Schlagwortarchiv: zumutbare Anstrengungen

Frist II: Wiedereinsetzung bei einem Ausländer, oder: Zumutbare Anstrengungen des Ausländers

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

In der zweiten Entscheidung des heutigen Tages, dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 08.06.2026 – 12 Qs 42/26 – nimmt das LG zur Wiedereinsetzung bei einem Adressaten, der des Deutschen nur beschränkt mächtig (hier: Sprachniveau A 1) ist. Es geht um einen Einspruch gegen einen Strafbefehel.

Das AG hatte Strafbefehl erlassen.  Der wurde 12.12.2025 zugestellt. Mit Schreiben vom 15.01.2026, eingegangen am 17.01.2026, beantragte der Beschuldigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Einspruchsfrist, da es ihm „aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen“ sei rechtzeitig Einspruch einzulegen; weiteres wurde hierzu nicht vorgetragen. Das AG hat den Einspruch gegen den Strafbefehl sowie den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gegen den Beschluss legte der Beschuldigte Einspruch ein. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Er verfüge über das zertifizierte Sprachniveau A 1, deshalb seien alle Anträge und Schreiben immer nur mithilfe der Mitarbeiter der Beratungsstelle und teilweise seinen Kindern erstellt worden. Dem Schreiben legte er den Ergebnisbogen „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des BAMF vom 12.04.2017 bei, in welchem ihm eine Sprachstufe „unter A 2“ bescheinigt wurde.

Das LG hat die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verwerfung als unbegründet zurückgewiesen:

„2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

a) Die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig erfolgte zu Recht. Die Zwei-Wochen-Frist des § 410 Abs. 1 StPO wurde mit Einspruchseinlegung am 17.01.2026, mithin über einen Monat nach Strafbefehlszustellung am 12.12.2026, nicht eingehalten.

b) Die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags erfolgte ebenfalls zu Recht. Insoweit schließt sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts in der angegriffenen Entscheidung an.

Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller den Hinderungsgrund vortragen und Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Diese Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.1998 – 4 StR 103/98, Rn. 3; Beschluss vom 29.11.2017 – 3 StR 499/17, Rn. 3, juris; Beschluss vom 12.02.2014 – 4 StR 556/13, Rn. 8; Beschluss vom 11.05.2011 – 2 StR 77/11, Rn. 3).

em Wiedereinsetzungsantrag vom 15.01.2026 war hingegen nicht zu entnehmen, wann das vom Beschwerdeführer empfundene, auch nicht glaubhaft gemachte, Hindernis hinsichtlich der Einlegung des Einspruchs weggefallen sein soll, wann ihm also die Bedeutung des zugestellten Strafbefehls klar geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2019 – 3 StR 135/19).

3. Eine Wiedereinsetzung war auch von Amts wegen nicht möglich (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO). Denn es liegt ein Verschulden des Beschwerdeführers (vgl. § 44 Satz 1 StPO) für die Fristversäumung vor. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Sprachstufe von unter A 2 allein mit einem Zertifikat vom 12.04.2017, mithin von vor über 8 Jahren, als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden kann, da selbst bei Wahrunterstellung der vorgetragenen Tatsachen, der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, sich durch zumutbare Anstrengungen innerhalb einer angemessenen Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen.

Das Sprachniveau gliedert sich entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in sechs Stufen von A 1 (Anfänger) bis C 2 (Experte). A 1 bedeutet, dass der Sprecher vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden kann, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Er kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen – z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben – und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Er kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.

Gemäß § 44 Satz 2 StPO ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist etwa als unverschuldet anzusehen, wenn die entsprechende Belehrung hierüber unterblieben ist. Dem ist der Fall gleichzusetzen, dass ein der deutschen Sprache unkundiger Beschuldigter die Rechtsbehelfsbelehrung des Strafbefehls nicht verstanden hat und infolgedessen die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs versäumt hat, da das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im summarischen Strafverfahren die letzte Möglichkeit eröffnet, rechtliches Gehör in der Sache zu erhalten (LG Berlin, Beschluss vom 07.07.2008 – 528 Qs 99/08; Köhler/Schmitt/Schmitt, aaO., § 44 Rn. 13). Die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache darf nicht zu einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs führen. Jedoch muss auch ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Beschuldigter allgemeinen Sorgfaltspflichten bei der Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen nachkommen. Wird ihm daher ein Strafbefehl ohne eine ihm verständliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt, kann er aber seinen Inhalt jedenfalls so weit erfassen, dass er erkennt, es könnte sich um ein amtliches Schriftstück handeln, das eine ihn belastende Verfügung enthält, so können von ihm im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb einer angemessenen Frist von einem Monat Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 19.4.1995 – 2 BvR 2295/94, juris Rn. 20 mwN; LG Berlin, Beschluss vom 07.07.2008 – 528 Qs 99/08; LG Stuttgart, Beschluss vom 13.09.2016 – 19 Qs 49/16).

Zwischen der Zustellung des Strafbefehls am 12.12.2025 und dem Eingang des Einspruchs am 17.01.2026 lag mehr als ein Monat. Der Beschwerdeführer war aufgrund seines Sprachniveaus von zumindest A 1 auch jedenfalls in der Lage zu erkennen, dass es sich um ein relevantes gerichtliches Schriftstück handelt.“