Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Es ist wieder Auszeit angesagt, wieder weit weg

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Und da ist mal wieder das „Auszeit-Bild“ im Blog und damit weiß der kundige Leser/Besucher/Abonnent: Der Blogbetreiber ist nicht vor Ort = er ist auf Reisen. Mal wieder und dieses Jahr sehr früh im neuen Jahr.

Es geht dann heute gleich mit der DB – das „Abenteuer“ beginnt 🙂 – nach Düsseldorf und von da aus heute Abend um 20.45 mit Emirates nach Dubai und dann von dort in der Nacht weiter nach Mauritius. Also mal wieder ganz weit weg.

In Mauritius steigen wir dann auf, und zwar wieder auf die  AIDA Stella. Mit der beginnt dann am Dienstag die Reise „Südafrika mit La Réunion & Mauritius“. Es geht nach einem Liegetag in Mauritius nach La Réunion und von dort – mit drei Seetagen – über Maputo/Mozmabik, Durban,  East London, Port Elizabeth nach Kapstadt/Südafrika. Da steigen wir dann ab, fliegen aber nicht sofort wieder heim, sondern verbringen erst noch fünf Tage in Kapstadt. Wir haben uns überlegt, dass das sein sollte, da wir (wahrscheinlich) in unserem Alter nicht nochmals nach Kapstadt kommen. Von dort aus geht es dann am 25.01.2026 über Doha wieder nach Düsseldorf.

Südafrika fehlte uns noch auf unserer Checkliste. Allerdings haben wir – wegen des Alters – dann doch auf eine Safari verzichtet. Meine Frau möchte zwar die Big Five sehen. Ich hoffe, dass das auch ohne Safari klappt. Und wenn nicht, gibt es eine Jahreskarte für den Zoo 🙂 . Wir sind sehr gespannt auf die vielen – hoffentlich – Eindrücke.

Hier geht es in den drei Wochen – wie immer in einer „Auszeit“ – normal weiter: Die Beiträge sind seit längerem vorbereitet, daher aber leider nicht ganz so aktuell wie gewohnt. Aber das lässt sich nicht ändern. Denn Bloggen während einer solchen Reise würde interfamiliäre Verwicklungen bringen 🙂 . Die Kommentarfunktion habe ich eingeschaltet gelassen. Ich werde aber kaum schnell antworten, wenn es etwas zu antworten gibt. Ich werde auch versuchen, die Beiträge wie gewohnt bei FB und „Twitter“ und im „blauen Himmel“ zu teilen. Das kann aber etwas schwierig werden und hängt natürlich vom Internetzugang ab. Wird aber schon klappen.

Also dann bis zum gesunden „Wiedersehen“.

Top-Ten 10 oder: Sonntagswitzranking für das Jahr 2025

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Allmählich neigt sich der Ranking-Reigen dem Ende zu. Hier habe ich dann aber noch ein Ranking, und zwar das der Sonntagswitze. Also: Witze geballt 🙂 .

In das Ranking geschaftt haben es:

  1. Sonntagswitz, zum meteorologischen Herbstanfang Witze zu/um/mit dem Herbst

  2. Sonntagswitz, heute mal zu „zu Hause“

  3. Sonntagswitz, zum „Welt-Emoji-Tag“ hier keine Worte, sondern Bilder = „Denksportaufgaben“

  4. Sonntagswitz, heute mal wieder zu/mit/über Bayern

  5. Sonntagswitz, Anlass heute: Hochzeitstag

  6. Sonntagswitz, an Ostern wie immer Häschenwitze

  7. Sonntagswitz, heute wegen Siebenschläfer zum Wetter

  8. Sonntagswitz, am Muttertag zu Müttern und so

  9. Sonntagswitz, zum Ende der Ferien zu Ferien/Urlaub

  10. Sonntagswitz, heute mal wieder zu den Ostfriesen

    So, das war dann das vorletzte Ranking. Eins habe ich nämlich noch, und zwar das zu den Lösungen bei den RVG-Fragen. Das kommt morgen.

Wochenspiegel 52. KW 2025/1. KW 2026, oder: DSGVO, Neu für alt, Arbeitsrecht, KI und zweimal BOB

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Und dann gibt es am ersten Sonntag des neuen Jahres den ersten Wochenspiegel 2026. Er enthält allerdings nicht nur Beiträge der 1. KW 2026, sondern auch aus der 52. KW 2025. Sonst hätte es für 10 Hinweise nicht gereicht. Hier sind dann_

  1. Abzug neu für alt: Wann die Versicherung die Reparaturkosten voll übernimmt

  2. Werkstattrisiko nach einem Autounfall: Erstattung von Reparatur und Mietwagen

  3. Wird 2026 das Jahr der Wahrheit bei der Erbschaftsteuer?

  4. Databroker Files: Wie unsere Telefone zum Spionagewerkzeug werden

  5. Zeitliche Anwendbarkeit der DSGVO bei Scraping-Fällen

  6. Arbeitsrecht 2026: Die wichtigsten Änderungen für Arbeitgeber – Neue Pflichten zu Entgelttransparenz, Arbeitszeiterfassung und Mindestlohn. Was HR-Verantwortliche jetzt wissen und umsetzen müssen.

  7. KI-Systeme, Datenschutz und neue Haftungsfragen

  8. Managerhaftung – Wenn Ressortgrenzen keine Schutzmauern mehr sind

  9. Formularmäßiger Haftungsausschluss für anfängliche Mängel bei Wohnraummiete rechtmäßig

  10. und dann aus meinem Blog – in dieser Woche auch zwei Beiträge – und zwar: StGB I: Missbrauch durch Anbieten eines Kindes, oder: Keine Zugriffsmöglichkeit des Täters auf das Kind und Strafzumessung I: Diebstahl geringwertiger Sachen, oder: Doppelverwertung und Übermaßverbot

Schadenersatz wegen Verfahrensverzögerung?, oder: Wenn ein Berufungsverfahren 54 Monate dauert

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Und im zweiten Posting dann mal wieder eine Entscheidung zur Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer (§§ 198, 199 GVG). Es handelt sich um das OLG Brandenburg, Urt. v. 03.12.2025 – 11 EK 6/25.

Die Klägerin beansprucht nach vorausgegangenem außergerichtlichen Entschädigungsverlangen wegen unangemessener Verfahrensverzögerung die Erstattung von Verzugszinsen aus dem Ausgangsverfahren als materiellen Schaden. Die Klägerin war Beklagte in einem Berufungsverfahren. Sie wurde von einem Kunden auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.000,- EUR in Anspruch genommen. Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Unter dem 06.11.2020 wurde gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, die am 17.12.2020 begründet wurde. Die Berufungserwiderung lag am 26.02.2021 vor. Es erfolgte weiterer Schriftwechsel.  Nach mehreren Verzögerungsrügen wurde am 06.06.2024 ein Termin zur Hauptverhandlung auf dem 12.03.2025 anberaumt, auf den am 02.04.2025 das Berufungsurteil verkündet und am 09.04.2025 zugestellt wurde. Die Klägerin beglich sodann die Forderung inklusive Zinsen aus einem vorhandenen Girokontoguthaben.

Auf einen Entschädigungsantrag leistete der Präsident des OLG Brandenburg im Vergleichswege eine immaterielle Entschädigung in Höhe von 3.500,- EUR. Daneben wurde mit der Klage als materieller Schaden der Zinsbetrag von 1.098,12 EUR geltend gemacht. Es handelt sich dabei um Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 01.01.2022 bis zum 09.04.2025.

Das OLG hat die Klage abgewiesen:

„Ob und in welchem Zeitraum eine unangemessene Verzögerung iSv § 198 Abs.2 Satz 3 GVG schlüssig vorgetragen ist, kann offen bleiben, da der Klägerin neben den bereits ausgeglichenen immateriellen Nachteilen kein Anspruch auf Erstattung gesetzlicher Zinsen für den zugrunde gelegten Verzögerungszeitraum als materieller Schaden zusteht. § 198 Abs.1 GVG sieht zwar vor, dass neben immateriellen Nachteilen auch für infolge unangemessener Verfahrensdauer erlittene materielle Nachteile eine angemessene Entschädigung verlangt werden kann. Diese Entschädigung erfasst jedoch nicht den teilweisen Ersatz der gegen die hiesige Klägerin im Ausgangsverfahren ausgeurteilten gesetzliche Verzugszinsen.

1. Die Ersatzfähigkeit der beanspruchten gesetzlichen Verzugszinsen ist nicht gegeben. Die dahingehende Zahlungsverpflichtung der hiesigen Klägerin wurde weder durch eine unangemessene Verfahrensverzögerung ausgelöst, noch war sie von ihrem Fortbestand von der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung und damit dem Berufungsurteil abhängig.

Die Zinszahlungspflicht wurde im Ausgangsverfahren spätestens durch die erstinstanzliche Rechtshängigkeit der Klage begründet. Dies gilt sowohl für die Rechtfertigung nach den §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs.1 BGB wie auch als sog. Prozesszinsen nach den §§ 291, 288 Abs.1 BGB. Die damit im Ansatz auf zukünftige Leistung gerichtete Forderung war auch – entgegen der Ansicht der Klägerin – sofort und unabhängig von einer Verurteilung – fällig, § 271 BGB. Die erstinstanzliche Verurteilung begründet lediglich über die materiell-rechtliche Anspruchsentstehung hinaus die vorläufige Vollstreckbarkeit der Forderung. Für die Entstehung des streitgegenständlichen Zinsanspruchs kommt es auf die unangemessene Verfahrensverzögerung mithin nicht an; diese ist nicht kausal. Auf Erwägungen der Klägerin zur Anordnung einer Sicherheitsleistung im erstinstanzlichen Urteil wie auch dessen Nichterbringung kommt es damit nicht an. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung hängt – wie die §§ 708, 709 ZPO zeigen – nicht vom Verzug ab. Die Tenorierung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat auch nicht einen Schuldnerverzug iSv § 286 BGB zum Regelungsgegenstand, sondern dient allein der Absicherung vor finanziellen Schäden bei späterer Abänderung des Urteils im Instanzenzug, solange nicht rechtskräftige Urteile vollstreckt werden. Dass das Klageabweisungsbegehren der hiesigen Klägerin erstinstanzlich keinen Erfolg hatte, ist für die Verzögerungsklage ebenfalls unerheblich (BGH, Urt. v. 13.04.2017, Az.: Ill ZR 277/16). Die fehlenden Erfolgsaussichten bilden nur die Grundlage für den tenorierten Zinsschaden als Nebenforderung, der das Schicksal der Hauptforderung teilt.

Eine unangemessene Verzögerung hat auch nicht normativ kausal zur Entstehung des gegen die hiesige Klägerin gerichteten Zinsanspruches beigetragen. Kausal ist im Ansatz nach der Äquivalenztheorie ein auslösender Gesichtspunkt jedoch nur, wenn er nicht hinweg gedacht werden könnte, ohne dass der Vermögensnachteil wegfiele. Wäre eine unangemessen verzögerte Bearbeitung des Rechtsstreits nicht eingetreten, wäre das Berufungsurteil zwar früher erlassen worden, jedoch hätte dies isoliert betrachtet auf den sich fortentwickelnden Zinsanspruch als Nebenforderung keine Auswirkungen. Damit wäre aber nur die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils früher eingetreten, welches bereits die zeitlich nicht begrenzte Verurteilung im Einklang mit § 258 ZPO ausspricht. Der Rechtskrafteintritt hat damit keinen Einfluss auf die Zinsentstehung oder die Vollstreckbarkeit der Forderung. Der Anspruch geht vielmehr erst mit einer Erfüllungshandlung bezüglich der Hauptforderung unter, die wiederum alleine von der Willensentschließung und ggf. den hier nicht infrage stehenden finanziellen Möglichkeiten des Schuldners abhängt. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls von der Verfahrensdauer des Berufungsverfahrens unabhängig. Allein eine Prozessverzögerung begründet für die hiesige Klägerin keinen gegen sie gerichteten Zinsanspruch der Gegenseite.

Soweit in der Sozialgerichtsbarkeit ein dahingehender Schadensersatz zugesprochen wird, vermag dies nach vorstehenden Ausführungen nicht zu überzeugen. Eine nähere rechtliche Begründung wird insoweit auch nicht aufgezeigt. Die Ausführungen erschöpfen sich in der Feststellung, dass durch die Verzögerung „die verzugsbedingte Zinslast höher ausgefallen (sei) als bei ’normaler Bearbeitungszeit‘ des Berufungsverfahrens“ (vgl. BayLSG, Urt. v. 16.12.2015 – L 8 SF 128/12 EK, Rn. 45 nach juris).

Eine unangemessene Verzögerung kann schließlich auch nicht (normativ) mit dem Gesichtspunkt der Reserveursache begründet werden. Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 08.02.2013 – I-24 U 131/12 –, Rn. 3 nach juris) führt hierzu ausdrücklich an:

„Im Schadensersatzrecht besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei der sogenannten hypothetischen Kausalität – ebenso wie beim Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. BGH, NJW 2003, 295, 296) – nicht um ein Kausalitätsproblem, sondern um eine Frage der Schadenszurechnung handelt. Dass der durch das haftungsbegründende Ereignis real bewirkte Schaden später durch einen anderen Umstand (die Reserveursache) ebenfalls herbeigeführt worden wäre, kann an der Kausalität der realen Ursache hier (….) nichts (mehr) ändern. Ob die Reserveursache beachtlich ist und zu einer Entlastung des Schädigers führt, ist eine Wertungsfrage, die für verschiedene Fallgruppen unterschiedlich beantwortet wird (BGHZ 104, 355, 359 f. = NJW 1988, 3265, Rz. 12; NJW 2006, 2767, Rz. 22 f., zitiert nach Juris; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 1036 ff.).“

So sind Reserveursachen der haftenden Partei bereits grundsätzlich unerheblich. Wird die Reserveursache durch eine andere Person – wie hier durch staatliche Gerichte – hervorgerufen, ist festzustellen, dass – wie ausgeführt – weder die Entstehung des Anspruches noch die Fortentwicklung von der Verfahrensführung seitens des Berufungsgerichts abhängig ist. Die gerichtliche Entscheidung bildet keinen Beendigungstatbestand für den Zinsanspruch. Allein die Erfüllung der Hauptforderung führt zur Beendigung der Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die Nebenforderung. Das Berufungsurteil ist für den Bestand der Hauptforderung unerheblich. Materielle Rechtskraft iSv § 322 Abs.1 ZPO hat nach der herrschenden ne-bis-in-idem-Lehre (vgl. BGHZ 34, 337, Vollkommer in Zöller, ZPO, 36. Auflage, vor § 322 Rn. 14 ff, Rn. 19)- entgegen den früher vertretenen materiellen Rechtskrafttheorien (vgl. RG, RGZ 46, 336) – gerade keinen Einfluss auf den materiell-rechtlichen Bestand des zugrundeliegenden Anspruchs. Der Eintritt der materiellen Rechtskraft führt daher allenfalls beim Schuldner zu einer höheren Bereitschaft zur Erfüllung der titulierten Hauptforderung, um Vollstreckungshandlungen und damit eine zwangsweise Durchsetzung zu verhindern. Es war der hiesigen Klägerin auch bereits vor Eintritt der materiellen Rechtskraft unbenommen und materiell-rechtlich auch gerechtfertigt, unter Vorbehalt zu zahlen oder den Betrag mit Erfüllungswirkung zu hinterlegen. Im Einklang mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. November 2019 (Az.: 4 U 126/19, Rn. 29 nach juris) ist daher ausschlaggebend, dass es der „säumige Schuldner“ selbst in der Hand hat, die Leistung zu erbringen und damit den Verzugszinsanspruch zu beenden. Sein Verschulden als Verzugsvoraussetzung wird nach § 286 Abs.4 BGB sogar vermutet. Die freie Willensentfaltung, die Erfüllungswirkung nicht eintreten zu lassen, lässt sich schließlich auch mit dem Gedanken des mitwirkenden Verschuldens gegen sich selbst nach § 254 Abs. 2 BGB rechtfertigen, welches sodann anspruchsausschließend überwiegt.

Dass eine unangemessene Verfahrensverzögerung als hypothetische Geschehenskette kausal geworden ist, wäre im Übrigen von der Klägerseite darzulegen und zu beweisen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.02.2013 – I-24 U 131/12 –, Rn. 4 nach juris; BGH, NJW 1981, 628, 630, Rn. 15 nach juris). Einen dahingehenden Vermögensnachteil hat die Klägerin – beispielsweise durch eingetretene höhere Zinslasten ihrerseits – bereits nicht dargelegt, sondern vielmehr ausdrücklich erklärt, die Forderung aus regelmäßig nicht verzinslichen Girokontoguthaben beglichen zu haben.

Soweit die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten als materieller Schaden durch das OVG des Landes Sachen-Anhalt im Urteil vom 25. Juli 2021 – 7 KE 1/11 – anerkannt wurde, steht dies der hiesigen Bewertung nicht entgegen. Es handelt sich um unmittelbar tatsächlich entstandene Mehrkosten für Fahrten infolge der angefochtenen Anweisung des neuen Dienstortes, die aufgrund der unangemessenen Verfahrensverzögerung für einen längeren Zeitraum bei der dortigen Klägerin angefallen sind (vgl. Rn. 73 nach juris). Wie aufgezeigt ist der Verzugsschaden jedoch weder in der Entstehung noch der Höhe von der Verfahrensdauer abhängig. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vorgenannte Entscheidung sogar ausdrücklich (Rn. 80 nach juris) im Hinblick auf den Charakter als Entschädigungsleistung – und damit mittelbar Angemessenheitserwägungen wie das beklagte Land sie anstellt – in Abgrenzung zu Schadensersatz bestätigt, dass entgangene Zinsvorteile nicht zu entschädigen sind.

Auf die Frage der Vorteilsanrechnung in Bezug auf Steuervorteile kommt es daher nicht an.

2. Damit entfällt auch ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen nach den §§ 288 Abs.1 Satz 2, 291 BGB für die Entschädigungsleistung als Nebenforderung der Entschädigung nach § 198 GVG (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.08.2016 – I-11 EK 5/17, Rn. 45 nach juris), der das Schicksal der Hauptforderung teilt.

….“

(Fahrrad)Unfall wegen Aufsichtspflichtverletzung?, oder: 6-Jähriger fährt im verkehrsberuhigten Bereich

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Und dann haben wir hier den ersten „Kessel Buntes“ des Jahres 2026, in dem heute zwei zivilrechtliche Entscheidungen „schwimmen“.

Ich eröffne mit dem LG Karlsruhe, Urt. v. 10.12.2025 – 2 O 135/24. Ergangen ist das Urteil in einem Schadensersatzprozess, in dem der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall verlangt, der sich im April 2024 ereignet hat.

Der Kläger ist Halter eines Pkw, den seine Ehefrau zum Unfallzeitpunkt führte. Der Beklagte ist Vater des damals fünf Jahre und elf Monate alten Sohnes, der mit seinem Fahrrad an dem Verkehrsunfall beteiligt war.

Am Unfalltag befuhr die Ehefrau des Klägers mit dessen Fahrzeug den verkehrsberuhigten Bereich in der Nähe des Wohnhauses des Beklagten.

Der Sohn des Beklagten fuhr dort mit seinem Fahrrad von links kommend auf die Fahrbahn und kollidierte mit der Front des Klägerfahrzeugs. Das Kind wurde hierbei leicht verletzt. Am Fahrzeug des Klägers entstanden Sachschäden.

Der Kläger hat behauptet, der Unfall sei für seine Ehefrau unvermeidbar gewesen. Das Kind des Beklagten sei plötzlich und ohne jede Möglichkeit des rechtzeitigen Reagierens zwischen parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn gefahren. Der Beklagte habe seine Aufsichtspflicht verletzt, da er seinen fünfjährigen Sohn unbeaufsichtigt habe Fahrrad fahren lassen. Aus dem Chatverlauf zwischen den Parteien im Mai 2024 ergebe sich ein Eingeständnis des Beklagten, seiner Aufsichtspflicht nicht genügt zu haben.

Im Verfahren ist zunächst ein Versäumnisurteil ergangen, das das LG dann jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen hat:

„Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen einer Aufsichtspflichtverletzung aus § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht. Eine Haftung aus § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB würde voraussetzen, dass der Beklagte aufsichtspflichtig war, die aufsichtsbedürftige Person eine widerrechtliche unerlaubte Handlung begeht und sich die aufsichtspflichtige Person nicht exkulpieren kann.

1. Der Sohn des Beklagten verursachte unstreitig durch das plötzliche Ausschwenken mit seinem Kinderfahrrad eine Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers, welches sich mit der Ehefrau des Klägers als Fahrerin näherte. Nach den überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ist der Ehefrau des Klägers kein Fahrfehler vorzuwerfen. Eine Haftung des Sohnes des Beklagten kommt dennoch nicht in Betracht, da dieser im Zeitpunkt des Unfalls jünger als sieben Jahre alt und daher gem. § 828 Abs. 1 BGB deliktsunfähig war.

2. Der Beklagte war zum maßgeblichen Zeitpunkt kraft Gesetzes gem. §§ 1626, 1631 Abs. 1 BGB zur Aufsicht über seinen minderjährigen Sohn verpflichtet.

3. Der Beklagte als Aufsichtspflichtiger kann sich nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpieren. Er hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und bewiesen, dass er sowohl seiner Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB genügt hat als auch dass selbst eine Aufsichtspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht i. S. v. § 832 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ursächlich gewesen wäre.

a) Der Beklagte hat seiner Aufsichtspflicht genügt.

Bei Kindern bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müssten (BGH, Urteil vom 24.03.2009 – VI ZR 199/08 –, Rn. 5, juris).

Das Gericht verkennt hier nicht, dass es nach dem aktuellen Stand der Entwicklungspsychologie auch bei fünf- bis sechsjährigen Kindern noch zu kognitionsbedingten Wahrnehmungs- und Reaktionsdefiziten im Straßenverkehr kommen kann, etwa infolge einer noch eingeschränkten Fähigkeit zur Gefahrenantizipation, Impulskontrolle oder Aufmerksamkeitsteilung. Gleichwohl folgt daraus nicht, dass Kinder in diesem Alter generell nur unter engmaschiger ständiger Kontrolle am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

Maßgeblich ist, was von einer verständigen Aufsichtsperson nach vernünftigen Anforderungen zur Verhinderung von Schäden zu erwarten ist. Mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes dürfen ihm altersentsprechende Freiräume eingeräumt werden. Eine permanente unmittelbare Überwachung ist in der Regel nicht geboten, vielmehr genügt eine Beaufsichtigung, die dem konkreten Gefahrenpotenzial sowie dem Verhalten des Kindes im bisherigen Verlauf gerecht wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2013 – I-9 U 202/12 –, Rn. 16, juris).

Das Oberlandesgericht Celle hat zu einem fast sechsjährigen Kind entschieden, dass dieses ohne Begleitung Radfahren kann, wenn genügend Erfahrung und Übung vorhanden ist und die Fahrten in vertrauter Umgebung stattfinden (OLG Celle, Urteil vom 27. Mai 1987 – 9 U 155/86 –, Leitsatz, juris). Das Oberlandesgericht Hamm hat für den Fall eines sechsjährigen Kindes entschieden, dass eine ständige körperliche Begleitung oder unmittelbare Eingreifmöglichkeit im vertrauten Umfeld vor dem Haus nicht erforderlich ist, wenn keine besonderen Gefahrenmomente erkennbar sind (vgl. OLG Hamm a. a. O. Rn. 17, juris). Das Oberlandesgericht Koblenz ist der Auffassung, dass ein fünfjähriges Kind, das auf dem Gehweg radelt, nicht permanent auf Sicht- und Rufweite durch seine Eltern zu begleiten ist (OLG Koblenz, Urteil vom 24. August 2011 – 5 U 433/11 –, Rn. 11, juris). Ebenso wenig müsse der Aufsichtspflichtige dafür sorgen, dass das Kind generell vor Biegungen anhält und dort verharrt (OLG Koblenz a. a. O.).

Nach diesen überzeugenden Maßstäben genügte das Beaufsichtigungsverhalten des Beklagten gegenüber seinem Sohn den Anforderungen.

Im vorliegenden Fall war der Sohn des Beklagten zum Unfallzeitpunkt fünf Jahre und elf Monate alt. Nach der informatorischen Anhörung des Beklagten und der Vernehmung der Mutter des Kindes als Zeugin ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der Sohn des Beklagten seit langem unbeanstandet Fahrrad fuhr, entsprechend instruiert war und regelmäßig kurze Runden im verkehrsberuhigten Bereich unmittelbar vor dem Haus absolvierte. Die glaubwürdige Mutter des Kindes schilderte glaubhaft, dass diese Fahrten allenfalls wenige Minuten dauerten und das Kind dabei regelmäßig zu sehen war, was nach Überzeugung des Gerichts ein konstantes Beaufsichtigungsniveau belegt. Der glaubwürdige Großvater sagte ebenfalls glaubhaft aus, dass sein Enkelsohn sehr sicher Fahrrad fuhr und regelmäßig an Familienausflügen teilnahm, zuletzt am Morgen des gegenständlichen Tages.

Der Unfall ereignete sich zusätzlich in einem verkehrsberuhigten Bereich der Spielstraße unmittelbar in der vertrauten Umgebung des Hauses des Sohnes des Beklagten.

b) Im Übrigen fehlt es ohnehin an der gem. § 832 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BGB erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität zwischen einer etwaigen Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten und dem Schadenseintritt.

Nach allgemeiner Auffassung kann der Nachweis fehlender Kausalität etwa dadurch geführt werden, dass sich das Kind bei pflichtgemäßer Aufsicht gleich verhalten hätte (OLG Koblenz, a.a.O. Rn. 14, juris; Jauernig/Kern, BGB, 19. Aufl. 2023, § 832 Rn. 10). Eine Haftung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn es zwar im Nachhinein betrachtet geboten gewesen wäre, das Kind enger zu beaufsichtigen, sich aber dennoch nicht feststellen lässt, dass der Unfall dadurch vermieden worden wäre.

Der Sachverständige hat auf Grundlage des Unfallhergangs ein überzeugendes Gutachten erstattet, das mündlich erläutert und mit den Aussagen der unfallbeteiligten Ehefrau des Klägers als Zeugin in Einklang gebracht wurde. Danach befuhr das Kind den Bereich hinter der Hausecke mit einer Geschwindigkeit von bis zu 10 km/h und kam nicht zwischen Autos hervor. Zwischen dem Sichtbarwerden und dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Ehefrau des Klägers vergingen höchstens zwei Sekunden. Das Fahrzeug fuhr in Schrittgeschwindigkeit. Die Fahrerin reagierte unverzüglich, bremste und brachte das Fahrzeug vor der Kollision zum Stehen. Eine Ausweichmöglichkeit bestand nicht.

Das Gericht folgt dem Gutachten in vollem Umfang. Es ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und steht in Einklang mit den weiteren Beweisergebnissen. Auf Grundlage dieser Feststellungen ist jedoch zugleich davon auszugehen, dass selbst eine unmittelbar anwesende Aufsichtsperson keine realistische Möglichkeit gehabt hätte, rechtzeitig einzugreifen.

Der Unfall beruht in der gebotenen Gesamtschau auf einem spontanen Augenblicksversagen des Kindes, das auch bei altersgerecht beaufsichtigten, erfahrungsgemäß regelkonformen Kindern nicht ausgeschlossen werden kann. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Eltern den Unfall ihres Sohnes trotz kontinuierlichen Sichtkontakts und unmittelbarer Nähe nach der Fahrt um die Häuserecke aufgrund der konkreten Unfallumstände nicht hätten verhindern können.“