Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Rechtsmittel II: Beschwerde ==> abgelehnte Bestellung, oder: Keine Zurechnung von Anwaltsverschulden

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Im zweiten Posting dann der LG München I, Beschl. v. 26.05.2025 – 16 Qs 20/25, den ich auch an einem „Pflichti-Tag“ hätte bringen können. Aber er passt auch heute ganz gut.

Das AG hatte gegen den Angeklagten einen Strafbefehl erlassen, der der Verteidigerin am 01.10.2024 zugestellt wurde. Die hat fristgerecht Einspruch eingelegt.

In der Hauptverhandlung vom 08.04.2025 vor dem AG beantragte die Verteidigerin ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin. Diesen Antrag lehnte das AG in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2025 durch Beschluss, der in der öffentlichen Hauptverhandlung verkündet wurde, ab.

Mit Schriftsatz vom 16.04.2025, eingegangen am 16.04.2025, beantragte die Verteidigerin dann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und legte zeitgleich sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG ein. Die hatte beim LG in der Sache keinen Erfolg, das LG hat das Rechtsmittel aber als zulässig angesehen. Dazu führt es aus:

„Die gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Soweit die sofortige Beschwerde erst nach Ablauf der am 15.04.2025 endenden Beschwerde-frist eingelegt wurde, war dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 44 StPO.

Der Beschwerdeführer hat durch die anwaltliche Versicherung der Richtigkeit des Sachvortrags glaubhaft gemacht, dass er den Auftrag zur Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits am 08.04.2025 und damit vor Fristablauf erteilt hat und die Fristversäumung auf einem Versäumnis seiner Verteidigerin beruhte. Das Verschulden der Verteidigerin ist dem Beschwerdeführer nach Ansicht der Kammer nicht zuzurechnen. Zwar kann der Beschwerdeführer in Fällen, in denen es nicht um den Schuldspruch oder Rechtsfolgenausspruch geht, auch für das Verschulden seines Verteidigers einstehen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, § 44 Rn. 18a). Der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin pp. als Pflichtverteidigerin betrifft zur Überzeugung der Kammer aber jedenfalls mittelbar auch den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch, da eine Entscheidung hierüber im vorliegenden Verfahren noch nicht getroffen wurde.

Im Übrigen enthält die StPO anders als § 85 Abs. 2 ZPO keine Regelung, wonach das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden des Vertretenen gleichsteht. Eine solche Verschuldenszurechnung erscheint im Strafverfahren auch unbillig, da anders als bei einer Vertretung im Zivilverfahren der rechtskräftig Verurteilte keinen Haftungsprozess gegen seinen Anwalt anstrengen kann. Weder kann er bei einer Geldstrafe wegen deren punitiver Funktion Schadensersatz verlangen noch den Anwalt an seiner statt eine Freiheitsstrafe verbüßen lassen (vgl. MüKoSt-PO/ Valerius, 2. Aufl. 2023, StPO § 44 Rn. 55, beck-online).

Die Anwendung des Rechtsgedankens des § 85 Abs. 2 ZPO, wie beispielsweise bei sofortigen Beschwerden gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO, welche in ihrem Wesen und ihren Auswirkungen mit Schuldtiteln über Geldforderungen vergleichbar sind (vgl. NJW 2023, 3304 Rn. 10, beck-online), kommt vorliegend daher nicht zum Tragen.

Im Übrigen ist ein eigenes Verschulden des Angeklagten vorliegend nicht erkennbar.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde innerhalb der in § 45 StPO vorgesehenen Wochenfrist formgerecht gestellt und die versäumte Handlung nachgeholt.

2. Die zulässige sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es liegt kein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 StPO vor…..“

Rechtsmittel I: Rechtsmittel für Nebenbeteiligten, oder: Nur mit Nachweis der Vollmacht

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Heute mache ich hier einen „Rechtsmittel-Tag“. Den Überblick eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 22.04.2025 – 5 StR 86/25.

Das LG hatte die beiden Angeklagten u.a. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 17 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und gegen die Nebenbeteiligte S.GmbH die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 194.978,58 EUR angeordnet. Hiergegen wendet sich die Nebenbeteiligte mit ihrem mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung verbundenen Rechtsmittel. Der BGH hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen:

1. Die Revision ist unzulässig, weil die Nebenbeteiligte ihr Rechtsmittel nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt hat.

Diese Frist begann mit der Verkündung des Urteils am 6. September 2024 in Gegenwart ihrer Geschäftsführer, die als Angeklagte anwesend waren und hierbei zugleich die Nebenbeteiligte vertraten (vgl. § 430 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Sie wurde durch den Schriftsatz vom 12. September 2024 nicht gewahrt, mit dem Rechtsanwalt P. die Übernahme der Vertretung der Nebenbeteiligten angezeigt und in deren Namen Revision eingelegt hat. Diese Prozesshandlung wirkte nicht für die Nebenbeteiligte, weil dem Schriftsatz der hierfür gemäß § 428 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche Nachweis der Vertretungsvollmacht nicht beigefügt war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 67. Aufl., § 428 Rn. 1 mwN).

Dass Rechtsanwalt P.           nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist eine ihm bereits am 12. September 2024 erteilte schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, verhilft der ursprünglichen unwirksamen Prozesshandlung nicht nachträglich zur Wirksamkeit. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, reicht die bloße Nachweisbarkeit der Bevollmächtigung nach § 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht aus, denn Ziel der Vorschrift ist es, dem Gericht unmittelbar eine rechtssichere Entscheidung über Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht zu erlauben (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 88). Deshalb knüpft das Gesetz mit dem Begriff der Nachgewiesenheit gezielt an diejenige Voraussetzung an, die es auch für den Fall der Vertretung eines in der Hauptverhandlung abwesenden Angeklagten aufstellt (vgl. § 234 und § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO und zu dem Erfordernis des Vorliegens der Vollmacht zu Beginn der Hauptverhandlung LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 234 Rn. 7a mwN). Indem es das Erfordernis auch auf die Vertretung außerhalb der Hauptverhandlung erstreckt, misst es der Rechtssicherheit bei einer Nebenbeteiligten weitergehende Bedeutung zu als bei einem sich gegen Schuld- und Rechtsfolgenausspruch verteidigenden Angeklagten. Solche aus der prozessualen Rolle folgende Unterschiede in der Rechtsstellung gibt es – wie der Generalbundesanwalt mit Recht ausführt – allerdings auch in anderen Bereichen, etwa im Recht der Wiedereinsetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 – 5 StR 145/23, NJW 2023, 3304).

2. Der wegen des Fristversäumnisses am 10. Dezember 2024 unter Vorlage einer Vollmachtsurkunde angebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist ist ebenfalls unzulässig. Zulässigkeitsvoraussetzung eines Wiedereinsetzungsantrags ist, dass der Antragsteller innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO mitteilt, wann das Hindernis weggefallen ist, das der Fristwahrung entgegenstand. Nur auf dieser Grundlage vermag der Senat zu prüfen, ob die Wiedereinsetzungsfrist eingehalten worden ist. Hierzu verhält sich der Antrag indes nicht. Zu Ausführungen hätte allerdings schon deshalb Anlass bestanden, weil der Vertreter der Nebenbeteiligten bereits mit am 20. November 2024 verfügtem Schreiben des Strafkammervorsitzenden auf das Fehlen des Nachweises seiner Vertretungsvollmacht hingewiesen worden ist.

3. Auch die zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 10. Dezember 2024 mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht wirksam eingelegte Revision hat danach die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 341 Abs. 1 StPO) nicht gewahrt. Dieses ist mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.“

Pflichti III: Aufhebung der „Pflichti-Bestellung, oder: Vollmachtswiderruf, Mängel, „zu alter Rechtsanwalt“

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Und dann noch das dritte „Pflichti-Posting“, und zwar wieder mit zwei BGH-Entscheidungen. Thematik in den beiden Beschlüssen: Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung:

1. Der Widerruf einer dem Verteidiger erteilten Vollmacht durch den Mandanten wirkt sich auf eine durch das Gericht vorgenommene Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger nicht aus.

2. Dass unter Umständen nicht sämtliche Anregungen des Mandanten Eingang in die Begründung eines Rechtsmittels durch den Pflichtverteidiger gefunden haben, führt nicht zur Pflichtwidrigkeit von dessen Verhalten und ggf. zu seiner Entpflichtung.

Ist der bisherige Pflichtverteidiger des Angeklagten, z.B. aus Altersgründen nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen und erfüllt er damit nicht mehr die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO, ist seine Bestellung aufzuheben und dem Angeklagten ggf. sein bisheriger Wahlverteidiger, der die Niederlegung des Wahlmandats angekündigt hat, zum Pflichtverteidiger zu bestellen.

Strafbefehl I: Wirksamer Einspruch per E-Mail?, oder: Beschwerdeschreiben als Anhang zu einer E-Mail

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Und dann geht es in die 23 KW. mit zwei Entscheidungen zum Strafbefehl, und zwar zwei LG-Entscheidungen.

Den Opener macht der LG Potsdam, Beschl. v. 13.02.2025 – 25 Qs 46/24. Dem Angeklagten wird mit Strafbefehl unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zur Last gelegt und es werden deswegen  eine und ein dreimonatiges Fahrverbot gegen ihn verhängt. Der wird am 22.03.2024 zugestellt.

Der Beschwerdeführer sandte an die E-Mail-Adresse des AG am 04.042024 zwei E-Mails, denen jeweils ein Schreiben mit Anlagen in PDF-Format angehängt war. Die als „Einspruch“ bezeichneten Schreiben, mit denen er sich gegen den Strafbefehl wendet, tragen – wie auch der Betreff der E-Mail – das Aktenzeichen des Verfahrens, enthalten einen Briefkopf mit Adresse und enden mit dem Namen des Beschwerdeführers in Druckbuchstaben, dem sein Namenszug folgt. Die E-Mails vom 04.04.2024 samt PDF-Anlage wurden beim Amtsgericht am selben Tag ausgedruckt, zur Akte genommen und dem Strafrichter als Posteingang vorgelegt.

Das Amtsgericht Luckenwalde verwarf mit Beschluss vom 26.04.2024 (20 Cs 30/24), zugestellt am 2. Mai 2024, den Einspruch wegen Formmangels als unzulässig. Der Einspruch genüge weder dem Schriftformerfordernis des § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO noch den Anforderungen des § 32a StPO für die Einreichung als elektronisches Dokument. Eine einfache E-Mail genüge nicht. Das Amtsgericht nimmt Bezug auf den Beschluss des BGH vom 12.05.2022 (5 StR 398/21). Dagegen die sofortige Beschwerde und der Wiedereinsetzungsantrag, die Erfolg haben.

Das LG äußert sich zunächst dazu, ob es sich bei dem Schreiben überhaupt um eine Rechtsmittel handelt, was es nach Auslegung bejaht; dazu bitte im Volltext nachlesen. Und dann zur Wirksamkeit des Einspruchs:

„Der Einspruch gegen den Strafbefehl wurde insbesondere formwahrend eingelegt.

Die in PDF-Format an die E-Mails vom 4. April 2024 angehängten Schreiben, die innerhalb der Rechtsmittelfrist ausgedruckt und zur Akte genommen wurden, genügten dem Schriftformerfordernis des § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Zwar hat das Amtsgericht richtigerweise betont, dass eine einfache E-Mail den Anforderungen des § 410 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich nicht genügt. Das Amtsgericht hat jedoch übersehen, dass der Ausdruck eines Schreibens im E-Mail-Anhang die Schriftform erfüllen kann, wenn dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht hinreichend zuverlässig entnommen werden kann. Dies ist jedenfalls bei einem unterschriebenen, hiernach eingescannten und ausgedruckten Papierdokument, wenn feststeht, dass es sich nicht bloß um einen Entwurf handelt und keine ernstlichen Zweifel an der Urheberschaft des Berechtigten bestehen, der Fall (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 2 Ws 187/23 (S) -, Rn. 8, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. November 2021 – 3 OWi 32 SsBs 199/21 -, BeckRS 2021, 37047, Rn. 15-18 m. w. N.; LG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 16 Qs 6/24 -, Rn. 5, juris; Eckstein, in: MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, StPO, § 410, Rn. 11).

Der vom Amtsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nichts anderes zu entnehmen. Der Senat hat vielmehr ausdrücklich offen gelassen, ob auch im Strafverfahren ein unter Missachtung der Vorgaben des § 32a Abs. 3 StPO im Anhang einer einfachen E-Mail eingereichtes elektronisches Dokument durch Ausdruck und Aufnahme in die Akte zu einem formwirksamen Papierdokument werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21 -, Rn. 24 a. E., juris)

Den genannten Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung wurden die den E-Mails vom 4. April 2024 als PDF-Datei beigefügten Schreiben jeweils gerecht. Sie tragen einen Briefkopf mit Namen, vollständiger Anschrift und Kontaktdaten des Beschwerdeführers, nennen das Aktenzeichen des Verfahrens, sind als Einspruch bezeichnet und unterschrieben. Die Urheberschaft des Beschwerdeführers ist unzweifelhaft. Die Unterschrift gleicht dem in der Akte befindlichen Namenszug aus Erklärungen im Ermittlungsverfahren. Zudem hat der Beschwerdeführer an ihn gerichtete ärztliche Verordnungen und private Korrespondenz beigefügt. Beide E-Mails wurden auch am 4. April 2024 ausgedruckt und vorgelegt.

Der Einspruch ist damit auch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO eingelegt worden. Die Einspruchsfrist gegen den am 22. März 2024 zugestellten Beschluss vom 26. April 2024 (20 Cs 30/24) endete gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 5. April 2024.“

Befangenheit I: Selbstanzeige eines Revisionsrichters, oder: Bekanntschaft mit vernommenem LG-Zeugen

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Heute ist zwar Feiertag, und zwar Christi Himmelfahrt oder „Vatertag“ – jeder wie er es mag 🙂 -, aber ich mache hier mal das „normale“ Programm. Und in dem gibt es heute drei Entscheidungen zur Besorgnis der Befangenheit. Einmal BGh, einmal BayObLG und einmal AG.

Ich beginne mit dem BayObLG, und zwar mit dem BayObLG, Beschl. v. 17.02.2025 – 203 StRR 659/24. Ergangen ist der Beschluss, aus dem ich schon gestern den BayObLG, Beschl. v. 03.03.2025 – 203 StRR 659/24 – zur Bestechlichkeit und zur Amtsträgereigenschaft vorgestellt habe (StGB III: Bestechunge des unzuständigen Amtsträgers?, oder: Abgrenzung von Dienst- und privater Handlung). Jetzt also der Beschluss vom 17.02.2025 zur Besorgnis der Befangenheit, des Revisionsrichtets wegen eines Bekanntschaftsverhältnisses mit einem Zeugen.

In dem Verfahren hatte der nach der internen Geschäftsverteilung des 3. Strafsenats des BayObLG zur Mitwirkung am Revisionsverfahren als Berichterstatter bestimmte Richter S. am 27.12.2024 gemäß § 30 StPO eine Selbstanzeige abgegeben. Außerdem hatte der nach dem Geschäftsverteilungsplan des BayObLG für die Strafsenate als Vertreter berufene Richter am BayObLG W. hat mit dienstlicher Erklärung vom 31.01.2025 gemäß § 30 StPO ebenfalls angezeigt, dass er bereits seit seiner Jugend mit dem vom LG in dem Verfahren als Zeugen vernommenen stellvertretenden Hauptgeschäftsführer der IHK und Leiter der Abteilung Recht und Steuern, dem Zeugen B., bekannt sei und eine freundschaftliche Beziehung zu ihm pflege. Der Zeuge B. wäre bei der IHK im Jahr 1995 sein Amtsnachfolger geworden und hätte diese Stelle durch seine Vermittlung erhalten. Man treffe sich nach wie vor regelmäßig und tausche sich über die beiderseitigen Tätigkeiten aus. Er könne nicht ausschließen, dass dabei auch über den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt gesprochen worden sei. Die IHK habe das Strafverfahren mit einer Strafanzeige, in deren Erstellung der Zeuge eingebunden gewesen sei, initiiert.

Das BayObLG hat die Selbstanzeige für W. als begründet erklärt:

„2. Das Gericht entscheidet nach § 27 Abs. 1 i.V.m. § 30 StPO grundsätzlich ohne die Mitwirkung des von der Selbstanzeige betroffenen Richters. Nachdem sowohl der Vorsitzende des 3. Strafsenats als auch das weitere Senatsmitglied Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht S. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung urlaubsbedingt abwesend sind, bedarf die vom BGH in seiner Entscheidung vom 26. September 2023 (- 5 StR 164/22 -, juris Rn. 23 ff.; vgl. auch Cirener in BeckOK StPO, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 30 Rn. 6 und 7) aufgeworfene Frage, ob die Wartefrist nach § 29 Abs. 1 StPO über ihren Wortlaut hinaus auch für den Richter gilt, der die Selbstanzeige abgegeben hat, aber von den Verfahrensbeteiligten nicht abgelehnt worden ist, mit der Folge, dass der eine Selbstanzeige abgebende Richter bei allen nach der Selbstanzeige zu treffenden Entscheidungen bis zur Entscheidung über die Selbstablehnung nicht mitwirken dürfte, bevor das gegen ihn gerichtete Gesuch zurückgewiesen oder verworfen wurde (vgl. Heil in KK-StPO, 9. Aufl. § 27 Rn. 3 zum Befangenheitsgesuch), keiner Entscheidung.

III.

Die Selbstanzeige des Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht W. vom 31. Januar 2025 wird für begründet erklärt.

1. Nach § 30 StPO hat das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17 –, juris Rn. 60 m.w.N.).

2. Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen sind dabei der Standpunkt eines besonnenen Angeklagten und die Vorstellungen, die er sich bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 2 StR 51/23 –, juris Rn. 35). Nicht erheblich ist, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder nicht (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2023 – 2 StR 195/23 – BGHSt 68, 74, juris Rn. 22).

3. Persönliche Beziehungen des Richters zu Angeklagten, Verletzten oder Zeugen vermögen je nach Intensität und konkreter Sachlage die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2023 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). Sie lassen eine Ablehnung aber nur dann als begründet erscheinen, wenn eine besonders enge Beziehung vorliegt oder ein besonderer Zusammenhang mit der Strafsache besteht, der besorgen lässt, dass der Richter der Sache nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit gegenübersteht (vgl. BGH a.a.O. Rn. 24 m.w.N.; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 24 Rn. 11; Conen/Tsambikakis in: MüKo StPO, 2. Aufl., § 24 Rn. 28).

4. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Besorgnis der Befangenheit begründet. Denn es liegt ein Sachverhalt vor, der mit Blick auf die Gesamtschau der Umstände, insbesondere der langjährigen persönlichen Freundschaft des Richters zu dem Zeugen B., dessen Stellung bei der IHK und der möglichen persönlichen Betroffenheit des Zeugen resultierend aus der Behauptung des Angeklagten, innerhalb der IHK hätten nicht unerhebliche Organisationsmängel vorgelegen, aus der Sicht eines unbefangenen Angeklagten auch unter den Bedingungen des Revisionsverfahrens, in dem die angegriffene Entscheidung nur auf Rechtsfehler geprüft wird, den Anschein erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Hierbei hat der Senat auch berücksichtigt, dass sich das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung mit der Einlassung des Angeklagten befasst hat, der Zeuge B. hätte nicht hingeschaut (Urteil S. 18, 43 f.). Die IHK führt zudem nach den Feststellungen des Landgerichts einen Prozess vor dem Arbeitsgericht Nürnberg auf Erstattung der ihr entstandenen Rechtsverfolgungs- und Aufarbeitungskosten im Zusammenhang mit den Bestechungshandlungen des Angeklagten; es seien Kosten von insgesamt etwa 380.000 € angefallen (Urteil S. 42).“