Bewährung I: Aussetzung der Maßregel zur Bewährung, oder: Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

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Heute stelle ich Entscheidungen vor, die Bewährungsfragen zum Gegenstand haben.

Als erstes kommt hier der BGH, Beschl. v. 19.08.2025 – 3 StR 312/25, der schon etwas älter, aber erst drei Monate nach Erlass veröffentlicht worden ist.

Das LG hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Diebstahls „unter Einbeziehung der Verurteilung“ durch ein AG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und bestimmt, dass zwei Monate von dieser als vollstreckt gelten. Zudem hat es die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem vorgenannten Urteil aufrechterhalten.

Die dagegen eingelegte hatte keinen Erfolg, sondern hate lediglich zu einer Klarstellung der Urteilsformel in Bezug auf die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe geführt:

„1. Bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB werden, anders als bei der nachträglichen Festsetzung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 JGG (s. dazu BGH, Urteil vom 22. Februar 2024 – 3 StR 385/23, NStZ 2024, 619 Rn. 17 mwN), die früheren Einzelstrafen, nicht das Urteil als solches einbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1958 – 1 StR 312/58, BGHSt 12, 99 f.; Beschlüsse vom 31. Januar 2017 – 4 StR 585/16, juris Rn. 1; vom 7. Februar 2023 – 1 StR 430/22, wistra 2023, 473 Rn. 9). Dass die einbezogene Freiheitsstrafe hier von einem Jugendschöffengericht verhängt wurde, ändert daran nichts.

2. Die Strafkammer hat die in dem früheren Urteil angeordnete Maßregel rechtsfehlerfrei gemäß § 55 Abs. 2 StGB bestehen lassen und deren Vollstreckung nicht erneut zur Bewährung ausgesetzt. War die im Rahmen einer nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe aufrechterhaltene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt, ist jedoch die neu bestimmte Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken, kommt eine weitere Aussetzung der Maßregel zur Bewährung gemäß dem auch in dieser Konstellation geltenden § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juni 1979 – 4 Ws 305/79, juris Rn. 5; LK/Peglau, StGB, 13. Aufl., § 67b Rn. 20; MüKoStGB/Veh, 4. Aufl., § 67b Rn. 6; SK-StGB/Sinn, 10. Aufl., § 67b Rn. 7). Zwar ist der Gesetzeswortlaut insoweit auslegungsfähig, als nicht näher geregelt ist, ob die nicht zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB „gleichzeitig mit der Maßregel verhängt“ ist, wenn die Maßregel zuvor bereits angeordnet worden ist und lediglich aufrechterhalten wird. Allerdings sprechen die Gesetzessystematik und der Regelungszweck für das dargelegte Ergebnis.

Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB hat das Ziel, den Angeklagten so zu stellen, wie es der Fall wäre, wenn sämtliche Taten in dem früheren Urteil abgeurteilt worden wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – 3 StR 119/24, StV 2025, 390 Rn. 12; vom 6. Dezember 2017 – 4 StR 358/17, NStZ-RR 2018, 172). Er soll nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen als bei einer von Beginn an einheitlichen Entscheidung (s. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 4 StR 474/20, StV 2021, 429 Rn. 5). Wäre es dementsprechend bereits zum Zeitpunkt des die Unterbringung ursprünglich anordnenden Urteils zur gemeinsamen Aburteilung und zur Verhängung einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe gekommen, hätte die Maßregel von vornherein nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Hinzu kommt die der Ausschlussvorschrift des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB zugrunde liegende Erwägung, dass der mit der Aussetzung der Maßregel angestrebte Zweck, etwa eine privat durchgeführte Behandlung, durch den Vollzug der Strafe verhindert wird (s. BT-Drucks. V/4095, 33; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 67b Rn. 5). Dieser Gesichtspunkt gilt ebenso im Fall einer nachträglich gebildeten zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe.

Scheidet danach eine weitere Aussetzung der aufrechterhaltenen Maßregel zur Bewährung aus, empfiehlt es sich, dies zur Klarstellung bereits in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Dies holt der Senat nach.“

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