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Versendung des Ausdrucks einer elektronischen Akte, oder: Aktenversendungspauschale entstanden?

Und dann geht es im zweiten Posting noch einmal um die Aktenversendungspauschale bei Versendung eines Ausdrucks. Dazu hat das AG Baden-Baden im AG Baden-Baden, Beschl. v. 08.01.2025 – 24 OWi 1/25 – Stellung genommen. Der Beschluss ist schon etwas älter, ich stelle ihn aber dennoch hier noch vor.

Gegen den Betroffenen wurde ein Verfahren wegen Nichteinhalten des erforderlichen Abstands gern. § 4 StVO geführt. Mit Schreiben vom 10.10.2024 hatte der Verteidiger beantragt, ihm die amtliche Ermittlungsakte zum Zwecke der Einsichtnahme zukommen zu lassen. Die Akte wurde als Ausdruck der elektronischen Akte als Papierakte zum Verbleib  übersandet, eine DVD mit VKS-Vorlagensatz wurde für drei Tage zur Einsicht übersandt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat hierfür eine Auslagenpauschale i. H. v. 12,00 EUR erhoben. Der Verteidiger hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Mit Erfolg:

„Dem Antrag war stattzugeben.

Die Aktenübersendungspauschale für die Akteneinsicht kann gem. § 107 Abs. 5, 110b 110c OWiG, 32f StPO auch durch Versendung eines Ausdrucks im Fall einer elektronischen Aktenführung verlangt werden. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Akte zulässigerweise in elektronischer Form geführt wird. Nachdem das Land noch keine Verordnung i. S. d. § 110a OWiG erlassen hat, erfolgt die elektronische Aktenführung derzeit nicht rechtmäßig. Etwas anderes gilt auch nicht hinsichtlich der im Original übersendeten DVD mit dem VKS-Datensatz, da nur die Über-sendung der vollständigen und den §§ 110 a ff. entsprechenden vollständigen elektronischen Akten die Pauschale entstehen lässt. Die Aktenübersendung in rechtmäßiger Form war hier nicht vollständig.“

Leivtec, Beweisverwertungsverbot? Ja (x), Nein (x)

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Eine Zeitlang hat es nach der Entscheidung des BVerfG zur Videomessung (2 BvR 941/08) einen wahren Rechtsprechungsmarathon gegeben. Keine Woche verging ohne zunächst amtsgerichtliche und dann OLG-Entscheidungen zu den sich aus der Entscheidung ergebenden Rechtsfragen, wie Ermächtigungsgrundlage, Beweisverwertungsverbot, Anfangsverdacht usw. Inzwischen ist aufgrund der nachfolgenden Rechtsprechung des BVerfG weitgehend Ruhe eingekehrt. Aber macnhmal gibt es dann doch noch Entscheidungen, auf die man hinweisen kann/sollte. Und das sind:Zur Annahme eines Beweisverwertungsverbotes bei Dauervideoaufzeichnungen im Straßenverkehr.

Den Betroffen wird es freuen, dass er frei gesprochen bleibt. Die Begründung wird ihm letztlich egal sein. Sein Verteidiger, der mit beide Entscheidungen hat zukommen lassen, wird auf der Grundlage des OLG Beschlusses den Erfolg beim AG aber wahrscheinlich nicht noch einmal erringen können.