Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Bild von Syaibatul Hamdi auf Pixabay

Auftakt I: Rückblick zu Beginn des „neuen“ Jahres 2026, oder: Hier sind die Top-Ten-Themen des Jahres 2025

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2025

Am Neujahrstag 2026 starte ich dann mit allen guten Wünschen für das Neue Jahr. Ich denke, jeder hat für das kommende Jahr eigene/andere Wünsche, sowohl allgemein als auch privat. Ich wünsche allen, dass ihre Wünsche sich erfüllen und (böse oder nicht so gute) (Vor)Ahnungen nicht in Erfüllung gehen. Es gilt nach wie vor aber auch: Packen wir es an, was passiert und was sich ändert oder auch nicht, liegt auch an uns.

Auch in diesem Jahr beginne ich die Berichterstattung dann mit einem Rückblick auf das gerade beendete Jahr 2025, und zwar mit einem Rückblick auf die Top Beiträge 2025. Ich habe ja schon wiederholt darauf hingewiesen, dass das für mich ja immer auch eine Art ist, das abgelaufene Jahr noch einmal Revue passieren zu lassen. Was war – den Lesern – wichtig, was ist angekommen? Über was habe ich berichtet? Was sind Dauerbrenner? Was hat ist überholt?

Und dann geht es los. Hier dann also die Top Beiträge des Jahres 2025. Auch in diesem Jahr nur die Top Ten. Ins Ranking geschafft haben es:

  1. StGB II: „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“, oder: „Volksverhetzung“ auf dem Schützenfest?

  2. BtM II: Handel mit verschreibungspflichtigen Arzneien, oder: Unterfiel das Ketamin dem AMG oder dem NpSG?

  3. Strafe III: Tagessatzhöhe beim Bürgergeldempfänger, oder: 75 % des Bürgergeldes müssen bleiben

  4. StGB I: Geldscheine in der Ausgabe des Geldautomaten, oder: Raub oder räuberische Erpressung?

  5. Richtige Gebührenbemessung im OWi-Verfahren I, oder: Mittelgebühr, Durchschnitt, Einkommen

  6. OWi News: Wieder Paukenschlag aus Saarbrücken, oder: „Speicherung von Rohmessdaten“ beim BGH

  7. StPO II: Auswertung potentieller KiPo-Beweismittel, oder: 2 Jahre und 10 Monate sind zu lang!

  8. KostBRÄG 2025 mit den RVG-Erhöhungen in Kraft, oder: Besser Spatz in der Hand, als Taube auf dem Dach

  9. Strafantrag I: Strafantrag mittels einfacher Email, oder: Keine Rückwirkung des neuen Rechts

  10. Durchsuchung III: Lange Auswertung in KiPo-Sache, oder: Mehr als sechs Monate in der Regel zu lange

Das Ergebnis ist für mich dann doch ein wenig überraschend. Ich hatte mit mehr OWi-Beiträgen gerechnet und mit nicht so viel StGB. Aber es ist genau umgekehrt gekommen. Allerdings muss man beim OWi-Recht berücksichtigen, dass es einen richtigen Knaller in dem Bereich derzeit aber auch nicht gibt. Der „Winner“ überrascht mich nicht, den hatte ich zumindest im Ranking vermutet, wenn auch nicht an der Spitze. Alles in allem: Interessant.

Vielleicht noch ein kleiner Hinweis: Die Beiträge aus der zweiten Jahreshälfte haben es naturgemäß schwer(er), es ins Ranking zu schaffen. Denn sie sind ja nicht so lange online wie die aus der ersten Jahreshälfte.

Das war das Jahr 2025 – beruflich und/oder privat, oder: Mein persönlicher Jahresrückblick

Auch in diesem Jahr gibt es wie schon in den vergangenen Jahren, als traditonell, als letztes Posting des Jahres 2025 für meine Leser/Abonnenten den kurzen „privaten“ Jahresrückblick. Alle anderen kommen noch.

Auch für den diesjährigen Rückblick gilt dann wieder – im Vergleich mit den vergangenen Jahren: Es ist auch in diesem ablaufenden Jahr 2025 weitgehend so geblieben wie in den früheren Jahren.

Allgemein waren das Spitzenthema des Jahres m.E.  der Ukraine-Krieg, der nun schon ins fünfte Jahr geht, dazu dann noch auch weider die kriegerischen Auseinandersetzungen im Nahen Osten, die Bundestagswahl und leider auch der amerikanische Präsident, über den man besser das „Mäntelchen der Liebe“ deckt. Alles keine schönen Themen, die uns leider wohl auch noch weiter begleiten werden. Und damit gilt das, was auch schon für 2025 gegolten hat: Alles in allem weiterhin keine rosige Aussichten, was man nach wie vor an der Stimmung merkt.

Privat waren dann auch im  Jahr 2025 an der Spitze – wie schon seit Jahren – die beiden Prinzessinnen, die viel Freude machen. Dazu kommen zwei schöne Kreuzfahrten, und zwar einmal im Früjahr nach/in Japan und dann anlässlich des 150. Geburtstags von Oma und Opa die Fahrt mit den Kindern und Enkelkindern von Hamburg nach Norwegen. Daneben dann natürlich Borkum, allerdings muss man da mal sehen, wie es weiter geht. Man wird nicht jünger und muss schauen, wie lange man die Wohnung noch „betreuen“ kann.

Beruflich war das Jahr 2025 wieder seh „bewegt“ mit drei Neuauflagen, und zwar der 12. Auflage vom Vereinsrecht, der 27. Auflage vom Gerold/Schmidt und der 7. Auflage vom RVG-Kommentar. Es hat alles recht gut geklappt, die beteiligten Autoren haben mitgezogen.  An sich war noch die 2. Auflage des Handbuchs für die strafrechtliche Nachsorge geplant, aber das hat nicht mehr geklappt. Da hat, da die Herstellung ein paar Probleme mit dem RVG-Kommentar hatte, die Zeit nicht mehr gereicht; bei der DB würde das „Verspätung eines vorausfahrenden Zuges“ heißen. Daneben dann wieder das Übliche: Weitere Veröffentlichungen in Zeitschriften, wobei der Schwerpunkt wie immer im Gebührenrecht gelegen hat. Und dann hier das Blog mit wieder rund 1.000 neuen Beiträgen – weiterhin in der Woche täglich in der Regel drei Postings und Samstag/Sonntag jeweils zwei Beiträge.

Was kommt in 2026? Das kann keiner sagen. Aber man muss positiv denken und hoffen, dass die politischen Lage besser wird. Privat wird es wieder drei (!) Kreuzfahrten geben, und zwar eine im Frühjahr nach Afrika, dann im März nach Norwegen und im Herbst in die Adria. An Bücher steht nur die 2. Aufl. des Nachsorge-HB an. Mal sehen, was ich mit der freien Zeit mache.

Zum Schluss zitiere ich – wie immer – aus den Postings der vergangenen Jahre:

„Abschließend – wie jedes Jahr – herzlichen Dank an alle Freunde, Bekannte, Leser, Abonnenten, Follower usw., die mich auch im  Jahr 2025 bei meinen Aktivitäten mit Rat, Tat und Hilfe unterstützt haben. Danke für das Interesse am BOB und an meiner Homepage Burhoff-Online. Ich bedanke mich bei allen Lesern meiner Beiträge, bei allen Lieferanten von Entscheidungen und Anregungen von und für Beiträge und auch bei allen Kommentatoren, wenn ich auch nicht unbedingt jeden Kommentar „unterschrieben“ hätte. Ihnen allen einen guten Jahreswechsel, wo immer Sie ihn auch verbringen.“

Ich bin auch in diesem Jahr an Silvester nicht auf Borkum; das ist seit 25 Jahren – mit Ausnahme der Corona-Zeit – das erste Mal. Aber wir haben Besuch. Unsere „Mädels“ kommen, wir „dürfen“ aufpassen. Wird sicherlich sehr schön.

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Der satirische Jahresrückblick 2025 – hier nicht von mir, sondern vom ZDF

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2025

Und dann als vorletztes Posting des Jahres 2025 – wie schon immer in den letzten Jahres – etwas „Humoristisches“. In diesem Jahr „Der satirische Jahresrückblick 2025“ aus dem ZDF. Ob der – wie es in der Überschrift auf Youtube heißt „Toll“ ist, sei dahin gestellt, aber jedenfalls ganz nett 🙂 .

Viel Spaß.

Preis der Mitternachtssuppe am 1.1.2026 um 0.00 Uhr?, oder: Auswirkungen der Umsatzsteuersatzreduzierung

Und dann ist der letzte Tag des Jahres angebrochen. Hier natürlich auch 🙂 . Ich eröffne ihn mit einem „geklauten“ Beitrag, und zwar geklaut beim NWB-Experten-Blog (vgl. hier das Original). Das ist das Blog des Verlages, in dem in diesem Jahr die 12. Auflage meines „Vereinsrechts“ erschienen ist.

In dem Beitrag heißt es unter der Überschrift: „Wie viel kostet die Mitternachtssuppe am 1.1.2026 um 0.00 Uhr?“:

„Ab dem 1.1.2026 soll der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie dauerhaft von 19 auf 7 Prozent reduziert werden. Für die Abgabe von Getränken soll es bei dem regulären Steuersatz von 19 Prozent bleiben. Dies sieht das Steueränderungsgesetz 2025 vor. Bloß: Es ist noch nicht beschlossen und angesichts der derzeitigen Querelen kann es sein, dass erst nach der letzten Bundesratssitzung dieses Jahres am 19.12.2025 klar ist, ob die Senkung des Steuersatzes tatsächlich kommen wird.

Nun sind kurzfristig umzusetzende Steueränderungen schon ärgerlich genug. Im Falle des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie stellen sich aber mit der Gesetzesänderung wichtige Praxisfragen. Beispiel: Wie viel kostet die Mitternachtssuppe am 1.1.2026 um 0:00 Uhr, wenn mit dem Servieren am 31.12.2025 um 23:59 Uhr begonnen wurde und sich der Service bis um 0.00 Uhr am 1.1.2026 hinzieht? Das heißt: Sind 19 Prozent oder bereits nur 7 Prozent zu berechnen? Nun gut, die Mitternachtssuppe ist vielleicht kein gutes Beispiel. Nehmen wir aber das Fünf-Gang-Menü zum Preis von 120 Euro (brutto), dessen letzter Gang um 0:30 Uhr serviert wird – vor allem, wenn die Gänge auch einzeln bestellt werden können. Oder das Silvesterbuffet, bei dem auch nach 0.00 Uhr noch nachgelegt wird.

Als der Steuersatz nach Auslaufen der Corona-Sonderregelung erhöht wurde, hieß es seinerzeit (BMF-Schreiben vom 21.12.2023, BStBl 2024 I S. 90): „Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31. Dezember 2023 zum 1. Januar 2024 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird.“

Ob eine Billigkeitsregelung auch für den Jahreswechsel 2025/2026 gelten wird? Ich weiß es nicht, hoffe aber, dass sich die Mitarbeiter des BMF am 19.12.2025 noch nicht komplett in den Weihnachtsurlaub verabschiedet haben und dann kurzfristig ein BMF-Schreiben herausgeben.

Denkanstoß:

Wie sollen Gastronomen eigentlich – Stand heute – die Preise für ihr Silvestermenü kalkulieren? Mit 7 oder mit 19 Prozent Umsatzsteuer? Was würden Sie Ihren Mandanten raten? Ich hoffe auf Ihre Mithilfe.“

Tja, ich kann nicht helfen, sondern nur den Kopfschütteln, weil man m.E. mal wieder die Auswirkungen einer Gesetzesänderung nicht bedacht hat. Ob es kurzfristig noch ein BMF-Schreiben gegeben hat, ich weiß es nicht. Ich habe es nicht gefunden:

StPO III: Letztes Wort des BGH in 2025 zu EncroChat, oder: Verfahrensrüge/kein Beweisverwertungsverbot

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Und dann im dritte Posting, dem letzten „Sachposting“ des Jahres 2025, der BGH, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 StR 583/24 – mit dem letzten Wort des BGH zu EncroChat in 2025 (Thema ist eben immer noch nicht erledigt), und zwar:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die vom geständigen Angeklagten erhobenen sechs Verfahrensrügen, die mit unterschiedlicher Stoßrichtung letztlich jeweils die Verwertung von EncroChat-Daten angreifen, sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen bereits unzulässig. Es fehlt an einem vollständigen Vortrag der rügebegründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zwar hat die Verteidigung ihrer Revisionsbegründung zahlreiche Dokumente beigefügt, die sich auf über 1.500 Seiten summieren. Entscheidende von ihr in Bezug genommene Schriftstücke, etwa die Europäische Ermittlungsanordnung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 2. Juni 2020, sind jedoch nicht darunter (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 5 StR 495/23, juris Rn. 3 mwN; zur Darlegungspflicht allgemein s. etwa BGH, Urteil vom 8. Juni 2022 – 5 StR 406/21, NJW 2022, 2422 Rn. 15 ff. mwN). Damit ermöglicht der Vortrag aus sich heraus keine revisionsgerichtliche Überprüfung der behaupteten Verfahrensverstöße.

Außerdem sind die Rügen aus den vom Generalbundesanwalt näher ausgeführten Umständen unbegründet. Entgegen dem Revisionsvorbringen sind die prozessualen Rechtsfragen um die Verwertbarkeit von EncroChat-Daten allesamt bereits höchstrichterlich dahin entschieden, dass ein Beweisverwertungsverbot nicht besteht (s. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29; vom 28. Juni 2022 – 3 StR 88/22, juris; vom 6. April 2022 – 6 StR 55/22, juris; vom 16. Februar 2023 – 4 StR 93/22, NStZ 2023, 443, 444; Urteile vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24, NStZ 2025, 371 Rn. 19 ff.; vom 5. Juni 2025 – 5 StR 687/24, juris Rn. 9; EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22, NJW 2024, 1723; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2024 – 2 BvR 684/22, NStZ-RR 2025, 25). Es ist nicht ersichtlich, warum entgegen dieser Rechtsprechung die Verwertung der erhobenen Beweise hier unzulässig gewesen sein sollte.

2. Auch die sachlichrechtliche Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Damit ist die Sache entscheidungsreif.

3. Somit besteht für die vom Revisionsführer beantragte Vorlage verschiedener Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung kein Anlass. Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts im Wesentlichen durch den Gerichtshof bereits entschieden (s. näher EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22, NJW 2024, 1723 Tenor, Rn. 77, 89, 91, 119, 128, 130).“