Kategoriearchiv: Entscheidung

Entziehung der FE: Annahme von Cannabismissbrauch, oder: Mischkonsum von Cannabis und Alkohol

entnommen wikimedia.org
CC BY-SA 3.0
File: Skulptur Kurfürstendamm 22 (Charl) Betonmischer Krzysztof Olszewski.jpg

Und dann am Samsatg noch einmal (zwei) Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Ich beginne mit dem HessVGH, Beschl. v. 03.07.2026 – 10 B 62/26 – zur Annahme von Cannabismissbrauch umd zum Mischkonsum von Cannabis und Alkohol. Die Entscheidung hat folgenden Sachverhalt:

Gestritten wird um die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, B, C1, BE, C1E, CE und L durch die Antragsgegnerin. Der Entziehung hat folgendes Geschehen zugrunde gelegen:

Im Rahmen eines Verkehrsunfalls am 21.072023 um 11.09 Uhr stellten die herbeigerufenen Polizeibeamten beim Antragsteller Alkoholgeruch fest. Ein freiwilliger Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,93 Promille. Im Rahmen einer Durchsuchung des Antragstellers fanden die Polizeibeamten in seinem Rucksack eine Plastiktüte mit Marihuana (10 Gramm netto) und einen Joint (0,8 Gramm netto). Der Antragsteller gab an, am Vorabend bis ca. 2 Uhr sowohl alkoholische Getränke (ein paar Gläser Rum) als auch Betäubungsmittel (Marihuana) konsumiert zu haben. Er konsumiere seit ein paar Jahren gelegentlich Marihuana. Im Rahmen der Blutentnahme stellte der untersuchende Arzt bei dem Antragsteller einen sicheren Gang sowie eine sichere plötzliche Kehrtwendung fest. Der Finger-Finger-Test und der Nasen-Finger-Test fielen etwas unsicher aus. Zusammenfassend stellte der Arzt einen leichten Alkohol-/Drogeneinfluss fest.

Aus einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. vom 27.07.2023 geht dann hervor, dass der Antragsteller im Entnahmezeitpunkt am 21.07.2023 um 12.24 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0,91 Promille hatte. Die Rückrechnung auf den Vorfallzeitpunkt am 21.07.2023 um 11.09 Uhr ergab eine Mindest-Blutalkoholkonzentration von 1,03 Promille und eine Maximal-Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille.

Aus dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. vom 17.08.2023 ergibt sich, dass die Blutprobe des Antragstellers positiv auf Cannabinoide getestet wurde. Demnach befanden sich 6,7 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 4,2 ng/ml Hydroxy-THC und 85 ng/ml THC-Carbonsäure im Blut des Antragstellers. Die erhobenen Befunde wiesen auf die vorangegangene Aufnahme von Betäubungsmitteln hin. Die Konzentration des rauschwirksamen Inhaltsstoffs THC habe in einem mittleren Bereich und die des ebenfalls rauschwirksamen Stoffwechselprodukts Hydroxy-THC in einem hohen Bereich gelegen. Die Konzentration des rauschunwirksamen Stoffwechselprodukts THC-Carbonsäure habe in einem hohen Bereich gelegen, was für eine mittel- bis längerfristig zurückliegende, wiederholte und regelmäßige Aufnahme sprechen könne. Alkohol und psychoaktive Inhaltsstoffe aus Cannabisprodukten könnten eine Wechselwirkung im Sinne einer gegenseitigen Wirkungsverstärkung eingehen. Es komme für den Vorfallzeitpunkt eine cannabis- und alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit in Betracht.

Das Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Straßenverkehrsgefährdung wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Erlassen wird ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 650 EUR. Zusätzlich wurde ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Es kommt dann zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG, was beim Hess.VGH Bestand hatte:

„….

b) Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert.

Die seit 1. April 2024 geltende Rechtslage unterscheidet zwischen einer Cannabisabhängigkeit (Nr. 9.2.3 der Anlage 4 zur FeV), dem Cannabismissbrauch (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV) und einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Cannabiskonsum. Damit hat der Gesetzgeber die bisherige Annahme, dass mit einem regelmäßigen Konsum in der Regel auch eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliege, aufgegeben. Darüber hinaus war Ziel des Gesetzgebers eine weitgehende Angleichung der fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Cannabisproblematik an die bei einer Alkoholproblematik. In Einklang damit ist § 13a FeV weitgehend spiegelbildlich zu § 13 FeV konzipiert, weshalb sich die Auslegung von § 13a FeV an § 13 FeV orientieren kann (Hess. VGH, Beschluss vom 19. September 2025 – 10 B 606/25 -, juris Rn. 29).

Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Ergebnis nicht in der gebotenen Weise voneinander trennt. Unerheblich ist, ob die unterbliebene Trennung darauf zurückzuführen ist, dass der Betroffene nicht in der Lage war zu trennen („Trennen-Können“ oder „Trennungsvermögen“) oder dass ihm die Bereitschaft zum Trennen von Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs fehlte („Trennungsbereitschaft“) (BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13/17 -, juris Rn. 19).

 

Nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Bei der Regelung handelt es sich um einen Auffangtatbestand, für dessen Auslegung und Anwendung die § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c und d FeV zugrunde liegenden Wertungen zu berücksichtigen sind.

Das gilt insbesondere für die Regelung in § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, wonach ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht schon bei einer ersten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss beizubringen ist, sondern erst im Wiederholungsfall. Eine einmalige Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann somit nur dann die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen, wenn ein Umstand (sog. Zusatztatsache) hinzutritt, der die Gefahr eines erneuten Cannabismissbrauchs im Straßenverkehr erhöht (Bay. VGH, Beschluss vom 20. Mai 2026 – 11 CS 26.664 -, juris Rn. 15). Zusatztatsachen können sich etwa aus dem Konsummuster, der Vorgeschichte oder aus den Umständen des Tatgeschehens ergeben. Das Vorliegen ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die Verkehrskontrolle eine sehr hohe THC-Konzentration von ? 15 ng/ml ergibt und gleichwohl bei dem Fahrer keine (nennenswerten) Ausfallerscheinungen festgestellt werden (VGH BaWü, Beschluss vom 1. April 2026 – 13 S 2074/25 -, juris Rn. 12-14). Ferner wenn bei einer Verkehrszuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss eine THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum festgestellt wird (VGH BaWü, Beschluss vom 20. Februar 2026 – 13 S 2020/25 -, juris Rn. 17).

Eine Zusatztatsache in diesem Sinne stellt es auch dar, wenn ein erheblicher Mischkonsum von Cannabis mit Alkohol festgestellt wird. Die interdisziplinäre Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr beschreibt den Mischkonsum von Cannabis und Alkohol als einen Sonderfall und empfiehlt ein absolutes Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten (vgl. https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/cannabis-expertengruppe-langfassung.html, S. 8). Dem ist der Gesetzgeber nachgekommen und hat in § 24a Abs. 2a Nr. 2 StVG geregelt, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum hat und die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht. Eine Wirkung wird ab einen Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut angenommen (vgl. BT-Drs. 20/11370, S. 11.). Damit hat der Gesetzgeber die besondere Gefahr durch Mischkonsum deutlich gemacht und ahndet ihn ausdrücklich. Vorliegend überschritt der Antragsteller zum Zeitpunkt der Fahrt nicht nur den THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml mit 6,7 ng/ml Blut deutlich, er befand sich mit den nachweisbaren 1,03 Promille Blutalkoholkonzentration an der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit. Gerade dieser erhebliche Mischkonsum stellt eine Zusatztatsache dar. Aus den Begutachtungsleitlinien ergibt sich ferner, dass es gerade als Kriterium für ein ausreichendes Trennverhalten gilt, wenn ein zeitnaher Konsum von Cannabis und Alkohol vermieden wird (Brenner-Hartmann/Fastenmeier/Graw, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 4. Aufl. 2022, S. 178). Im Umkehrschluss lässt der erhebliche Mischkonsum das Bestehen eines ausreichenden Trennungsvermögens zumindest als fraglich erscheinen und rechtfertigt die Gutachtenanordnung. Auch nach dem Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 „Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit“ (vgl. https://dgvm-verkehrsmedizin.de/wp-content/uploads/2025/11/Positionspapier-Nr.-12-Cannabismissbrauch-Par-13-a-FeV_final-13.09.24-002.pdf, S. 6) kann es als Zusatztatsache gelten, wenn die Zuwiderhandlung nach § 24a StVG mit THC nach einer aktenkundigen Verkehrsauffälligkeit unter Einfluss von Alkohol oder einem anderen berauschenden Mittel (z.B. Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB) begangen wurde und sich hieraus Hinweise auf eine fehlende Trennbereitschaft im Spannungsfeld des Konsums psychoaktiver, verkehrssicherheitsrelevanter Stoffe und einer Verkehrsteilnahme ergeben.

Als weitere Zusatztatsache hat das Verwaltungsgericht hier zurecht auf die nahezu fehlenden Ausfallerscheinungen abgestellt. Der Antragsteller zeigte bei der ärztlichen Untersuchung am 21. Juli 2023 einen sicheren Gang, eine sichere plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen, eine deutliche Sprache, einen geordneten Denkablauf und ein klares Bewusstsein. Lediglich die Finger-Finger-Prüfung sowie die Nasen-Finger-Prüfung waren etwas unsicher. Es konnten mithin nur leichte Ausfallerscheinungen festgestellt werden, was auf eine Cannabisgewöhnung im relevanten Bereich hindeuten kann.

Soweit der Antragsteller vorträgt, die THC-Carbonsäure-Werte von 85 ng/ml ließen nicht auf einen regelmäßigen Konsum schließen, ist dies vorliegend irrelevant, da – wie oben festgestellt – ausreichende Zusatztatsachen für ein fehlendes Trennungsvermögen vorliegen.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind diese Zweifel am Trennungsvermögen auch nicht dadurch ausgeräumt, dass er seitdem nicht mehr auffällig wurde. Das Verstreichen einer größeren Zeitspanne seit dem letzten dokumentierten Verstoß gegen das Trennungsgebot steht einer Gutachtenanordnung nicht entgegen. Denn selbst eine längerfristig unauffällige Verkehrsteilnahme entfaltet keine hinreichende Aussagekraft im Hinblick auf eine mögliche dauerhafte Verhaltensänderung in Bezug auf den Konsum von Drogen. Zum einen kann das Ausbleiben weiterer spezifischer Auffälligkeiten ebenso gut auf einer lediglich zeitweiligen situationsbedingten Anpassung oder auf bloßem Zufall beruhen. Zum anderen bringt es schon die relativ geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr mit sich, dass häufig trotz fortbestehender Drogenproblematik über einen langen Zeitraum keine Zuwiderhandlungen aktenkundig werden (OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 16 B 619/15 -, juris Rn. 4).

…“

Widerruf eines anwaltlichen Fernabsatzvertrages, oder: Rückforderung von Anwaltshonorar

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Im zweiten Posting stelle ich das AG München, Urt. v. 13.07.2026 – 191 C 7214/26 – vor, in dem sich das AG München – soweit ersichtlich – mit der bisher nicht entschiedenen Frage, ob und/oder in welchem Umfang bereits gezahltes Anwaltshonorar nach Widerruf eines Fernabsatzvertrages zurück gefordert werden kann.

Zwischen der Klägerin und der beklagten Rechtsanwältin ist am 13.8.2025 im Fernabsatzgeschäft über das Vermittlungsportal „advocado“ ein Anwaltsvertrag zustande gekommen Die Klägerin hat diesen widerrufen und danach die bereits gezahlte Anwaltsvergütung – teilweise – zurückgefordert. Die Rechtsanwältin hat die Rückzahlung verweigert. Die Klage der Klägerin hatte beim AG München Erfolg:

„Die Klägerin kann von der beklagten Rechtsanwältin den eingeklagten Teil der bezahlten Vergütung zurückverlangen.

Der Rechtsanwaltsvertrag kam am 13.08.2025 im Fernabsatzgeschäft zwar zustande, wurde von der Klägerin aber rechtzeitig widerrufen.

Der Widerruf vom 27.08.2025 wurde noch innerhalb der 14-tägigen Frist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB abgesandt (§ 355 Abs. 1 Satz 5 BGB) und erfolgte damit rechtzeitig. Der (an das Vermittlungsportal „advocado“ abgesandte) Widerruf ging der Beklagten in der Folge auch zu.

Die Klägerin konnte den entgeltlichen Vertrag auch noch widerrufen, da die anwaltliche Leistung der Beklagten am 27.08.2025 noch nicht vollständig erbracht war (§ 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB). Das Mandat bestand in der Vertretung der Klägerin in einem Ermittlungsverfahren wegen Betrugs. Die Beklagte trägt nicht vor, dass dieses Ermittlungsverfahren am 27.08.2025 abgeschlossen war.

Die Vertretungsanzeige und Akteneinsicht sind zwar danach geschuldete Leistungen, die den Auftrag aber noch nicht ausgeschöpft haben. Zudem trägt die Beklagte selbst vor, dass noch heute Fragen der Einziehung offen sind.

Die Klägerin konnte daher den Vertrag noch widerrufen. Auf die „Wertung“ des § 15 Abs. 4 RVG kommt es nicht an, da es dort nur um die Frage geht, ob und wann das RVG-Honorar schon angefallen war. Die Frage der Widerrufbarkeit der Willenserklärung des Verbrauchers wird in §§ 355, 356 BGB eigenständig geregelt.

Der Vertrag ist damit nicht zustande gekommen (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und die Beklagte muss die empfange Leistung zurückgewähren (§ 357 Abs. 2 Satz 1 BGB). Soweit die Beklagte schon tätig geworden ist, billigt ihr die Klägerin (auf Anregung der RAK) einen Wertersatzanspruch zu (§ 357a Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Der Vortrag der Beklagten gibt keinen Anlass, den Wert der von ihr erbrachten Leistungen höher zu bewerten. Die Regelung des § 15 Abs. 4 RVG gilt nicht, da diese einen wirksamen Vertrag voraussetzt.“

Dreh- und Angelpunkt ist auch in dem vorliegenden Fall die Regelung des § 357a BGB, der Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von Fernabsatzverträgen regelt. Geht man mit dem AG davon aus, dass die Regelung des § 357a Abs. 2 BGB abschließend ist, muss man dem AG folgen. Dann kann, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen, ein Wertersatz – auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung – nicht verlangt werden. Das wird mit dem Zweck der Richtlinie 2011/83 EU, insbesondere von deren Art. 14 Abs. 4, begründet, dessen Umsetzung § 357a Abs. 2 BGB dient. Danach soll ein Verbraucher, der nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts vor allen Kosten geschützt sein, die nicht ausdrücklich in der Richtlinie vorgesehen sind. Es soll ein hohes Verbraucherschutzniveau sichergestellt werden, der Ausschluss des Wertersatzanspruchs bei unterlassener Belehrung hat danach auch einen Sanktionscharakter gegenüber den Unternehmern (EuGH, Urt. v. 17.05.2023 – C-97/22). Man fragt sich aber, ob das auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Denn hier ist die Klägerin über ihr Widerrufsrecht belehrt worden und sie hat in Kenntnis dieses Rechts das Vorschussverlagen der Rechtsanwältin erfüllt. Das ist m.E. nicht der Fall, den § 357a Abs. 2 BGB im Auge hat.

Hinzu kommt hier die Wertung des § 15 Abs. 4 RVG. Dessen Geltung kann m.E. nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass er einen „wirksamen Vertrag“ voraussetzt. Abgesehen davon, dass hier der Vertrag wirksam war und erst durch den Widerruf der Klägerin weggefallen ist, ist es ja gerade Sinn und Zweck der Vorschrift, dass einmal entstandene Gebühren nicht durch nachträgliche Ereignisse wieder wegfallen. Liest man daher die Wertung des § 15 Abs. 4 RVG in die Regelung des § 357a Abs. 2 BGB hinein, kann man m.E. im Hinblick auch auf den Pauschalcharakter der anwaltlichen Gebühren ableiten, dass die anwaltliche Leistung mit Anfall der jeweiligen Gebühr als vollständig erbracht im Sinne des § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB angesehen werden muss. Interessant ist, dass das die RAK, die die Beklagte offenbar auch anders gesehen hat und der Klägerin nur ein Teilhonorar zugestanden hat.

Lesenswertes zur RVG-Vergütungsvereinbarung, oder: Widerruf, Sittenwidrigkeit und Herabsetzung

Bild von Wilfried Pohnke auf Pixabay

Am Gebührenfreitag beginne ich die Berichterstattung mit dem LG Stuttgart, Urt. v. 08.04.2026 – 13 S 56/25. In ihm hat das LG zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) und zur Frage, welche Gebühren bei (behaupteter) Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages geschuldet werden.

Gestritten worden ist in dem Verfahren um restliche Gebühren. Die klagende Rechtsanwältin hat den Beklagten in einem Strafverfahren wegen unerlaubten Besitzes von 0,19 Gramm Marihuana sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verteidigt. Gegen den Beklagten war ein Strafbefehl ergangen, gegen den die Klägerin Einspruch eingelegt hat. Es kam dann, nachdem die Klägerin die Vermögensverhältnisse des Beklagten offen gelegt hat, zu einem Strafbefehl/einer Verurteilung mit halbierter Tagessatzhöhe.

Die Parteien hatten eine Vergütungsvereinbarung getroffen, nach der der Beklagte für die Grundgebühr Nr. 4100 VV 2.000 EUR, für die Verfahrensgebühr Nr. 4100 VV 1.800 EUR und für die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV 1.00 EUR nebst Auslagen zu zahlen hatte. Insgesamt ergab sich eine vereinbarte Vergütung i. H. v. 4.866,64 EUR (2.000 EUR + 1.800 EUR + 1.000 EUR + 20 EUR + 36 EUR + 10,64 EUR). Darauf hat der Beklagte einen Vorschuss von 1.000 EUR gezahlt.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Rest geltend gemacht. Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das LG den Beklagten zur Zahlung von noch 1.000 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Klägerin stehe gemäß §§ 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB nur noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von noch 1.000 EUR zu.

Ich stelle nicht die recht umfangreiche Begründung ein, das ist zu viel. Ich beschränke mich auf die Leitsätzen. Man sollte den Volltext aber lesen, denn die Ausführungen des LG sind schon lesenswert.

Hier die Leitsätze:

1. Für eine Herabsetzung der Anwaltsvergütung nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG ist es nicht erforderlich, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Höchstgebühren um mehr als das Fünffache überschreitet.

2. Ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich trotz Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrags die ihm geschuldeten Gebühren verlangen. Insofern kann der Auftraggeber den aus dem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) herrührenden anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen.

StGB III: Beihilfe zum bandenmäßigen Handel mit BtM, oder: Eine „Gehilfenbande“ gibt es nicht

Bild von Thomas Wolter auf Pixabay

Und zum Schluss habe ich dann noch den BGH, Beschl. v. 21.04.2026 – 4 StR 679/25 – zum Bandenbegriff bei BtM-Delikten.

Das LG hatte die Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handel mit BtM verurteilt. Nach den Feststellungen hatten zwei Bundespolizisten am Frankfurter Flughafen gemeinsam mit zwei weiteren Männern in mindestens sechs Fällen Kokain-Lieferungen aus Südamerika ermöglicht. Die Bundespolizisten täuschten Kontrollen vor, nahmen den Drogenkurieren das Kokain ab und brachten es an der Zollkontrolle vorbei. Die Hintermänner, die das Kokain in Kolumbien, Brasilien oder Mexiko erworben hatten, waren wechselnde, teils unbekannte Drogenhändler.

Der BGH hat die Annahme einer Bande beanstandet. Nach den Feststellungen hätten die Beteiligten lediglich die wechselnden Drogenhändler bei deren Geschäften unterstützt. Ob diese Hintermänner selbst in die Bande eingebunden gewesen seien, habe das LG offengelassen. Damit fehlte nach Auffassung des BGH eine Bandenabrede, die darauf gerichtet gewesen sei, Betäubungsmittelstraftaten als eigenständiges Unrecht aus den Reihen der Bande heraus zu begehen.

Hier der Leitsatz zu dem Beschluss:

Eine Bande setzt jedenfalls bei Tatbeständen, die keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erfordern, voraus, dass mindestens einem Beteiligten nach der Bandenabrede Aufgaben zufallen sollen, die sich bei wertender Betrachtung als täterschaftliches Handeln darstellen. Eine Bandenbeihilfe sieht das Gesetz insoweit nicht vor.

StGB II: Inverkehrbringen bei der Geldwäsche, oder: Einzahlen auf ein Konto – ja, interne Weitergabe – nein

Bild von Bruno /Germany auf Pixabay

Im zweiten Posting haben ich dann hier den BGH, Beschl. v. 06.04.2026 – 6 StR 588/25 – zum Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens bei der Geldwäsche.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Geldwäsche verurteilt. Dagegen die Revision, die auf die allgemeine Sachrüge hin u.a. zu einer teilweisen Änderung des Schuldspruchs geführt hat:

„1. Der Schuldspruch in den Fällen II.1 bis 3 der Urteilsgründe bedarf der Korrektur. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist der Angeklagte durch die Bereitstellung seines Kontos für die Überweisung der ertrogenen Geldbeträge nicht der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) in zwei Fällen (Ziff. II.1 und 3 der Urteilsgründe) und der versuchten Geldwäsche (§ 261 Abs. 3, §§ 22, 23 StGB; Ziff. II.2 der Urteilsgründe), sondern der Beihilfe zum Betrug in drei tateinheitlichen Fällen schuldig.

a) Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte in den Fällen II.1 bis 3 der Urteilsgründe gegen Beteiligung an der Tatbeute unbekannt gebliebenen Tätern sein Konto in dem Wissen zur Verfügung, dass diese zum Nachteil Dritter Betrugsstraftaten begehen würden. Am 28. Oktober 2022 überwies die Geschädigte täuschungsbedingt 1.880,09 Euro und weitere 990,43 Euro (Fall II.1 der Urteilsgründe). Am 29. Oktober 2022 schlugen die Überweisung des Geschädigten von 1.730,14 Euro sowie weiterer 600 Euro fehl (Fall II.2 der Urteilsgründe). Ebenfalls am 29. Oktober 2022 überwies ein weiterer Geschädigter 1.760 Euro auf das Konto des Angeklagten (Fall II.3 der Urteilsgründe). Die Überweisungsbeträge wurden am 31. Oktober 2022 in bar an einem Geldautomaten abgehoben.

b) Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug im Sinne von § 263 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB schuldig.

aa) Der Angeklagte hat durch die Bereitstellung seines Bankkontos die Betrugstaten der unbekannt gebliebenen Beteiligten gefördert. Erst infolge der Überweisungen durch die Geschädigten und der Abhebung der betrügerisch erlangten Guthabenbeträge konnte das Buchgeld vom Konto der Geschädigten erlangt werden (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 177/23, Rn. 7 mwN).

bb) Der Angeklagte handelte auch in dem Bewusstsein, durch sein Verhalten das Vorhaben der Haupttäter zu fördern (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 StR 467/20, Rn. 12 mwN), wobei ihm die Angriffs- und Unrechtsrichtung der Haupttat bekannt war (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 3 StR 435/11).

c) Bei dieser Sachlage scheidet ein Schuldspruch wegen Geldwäsche aus. Denn wer sich wegen Beteiligung an der Vortat strafbar gemacht hat, wird nach § 261 Abs. 7 StGB wegen Geldwäsche nur bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Hieran fehlt es.

Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens lehnt sich an § 146 StGB an und erfasst Tathandlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt. Dies ist etwa beim Einzahlen von illegal erlangtem Bargeld auf ein Konto der Fall, nicht aber bei der internen Weitergabe der erlangten Wertgegenstände an ein anderes Mitglied der Gruppierung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2025 – 5 StR 29/25, Rn. 5; vom 8. Mai 2002 – 2 StR 138/02, NStZ-RR 2002, 302, 303, jeweils mwN). Die Verfügung über das Buchgeld durch Überweisung auf andere Bankkonten ist als Inverkehrbringen anzusehen, weil hierdurch das die Zahlung empfangende Kreditinstitut Zugriff auf den inkriminierten Gegenstand erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268, 272). Barabhebungen durch Bandenmitglieder stellen hingegen – wie hier – lediglich interne Verschiebungen der Tatbeute zwischen den Tätern dar, die nicht in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 177/23, Rn. 12).

d) Darüber hinaus handelt es sich um eine Tat der Beihilfe im Sinne von § 52 StGB. Die vom Landgericht festgestellte Gehilfenhandlung des Angeklagten erschöpfte sich in der Bereitstellung seines Bankkontos für die Überweisungen, während sich ein nur eine einzelne Betrugstat fördernder Beitrag den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Dezember 2024 – 6 StR 238/24, Rn. 28 mwN).