Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Top-Ten 2025 zu „Ich habe da mal eine Frage: ….“, oder: Die meist geklickten RVG-Fragen 2025

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So, und dann habe ich als letztes Ranking zum Jahr 2025 bzw. als letzte Top-Ten nocht die Zusammenstellung der meist geklickten Fragen aus dem Jahr 2025. Also noch einmal eine Rückschau. Diese ist für mich besonders interessant, weil sie mir zeigt, wo es gebührenrechtlich „brennt“ bzw. der „Schuh drückt“-

Im Ranking sind dann folgende Fragen:

  1. Ich habe da mal eine Frage: Muss ich mir die Gebühren des Pflichti anrechnen lassen?

  2. Ich habe da mal eine Frage: Der Kostenbeamte fragt, von wem die Vorschüsse stammen, zu Recht?

  3. Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren für den sich selbst verteidigenden Rechtsanwalt?

  4. Ich habe da mal eine Frage: Habe ich als Nebenklägervertreter nun noch etwas „verdient“?

  5. Ich habe da mal eine Frage: War eine nachträgliche Beiordnung erforderlich?

  6. Ich habe da mal eine Frage: Eine oder zwei Terminsgebühren für die Anhörungstermine?

  7. Ich habe da mal eine Frage: Ich war für den Mandanten im Wald – Welche Erstattung gibt es dafür?

  8. Ich habe da mal eine Frage: Altes oder neues Recht nach Verbindung nach „Pflichti-„Beiordnung?

  9. Ich habe da mal eine Frage: Ein StVK-Verfahren oder vier StVK-Verfahren?

  10. Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG entstanden?

Für mich ist dieses Ranking – teilweise – überraschend- Jetzt bin ich gespannt, wie es am Montag mit den Antworten/Lösungen aussieht. Die müssten ja an sich ein Spiegelbild dieser Liste sein.

Don’t forget/Reminder zu StPO/OWi-Änderungen, oder: Pflichten zu elektronischen Übermittlungen in Kraft

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Ein Kollege hat eben meinen Beitrag zur Anhebung des Kostenbeschwerdewertes auf 300 EUR, die gestern in Kraft getreten ist (vgl. Anhebung des Kostenbeschwerdewertes auf 300 EUR, oder: Übergangsvorschrift beachten), zum Anlass für eine Nachfrage genommen zu einer Gesetzesänderung, über die ich bereits in 2024 berichtet habe, die aber erst gestern in Kraft getreten ist.

Ich verweise dazu zunächst auf den Beitrag Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz in Kraft, oder: Die wichtigsten Änderungen in StPO, OWiG, RVG. In dem hatte ich über Gesetzesänderungen berichtet und auch darauf hingewiesen, dass ein Teil der Änderungen erst am 01.01.2026 in Kraft treten wird. Der Kollge fragt/meint nun: „Sehr wichtige Änderung ist Einspruch gg Strafbefehl für Anwälte nur noch per beA , gilt dies dann wohl auch für Einsprüche gg Bußgeldbescheide? Ich bin mir sicher, Sie bringen da in Kürze etwas, die ….„.

Er hat sich geirrt, ich wollte dazu an sich nicht noch einmal etwas bringen, da ich davon ausgegangen bin, dass man das auf dem Schirm hat, wenn nicht eh bereits immer der Weg über das/mit dem elektronische(n) Dokument gewählt wird. Offenbar aber nicht, daher hier noch einmal:

Wichtige Änderungen durch das o.a. Gesetz sind nach Art. 50 des Gesetzes erst gestern, also am 01.01.2026, in Kraft getreten.

Es heißt in Art. 50 des Gesetzes nämlich u.a.:

„Artikel 1 Nummer 4, die Artikel 3, 6 und 8 Nummer 4, die Artikel 9, 15, 18, 23, 26, 29, 32 und 47 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.“

Und für die, die nicht nachschauen wollen :-), dabei handelt es sich um:

Artikel 1

  1. § 32d Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln:

    1. die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
    2. die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung,
    3. den Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme,
    4. die Privatklage und
    5. die Anschlusserklärung bei der Nebenklage.“

Artikel 8

4. Nach § 110c Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 32d Satz 2 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Verteidiger und Rechtsanwälte

1. den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, seine Rücknahme und den Verzicht auf den Einspruch,
2. die Rechtsbeschwerde, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
3. den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, seine Begründung und seine Rücknahme sowie
4. die Gegenerklärung

als elektronisches Dokument übermitteln müssen.“

Ich hoffe, dass es nun „sitzt“ :-).

Top-Ten der meist geklickten RVG-Beiträge 2025, oder: OWi-Verfahren, Aktenversendung und KostBRÄG

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Und dann geht es weiter mit Gebührenrecht. Heute gibt es aber keine Gebührenentscheidung – der Ordner war eh leer, sondern es gibt ein Ranking der zehn meist geklickten Gebührenbeiträge des vergangenden Jahres 2025. Ist doch auch mal schön zu sehen, was Bedeutung hatte. Für mich auch interessant.

Ins Ranking geschafft haben es folgende Beiträge – die Beiträge zum KostBRÄG habe ich zusammengefasst, sonst wäre es zu KostBRÄG-lastig geworden:

  1. Richtige Gebührenbemessung im OWi-Verfahren I, oder: Mittelgebühr, Durchschnitt, Einkommen

  2. KostBRÄG 2025 mit den RVG-Erhöhungen in Kraft, oder: Besser Spatz in der Hand, als Taube auf dem Dach und News: Es ist vollbracht – RVG-Erhöhungen im BGBl, oder: Inkrafttreten am 01.06.2025 und News zum KostBRÄG und den RVG-Änderungen, oder: ENDLICH – die Erhöhung kommt, nach schwerer Geburt

  3. Aktenversendungspauschale I: Elektronische Akte, oder: Übersendung eines Papierausdrucks

  4. Verteidigervergütung nach Verbindung von Verfahren, oder: OLG Koblenz irrt gewaltig

  5. Erstattung I: § Einstellung nach 47 Abs. 2 OWiG, oder: Wenn das AG erforderlich Sachaufklärung „scheut“

  6. Keine AVP für den ortsansässigen Verteidiger in Berlin?, oder: VerfGH Berlin macht die Willkür mit

  7. Wenn der Angeklagte mehrere Verteidiger hat…., oder: Erstattung von Wahlanwaltsgebühren nach Freispruch?

  8. Nur für den Vorführtermin bestellter Pflichtverteidiger, oder: LG Braunschweig bestätigt AG Braunschweig

  9. Auslagen II: Nochmals Aktenversendungspauschale, oder: Haben Rechtspfleger nichts zu tun?

  10. Richtige Gebührenbemessung im OWi-Verfahren II, oder: Vor allem Abgeltungsbereich der Terminsgebühr

Anhebung des Kostenbeschwerdewertes auf 300 EUR, oder: Übergangsvorschrift beachten

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Und dann auf ins neue Jahr 2026 nochmals mit allen guten Wünschen.

Ich eröffne am ersten Gebührenfreitag 2026 die Berichterstattung mit einem Hinweis auf eine gesetzliche Neuregelung. Am 12.12.2025, ist das „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ v. 08.12.2025 im BGBl verkündet worden (s. BGBl 2025 I, Nr. 318).

Das enthält u.a. die Anhebungen der Zuständigkeitsstreitwerte in Zivilsachen für die Amtsgerichte durch die Änderung in § 23 GVG von 5.000 EUR auf 10.000 EUR.

Es enthält aber auch eine weitere Änderung, die in Straf- und Bußgeldsachen von Bedeutung ist: Denn in § 304 Abs. 3 StPO ist die Grenze für den Beschwerdewert bei Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen von 200 EUR auf 300 EUR angehoben worden.

Diese Änderungen sind gestern am 01.01.2026 in Kraft getreten.

Aber: Bitte Art. 6 des Gesetzes beachten, der in das EGStPO einen § 19 eingefügt hat. Der enthält für die Änderung des Beschwerdewertes eine besondere Übergangsvorschrift. Danach ist § 304 Abs. 3 StPO in seiner bis einschließlich 31.12.2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31.12.2025 bekannt gemacht (§ 35 StPO) worden ist.

Folge derÄnderung des § 304 Abs. 3 StPO: Wir werden in Zukunft (noch) weniger Entscheidungen der Beschwerdegerichte zu Kostenbeschwerden bekommen. Schade, denn da liegt bei den AG/LG doch manches im Argen.

Auftakt II: Neujahrstag 2026 – wieder Neujahrswitze

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Ich hatte ja schon im vorigen Jahr an Neujahr keine Entscheidungen oder Ähnliches gepostet, sondern hatte nach dem Ranking mit Neujahrswitzen fortgesetzt. Das tue ich auch in diesem, wünsche aber vorab noch einmal allen Besuchern und Besucherinnen ein frohes Neues Jahr 2026. Möge es uns nur Gutes bringen.

Und hier dann die Witze:

Auf einer Kreuzung stoßen zwei Autos am Neujahrsmorgent zusammen.

Ein Polizist eilt herbei und zückt seinen Notizblock.

Daraufhin spricht ihn einer der Fahrer an: „Herr Wachtmeister, man wird ja wohl noch einmal auf das neue Jahr anstoßen dürfen!“


Zwei Freunde unterhalten sich.

„Was machst du Silvester?“

„Ich werde mit Alkohol die Erinnerung an das aktuelle Jahr löschen!“


Ein Autofahrer gerät am Neujahrsmorgen in eine Verkehrskontrolle.

Auf die Frage, ob er etwas getrunken hat, antwortet er: „Nur einen kleinen Wachtmeister, Herr Jägermeister!“


Ein Mann spricht kurz nach dem Jahreswechsel einen anderen Mann auf einer Neujahrsparty an: „Kennen wir uns nicht?“

„Nein, und außerdem sind Ihre Geldforderungen an mich seit einer Stunde verjährt!“


In dem Sinne: Ein frohes Neues Jahr.