Entscheidungsteilen, und damit nur eingeschränkt, einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterstellen zu wollen. Diese Erklärung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann sich schlüssig aus der – einer Auslegung zugänglichen (BGH, Beschluss vom 26.09.2019 – 5 StR 206/19 -, Rn. 14, juris) – Revisionsbegründung ergeben. So kann bei einem beschränkten Antrag, aber einer hierzu in Widerspruch stehenden umfassenden Begründung anzunehmen sein, dass eine Beschränkung tatsächlich nicht gewollt ist. Umgekehrt kann sich selbst bei einem unbeschränkten Antrag aus der weiteren Revisionsbegründung ergeben, dass nur bestimmte Urteilsteile angefochten sein sollen; dann müssen sich der Beschränkungswille und sein Umfang daraus jedoch eindeutig ergeben. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Begründungsschrift sich entgegen dem allgemein gefassten Antrag nur mit einem abtrennbaren Teil des Urteils befasst, Ausführungen des Revisionsführers zur Sachrüge sich z.B. allein auf den Rechtsfolgenausspruch oder Teile davon beziehen (BGH, Urteil vom 16.02.1956 – 3 StR 473/55 -, beck-online; beckOK StPO, 59. Ed., Stand 01.10.2025, § 344 Rn. 10; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, StPO, 2. Aufl. 2024, § 344 Rn. 27; vgl. auch: BGH, Urteil vom 14.04.2022 – 5 StR 313/21 -, juris).

So liegt der Fall hier. Die Angeklagte hat zwar in der Revisionsbegründung (auch) beantragt, „das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen“ und lediglich „hilfsweise“ eine Aufhebung im „Rechtsfolgenausspruch (Strafzumessung, Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, Kompensation der Verfahrensverzögerung, Anordnung des Wertersatzes)“. Doch schon auf S. 3 der Revisionsbegründung heißt es im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Anwendung von § 47 StGB bei der Strafbemessung bzgl. der Umsatzsteuerhinterziehung 2016 demgegenüber: „Die Revision beantragt daher die Aufhebung der Einzelstrafe zur Umsatzsteuer 2016 und der Gesamtstrafe“

Die Erhebung einer Sachrüge in allgemeiner Form lässt sich weder ausdrücklich noch konkludent der Rechtsmittelschrift vom 24.03.2026 noch der Revisionsbegründung vom 08.06.2026 entnehmen. Vielmehr erschöpft sich der weitere Inhalt der Revisionsrechtfertigung nach kurzer Darstellung des Verfahrensgangs und der angefochtenen Entscheidung unter der Überschrift „B. Sachrüge“ ausschließlich in Angriffen gegen einzelne Punkte des Rechtsfolgenausspruchs, nämlich: rechtsfehlerhafte Anwendung des § 47 StGB bei einer Einzelstrafe, fehlerhafte Gesamtstrafenbildung/Härteausgleich, Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung und Einziehungsentscheidung. Die diesbezüglichen Ausführungen ergeben weder einzeln noch im Zusammenhang, dass in irgendeinem Punkt die Schuldfrage angegriffen werden soll. Dementsprechend endet die Begründungsschrift mit dem zusammenfassenden Satz: „Bereits jeder dieser Fehler für sich rechtfertigt die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. In ihrer Gesamtheit gebieten sie die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch einschließlich der Nebenentscheidungen und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bielefeld.“ All dies lässt den Willen der (geständigen) Angeklagten erkennen, den Schuldspruch vom Rechtsmittelangriff auszunehmen.

Darüber hinaus ergeben die Ausführungen in der Revisionsbegründung, dass die Angeklagte nicht die Rechtsfolgenentscheidung insgesamt, sondern lediglich die im Einzelnen benannten Teile dieser Entscheidung anfechten will. Insofern werden die Gesamtstrafenbildung, die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung, die Kompensationsentscheidung und die Einziehungsentscheidung als Beschwerdepunkte konkret benannt und jeweils Ausführungen zu (vermeintlichen) Rechtsfehlern gemacht. Demgegenüber wird die Zumessung der Einzelstrafen lediglich im Hinblick auf die – unabhängig von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und selbständig beurteilbare – Anwendung des § 47 StGB bei der Verhängung einer kurzzeitigen Einzelfreiheitsstrafe für die Tat 6 (USt 2016) der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterstellt. Dies ergibt sich sowohl aus der diesen Beschwerdepunkt betreffenden Überschrift („Rechtsfehlerhafte Anwendung des § 47 (kurze Freiheitsstrafe bei USt 2016)“) als auch aus den sodann folgenden Ausführungen, die sich auf die (vermeintlich) rechtsfehlerhafte Anwendung des § 47 StGB beschränken, und insbesondere aus dem daran anknüpfenden Antrag: „Die Revision beantragt daher die Aufhebung der Einzelstrafe zur Umsatzsteuer 2016 und der Gesamtstrafe“. Darüber hinaus gehende Angriffe gegen die verhängten Einzelstrafen lässt die Revisionsbegründung nicht erkennen.

….“

Rechtsmittel I: Wahl zwischen Berufung und Revision? oder: Erklärungsgegner und Wiedereinsetzung

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In die 33. KW geht es dann mit zwei StPO-Entscheidungen. Beide befassen sich mit der Berufung.

Dazu gibt es zunächst den BayObLG, Beschl. v. 15.06.2026 – 206 StRR 143/26 e – zum Wahlrecht zwischen Berufung und Revision. Dazu führt das BayObLG aus:

„Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Entscheidung über das jeweilige Rechtsmittel der Angeklagten nicht zuständig, denn es liegt jeweils das Rechtsmittel der Berufung vor. Eine wirksame Überleitung in das Rechtsmittel der Sprungrevision ist nicht erfolgt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der hierfür geltenden Erklärungsfrist ist aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.

1. Über die Frage, ob gegen das Urteil eines Amtsgerichts das Rechtsmittel der Revision oder dasjenige der Berufung ergriffen wurde, entscheidet, wenn hinsichtlich dieser Frage Streit besteht, in entsprechender Anwendung des § 348 StPO das Revisionsgericht (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1982, 2 ARs 388/82, NJW 1983, 1437; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 348 Rn. 5 m.w.N.). Dies gilt auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in der die Frage des eingelegten Rechtsmittels davon abhängt, ob von der eingelegten Berufung wirksam auf das Rechtsmittel der Sprungrevision übergegangen wurde, jedenfalls dann, wenn die Akten im Hinblick auf die Erklärung, das Rechtsmittel solle als Revision weitergeführt werden, dem Revisionsgericht vorgelegt worden sind (OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2005, 3 Ss 136/05, juris; Schmitt/Köhler a.a.O.).

2. Revisionen, über die das Bayerische Oberste Landesgericht zur Entscheidung berufen wäre, sind nicht wirksam eingelegt. Ein Übergang von der Berufung zur Revision ist nicht in zulässiger Weise erklärt worden.

a) Binnen der für die Einlegung beider Rechtsmittel geltenden Wochenfrist, §§ 314, 341 StPO, haben die Angeklagten jeweils ausdrücklich „Berufung“ eingelegt.

b) Auch nach Einlegung eines konkretisierten Rechtsmittels gegen ein erstinstanzliches Urteil ist ein Rechtsmittelwechsel, hier von der Berufung zur Sprungrevision, § 335 Abs. 1 StPO, möglich (einhellige Meinung, vgl. nur Schmitt/Köhler a.a.O., § 335 Rn. 9, 10; Karlsruher Kommentar StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, § 335 Rn. 4 ff., je m.w.N.). Dieser Übergang hat jedoch binnen der Frist für die Begründung der Revision zu erfolgen, die vorliegend für beide Angeklagte mit Ablauf des 7. Mai 2026 geendet hat, § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO. Wird zum Rechtsmittel der Revision übergangen, hat auch deren Begründung nebst der Stellung der Revisionsanträge binnen der genannten Frist und unter Einhaltung der weiteren gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfolgen.

Daran fehlt es hier. Die Erklärung, dass von der ursprünglich eingelegten Berufung zur (Sprung-)Revision übergegangen wird, sowie die Revisionsbegründung müssen beim Amtsgericht angebracht werden, dessen Entscheidung angefochten wird, denn bei der Erklärung des Übergangs handelt es sich um eine Rechtsmitteleinlegung, die auch wie eine solche zu behandeln ist (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1995, 2 StR 456/94, NJW 1995, 2367, 2368; BayObLG, Beschluss vom 29. September 1997, 4 St RR 220/97, NStZ-RR 1998, 51; KK-StPO/Gericke, a.a.O., § 335 Rn. 5). Die Revision gegen ein Strafurteil ist stets gegenüber dem Gericht, welches die angegriffene Entscheidung erlassen hat, zu erklären und zu begründen, §§ 341 Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO.

Die von beiden Angeklagten gegenüber dem Landgericht Kempten (Allgäu) erfolgten Erklärungen verfehlen diese Anforderung. Die jeweiligen Schriftsätze sind auch nicht binnen laufender Frist gemäß § 345 Abs. 1 StPO an das Amtsgericht Kempten (Allgäu) gelangt. Die Akten sind vom Landgericht (dort vorliegend zur Entscheidung über jeweils eingelegte Haftbeschwerden) an die Staatsanwaltschaft zurückgereicht worden, wo sie am 7. Mai 2025 eingegangen (Bl. 727 d.A.) und zur Revisionsvorlage weiterbehandelt worden sind.

Ein wirksamer Übergang zur Sprungrevision hat demzufolge nicht stattgefunden. Es verbleibt bei dem Rechtsmittel der Berufung. Dieses Rechtsmittels sind die Angeklagten durch die Übergangserklärung auch nicht verlustig geworden; dies käme nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Begründungsfrist eine wirksame Wahl der Revision (gegenüber dem Amtsgericht) erfolgt, das gewählte Rechtsmittel dann aber nicht frist- und formgerecht begründet worden wäre (Schmitt/Köhler a.a.O.§ 335 Rn. 6). So liegt es hier nicht.

3. Für die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der vorbezeichneten Frist ist das Revisionsgericht zur Entscheidung zuständig (so auch Schmitt/Köhler a.a.O., § 335 Rn. 13; die dort als „aM“ gekennzeichnete Entscheidung des OLG München betrifft den umgekehrten Fall des Übergangs von der Revision zur Berufung, OLG München, Beschluss vom 12. März 2010, 4 St RR 10/10, NStZ-RR 2010, 245). Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts ergibt sich, da es sich um einen Wiedereinsetzungsantrag mit dem Ziel der Ermöglichung der Revision handelt, aus § 46 Abs. 1 StPO entsprechend.

4. Die Anträge bleiben jedoch bleiben ohne Erfolg. Sie sind bereits unzulässig.

a) Es ist zwar zutreffend, dass die Angeklagten selbst kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Das diesbezügliche Verschulden ihrer Verteidiger darf, worauf diese selbst richtig hinweisen, den Angeklagten nicht zugerechnet werden.

Entgegen der Auffassung der Angeklagten handelt es sich jedoch in der vorliegenden prozessualen Konstellation nicht (lediglich) um die nicht fristgerechte Anbringung von Revisionsanträgen und deren Begründung, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung statthaft wäre. Gegenstand der Versäumung ist vielmehr, dass die von der Revisionsbegründung zu unterscheidende Erklärung des Rechtsmittelwechsels nicht innerhalb der maßgeblichen Frist gegenüber dem zuständigen Gericht erklärt worden ist. Nach einhelliger Meinung, die auch bereits die Generalstaatsanwaltschaft München, auf deren Stellungnahme der Senat Bezug nimmt, aufgezeigt hat, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ermöglichung des Übergangs von der Berufung zur Revision nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht möglich, das Wahlrecht geht vielmehr mit Fristablauf unter (BayObLG, Beschluss vom 20. Februar 2003, 1 St RR 12/03, NStZ-RR 2003, 173; Beschluss vom 28. Juli 1970, RReg. 1 St 18/70, BayObLGSt 1970, 158; OLG Hamm, Beschluss vom 1. August 1991, 1 Ss 656/91, NStZ 1991, 601; OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2005, 3 Ss 136/05, juris; Schmitt/Köhler a.a.O. § 335 Rn. 13; KK-StPO/Gericke a.a.O. § 335 Rn. 6). Die Angeklagten erleiden hierdurch auch keinen Rechtsverlust, denn es ist das Berufungsverfahren durchzuführen. Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts ist das Rechtsmittel der Revision statthaft.