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Aufklärungshilfe III: Name des Mittäters genannt, oder: Unerheblich, wenn es eine DNA-Spur gibt

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Und dann habe ich noch den BGH, Beschl. v. 17.06.2026 – 5 StR 238/26. Das ist nicht ganz so viel Text wie bei der heute Mittag vorgestellten Entscheidung.

Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung – ich vermute wegen Raubes – Revision eingelegt. Ohne Erfolg, und zwar auch keinen Erfolg bei der Strafzumessung:

„Die Strafkammer hat eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 StGB zugunsten des Angeklagten ohne Rechtsfehler abgelehnt. Dieser hatte schon in seiner ersten polizeilichen Vernehmung den Vornamen seines Mittäters, des Mitangeklagten, benannt. Das Landgericht hat seine Ermessensentscheidung im Einklang mit der Vorgabe in § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB unter anderem darauf gestützt, dass diese Aufklärungshilfe für die Überführung des Mitangeklagten angesichts einer am Tatort gesicherten und auf ihn hindeutenden DNA-Spur eine eher untergeordnete Rolle gespielt habe. Diese Einschätzung wird gestützt durch die Feststellungen, wonach zum Zeitpunkt der Offenbarung die DNA-Spur schon gesichert und das DNA-Profil des Mitangeklagten bereits in einer Analysedatei gespeichert war. Hieraus durfte die Strafkammer den Schluss ziehen, dass der Mitangeklagte auch ohne die Benennung durch den Angeklagten in den Fokus der Ermittlungen geraten wäre. Dass sie die DNA-Spur in den Urteilsgründen unzureichend dargestellt hat, da eine Angabe dazu fehlt, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellten Merkmalskombinationen bei einer anderen Person zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2025 – 3 StR 78/25 Rn. 18 mwN), stellt ihre lediglich einem hypothetischen Ermittlungsverlauf geltende Schlussfolgerung nicht infrage.“

Kostenteilung im Revisionsverfahren

Liest man auch nicht häufig: Eine Kostenverteilungsentscheidung im Revisionsverfahren. So aber im BGH, Beschl. v. 16.08.2011 – 5 StR 304/11, in dem es heißt:

„Das Landgericht hat nicht ausreichend den Teilerfolg berücksichtigt, den der Angeklagte im ersten Revisionsverfahren durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen und die Zurückverweisung des Verfahrens erzielt hat. Nachdem der Angeklagte im ersten tatgerichtlichen Urteil wegen Totschlags – unter Einbeziehung der Strafen aus einem Strafbefehl – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und zwei Wochen verurteilt wurde (Einsatzstrafe für den Totschlag: zehn Jahre Freiheitsstrafe), hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen des Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte damit durch das erste Revisionsverfahren eine beträchtliche Verkürzung der für den Totschlag verhängten Strafe um zwei Jahre und drei Monate erzielt hat, hält der Senat eine Teilung der Kosten und Auslagen für das erste Revisionsverfahren entsprechend der Beschlussformel für billig (§ 473 Abs. 4 Satz 2 StPO).“