Schlagwortarchiv: Fertigstellung des Protokolls

Frist III: Wann war das Protokoll der HV fertiggestellt?, oder: Fertigstellung nach Anordnug der Zustellung

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Und hier im dritten Posting noch einmal etwas zur Zustellung, wieder vom KG, und zwar der KG, Beschl. v. 10.04.2026 – 3 ORs 28/26 – zur Reihenfolge von Anordnung der Urteilszustellung und Fertigstellung des Protokolls.

Das KG hat eine Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung als unzulässig verworfen:

„Die Revision war gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge nicht binnen der nach § 345 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 StPO einen Monat ab Zustellung des Urteils betragenden Frist angebracht worden sind. Die Frist begann mit Urteilszustellung am 15. Dezember 2025 und endete folglich mit Ablauf des 15. Januar 2026. Der die Revisionsanträge enthaltene Schriftsatz des Verteidigers ging aber erst am 26. Februar 2026 bei Gericht ein, mithin verspätet.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Urteilszustellung an den Verteidiger wirksam geworden ist und deswegen die Frist zur Anbringung der Revisionsanträge in Gang gesetzt hat. Zwar ist das Protokoll der Berufungshauptverhandlung erst am 11. Dezember 2025 fertiggestellt worden, nachdem der Kammervorsitzende die Zustellung des Urteils bereits am 27. November 2025 angeordnet hatte. Dies begründet jedoch keinen Verstoß gegen § 273 Abs. 4 StPO, wonach das Urteil nicht vor Fertigstellung des Protokolls zugestellt werden darf. Denn maßgebend dafür ist nicht, wann die Zustellung verfügt, sondern wann sie bewirkt worden ist (vgl. Greger in KK-StPO 9. Aufl., § 273 Rn. 33; Sander/Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 273 Rn. 65 m.w.N.).

U-Haft I: Wenn die Fertigstellung des HV-Protokolls 4 1/2 Monate dauert, oder: Haftentlassung

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Die erste Haftentscheidung kommt heute vom OLG Brandenburg. Es handelt sich um den OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.12.2018 – 1 Ws 184/18. Ergangen ist er auf eine Haftbeschwerde des Kollegen Milke aus Potsdam, der mir den Beschluss auch zugeleitet hat.

Thematik: Dauerbrenner „Beschleunigungsgrundsatz“ in Haftsachen, und zwar mal wieder nach Erlass des Urteils. Das Schwurgericht hatte den Angeklagten am 05.02.2018 wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die inzwischen beim BGH liegt. Das unterschriebene Urteil gelangte am 22. März 2018 zu den Akten und wurde an die Verteidiger des Angeklagten am 8. August 2018 zugestellt. Grund für die verzögerte Fertigstellung des Protokolls: Außerordentliche Belastung der Kammer spätestens seit Beginn des Jahres 2018 mit zahlreichen Schwurgerichtssachen.

Dem OLG reicht das als „Entschuldigung“ nicht. Es hat den Haftbefehl gegen den Angeklagten wegen der Verzögerung – das OLG geht von rund vier einhalb Monaten aus – aufgehoben. Konkret zur Sache führt es aus:

„b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Verfahren nicht in einer Weise gefördert worden, die den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht wird. Die nach Urteilserlass entstandenen Verfahrensverzögerungen verstoßen gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen.

Mit dem verfassungsrechtlich zu beachtenden Beschleunigungsgebot ist es vorliegend unvereinbar, dass das Hauptverhandlungsprotokoll erst am 27. Juli 2018 fertiggestellt wurde und Urteil und Protokoll erst am 8. August 2018 an die Verteidiger zugestellt wurden.

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, verlangt nämlich auch, dass die Erstellung eines kompletten Hauptverhandlungsprotokolls im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, StV 2006, 81, bei juris Rn 70; OLG Nürnberg, Beschluss vorn 28.09.2018, Az,: 2 Ws 645/18, BeckRS 2018, 25539).

Bei Beachtung dieser Vorgaben und des Umstandes, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung seit elf Monaten und zwischenzeitlich seit einem Jahr und neun Monaten in Untersuchungshaft befindet, ist das Verfahren vor dem Landgericht Potsdam nach Urteilsverkündung dadurch erheblich verzögert worden, dass eine Fertigstellung des Protokolls nicht zeitnah zur Urteilserstellung erfolgt ist. Vom Tag der Urteilsverkündung am 5. Februar 2018 bis zur Fertigstellung des Protokolls am 27. Juli 2018 vergingen dreieinhalb Monate. Selbst ab dem 22. März 2018, dem Zeitpunkt an dem das Urteil zur Geschäftsstelle gelangt ist, dauerte die Fertigstellung des Protokolls, die gemäß § 273 Abs. 4 StPO Voraussetzung für die ‚Wirksamkeit der Urteilszustellung ist, noch mehr als vier Monate. Vom Tag der Fertigstellung des Urteils bis zur Zustellung des Urteils und des Protokolls an die Verteidiger vergingen insgesamt vier Monate und 17 Tage. Der Fortgang des Revisionsverfahrens hat sich durch die verspätete Fertigstellung des Protokolls mithin erheblich verzögert. Die Revisionsbegründungsfrist hat nämlich gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO erst mit der Zustellung des Urteils an die Verteidiger zu laufen begonnen.

Die verspätete Fertigstellung des Protokolls war sachlich nicht gerechtfertigt und vermeidbar. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten mit acht Hauptverhandlungstagen, wobei das Protokoll der Hauptverhandlung keinen außergewöhnlichen Umfang erreichte. Es besteht lediglich aus einem Band mit etwa 200 Seiten. Bei diesem Umfang stand für die Prüfung und Korrektur des Protokolls mit dem sechswöchigen Zeitraum vom 5. Februar 2018 bis zum 22. März 2018 ausreichend Zeit zur Verfügung. Die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls hätte somit durchaus im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgen, können. Durch die gebotene zügige Vorgehensweise wäre eine Verfahrensverzögerung von etwa viereinhalb Monaten vermieden worden.

Die eingetretene Verzögerung kann nicht mit der auch dem Senat bekannten außerordentlichen Belastung der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Potsdam gerechtfertigt werden. Die Überlastung des Schwurgerichts ist allein der Sphäre des Gerichts und nicht der des Angeklagten zuzurechnen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.). Der hohe Geschäftsanfall ist nicht unvorhersehbar kurzfristig eingetreten und nur von vorübergehender Dauer. Darauf lässt bereits die Tatsache, dass im ersten Halbjahr 2018 acht Schwurgerichtssachen aus dem Jahr 2017 verhandelt wurden, schließen. Die Sicherstellung einer beschleunigten Bearbeitung von Haftsachen hätte rechtzeitig durch geeignete gerichtsorganisatorische Maßnahmen der Justiz erfolgen müssen.“