So, heute geht es hier dann normal weiter. Ich hoffe, man hat in den letzten drei Wochen gar nicht gemerkt, dass ich nicht vor Ort und die Beiträge vorbereitet waren. Jetzt läuft es wieder „normal“.
Und ich beginne die Berichterstattung mit drei Entscheidungen zur Durchsuchung, zweimal von ganz oben und einmal LG.
Zunächst kommt hier der BVerfG, Beschl. v. 26.11.2025 – 1 BvR 2368/24 – zu den Begründungsanforderungen und der Möglichkeit von Ergänzungen im Beschwerdeverfahren. Das BVerfG hat die eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und führt zu deren Unzulässigkeit aus:
„Die Verfassungsbeschwerden waren nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig sind.
Der Beschwerdeführer trägt entgegen der Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG eine mögliche Verletzung in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht substantiiert vor.
1. Hinsichtlich der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts und der darauf ergangenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Ergänzung der Erwägungen zum Tatverdacht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2003 – 2 BvR 358/03 -, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2010 – 2 BvR 2561/08 -, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 – 1 BvR 1194/23 -, Rn. 27) sowie der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2003 – 2 BvR 358/03 -, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2005 – 2 BvR 1108/03 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 – 1 BvR 1194/23 -, Rn. 27) auseinander. Der Beschwerdeführer bleibt bei der bloßen Behauptung stehen, eine Heilung sei aufgrund angeblicher gravierender Begründungsmängel nicht möglich und unbillig. Dies genügt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung einer möglichen Grundrechtsverletzung. Insbesondere ist kein Grund erkennbar, im vorliegenden Fall von der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich eindeutig, dass der Verbreitungsversuch am 4. März 2024 bereits mit der das Ermittlungsverfahren auslösenden NCMEC-Meldung Akteninhalt geworden war, auch wenn die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung dies nicht eindeutig beschreibt.
2. Auch eine mögliche Verletzung von Art. 13 Abs. 2 GG durch Verstoß gegen die Umgrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses vermag der Beschwerdeführer nicht entsprechend den Begründungsanforderungen darzulegen. Er legt nicht dar, dass der Durchsuchungsbeschluss, der die Tat – begrenzt auf den 5. Juli 2020 – und die gesuchten Beweismittel beschreibt, nicht mehr den verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen könnte. Der Beschwerdeführer geht offensichtlich davon aus, dass der gesamte Tatvorwurf, der zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses nach Aktenlage bekannt ist, auch im Durchsuchungsbeschluss wiedergegeben werden müsse. Er zeigt aber weder auf, dass dies verfassungsrechtlich geboten sein könnte, noch liegt dies auf der Hand. Denn Zweck der Umgrenzungsfunktion ist nicht, das gesamte Ermittlungsverfahren, sondern nur die konkret angeordnete Durchsuchung messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>; 103, 142 <151 f.>). Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft daher im Rahmen ihres Ermessens, die Durchsuchung nur auf einen von mehreren Tatvorwürfen zu beschränken und fasst das Gericht die Durchsuchungsanordnung dementsprechend enger als es auf Grundlage des Tatverdachts nach Aktenlage erforderlich gewesen wäre, lässt dies eine Verletzung jedenfalls der Umgrenzungsfunktion nicht erkennen.
