Und dann habe ich noch den BGH, Beschl. v. 17.06.2026 – 5 StR 238/26. Das ist nicht ganz so viel Text wie bei der heute Mittag vorgestellten Entscheidung.
Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung – ich vermute wegen Raubes – Revision eingelegt. Ohne Erfolg, und zwar auch keinen Erfolg bei der Strafzumessung:
„Die Strafkammer hat eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 StGB zugunsten des Angeklagten ohne Rechtsfehler abgelehnt. Dieser hatte schon in seiner ersten polizeilichen Vernehmung den Vornamen seines Mittäters, des Mitangeklagten, benannt. Das Landgericht hat seine Ermessensentscheidung im Einklang mit der Vorgabe in § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB unter anderem darauf gestützt, dass diese Aufklärungshilfe für die Überführung des Mitangeklagten angesichts einer am Tatort gesicherten und auf ihn hindeutenden DNA-Spur eine eher untergeordnete Rolle gespielt habe. Diese Einschätzung wird gestützt durch die Feststellungen, wonach zum Zeitpunkt der Offenbarung die DNA-Spur schon gesichert und das DNA-Profil des Mitangeklagten bereits in einer Analysedatei gespeichert war. Hieraus durfte die Strafkammer den Schluss ziehen, dass der Mitangeklagte auch ohne die Benennung durch den Angeklagten in den Fokus der Ermittlungen geraten wäre. Dass sie die DNA-Spur in den Urteilsgründen unzureichend dargestellt hat, da eine Angabe dazu fehlt, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellten Merkmalskombinationen bei einer anderen Person zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2025 – 3 StR 78/25 Rn. 18 mwN), stellt ihre lediglich einem hypothetischen Ermittlungsverlauf geltende Schlussfolgerung nicht infrage.“

