Hier gibt es dann heute drei BGH-Entscheidungen, die mit § 46b StGB zu tun haben, also sog. Aufklärungshilfe.
Ich beginne mit dem BGH, Urt. v. 17.02.2026 – 6 StR 136/25. Das hatte ich schon mal vorgestellt, und zwar wegen der in dem Urteil vom BGH auch behandelten Frage der Gehilfeneigenschaft eines Angeklagten (vgl. hier: StGB II: War der Angeklagte Gehilfe oder Mittäter?, oder: Nicht nur „Kundschafter“, sondern auch Fahrer
In Zusammenhang mit der zu Ungunsten eines anderen Angeklagten eingelegten – erfolgreichen – Revision der StA führt der BGh zu § 46b StGb aus:
„a) Das Landgericht hat in den Fällen der Beihilfe zum besonders schweren Raub und der Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen (Fälle II.12, 13 und 14 der Urteilsgründe) jeweils einen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) nur unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe (§ 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB) angenommen, diesen Strafrahmen nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert und bei der Strafzumessung im engeren Sinn auf die bei der Strafrahmenbestimmung angestellten Erwägungen verwiesen. Zu der Aufklärungshilfe hat es festgestellt, dass der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung den Zeugen Z. als „Kopf der Bande“ belastet und darüberhinausgehende Angaben gemacht habe, aufgrund derer weitere Verfahren gegen Personen aus dem Bekanntenkreis des Zeugen Z. eingeleitet worden seien.
b) Die vom Landgericht vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die getroffenen Feststellungen keinen für eine Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ausreichenden Aufklärungsbeitrag des Angeklagten belegen.
aa) Der fakultative Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, wobei sich sein Aufklärungsbeitrag in Fällen, in denen er – wie hier – an der Tat beteiligt war, über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken muss (§ 46b Abs. 1 Satz 3 StGB). Einem Aufklärungserfolg im Sinne dieser Vorschrift kann auch dann noch wesentliches Gewicht für die Aufklärung der Tat eines anderen Beteiligten zukommen, wenn hierdurch wichtige Tatsachen oder Beweise offenbart werden oder den bereits vorhandenen Erkenntnissen eine sicherere Grundlage verschafft wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2023 – 3 StR 243/23, Rn. 11 f.; Beschluss vom 3. Februar 2021 – 4 StR 305/20, Rn. 6; jeweils mwN).
bb) Das angefochtene Urteil lässt jedoch keine Überprüfung zu, ob die Strafkammer die Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe des Angeklagten nach § 46b StGB zu Recht angenommen hat. Die Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe ist ein Rechtsbegriff, der revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 26/16, BGHR StGB § 46b Voraussetzungen 5). Die Urteilsgründe teilen zwar die Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, wonach der „Kopf der Bande“ Z. der Drahtzieher sei, nicht aber die bestehende Verdachtslage gegen jenen mit. Die Angabe, dass Verfahren gegen weitere Personen aus dem Bekanntenkreis Z. s hätten eingeleitet werden können, lässt offen, ob es sich bei den anderen Taten um Katalogtaten im Sinne von § 100a Abs. 2 StPO handelt und ob ein innerer oder inhaltlicher Bezug zwischen diesen und jenen dem Angeklagten vorgeworfenen Taten besteht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 2 StR 91/20, NStZ-RR 2020, 304 mwN).“


