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OWi III: Geldbuße – Bemessung und Begründung, oder: „Rechtskenntnisse“ des RA und Urteilsgründe

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Und dann zum Tagesschluss noch zwei Entscheidungen zur Geldbuße – Bemessung und Begründung. Das sind:

Ob einem Betroffenen ein erhöhtes Unrecht vorzuwerfen ist, kann nicht pauschal aus einer Zuordnung zu einer bestimmten Berufsgruppe („als Rechtsanwalt“) abgeleitet werden und begründet keinen „besonderen Maßstab“ für die Bußgeldbemessung nach § 17 Abs. 3 OWiG.

Mangels einer individuell getroffenen Zumessungsentscheidung ohne nähere Würdigung des entsprechenden Verteidigungsvorbringens kann in der Rechtsmittelinstanz nicht beurteilt werden, ob die angefochtene Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerfrei ergangen ist.

 

OWi I: Dauerbrenner Verwerfung des Einspruchs, oder: Vertrauen auf Verteidiger/Inhaftierung und mehr

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Und dann das eigentliche OWi-Programm des Tages.

Ich beginne mit Entscheidungen, die sich u.a. mit dem Dauerbrenner „Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleiben des Betroffenen befassen, und zwar:

1. Die Rüge, ein nach § 74 Abs. 2 OWiG erlassenes Verwerfungsurteil sei prozessrechtswidrig, weil der Betroffene auf den Antrag des Verteidigers von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens hätte entbunden werden müssen, bedarf der Darlegung, dass der Verteidiger durch „nachgewiesene Vollmacht“ zur Vertretung und damit zur Antragstellung befugt war.

2. Jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände darf ein Betroffener nicht der Aussage seines Verteidigers vertrauen, er werde von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens entbunden und müsse daher zur Hauptverhandlung nicht erscheinen.

3. Zu den Voraussetzungen sog. „subjektiven Entschuldigtseins“.

1. Der tatsächliche Zugang eines Schriftstücks ist ggf. dadurch belegt, dass der Verteidiger gegen den Bußgeldbescheid für den Betroffenen Einspruch eingelegt hat und darüber hinaus Akteneinsicht genommen hat, so dass dann jedenfalls im Zeitpunkt der Einsichtnahme in die Bußgeldakte die Heilung des Zustellungsmangels wirksam geworden und die Unterbrechung der Verjährung eingetreten ist.

2. Es ist nicht erforderlich, dass der Zustellungsadressat und der tatsächliche Empfänger eines Schriftstücks identisch sind; vielmehr reicht es aus, wenn das Dokument nicht dem genannten Adressaten, sondern einer Person zugeht, an die die Zustellung ebenfalls hätte gerichtet werden können.

3. Macht die Verteidigung zur Begründung eines Entbindungsantrags geltend, dass der Betroffene weiterhin in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert sei und er deshalb weder zu dem Hauptverhandlungstermin wirksam geladen worden sei, noch habe erscheinen können, gibt dieses offensichtlich nicht ungeeignete Entschuldigungsvorbringen Anlass für eine Erörterung in den Urteilsgründen geben.

1. Gegen einen möglicherweise verhandlungsunfähigen Betroffenen findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

2. Durch die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung trotz möglicher Verhandlungsunfähigkeit eines Mitbetroffenen wird die Verteidigung unzulässig beschränkt.

 

Strafe III: Besonders einkommensschwache Person, oder: Bemessung der Geldstrafe/Zahlungserleichterung

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Und zum Tagesschluss dann noch eine Entscheidung zur Geldstrafe, und zwar zur Bemessung des Tagessatzes bei einkommensschwachen Personen.

Der Angeklagte ist vom AG zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das KG hat das Urteil mit dem KG, Beschl. v. 16.02.2025 – 2 ORs 38/24 -121 SRs 147/24 – im Rechtsfolgenausspruch, hinsichtlich der Tagessatzhöhe mit den zugehörigen Feststellungen und soweit keine Entscheidung über Zahlungserleichterungen getroffen worden ist, aufgehoben:

„Ergänzend merkt der Senat an:

Im Hinblick darauf, dass bereits der Einspruch gegen. den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 8. Januar 2024 am 2: April 2024 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden war, ist Gegenstand des Verfahrens nur noch eben dieser. Mit seiner gemäß § 335 StPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen (Sprung-) Revision, die er auf die Tagessatzhöhe und die Entscheidung über Zahlungserleichterungen beschränkt hat, erhebt der Angeklagte die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und erstrebt die Herabsetzung der Geldstrafe sowie die Gewährung einer Ratenzahlung.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat hierzu in ihrer Zuschrift vom 29. November 2024 u.a. wie folgt Stellung genommen:

„Die angefochtene Entscheidung wird in Bezug auf den Strafausspruch hinsichtlich der Tagessatzhöhe nicht den Anforderungen gerecht, die – selbst eingedenk des insoweit eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des Revisionsgerichts – an die Begründung eines tatrichterlichen Urteils zu stellen sind.

a) Das Revisionsgericht hat bei der Überprüfung der Höhe des Tagessatzes lediglich zu prüfen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ausreichend festgestellt und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt wurden und dabei die Wertungen des erkennenden Gerichts bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (KG, Beschlüsse vom 26. Juni 2024 – 1 ORs 12/24 -; und vom 14. Dezember 2022 -[3J 161 Ss 177/22157/221 -), Denn die Festlegung der Höhe des Tagessatzes erschöpft sich nicht in einem mechanischem Rechenakt, sondern es handelt sich um einen Akt wertender richterlicher Strafzumessung, der dem Tatrichter Ermessensspielräume hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Faktoren belässt und in § 40 Abs. 2 StGB nur allgemeine Anhaltspunkte für die Bemessung der Tagessatzhöhe enthält (vgl. BGH,• StraFo 2017, 338; MüKo-StGB/Radtke, 4. Auflage 2020, § 40 Rdnr. 51).

b) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt sich unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters (§ 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Bemessungsgrundlage der Tagessatzhöhe ist in der Regel das Nettoeinkommen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB). Dieses Nettoeinkommen ergibt sich aus dem Saldo der anzurechnenden Einkünfte und abziehbaren Belastungen und zwar zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage, § 40 Rdnr. 6a).

c) Das Amtsgericht hat hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lediglich festgestellt, dass der ledige und kinderlose Angeklagte derzeit arbeitslos sei und 877,- Euro Arbeitslosengeld bekomme (UA S. 2). Im Rahmen der Strafzumessung führt das Amtsgericht ferner aus, dass der Angeklagte zur Wiedergutmachung des entstandenen Schadens von 1.225,19 Euro am 5. September 2023 eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen habe (UA S. 3). Sodann hat das Amtsgericht die Tagesatzhöhe – für deren Berechnung es offenkundig allein die Leistungen des Jobcenters nach dem SGB Il in Höhe von- 877,15 Euro zugrunde gelegt und dieses durch 30 geteilt hat – festgesetzt.

d) Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen sind derart lückenhaft, dass sie eine Überprüfung, ob die Tagessatzhöhe ermessensfehlerfrei bestimmt worden ist, nicht zulassen.

(1) Denn ist erkennbar, dass das Amtsgericht allein die Leistungen des Jobcenters nach dem SGB 11 als Grundlage für die Bemessung des Tagessatzes berücksichtigt hat Eine Differenzierung, in welcher Höhe es sich bei den Leistungen um den Regelbedarf oder Kosten der Unterkunft handelt, findet dabei bereits nicht statt. Es fehlt des Weiteren an jeglicher Auseinandersetzung mit der Feststellung, dass der Angeklagte zur Schadengwiedergutmachung eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen hat Neben dem Umstand, dass sich, das Urteil weder zur Höhe und dem Zeitpunkt der Zahlung der vereinbarten Raten verhält noch Feststellungen dazu trifft, ob die Raten tatsächlich auch gezahlt werden, sind den Urteilsgründen keinerlei Erwägungen zu entnehmen, inwieweit dies Auswirkungen auf das Nettoeinkommen des Angeklagten hat.

(2) Das Amtsgericht hat es – wie die Revision zutreffend ausführt – bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe überdies unterlassen in den Blick zu nehmen, dass insbesondere bei Personen, die ein kleines Einkommen beziehen und dessen Abschöpfung durch die Geldstrafe nicht durch den Einsatz von Vermögen zu kompensieren ist, die Gefahr einer erheblichen entsozialisierenden Wirkung der Geldstrafe besteht, weil wegen deren Höhe nicht berücksichtigungsfähige laufende Belastungen nicht mehr bedient werden können (vgl. KG, Beschluss vom 11. März 2024 – 4 ORs 10/24 -; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 6. November 2023 – 204 StRR 470/23 -, juris Rdnr. 1.1; MüKo-StGB/Radtke – aaO – Rdnr. 38). Bei besonders einkommensschwachen Personen ist daher in besonderer Weise zu prüfen und sicherzustellen, dass die sich aus der rechnerischen Bestimmung ergebende absolute Belastung nicht unverhältnismäßig ist (Fischer- aaO – § 40 Rdnr. 24). Daher kann es geboten sein, zusätzlich zur Bewilligung der nach § 42 Satz 1 StGB möglichen und von Amts wegen zu prüfenden (vgl. Fischer- aaO – § 42. Rdnr. 2) Zahlungserleichterungen auch die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels des monatlichen Nettoeinkommens abzusenken (Bayerisches Landesgericht- aaO – Rdnr. 13; KG, Beschluss vom 2. November 2012 – [4] 121 Ss 146/12 [265/12] -). Diese Prüfung hat sich bei dem nur Sozialleistungen beziehenden Angeklagten aufgrund der daraus resultierenden übermäßigen Belastung durch die Geldstrafe aufgedrängt.

(3) Ferner hat es das Tatgericht – wie die Revision zu Recht ausführt – versäumt, über die Gewährung von-Zahlungserleichterungen (§ 42 Satz 1 StGB) für den Angeklagten zu befinden, wobei einem zu Geldstrafe verurteilten Angeklagten auch bei Bewilligung von Ratenzahlungen das zum Lebensbedarf Unerlässliche erhalten bleiben muss (vgl. KG, Beschlüsse vom 25. Juli 2018. – [1] 161 Ss 109/18 [23/18] – und vom 23. Mai 2016 – [4] 121 Ss 35/16 [80/16] -). Da die Entscheidung nach § 42 StGB zwingend vorgeschrieben ist, muss sich das Urteil damit befassen, wenn die Anwendung der Vorschrift nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Angeklagten naheliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 2 StR 348/17 -, juris). Dies ist vorliegend der Fall, weil es sich aufdrängt, dass der Angeklagte den Betrag der Geldstrafe nicht sofort aus dem laufenden Einkommen, Rücklagen oder Vermögen begleichen kann. Sonstige Gründe, die einer Gewährung von Zahlungserleichterungen entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar, so dass diese grundsätzlich zwingend ist (vgl. MüKo-StGB/Radtke – aaO – § 42 Rdnr. 16). Dass auch die Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft noch Zahlungserleichterungen bewilligen kann (§ 459a StPO), ändert daran wegen des zwingenden Charakters des § 42 StGB nichts (vgl. KG, Beschluss vom 3. Januar 2022 – [5] 161 Ss 160/21 [52/21] -).

(4) Lediglich ergänzend ist zu bemerken, dass das Tatgericht – wie die Revision zutreffend ausführt – auch die gemäß § 42 Satz 3 StGB bestehende fakultative Anordnung von Zahlungserleichterungen offensichtlich nicht in den Blick genommen hat Aufgrund des im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigten Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung zur Schadenswiedergutmachung hat sich die Erörterung der genau für vorliegende Sachverhalte geltenden Regelung des § 42 Satz 3 StGB geradezu aufgedrängt.“

Diese Ausführungen treffen zu. Der Senat kann die fehlenden Feststellungen nicht selbst treffen und verweist die Sache deshalb gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurück.“

OWi III: Berücksichtigung von Nachtatverhalten, oder: Wenn der Betroffene patzig wird

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Und dann habe ich hier noch den KG, Beschl. v. 10.03.2025 – 3 ORbs 20/25 – 122 SsBs 5/25 – zur bußgelderhöhenden Berücksichtigung von Nachtatverhalten des Betroffenen gegenüber Polizeibeamten.

Das KG führt das aus:

„3. Die Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidungen führt lediglich zu einer Anpassung der Geldbußen; i.Ü. sind sie nicht zu beanstanden.

….

bb) Der Einwand des Rechtsbeschwerdeführers, sein Nachtatverhalten hätte bei der Bestimmung der Geldbußen unberücksichtigt bleiben müssen, trifft in dieser Pauschalität nicht zu.

Es ist allgemein anerkannt, dass unter das Tatbestandsmerkmal „der Vorwurf, der den Täter trifft“, nicht nur die Umstände fallen, die die Begehung der Ordnungswidrigkeit, sondern auch das Nachtatverhalten des Täters umfassen, auch wenn das Ordnungswidrigkeitenrecht anders als das Strafrecht in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB dies nicht ausdrücklich normiert hat (vgl. Rebmann/Roth/Hermann, OWiG §17 Rn. 19 m.w.N.). Demnach ist das vorliegende von fehlender Unrechtseinsicht getragene Nachtatverhalten des Betroffenen grundsätzlich geeignet, die Bestimmung der Geldbußen für die vorsätzlich begangenen Zuwiderhandlungen zu beeinflussen, es sei denn, es ist im Kern als Ausdruck seines Rechts, sich selbst nicht zu belasten und nicht zu seiner Überführung beizutragen zu müssen, zu bewerten. So darf z.B. ein (auch hartnäckiges) Leugnen der Zuwiderhandlung, Schweigen zum Vorwurf, zulässiges Prozessverhalten oder vergleichbares Verhalten nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt werden (vgl. BayObLG zfs 2023, 287; König DAR 2024, 367).

Die Berücksichtigung sonstigem von fehlender Unrechtseinsicht getragenes Nachtatverhalten orientiert sich an dem anerkannten Zweck einer Geldbuße, den Betroffenen zur Respektierung der geltenden Rechtsordnung anzuhalten. Danach ist es angebracht, Tätern, die das Unrecht ihrer Handlung erkennbar einsehen mit einer entsprechenden milderen Geldbuße zu begegnen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. November 2018 – 2 Ss (OWi) 286/18 -, juris; Mitsch in KK-OWiG 5. Aufl., § 17 Rn. 69), andernfalls auf eine erhöhte Geldbuße zu erkennen, sofern das Verhalten den Schluss auf eine die Rechtsordnung missachtende Einstellung rechtfertigt (vgl. Senat NZV 1992, 249; OLG Köln NZV 1995, 327).

Dieser Maßstab erfordert vom Tatgericht eine zurückhaltende und differenzierte Berücksichtigung des auf fehlender Unrechtseinsicht basierendem Nachtatverhaltens.

Vorliegend hat das Tatgericht ohne die erforderliche differenzierte Bewertung und damit fehlerhaft das gesamte Nachtatverhalten des Betroffenen (s.o. S. 3) als bußgelderhöhend bewertet. Seine Äußerung, sie, die Zeugen, würden „unschuldige Bürger ärgern“, macht zwar die fehlende Einsicht in sein Verhalten deutlich, kommt aber dem Leugnen seines Fehlverhaltens gleich (vgl. BayObLG zfs a.a.O.) und durfte keine nachteilige Berücksichtigung finden. Hinsichtlich der weiteren Äußerungen des Betroffenen gegenüber den Zeugen (s.o. S. 3) ist den Urteilsgründen die Begründung für die bußgelderhöhende Bewertung nicht ausreichend zu entnehmen.

Diese Fehler führen aber nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache. Denn den Urteilsgründen sind sowohl die Umstände des Nachtatverhaltens als auch das Verhalten gegenüber den Zeugen hinreichend zu entnehmen und der Senat macht daher von der Möglichkeit Gebrauch macht, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 79 Abs. 6 1. Var. OWiG).

Der Senat hat eine umfassende Gesamtschau der weiteren Äußerungen und dem Auftreten des Betroffenen gegenüber den Zeugen vorgenommen und bewertet dies als bußgelderhöhendes Nachtatverhalten. Dabei hat er durchaus bedacht, dass eine Verkehrskontrolle eine Ausnahmesituation darstellen kann, die den Betroffenen zu unbedachten und von seinem Gegenüber hinzunehmende Äußerungen verleitet haben kann (vgl. König DAR 2024, 367), auch wenn den persönlichen Verhältnissen zu entnehmen ist, dass ihm das Begehen von Verkehrsverstößen, die vorliegend nicht mehr bußgelderhöhend bewertet werden durften, nicht fremd ist. Das längere Nichtbefolgen der Aufforderung, den Motor abzustellen, um damit das Gespräch mit den Zeugen zu erschweren, das rechtmäßige Vorgehen der Polizeibeamten dadurch grundlos nachhaltig in Frage zu stellen, ihnen sowohl ihre fachliche wie persönliche Kompetenz abzusprechen, ihnen die fehlerhafte Handhabung des Opportunitätsgrundsatzes zu unterstellen, das Verfolgungsinteresse des Staates repräsentiert durch die Zeugen zu negieren, zeigen nicht nur ein distanzloses, unangemessenes, die Zeugen herabwürdigendes Verhalten, sondern lässt den Schluss – auch unter Berücksichtigung der wiederholten vorsätzlichen Missachtung der innerstädtischen Geschwindigkeitsregeln während der Fahrt – auf eine die Rechtsordnung missachtende Einstellung des Betroffenen zu und dass er sich durch eine niedrigere Geldbuße nicht wird beeindrucken lassen, sich zukünftig regelkonform zu verhalten.

Dieses Nachtatverhalten stellt ein Abweichen vom Regelfall dar, dessen bußgelderhöhende Berücksichtigung allerdings nicht – entgegen der Ansicht des Tatgerichts – durch eine mathematische Berechnung der Erhöhung der Regelsätze (hier jeweils 25%, UA S. 9) zu erfolgen hat (vgl. Thoma in Göhler OWiG 9. Aufl., § 17 Rn. 28j m.w.N.). Der Senat erhöht die Geldbußen angemessen und setzt die Geldbuße für die Handlung zu 1) auf 580,00 Euro und für die Handlung zu 2) auf 250,00 Euro fest.“

Verwerfung II: Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, oder: Aufklärungspflicht des Gerichts

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In der zweiten Entscheidung, dem KG, Urt. v. 18.10.2024 – 3 ORs 66/14 – 121 SRs 97/24 – geht es auch noch einmal um die (Un)Zulässigkeit der Verfahrensrüge im Rahmen des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Das LG hat die Berufung des Angeklagten gegen ein Urteil des AG nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen, weil der Angeklagte dem Hauptverhandlungstermin unentschuldigt ferngeblieben sei. Dem lag das folgende Verfahrensgeschehen zu Grunde:

„Der ordnungsgemäß geladene Angeklagte reichte über seinen Verteidiger am Tag vor dem anberaumten Termin ein ärztliches Attest des Herrn Dr. A und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24. – 26.06.2024 ein. Das Attest hatte den folgenden Wortlaut:

„Der o.g. Patient stellte sich am 24.6.24 in unserer Arztpraxis vor. Er berichtet, seit dem Vorabend unter Übelkeit mit Erbrechen und Diarrhöen zu leiden. Zudem wird von Schnupfen und Halsschmerzen seit 3-4 Tagen berichtet. Der Pat. schildert, einen geplanten Gerichtstermin am 25.6.24 bei den aktuell vorherrschenden gesundheitlichen Problemen nicht wahrnehmen zu können. Es erfolgte eine AU-Bescheinigung vom 24.-26.6.24.“

Die Vorsitzende der zuständigen Strafkammer kontaktierte daraufhin am 25.06.2024 die Praxis telefonisch, in der sie Herrn Dr. A nicht erreichen konnte, aber dessen Kollegin Frau Dr. B. Diese teilte der Vorsitzenden mit, Herr Dr. Asei aufgrund auswärtiger Termine in einer Heimeinrichtung nicht erreichbar. Der Angeklagte sei am 24.06.2024 erstmals in der Praxis erschienen, was Herrn Dr. A verwundert habe. Eine Untersuchung der Symptome habe nicht stattgefunden und sei auch nicht üblich. Sie habe mit Herrn Dr. A über die Angelegenheit gesprochen, der Angeklagte habe etwas erschöpft gewirkt. Herr Dr. A habe sich schwergetan, das Attest auszustellen. Zur Schwere der Symptomatik könne sie anhand der Patientenakte keine Angaben machen.

Gegen das Verwerfungsurteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er trägt vor, das LG habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es nicht mit dem behandelnden Arzt selbst – gegebenenfalls per Mobiltelefon – Rücksprache gehalten habe. Ein solches Gespräch „hätte die Säumnis als [sic!] Angeklagten als unverschuldet aufgezeigt“.

Die GStA hat die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des LG beantragt. Das KG sieht das anders und hat verworfen. Hier die Leitsätze des KG:

1. Unterlässt es der Revisionsführer, das Ausmaß einer Erkrankung darzulegen oder die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten am Terminstag zu schildern, ist seine auf eine unterbliebene Aufklärung des Gerichts gestützte Verfahrensrüge bereits unzulässig; das Revisionsgericht wird hierdurch nicht in den Stand versetzt, zu beurteilen, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung entschuldigt war.

2. Bei „Auslösung“ der Aufklärungspflicht durch Einreichung eines ärztlichen Attests kann das Gericht sich nicht auf Informationen vom „Hörensagen“ einer Kollegin des das Attest ausstellenden Mediziners stützen.