Und dann geht es im zweiten Posting noch einmal um die Aktenversendungspauschale bei Versendung eines Ausdrucks. Dazu hat das AG Baden-Baden im AG Baden-Baden, Beschl. v. 08.01.2025 – 24 OWi 1/25 – Stellung genommen. Der Beschluss ist schon etwas älter, ich stelle ihn aber dennoch hier noch vor.
Gegen den Betroffenen wurde ein Verfahren wegen Nichteinhalten des erforderlichen Abstands gern. § 4 StVO geführt. Mit Schreiben vom 10.10.2024 hatte der Verteidiger beantragt, ihm die amtliche Ermittlungsakte zum Zwecke der Einsichtnahme zukommen zu lassen. Die Akte wurde als Ausdruck der elektronischen Akte als Papierakte zum Verbleib übersandet, eine DVD mit VKS-Vorlagensatz wurde für drei Tage zur Einsicht übersandt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat hierfür eine Auslagenpauschale i. H. v. 12,00 EUR erhoben. Der Verteidiger hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Mit Erfolg:
„Dem Antrag war stattzugeben.
Die Aktenübersendungspauschale für die Akteneinsicht kann gem. § 107 Abs. 5, 110b 110c OWiG, 32f StPO auch durch Versendung eines Ausdrucks im Fall einer elektronischen Aktenführung verlangt werden. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Akte zulässigerweise in elektronischer Form geführt wird. Nachdem das Land noch keine Verordnung i. S. d. § 110a OWiG erlassen hat, erfolgt die elektronische Aktenführung derzeit nicht rechtmäßig. Etwas anderes gilt auch nicht hinsichtlich der im Original übersendeten DVD mit dem VKS-Datensatz, da nur die Über-sendung der vollständigen und den §§ 110 a ff. entsprechenden vollständigen elektronischen Akten die Pauschale entstehen lässt. Die Aktenübersendung in rechtmäßiger Form war hier nicht vollständig.“


