Kategoriearchiv: Verfahrensrecht

PKH für das Adhäsionsverfahren in der Revision, oder. Erneuter Antrag/wirtschaftliche Verhältnisse

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Als zweite Entscheidung kommt dann hier der BGH, Beschl. v. 15.04.2026 – 6 StR 42/26 – zur Gewährung von PKH im Adhäsionsverfahren in einem Strafverfahren wegen Vergewaltigung.

Nichts Neues, aber der BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wenn er der Adhäsionsklägerin für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihr „ihre“ Rechtsanwältin beiordnet:

„Eine Entscheidung über den Antrag der Adhäsionsklägerin auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz ist erforderlich, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für die jeweilige Instanz wirkt, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 StR 48/20 mwN).

Im Antrag der Adhäsionsklägerin vom 21. November 2025 ist auf die bereits zur Akte gereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen worden. Zwar ist in jeder Instanz unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) erneut die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erforderlich, jedoch kann die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH aaO). Angesichts der Mitteilung, dass sich an den erklärten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert hat, ist eine erneute Vorlage der Vordrucke hier entbehrlich.

Die Erfolgsaussichten des Adhäsionsantrags sind nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Adhäsionsklägerin ist gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO Rechtsanwältin G. beizuordnen, weil diese der Antragstellerin bereits als Nebenklagevertreterin bestellt ist (vgl. BGH aaO) und der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch Rechtsanwälte verteidigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 129/18, Rn. 2).“

Erforderlichkeit der Akteneinsicht für die Abrechnung, oder: Berichtigtes Interesse des Rechtsanwalt/Dritten?

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Die Berichterstattung zu Entscheidungen, die einen kosten- bzw. gebührenrechtlichen Bezug haben, beginne ich heute mit dem OLG Köln, Beschl. v. 09.01.2026 – 7 VA 1/26. Es geht um die Frage der Akteneinsicht Akteneinsicht durch Dritte, wenn die Einsicht als Abrechnungsgrundlage erforderlich ist, also Stichwort: berechtigtes Interesse.

In dem Verfahren ist – zunächst beim LG Köln – um die Akteneinsicht eines Rechtsanwalts in Prozessakten gestritten worden, die ein Verfahren betrafen, an dem er nicht als Bevollmächtigter beteiligt war, ggf. aber die Prozessvertretung nach einem Anwaltswechsel hätte übernehmen sollen.

Ausgangspunkt war ein beim LG Köln anhängigen Verfahren Schadensersatzansprüche, in dem die dortigen Klägerin Ansprüche in Höhe von rund 70.000 EUR aus einem Verkehrsunfall vom 8.3.2023 gegen die Halterin und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs geltend gemacht hat. Rund eineinhalb Jahre nach Prozessbeginn meldete sich der Rechtsanwalt/weitere Beteiligte schriftsätzlich unter Vorlage einer von der Klägerin erteilten Vollmacht „zur Akteneinsicht“ und beantragte Akteneinsicht in die Gerichtsakte über das Akteneinsichtsportal. Durch einen weiteren Schriftsatz stellte er klar, dass er zunächst absichtlich lediglich eine Vollmacht für die Akteneinsicht vorgelegt habe, da er sich noch nicht als Prozessbevollmächtigter für die Klägerin bestellen wolle; er wolle sich zunächst die Akte anschauen. Das Gericht leitete das Akteneinsichtsgesuch den Parteien zur Stellungnahme zu. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, die Klägerin habe ihm gegenüber angegeben, dass für sie nunmehr ein Anwaltswechsel „nicht mehr“ in Betracht komme und sie sich entschieden habe, sich weiterhin von ihm vertreten zu lassen. Sie wolle eine Akteneinsicht durch den Beteiligten nicht mehr. Daraufhin wies der Vorsitzende das Akteneinsichtsgesuch zurück. Der Beteiligte teilte in der Folgezeit mit, er nehme die Entscheidung zur Kenntnis, benötige aber zur Abrechnungszwecken einen Gerichtsbeschluss über den Gegenstandswert. Das Landgericht setzte den Streitwert vorläufig auf 71.000 EUR fest und ließ dem Beteiligten eine Abschrift des Beschlusses zukommen.

Der Beteiligte machte daraufhin einen Gebührenanspruch i.H.v. 1.420,38 EUR geltend und bat um Festsetzung nach § 11 RVG. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss wurden die Gebühren in dieser Höhe zunächst festgesetzt, auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss aber wieder aufgehoben, weil die Klägerin Einwendungen geltend gemacht hatte, welche nicht im Gebührenrecht ihren Ursprung haben.

Der Beteiligte beantragte daraufhin erneut Akteneinsicht in die Verfahrensakte und gab zur Begründung an, er benötige die Akteneinsicht nunmehr zur Anspruchsbegründung seines Vergütungsanspruchs bzw. zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer sofortigen Beschwerde. Auch hierzu hörte das LG die Parteien des Haftungsprozesse an, die der Akteneinsicht beide widersprachen. Es wurde die begehrte Akteneinsicht gewährt. Dagegen dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Der hatte beim OLG keinen Erfolg:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Klägerin ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In der Sache kann der Antrag jedoch keinen Erfolg haben, da die Akteneinsicht gewährende Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.

Das Recht auf Akteneinsicht richtet sich bei dritten Personen, die nicht Partei des betreffenden Rechtsstreits sind, nach § 299 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann der Vorstand des Gerichts auch ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht in die Akten gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein ausreichendes rechtliches Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO angenommen werden kann, hat die Antragsgegnerin in ihrem Beschluss vom 16.09.2025 auf Seite 2 vollständig und zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierauf Bezug genommen werden.

Die Entscheidung, dass danach vorliegend ein entsprechendes rechtliches Interesse anzunehmen ist, das im Rahmen der erforderlichen Ermessensabwägung den entgegenstehenden Wünschen der Parteien vorgeht, ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Der Beteiligte hat durch die Vorlage von Schriftstücken, die von der Klägerin verfasst sein sollen – insbesondere durch die Vorlage einer anscheinend von ihr unterzeichneten Prozessvollmacht – zumindest Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht, dass ein Mandatsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin mit Bezug auf das vorliegende Verfahren zustande gekommen sein könnte. Eine abschließende Entscheidung hierüber ist dem Senat aktuell nicht möglich, sie ist aber auch nicht erforderlich, um ein rechtliches Interesse für die begehrte Akteneinsicht zu begründen. Als rechtliches Interesse ist es anzuerkennen, wenn Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können. Das Interesse ergibt sich vorliegend auch nach Einschätzung des Senats aus dem Umstand, dass eine Kenntnis der Hintergründe des Rechtsstreits, der geltend gemachten Ansprüche und des aktuellen Verfahrensstands für eine mögliche gerichtliche Geltendmachung eines Gebührenanspruchs und die Einschätzung seiner Erfolgsaussichten zumindest hilfreich sein kann. Zwar betreffen die Fragen des umstrittenen Zustandekommens eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der Klägerin und dem Beteiligten überwiegend Abreden und Vorgänge außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, die nicht Gegenstand des Akteninhalts geworden sind. Dieser ist aber jedenfalls für die Frage des Streitwertes, der bislang lediglich vorläufig festgesetzt ist, für Fragen der physischen Erreichbarkeit der Klägerin, aber auch für Fragen ihrer Geschäftsfähigkeit unter Umständen durchaus von Relevanz. So ergeben sich beispielsweise aus dem Akteninhalt Hinweise darauf, dass im laufenden Verfahren beim Gericht Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin aufgetreten sind, denen offenbar nachgegangen werden soll (Bl. 1271).

Bei der nach alledem gebotenen Gesamtabwägung der für und gegen eine Akteneinsicht sprechenden Interessen der beteiligten Parteien ist aus Sicht des Senats zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich ausweislich ihrer schriftsätzlichen Begründung vom 06.10.2025 gegen die Akteneinsicht vor allem mit dem Argument wehrt, es seien aus der Akte denknotwendig keine Erkenntnisse für einen etwaigen Honoraranspruch zu erwarten. Dies ist indes aus den vorgenannten Gründen nicht zutreffend. Unbehelflich ist auch der Hinweis der Klägerin, der Beklagte habe bereits ein Mahnverfahren gegen sie eingeleitet, da ihn das gerade nicht von der Obliegenheit befreit, unter Umständen eine Anspruchsbegründung abzugeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin an der Geheimhaltung persönlicher Daten – und gegebenenfalls welcher – besonders gelegen ist, ergeben sich aus ihren Angaben demgegenüber nicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sie den Beteiligten initial selbst unstreitig jedenfalls für die Einsichtnahme der Akte bevollmächtigt hatte und in diesem Zusammenhang anscheinend keine grundsätzlichen Bedenken dagegen bestanden, dass dieser auch höchstpersönliche Daten über ihre Krankheitsbilder zur Kenntnis nehmen kann. Gesichtspunkte von Relevanz, die auf Beklagtenseite gegen eine Akteneinsicht sprechen könnten, lassen sich deren Stellungnahmen ebenfalls nicht entnehmen und drängen sich nach dem Akteninhalt auch nicht auf.“

Rechtsmittel III: Beschränkung auf die Gesamtstrafe, oder: Zulässig, wenn erneute Abwägung

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Die Entscheidung des dritten Posting kommt dann auch noch einmal vom OLG Hamm. Das hat sich im OLG Hamm, Beschl. v. 14. April 2026 – III-3 ORs 13/26 – zur Wirksamkeit einer Revisionsbeschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch befasst und dies als grundsätzlich möglich angesehen:

„1. Mit Blick auf den im Verteidigerschriftsatz vom 7. Januar 2026 enthaltenen Antrag sowie die dazugehörige Begründung ist die (Sprung-)Revision der Angeklagten wirksam auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkt worden. Der Revisionsantrag, der ausdrücklich nur auf Aufhebung der Gesamtstrafe lautet und der durch diesbezügliche Rechtsausführungen und den ausdrücklichen Nichtangriff der Maßregelanordnung unterstützt wird, lässt keine andere Auslegung zu. Der Satz in der Revisionsbegründung, dass die Bemessung der Einzelstrafen nicht in den Vordergrund der revisionsrechtlichen Beanstandung gestellt werden solle, stellt dies nicht in Frage. Vor dem genannten Hintergrund ist er nicht etwa so zu verstehen, dass auch – wenn auch in zweiter Linie – die Einzelstrafaussprüche angegriffen werden, sondern unterstützt (wenn auch in der Formulierung selbst nicht ganz eindeutig) letztlich nur das im Antrag und den sonstigen Ausführungen zum Ausdruck kommende Begehren, lediglich den Gesamtstrafenausspruch zur Überprüfung des Senats zu stellen.

Eine Beschränkung der Revision auf die Anfechtung der Gesamtstrafe ist möglich, denn § 54 Abs. 1 S. 3 StGB enthält eigene, über § 46 StGB hinausgehende Bewertungsgrundsätze, sodass die Gesamtstrafenbildung grundsätzlich einen gesonderten Strafzumessungsvorgang erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1999 – 3 StR 285/99, NStZ-RR 2000, 13).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird zwar eine solche Revisionsbeschränkung als unwirksam erachtet, wenn bei der Bildung der Gesamtstrafe auf die zur Festsetzung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2024 – 6 StR 286/24, juris). Allerdings soll dann, wenn es sich nicht lediglich um eine bloße Bezugnahme handelt, eine Beschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch wirksam sein, wenn sich aus der Formulierung im angefochtenen Urteil eine solche ausdrückliche bloße Bezugnahme nicht entnehmen lässt, weil es dort heißt, dass das Gericht bei der Gesamtstrafenbildung „erneut“ alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen hat, auch wenn es viele schuldrelevante Aspekte lediglich bei der Bemessung der Einzelstrafen hervorgehoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 – 5 StR 86/24, BeckRS 2024, 13152).

So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht Gütersloh hat „unter erneuter Abwägung der bereits unter IV. C. geschilderten Strafzumessungserwägungen“ die Gesamtstrafenbildung vorgenommen. Darüber hinaus hat bei der Gesamtstrafenbildung „weitere Berücksichtigung“ gefunden, dass der Tatzeitraum lang war, eine Vielzahl von Taten durch die Angeklagte begangen wurde, die erste Tat schon 11 Tage nach der Haftentlassung stattfand und die Tatbegehungen erst mit der vorläufigen Festnahme ein Ende fanden. Demnach hat das Amtsgericht Gütersloh im Rahmen der Gesamtstrafenbildung unabhängig von den der Einzelstrafen zugrundeliegenden Strafzumessungskriterien darüber hinausgehende Erwägungen getroffen, weshalb die Revisionsbeschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch ebenfalls wirksam ist (vgl. BGH Urteil vom 02. März 2023 – 4 StR 298/22, BeckRS 2023, 7694). Die Gesamtstrafenbildung des Amtsgerichts Gütersloh erschöpft sich gerade nicht in der bloßen Bezugnahme auf die die Einzelstrafen begründenden Strafzumessungskriterien, sondern lässt einen eigenständigen Strafzumessungsvorgang erkennen.

Mögliche Fehler bei der Festsetzung der Einzelstrafen stehen der Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung letztlich auch nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 aaO).“

Rechtsmittel II: Wirksame Zustimmung des Gegners?, oder: Konkludente Zustimmung in der HV

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Im zweiten Posting stelle ich den OLG Hamm, Beschl. v. 24.02.2026 – III-2 ORs 4/26 – vor. Der befasst sich u.a. mit der Frage, ob die ggf. nach § 303 StPO erforderliche Zustimmung des Gegners zur Rechtsmittelbeschränkung vorliegt.

Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen Computerbetruges verurteilt worden. Die dagegen gerichtete, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten, die dieser in der Berufungshauptverhandlung ohne ausdrücklich erklärte und protokollierte Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat das LG verworfen.

Dagegen die Revision des Angeklagten. Das OLG befasst sich in seiner Entscheidung zunächst mit der Wirksamkeit des Beschränkung:

„1. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte seine Berufung wirksam gemäß § 318 StPO auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die Feststellungen des Amtsgerichts Witten tragen den Schuldspruch.

Die Berufungsbeschränkung ist auch formell wirksam. Nach § 303 S. 1 StPO kann die Zurücknahme eines Rechtsmittels nach Beginn der Hauptverhandlung – diese Vorschrift gilt auch für die Rechtsmittelbeschränkung (vgl. Schmitt/Köhler StPO, 68. Aufl. 2025, § 303 Rz. 1) – nur mit Zustimmung des Rechtsmittelgegners erfolgen. Das Protokoll der Berufungshauptverhandlung verhält sich zu einer Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht. Damit ist bewiesen, dass diese keine ausdrückliche Zustimmung erklärt hat; insofern – aber auch nur insofern – entfaltet das Hauptverhandlungsprotokoll negative Beweiskraft im Sinne des §§ 274 StPO (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.02.2017, StV 2018, 804).

Die Zustimmungserklärung kann jedoch auch konkludent abgegeben werden. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn dem Rechtsmittelgegner durch die Rücknahme nur Vorteile erwachsen oder sicher ist, dass der Rechtsmittelgegner die Beschränkungserklärung zur Kenntnis genommen hat, ihm Bedeutung und Tragweite bewusst gewesen sind und sein weiteres Prozessverhalten keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass er mit der Beschränkung nicht einverstanden gewesen sein könnte (vgl. OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 09.06.2015, III – 1 RVs 14/15 und vom 13.10.2009, 3 Ss 422/09, jeweils juris).

Hiervon ist vorliegend auszugehen.

Erst nach der Berufungsbeschränkung durch den Angeklagten ist dieser über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden. Im Folgenden hat er ausschließlich Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht; der Bundeszentralregisterauszug sowie der Strafbefehl vom 14.02.2022 zu dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Siegen 63 Js 492/21 sind verlesen worden. Eine Vernehmung des Angeklagten zur Sache sowie eine weitere Beweisaufnahme hat demzufolge nicht stattgefunden, welche jedoch im Falle des fehlenden Einverständnisses der Staatsanwaltschaft mit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch zu erwarten gewesen wäre.

Das angefochtene Urteil verhält sich damit zu Recht nur zum Rechtsfolgenausspruch.“

Wegen der anderen vom OLG behandelten Fragen komme ich auf die Entscheidung noch einmal zurück.

 

Rechtsmittel I: Wirksame Beschränkung der Berufung, oder: Keine Beschränkung bei Schuldunfähigkeit

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Und dann geht es heute weiter mit StPO-Entscheidungen. Alle drei Entscheidungen äußern sich zur Wirksamkeit von Rechtsmittelbeschränkungen.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 09.02.2026 – 203 StRR 493/25. Das AG hatte den Angeklagten wegen Nachstellung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hin hat das LG das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und eine höhere Freiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt. Bezüglich der Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Rechtsfolge für wirksam erachtet und die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte:

„Die zulässige Revision des Angeklagten hat einen vorläufigen Erfolg. Der Senat kann auf der Grundlage der Ausführungen des Landgerichts zu §§ 20, 21 StGB nicht beurteilen, ob der Angeklagte bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat schuldfähig war. Die von der Strafkammer als wirksam erachtete Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wäre im Falle einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten unwirksam (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 203 StRR 226/23 –, juris; ausf. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 203 StRR 481/22-, juris m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – III-3 ORs 66/24 –, juris Rn. 12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 1 ORs 46/24, BeckRS 2024, 46291 Rn. 8; OLG Hamburg, Beschluss vom 21. November 2019 – 2 Rev 89/19, BeckRS 2019, 31271 Rn. 23; OLG Hamburg, Beschluss vom 3. März 2016 – 2 Rev 4/16 –, juris Rn. 13; OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2016 – 2 Rev 62/15, BeckRS 2016, 04925 Rn. 16 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 27. August 2013 – (4) 161 Ss 101/13 (116/13) –, juris Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 5. November 2007 – 3 Ss 461/07, BeckRS 2007, 19132; Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 318 Rn. 56; offen gelassen BayObLG, Beschluss vom 13. August 2024 – 204 StRR 319/24, BeckRS 2024, 24594 Rn. 17). Die Entscheidung des Kammergerichts vom 30. Juni 2021 (BeckRS 2021, 22645) steht dem nicht entgegen, da ihr zugrunde liegt, dass die Berufungskammer bis zum Ende der Hauptverhandlung keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten hegte (dort Rn. 16).

1. Nach den – die Einzelheiten aussparenden – Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Angeklagte in der Vergangenheit mehrfach im Bezirkskrankenhaus Ansbach in Behandlung befunden. Das ihm verordnete Medikament R., ein Antipsychotikum, hatte er abgesetzt. Der psychiatrische Sachverständige ist in der Berufungshauptverhandlung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte unter einer Polytoxikomanie und einer chronifizierten Erotomanie leide. Der Angeklagte würde die Realität verkennen, in seiner eigenen Welt leben und sei überzeugt, dass die Geschädigte in ihn verliebt sei. Er bedürfe neuroleptischer Behandlung. Die Berufungskammer ist in den Urteilsgründen davon ausgegangen, dass der Angeklagte an einem Wahn leide. In der Hauptverhandlung habe er ein – ebenfalls nicht näher dargestelltes – „nicht situationsadäquates Verhalten“ gezeigt.

2. Die Feststellung eines tatrelevanten Wahns in den Urteilsgründen erfordert regelmäßig Ausführungen zur Einsichtsfähigkeit (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 20 Rn. 9d). Dementsprechend hat sich die Strafkammer in der Berufungshauptverhandlung aufgrund der Einlassung des Angeklagten, seines auffälligen Verhaltens und seiner früheren psychiatrischen Vorgeschichte veranlasst gesehen, die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu klären, woraufhin sie von Amts wegen einen psychiatrischen Sachverständigen hinzugezogen hat. Das Amtsgericht hatte die Frage der Schuldfähigkeit in der ersten Instanz nicht behandelt.

3. Die Ausführungen des Landgerichts zu §§ 20, 21 StGB im Urteil sind allerdings lückenhaft und lassen die gebotene revisionsrechtliche Prüfung, ob die Berufungskammer am Ende ihrer Hauptverhandlung (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 203 StRR 481/22-, juris) rechtsfehlerfrei die von ihr als klärungsbedürftig erachtete Schuldfähigkeit des Angeklagten bejahen und demzufolge von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgehen durfte, nicht zu.

…….“

Wegen der Ausführungen des BayObLG zu den §§ 20,21 StGB komme ich auf die Entscheidung noch mal zurück.