Kategoriearchiv: Verfahrensrecht

Bewährung II: Strafaussetzung einer Reststrafe, oder: Trotz früherer Strafhaft noch Erstverbüßer?

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Als zweite Entscheidung zu Bewährungsfragen stelle ich den OLG Hamm, Beschl. v. 03.022026 – 2 Ws 1/26 – vor.

Die Strafvollstreckungskammer hat die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung abgelehnt. Dagegen die sofortige Beschwerde des Verurteilten, die als unzulässig, weil verfristet, zurückgewiesen worden ist.

Das OLG merkt aber N.

„Im Übrigen merkt der Senat an, dass die sofortige Beschwerde ohnehin unbegründet gewesen wäre. Dies gilt unabhängig davon, dass der Senat angesichts des Wortlauts des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB und – zumal angesichts der Regelung des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB – mangels eines praktischen Bedürfnisses für eine derart weitgehende Auslegung nicht die Auffassung der Strafvollstreckungskammer teilt, dass der Verurteilte trotz früherer Strafhaft als Erstverbüßer gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen sei, nur weil er die der vorliegenden Strafvollstreckung zugrunde liegenden Taten vor der früheren Strafvollstreckung begangen hat (vgl. Appl in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 454b Rn. 13 m.w.N.; Bieber in: KMR-StPO, 109. Lfg. (Stand 01.01.2022), § 454b StPO Rn. 37; Claus in: SSW-StGB, 6. Aufl. (2024), § 57 Rn. 24; Fischer in: ders., StGB, 72. Aufl. (2025), § 57 Rn. 27; Hubrach in: LK-StGB, 13. Aufl. (2022), § 57 Rn. 29; Maatz, NStZ 1988, 114, 115; Schall in: SK-StGB, 10. Aufl. (2024), § 57 Rn. 35; Trüg in: Leipold/?Tsambikakis/?Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. 2020, § 57 Rn. 36; a.A. OLG Bremen, Beschluss vom 08.12.2008 – Ws 173/08 -, Rn. 12; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.09.1986 – 1 Ws 396/86 -, jew. zit. n. juris; Bußmann in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. 2020, § 57 Rn. 19; Dünkel/Pruin in: NK-StGB, 6. Aufl. 2023, StGB § 57 Rn. 54; Kinzig in: TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 57 Rn. 23a).“

Kosten einer europäischen Ermittlungsanordnung, oder: Vom Verurteilten zu tragende Verfahrenskosten

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Mit der zweiten Entscheidung bleibe ich heute dann in Bayern und stelle hier LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 11.5.2026 – 12 Qs 33/26 – zum Ansatz der Kosten einer europäischen Ermittlungsanordnung vor.

Das AG hat den (ehemaligen) Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Die Staatsanwaltschaft hat die durch das Verfahren entstandenen Kosten beim Angeklagten geltend gemacht. Darunter befanden sich auch Kosten, die dadurch entstanden waren, dass die Steuerfahndung im Rahmen ihrer Ermittlungen unter dem 1.3..2018 und dem 14.2.2019 Europäische Ermittlungsanordnungen (EEA) nach Frankreich richtete, um Auskünfte über Konten des Angeklagten zu erhalten.

Der Angeklagte hat gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Erinnerung beim AG eingelegt, die zurückgewiesen wurde. Hiergegen legte der Angeklagte Beschwerde ein, der das AG nicht abgeholfen hat. Das Rechtsmittel hatte beim LG keinen Erfolg:

„Daran gemessen greifen die Einwendungen der Beschwerde nicht durch. Diese Einwendungen betreffen in der Sache Kosten für Ermittlungsmaßnahmen, die von der seinerzeit ermittelnden Steuerfahndung Nürnberg verursacht worden sind. Im Einzelnen:

a) EEA

Im Rahmen ihrer Ermittlungen richtete die Steuerfahndung unter dem 1. März 2018 und dem 14. Februar 2019 Europäische Ermittlungsanordnungen (EEA) nach Frankreich, um Auskünfte über Konten des Beschwerdeführers zu erhalten. Die Beschwerde moniert, die Steuerfahndung habe keine EEA erlassen dürfen, wie der EuGH zwischenzeitlich ausgesprochen habe. Die dadurch verursachten Kosten (Nr. 9014 KV GKG, vgl. Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl., GKG KV 9014 Rn. 9 f.) hätten mithin nicht angesetzt werden dürfen.

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass die Steuerfahndung nicht als Anordnungsbehörde i.S.d. Art. 2 Buchstabe c Ziff. ii RL 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (EEA-RL) gilt und somit die kostenauslösende EEA nicht erlassen durfte. Der EuGH hat nach Durchführung der hier streitigen Ermittlungen entschieden, dass die Steuerbehörde eines Mitgliedstaats, die zwar zur Exekutive dieses Staats gehört, aber gemäß dem nationalen Recht anstelle der Staatsanwaltschaft steuerstrafrechtliche Ermittlungen selbständig durchführt und dabei die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die der Staatsanwaltschaft zukommen, nicht als Justizbehörde und Anordnungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden kann. Eine solche Behörde könne hingegen Anordnungsbehörde im Sinne der Vorschrift sein, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2023 – C-16/22, juris).

bb) Daraus folgt indessen nichts zugunsten des Beschwerdeführers im hier gegebenen Rahmen der Kostenbeschwerde. Vor der Entscheidung des EuGH war es in der nationalen Diskussion streitig, ob die Steuerfahndung als Anordnungsbehörde i.S.d. EEA-RL anzusehen wäre oder nicht. Selbst die Bundesregierung vertrat vor der Entscheidung des EuGH die Auffassung, dass die Steuerfahndung im Hinblick auf ihre Befugnisse (vgl. § 386 Abs. 2, §§ 399 bis 401 AO) als Anordnungsbehörde gelten könne (Rettke, wistra 2023, 204; vgl. dort und bei Hiéramente, jurisPR-StrafR 6/2023 Anm. 2 unter C die weiteren Nachweise zum damaligen Streitstand). Indem die Steuerfahndung seinerzeit das Recht für sich in Anspruch nahm, eine EEA zu erlassen, verstieß sie nicht gegen eine klare gesetzliche Regelung und beging keinen schweren Verfahrensfehler. Der Begriff der Staatsanwaltschaft in Art. 2 Buchstabe c Ziff. ii EEA-RL hätte vor dem Urteil des EuGH funktionell oder institutionell ausgelegt und verstanden werden können und wurde dementsprechend auch unterschiedlich verstanden. Im erstgenannten Sinn wäre die Steuerfahndung für den Erlass einer EEA befugt gewesen, im zweitgenannten nicht. Aus dem Umstand, dass der EuGH später gegen die Steuerfahndung entschieden hat, folgt nicht, dass die gegenteilige Rechtsauffassung gegen eine nach damaligem Stand klare gesetzliche Bestimmung verstoßen hätte. Dass es an der Klarheit fehlte, zeigte im Übrigen schon die das EuGH-Urteil auslösende Vorlage des OLG Graz – wäre die Rechtslage klar gewesen, hätte es der Vorlage nicht bedurft („acte clair“, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – C-283/81 – CILFIT, NJW 1983, 1257, 1258).“

Mit zunehmender Europäisierung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren werden die mit dieser Entscheidung angesprochenen Fragen in der Praxis an Bedeutung zunehmen. Im Übrigen: M.E. hat das LG die vom Angeklagten angesprochen Frage überzeugend gelöst. Es kann nicht eine nach den durchgeführten Ermittlungen ergangene Entscheidung des EuGH zu deren Rechtswidrigkeit/Unzulässigkeit führen. Das gilt vor allem dann, wenn die entschiedene Frage streitig war.

StPO III: Akteneinsicht einer Berufsgenossenschaft, oder: Klärung von Regressansprüchen

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Und dann habe ich hier einen Beschluss zur Akteneinsicht. Es geht aber nicht um die Akteneinsicht des Verteidigers, sondern um die einer Berufsgenossenschaft, also § 474 StPO.

Die Berufsgenossenschaft, zugleich Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, wendet sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, die den Antrag der Berufsgenossenschaft abgelehnt hat, ihr zur Prüfung von Regressansprüchen bezüglich ihrer Versicherter, die bei einem Unfallgeschehen nach Angaben der Antragstellerin verletzt wurden und denen sie Leistungen gewährte, Akteneinsicht zu gewähren. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren zwei Explosionen, die sich am 01.09.2018 auf einem Betriebsgelände ereignet hatten. Durch die Druckwellen wurden Teile der Raffinerie zerstört. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurden 31 Personen verletzt.

Der Vorfall ist zunächst bei der Staatsanwaltschaft in einem gegen Unbekannt geführten Ermittlungsverfahren wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion untersucht worden. Dann hat die Staatsanwaltschaft der Antragstellerin mitgeteilt, dass das Verfahren nunmehr gegen namentlich bekannte Beschuldigte (vier Angestellte, die leitende Positionen inne hatten, sowie ein Prüfingenieur) geführt werde.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach  §§ 23 ff. EGGVG war nach Auffassung des BayObLG zulässig und begründet. Ich stelle hier wegen des Umfangs der Begründung nur die Leitsätze zum BayObLG, Beschl. v. 24.03.2026 – 203 VAs 510/25 – ein:

1. Die von einer Berufsgenossenschaft im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall geltend gemachten möglichen Regressansprüche werden vom Anwendungsbereich des § 474 Abs. 2 StPO erfasst. Für einen Anspruch auf Auskunft ist grundsätzlich ausreichend, wenn sich dem Vortrag der Berufsgenossenschaft abstrakt entnehmen lässt, dass die begehrte Information der Klärung von möglichen Regressansprüchen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall eines bei ihr versicherten Betroffenen und damit der Erfüllung ihrer nach § 199 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB VII i.V.m. § 110 Abs. 1 SGB VII und § 116 Abs. 1 SGB X gesetzlich zugewiesenen Aufgaben dient.

2. Die endgültige Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbarer Regressanspruch eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung gegen einen Schädiger in einem konkreten Haftungsfall besteht, obliegt den Zivilgerichten.

 

 

StPO II: Ausreichende richterliche Urteilsunterschrift?, oder: Eine bloße Paraphe reicht nicht

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Ich komme dann in diesem Posting noch einmal auf den OLG Koblenz, Beschl. v. 29.12.2025 – 3 ORbs 4 SsBs 32/25 – zurück, den ich neulich schon wegen der angesprochenen OWi-Fragen vorgestellt habe. Heute geht es um eine allgemeine StPO-Frage, und zwar um eine i.S. des § 275 Abs. 2 StPO ausreichende Unterschrift des Richters unter dem Urteil.

Dazu hat das OLG angemerkt:

„c) Das Urteil ist lediglich mit einem dem Namen des erkennenden Richters schwer zuzuordnenden Kürzel unterzeichnet, welches auch nicht eindeutig erkennen lässt, ob eine volle Unterschrift geleistet werden sollte. Soweit eine bloße „Paraphe“ vorliegt, reicht dies nach allgemeiner Auffassung – unabhängig von der Frage, welche Anforderungen an die Lesbarkeit der Unterschrift zu stellen sind – jedenfalls als Unterschrift im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht aus. Demnach ist zumindest zu fordern, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen (BayObLG, Beschl. v. 16.10.2024 – 206 StRR 334/24, BeckRS 2024, 30993 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 20.03.2019 – 3 StR 452/18, BeckRS 2019, 7352; BeckOK-StPO/Peglau, 57. Ed. 01.10.2025, § 275 Rn. 25 m.w.N.“

Absehen von der weiteren Vollstreckung – BayObLG II, oder: Gefahr der Wiedereinreise/neue Straftaten

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Im zweiten Beitrag zum Absehen von der weiteren Vollstreckung stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 02.03.2026 -203 VAs 459/25 – vor.

Der Antragsteller, ein österreichischer Staatsangehöriger, wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, von der weiteren Vollstreckung der Maßregel der Sicherungsverwahrung nicht nach § 456a StPO abzusehen. Er vertritt die Auffassung, dass die Vollstreckungsbehörde mit Blick auf seinen körperlichen Zustand und die Zusage einer Unterkunft bei seiner Verlobten in Österreich nicht davon ausgehen dürfe, dass er nach seiner Entlassung wieder zum Zwecke der Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet einreisen würde.

Die Staatsanwaltschaft hat den abgelehnt, nachdem das BayObLG die zunächst erfolgte Ablehnung mit Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft aufgehoben und die Vollstreckungsbehörde zu einer erneuten Entscheidung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung verpflichtet hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Beschwerde des Antragstellers wiederum unter Verweis auf die Gefahr der Rückkehr und die gutachterlich bestätigte fortdauernde Gefährlichkeit des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG, der keinen Erfolg hatte:

„1. Wie bereits in der vorangehenden Entscheidung des Senats (BayObLG, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 393/24 –, juris) dargestellt, handelt es sich bei der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 456a Abs. 1 StPO um eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 28 Abs. 3 EGGVG, die nur der begrenzten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

2. Befindet sich der Antragsteller nach der Strafverbüßung in der Sicherungsverwahrung, spielt nach der in der Vorentscheidung dargestellten gefestigten Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Vollstreckung bei der Abwägung im Rahmen des § 456a StPO keine Rolle mehr. Für die Entscheidung nach § 456a StPO bei einem Sicherungsverwahrten ist auch nicht von Belang, ob der Antragsteller ohne weitergehende Behandlung oder Therapie ein Risiko für die Bevölkerung in dem möglichen Abschiebeland darstellen würde. Bezogen auf den – weiteren – Vollzug der Sicherungsverwahrung kommt es maßgeblich darauf an, ob auf Grund konkreter Tatsachen die Annahme begründet ist, dass der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte alsbald in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren und hier neue (erhebliche) Straftaten begehen wird.

3. Die Vollstreckungsbehörde hat diese Rückkehrgefahr hier geprüft und in ihrem Bescheid tatsachenfundiert und für das Gericht nachvollziehbar entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung dargelegt. Rechtsfehler zeigt der neuerliche Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht auf.

a) Zutreffend geht der Antragsteller davon aus, dass nicht die Schuld, sondern die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit bestimmend ist für Anordnung, zeitliche Dauer und die Ausgestaltung der Maßregel der Sicherungsverwahrung (BVerfGE 109, 133, 174). Der Freiheitsentzug des Sicherungsverwahrten dient nicht der Vergeltung zurückliegender Rechtsgutsverletzungen, sondern der Verhinderung zukünftiger Straftaten, deren Eintritt sich zwar sorgfältig, aber regelmäßig nicht sicher prognostizieren lässt (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 –, BVerfGE 128, 326-409, juris Rn. 101).

b) Für ihre Prognose bezüglich der Gefahr der Wiedereinreise und der Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten im Inland durfte die Vollstreckungsbehörde sowohl die Umstände der Tatbegehung als auch die Situation im Empfängerland und den physischen und psychischen Zustand des Antragstellers mit einbeziehen.

aa) Der Antragsteller hatte in der Vergangenheit ungeachtet seiner Beziehung zu seiner Partnerin eine Übung entwickelt, seine finanziellen Bedürfnisse dadurch zu decken, dass er gemeinsam mit seinem Bruder jeweils kurzzeitig nach Deutschland einreiste und hier bewaffnete Banküberfälle verübte.

bb) Ein sozialer Empfangsraum, der geeignet wäre, die auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Folgen des langjährigen Freiheitsentzugs abzufedern, ihm nach der Entlassung Stabilität zu vermitteln und so die Gefahr der Begehung von schweren Straftaten im angrenzenden Bundesgebiet zu minimieren (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2026 – 203 VAs 499/25-, zur Veröffentlichung vorgesehen), steht ihm im Nachbarland Ö. auch nach seinen eigenen Angaben ungeachtet der schriftlichen Bestätigung seiner früheren Lebensgefährtin, ihm nach der Entlassung eine mietfreie Unterkunft zu gewähren, bislang nicht zur Verfügung. Die „Verlobte“ hat – unverbindlich –ihre Bereitschaft bekundet, den Antragsteller nach der Entlassung jedenfalls vorübergehend wieder bei sich aufzunehmen. Regelmäßige Besuche von ihr hat die Einrichtung allerdings nicht vermerkt. Nach den Erkenntnissen der Vollzugsanstalt, Einrichtung für Sicherungsverwahrung, nahm der Antragsteller in letzter Zeit auch keine der ihm angebotenen Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit wahr. Belastbare soziale Kontakte, Arbeit, Beschäftigung, eine längerfristig garantierte Unterkunft und eine therapeutische Nachsorge stehen dem Antragsteller in Ö. somit nicht zur Verfügung.

cc) Von einem Grad einer Gesundheitsbeeinträchtigung, der den Antragsteller an einer Wiedereinreise ins unschwer erreichbare Bundesgebiet und an der erneuten Begehung schwerer Straftaten im Inland hindern würde, musste die Vollstreckungsbehörde nicht ausgehen, solange der Antragsteller eine eingehende ärztliche Untersuchung ablehnt und die von ihm behaupteten Beschwerden nicht verifiziert werden können. Die derzeitige auf dem Verhalten des Antragstellers beruhende Unaufklärbarkeit führt nicht dazu, dass die durch konkrete Umstände begründete Gefahr der Rückkehr des Antragstellers nach Deutschland zur Begehung von Straftaten entkräftet werden könnte. Bezugspunkt der Gefahrenanalyse sind entgegen der Rechtsauffassung des Antragsstellers nicht nur Banküberfälle, sondern auch andere schwere Straftaten.

dd) Es gibt unter Berücksichtigung des zuletzt erstellten psychiatrischen Sachverständigengutachtens keine Anhaltspunkte, dass die in den Anlasstaten zum Ausdruck gebrachte Verrohung abgeschwächt sein könnte. Dem Ansatz der Einrichtung für Sicherungsverwahrung, dass die verfestigte Verweigerungshaltung des Untergebrachten mangels Behandlungsmöglichkeit zu seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung führen müsse, folgt der Senat nicht. Eine Minimierung der Gewaltbereitschaft musste die Vollstreckungsbehörde auch nicht mit Blick auf das Alter des Untergebrachten unterstellen. Denn es existiert kein Erfahrungssatz, dass ein unbehandelter Gewalttäter nach einem langjährigen Straf- und Maßregelvollzug von seiner früheren Übung, das benachbarte Ausland zur Begehung von Straftaten auf- und heimzusuchen, absieht, auch wenn der Antragsteller aktuell zur Fortbewegung einen Rollstuhl nutzt. Bei der gebotenen Gefahrenanalyse gilt es zu bedenken, dass der Antragsteller nach der Beurteilung der Einrichtung für Sicherungsverwahrung in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 die eigene Schuldverarbeitung seit seiner Verurteilung im Jahre 2009 auf ein „rechtswidriges“ Vorgehen der deutschen Justiz verschiebt.

4. Die von der Vollstreckungsbehörde angeführten Umstände sind somit geeignet, die Prognose zu stützen, dass der Antragsteller nach seiner Entlassung erneut versuchen könnte, ins Bundesgebiet einzureisen und hier unter Anwendung von Schusswaffen Straftaten zu begehen, nachdem er bislang einer therapeutischen Intervention nicht zugänglich war, eine Klärung seines Gesundheitszustands verweigert und die Schuld für seinen Zustand bei deutschen Behörden und Gerichten sieht.“