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Pflichti II: Pflichtverteidigerwechsel/Entpflichtung, oder: Ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses?

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Im zweiten Pflichti-Posting gibt es dann Hinweise auf Entscheidungen zum Pflichtverteidigerwechsel, als Entpflichtung. Mit der Frage befasst sich vor allem der BGH, der an der Stelle eine recht strenge Rechtsprechung fährt.

Ich weise zu der Thematik zunächst mal auf drei Beschlüsse des BGH hin, und zwar auf den BGH, Beschl. v. 31.12.2025 – 1 StR 537/25 -, auf den BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – 4 StR 570/24 – und auf den BGH, Beschl. v. 23.12.2025 – 5 StR 603/25 . In allen drei Beschlüssen wird die Auswechselung abgelehnt. Ich nehme hier mal nur die Begründung aus dem Beschluss v. 31.12.2025. Da heißt es:

„Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Danach ist Voraussetzung für die Aufhebung einer Beiordnung, dass konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2022 – 1 StR 284/22 Rn. 2 und vom 21. Dezember 2021 – 4 StR 295/21 Rn. 3.). Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 StR 424/20 Rn. 4).

b) Dem ist der Angeklagte nicht nachgekommen. Weder aus seinem Vorbringen noch aus der hierzu erfolgten Stellungnahme seines Pflichtverteidigers Rechtsanwalt W. ergeben sich Gründe für die Aufhebung der Bestellung. Insbesondere lassen sie nicht erkennen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen beiden endgültig gestört ist oder eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht mehr gewährleistet ist. Der Pflichtverteidiger hat die von ihm eingelegte Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Damit unterlagen auch die Ausführungen des Landgerichts in den schriftlichen Urteilsgründen, mit denen es die Voraussetzungen einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB verneint hat, der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Gestützt auf die Ausführungen eines hierzu gehörten Sachverständigen war das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht vorlagen, weil der Angeklagte keinen Hang habe, Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen (UA S. 51).“

Die anderen Beschlüsse gehen in dieselbe Richtung, also nicht genügend zur erforderlichen Störung des Vertrauensverhältnisses vorgetragen.

StPO II: Noch einmal Klageerzwingungsantrag, oder: Keine bloße Aneinanderreihung von Akteninhalten

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Und als zweite Entscheidung dann der OLG Celle, Beschl. v. 05.06.2025 – 1 Ws 84/25 -, und zwar noch in einmal zu dem „Exoten“: Klageerzwingungsverfahren. Der Beschluss äußert sich – noch einmal – zu den Anforderungen an die Begründung des Antrags. Nach Auffassung des OLG entsprach der gestellte Antrag nicht den Anforderungen der Rechtsprechung in der Frage. Die sind – zugegeben – hoch, ob zu hoch, mag dahinstehen. Nur, wenn man sich schon ein Klageerzwingungsverfahren antut, dann sollte man die Anforderungen an die Antragsbegründung, die die OLG seit Jahren „rauf und runter beten“, auch beachten. Sonst kann/sollte man sich die Arbeit der Antragstellung gleich sparen.

Hier führt das OLG zur Verwerfung des Antrags noch einmal zur Begründung aus:

„1. Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss die Antragsschrift nicht nur Angaben zur Fristwahrung und zur Verletzteneigenschaft des Antragstellers enthalten sowie den Gang des Ermittlungsverfahrens und den Inhalt der angefochtenen Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft mitteilen, sondern insbesondere auch die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die sie belegenden Beweismittel angeben. Erforderlich ist dazu nach ständiger – verfassungsrechtlich unbedenklicher (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 28. November 1999 – 2 BvR 1339/98, NJW 2000, 1027; BVerfG, Beschluss vom 13. April 2016 – 2 BvR 1155/15; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 2 BvR 2040/15) – Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (z. B. Senatsbeschluss vom 17. März 2008 – 1 Ws 105/08, NJW 2008, 2202) eine aus sich selbst heraus verständliche, in sich geschlossene und vollständige Darstellung des Sachverhalts und der Beweismittel.

a) Die Darstellung muss so umfassend und vollständig sein, dass sie es dem Oberlandesgericht ermöglicht, allein aufgrund ihres Inhalts ohne zusätzliches Studium von Anlagen oder der Verfahrensakten eine Schlüssigkeitsprüfung dahin vorzunehmen, ob ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht vorliegt, also bei unterstellter Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht. Die erforderliche Schilderung kann dabei nicht ganz oder teilweise durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt oder auf dem Antrag beigefügte Anlagen ersetzt werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 172 Rn. 27a ff. m. w. N.).

Dies bedeutet für den Antrag unter anderem, dass er zu den Umständen, die eine Anklageerhebung begründen könnten, auch diejenigen Umstände nicht verschweigen darf, die einen hinreichenden Tatverdacht zu Fall bringen könnten. Es müssen mithin regelmäßig auch solche im Ermittlungsverfahren gewonnenen Beweisergebnisse dargelegt werden, die einem hinreichenden Tatverdacht entgegenstehen können. Denn nur so wird der Senat in die Lage versetzt, ohne Rückgriff auf die Verfahrensakten zu beurteilen, ob bei unterstellter Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen hinreichender Tatverdacht besteht oder nicht (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Juni 2012 – 1 Ws 203/12, NStZ 2013, 302; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Mai 2007 – 2 Ws 272/07, NStZ-RR 2007, 317. Siehe auch BVerfG, Beschluss vom 13. April 2016 – 2 BvR 1155/15; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 987/11, NJW 2015, 3500).

b) Ob der Antrag in diesem Sinne – durch Auslassung von entlastenden Ermittlungsergebnissen beziehungsweise Aussageinhalten – in relevantem Maße lückenhaft ist, hat der Senat allerdings grundsätzlich nicht unter eigener Auswertung des Akteninhalts, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Antragsschrift, namentlich der mit dieser zu referierende Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, zu beurteilen (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 2 BvR 2040/15).

c) Im Hinblick auf den Zweck des Klageerzwingungsverfahrens, die sich aus dem Beschleunigungsgebot ergebenden Anforderungen sowie die damit verfolgten justizökonomischen Ziele gelten dabei die anerkannten und verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundsätze zur begrenzten Zulässigkeit von Anlagenbezügen auch dann, wenn umfangreiche Schriftstücke oder Teile aus den Akten nicht als gesonderte Anlagen beigefügt, sondern – wie im vorliegenden Fall – direkt per Fotokopie oder auf andere technische Weise – in die Antragsschrift eingefügt werden.

Die Übertragung dieser Grundsätze auf eingefügte fotokopierte oder eingescannte Dokumente ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn durch deren technische Einbindung lediglich erreicht wird, dass das Oberlandesgericht den für die Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts relevanten Sachverhalt aus der formal einheitlichen Antragsschrift entnehmen muss  (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.01.2016 – 1 Ws 181/15; OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2014 – III-1 Ws 521/14; OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2010 – 2 Ws 102/10, jeweils juris; BVerfG Nichtannahmebeschluss v. 23.2.2021 – 2 BvR 1304/17, BeckRS 2021, 4125; OLG Hamm, Beschluss vom 14. März 2024 – 4 Ws 9/24 –, Rn. 7, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.01.2016 – 1 Ws 181/15, juris), die tatsächlich aber keine eigenständige zusammenhängende Darstellung des Sachverhalts enthält, sondern lediglich Akteninhalte durch Einkopieren aneinanderreiht.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze wird der Antrag diesen Grundsätzen nicht gerecht. Trotz des erheblichen Gesamtumfangs der 891 Seiten umfassenden Antragsschrift handelt es sich nicht um eine aus sich heraus verständliche und in sich geschlossene Darstellung, die es dem Senat ermöglicht, einen hinreichenden Tatverdacht zu beurteilen, ohne sich zuvor aus dem Gesamtkonglomerat der Antragsschrift den Sachverhalt eigenständig zusammenzustellen, der die Grundlage für die Prüfung des Tatverdachts gegen die Beschuldigten bilden könnte.“