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OWi I: Auf jeden Fall Überlassung der Token-Datei, oder: Im Übrigen: „Aprilscherz“?

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Heute ist dann ein OWi-Tag.

Den eröffne ich mit zwei Entscheidungen des OLG Naumburg. Es wurde bei der Verwaltungsbehörde und beim AG mal wieder darum gestritten, ob dem Verteidiger/dem Betroffenen auch der sog. Tokken zur Verfügung zu stellen ist oder, ob es ggf. ausreicht, wenn der Verteidiger insoweit an das Landeseichamt verwiesen wird. Dem Streit hat das OLG dann im OLG Naumburg, Beschl. v. 27.07.2026 – 1 ORbs 43/26 – ein Ende gesetzt und sich der wohl h.M. in der Rechtsprechung angeschlossen, die die Herausgabe an den Verteidiger fordert.

Das OLG führt dazu, nach dem es die Rechtsprechung zum Umfang der Akteneinsicht in Bussgeldverfahren referiert hat aus:

„bb) Diesem verfassungsrechtlich verbürgten Recht trägt die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung. Zwar haben die Verwaltungsbehörden und Gerichte grundsätzlich im Einzelfall zu entscheiden, ob sich Zugangs- und Einsichtsgesuche innerhalb dieses Rahmens bewegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18 – zitiert nach juris Rn. 58). Die Erwägungen des Amtsgerichts machen hier aber deutlich, dass es einen Anspruch auf Bereitstellung einer Token-Datei einschließlich zugehörigem Passwort jedenfalls bei Messungen mit Geräten des verfahrensgegenständlichen Typs unter Missachtung verfassungsrechtlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich in Abrede stellt.

(1) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Betroffenen, dem im Bußgeldverfahren eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, auf sein Begehren hin grundsätzlich die digitale „Messdatei“ rechtzeitig vor der Hauptverhandlung zur Verfügung zu stellen ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 6. Mai 2015, 2 Ss [OWi] 65/15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2016, 2 Ss-OWi 589/16; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24 – alle zitiert nach juris). Sie ist Grundlage und originäres Beweismittel der Messung. Ihre Überprüfung durch einen Sachverständigen ermöglicht auf Grund der digitalen Signatur des Datensatzes zunächst die Feststellung, ob dieser Datensatz unverändert ausgewertet und die Auswertung der Messung so zum Tatvorwurf gemacht wurde oder ob der Datensatz manipuliert wurde. Zudem lassen die in dem Daten-satz enthaltenen technischen Angaben Rückschlüsse darauf zu, ob es bei der Messung zu einem technischen Problem des Messgerätes gekommen ist. Dies wird vom Amtsgericht erkennbar nicht in Zweifel gezogen. Nicht hinreichend in Be-dacht genommen hat das Amtsgericht indes, dass das Zugangsrecht zu bei der Behörde vorhandenen Informationen, die in dem verfahrensgegenständlichen Messverfahren angefallen sind, grundsätzlich auch deren unverschlüsselte Einsicht und die Möglichkeit umfasst, die Integrität der Messdaten zu prüfen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023, 1 ORbs 34 Ss 468/23; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 1 ORbs 25/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2025, 2 ORbs 120/25 – alle zitiert nach juris). Das Einsichtsrecht in den Falldaten-satz einer Messung liefe leer, wenn außer diesem nicht auch diejenigen Daten herausgegeben werden müssten, mit denen der verschlüsselte Falldatensatz entschlüsselt werden kann (vgl. OLG Saarbrücken, a. a. O.).

(2) Danach war vorliegend auch die Token-Datei einschließlich zugehörigem Passwort an den Verteidiger des Betroffenen herauszugeben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023, 1 ORbs 34 Ss 468/23; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 1 ORbs 25/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2025, 2 ORbs 120/25 – alle zitiert nach juris; a. A. OLG Düsseldorf Beschluss vom 1. Juli 2025, 4 ORbs 50/25, BeckRS 2025, 29879; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. März 2025, 2 ORbs 233/24 – zitiert nach juris, die beide auf die Zumutbarkeit der Einsichtnahme bei der Verwaltungsbehörde abstellen; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. März 2023, 1 OWi 2 SsBs 49/22 – zitiert nach juris, das auf das Begehren von nicht bei der Verwaltungsbehörde vorliegenden Informationen abstellt), da sie erforderlich war, um den Falldatensatz, der dem Verteidiger des Betroffenen überlassen worden war, entschlüsseln, auswerten und auf Integrität prüfen zu können.

(3) Dem Anspruch auf Bereitstellung der Token-Datei und des zugehörigen Passworts zum Zwecke der Entschlüsselung und Verifizierung des Falldatensatzes zu der dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsmessung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Verwaltungsbehörde lediglich über einen sog. Sammel-Token verfügt, der die Entschlüsselung auch solcher Falldatensätze er-lauben soll, die von anderen Messgeräten stammen. Soweit bereits die Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Anordnung der Herausgabe des dort vorliegenden Sammel-Tokens datenschutzrechtliche Bedenken angeführt hat, greifen diese jedenfalls insoweit nicht durch, als dass der Verteidigung auch ein sog. Einzel-Token zur Verfügung gestellt werden kann. Dass dieser der Verwaltungsbehörde nicht unmittelbar vorliegt, sondern von ihr ggf. bei der Eichdirektion angefordert werden muss, steht dem rechtlichen Gebot der Bereitstellung nicht entgegen. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Verwaltungsbehörde mit der ihr vorliegenden (Sammel-)Token-Datei einschließlich des zugehörigen Passworts über die Instrumente und Daten verfügt, die eine Entschlüsselung des Datensatzes erlauben, der der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung zugrunde liegt. Will oder darf die Verwaltungsbehörde diesen digitalen Schlüssel aus daten-schutzrechtlichen Gründen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Hersteller nicht herausgeben, darf dies von Rechts wegen nicht das Recht der Verteidigung auf Einsicht in den digitalen Falldatensatz beeinträchtigen, sofern die technische Möglichkeit besteht, der Verteidigung auch ohne Herausgabe des Sammeltokens, etwa durch Übermittlung eines, ggf. zu beschaffenden, Einzeltokkens die Entschlüsselung des Falldatensatzes der verfahrensgegenständlichen Messung zu ermöglichen. Es geht dann nicht darum, dem Betroffenen und seinem Verteidiger Beweismittel und Daten, die der Verwaltungsbehörde nicht vorliegen, erst zu beschaffen (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 2023, 2 BvR 1082/21; Beschluss vom 20. Juni 2023, 2 BvR 1167/20; Beschluss vom 21. Juni 202, 2 BvR 1082/21; Beschluss vom 21. Juni 2023, 2 BvR 1090/21; OLG Karls-ruhe, Beschluss vom 22. August 2023, 1 ORbs 34 Ss 468/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24 – alle zitiert nach juris), sondern ihnen dieselbe Möglichkeit zur Auslesung und Prüfung der Falldatei zu geben, die der Verwaltungsbehörde aufgrund der dort vorliegenden Token-Datei eröffnet ist. Der Grundsatz der Verfahrensfairness und das hieraus folgende Gebot der Waffengleichheit erfordern gerade, dass die Verteidigung in gleicher Weise wie die Verfolgungsbehörde Teilnahme-, Informations- und Äußerungsrechte wahrnehmen kann (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24 – zitiert nach juris). Anderenfalls würde der aus dem Recht auf ein faires Verfahren abzuleitende Anspruch auf Zugang zur digitalen „Messdatei“ als originärem Beweismittel unterlaufen und ausgehöhlt.

Weil die Gewährung von Akteneinsicht durch die Verwaltungsbehörde und nicht ein am Verfahren nicht beteiligtes Eichamt zu erfolgen hat, war insoweit auch ein Verweis an das Landeseichamt Brandenburg bzw. die Hessische Eichdirektion nicht zulässig (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24 – zitiert nach juris). Ebenso wenig muss sich die Verteidigung auf die Möglichkeit verweisen lassen, Einsicht in die Daten in den Räumlichkeiten der Verwaltungsbehörde zu nehmen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023, 1 ORbs 34 Ss 468/23; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2023, 1 ORbs 25/23; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. Novem-ber 2025, 2 ORbs 120/25 – alle zitiert nach juris).

Das Amtsgericht war daher gehalten, sicherzustellen, dass der Verteidigung die Token-Datei und das zugehörige Passwort zur Auswertung der digitalen Messdatei zur Verfügung gestellt werden, bevor es sein Urteil sprach.“

Soweit die Rechtsbeschwerde weitergehend auch noch damit begründet war, dass ein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse eines Messverfahrens mit einem Messgerät, welches keine Rohmessdaten speichert, besteht und im Falle einer Verwertung eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren und eine verfassungswidrige Beschränkung des Rechtes auf eine wirksame Verteidigung vorliegt, hatte sie keinen Erfolg versagt. Das OLG hat sich der h.M. angeschlossen, wonach die fehlende Speicherung von Rohmessdaten der Verwertung der Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht entgegensteht.

Und: In der Sache gibt es noch einen zweiten Beschluss, der der o.a. Entscheidung vorangegangen ist. Na ja, im Grunde genommen ist der dritte Beschluss. Denn das OLG hatte den Zulassungsantrag des Betroffenen bereits am 01.04.2026 verworfen. Dagegen hatte der Verteidiger die Anhörungsrüge erhoben und geltend gemacht, dass das OLG (der Einzelrichter) den  Antrag des Betroffenen auf Übersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu seinem Zulassungsvorbringen übergangen und diese dem Verteidiger nicht vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag übersandt hatte. Die Anhörungsrüge war erfolgreich. Das OLG hat im OLG Naumburg, Beschl. v. 23.07.2026 – 1 ORbs 43/26 – dem Antrag des Betroffenen, das Verfahren in die Lage vor Erlass des Beschlusses vom 01.04.2026 zurück zu versetzen stattgegeben und dann die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zugelassen und die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Hmm? Erstaunlich. Denn wenn man das Ergebnis des Verfahrens sieht, fragt man sich dann doch was der Einzelrichter das gemacht hat. Antrag übersehen und Zulassungsantrag verworfen und dann hat die Rechtsbeschwerde später Erfolg? Ich will das jetzt nicht weiter kommentieren. Außer: Ist der Beschluss vom 01.04.2026 ein Aprilscherz 🙂 ?

OWi I: Nochmals: Keine Speicherung der Rohmessdaten, oder: Mit dem Einwand muss man im Verfahren richtig umgehen

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Heute dann ein OWi-Tag.

Den beginne ich mit dem OLG Bremen, Beschl. v. 06.04.2020 – 1 SsRs 10/20. Der setzt sich – wie schon die Beschlüsse anderer OLG vor ihm – mit der Umsetzung des VerfGH Saarland-Urteil vom 05.07.2019 auseinander. Mich überrascht nicht, dass auch das OLG Bremen meint, dass der Umstand, dass bei einem standardisierten Messverfahren zur Geschwindigkeitsmessung im Bußgeldverfahren keine Speicherung der Rohmessdaten erfolgt, nicht zur Unzulässigkeit der Verwertung der Messergebnisse dieses Messverfahrens führt:

„(b) Vorliegend liegt der Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen die Verwendung eines Geräts vom Typ Jenoptik TraffiStar S350 zugrunde. Bei den Geschwindigkeitsmessgeräten vom Typ TraffiStar (Typen S330 und S350) handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wie auch der übrigen Oberlandesgerichte um standardisierte Messverfahren im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe hierzu die Entscheidung des Senats in Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 30.09.2015 – 1 SsBs 50/15 (TraffiStar S330); aus der Rechtsprechung der übrigen Oberlandesgerichtsbezirke siehe BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 5, DAR 2020, 145 (TraffiStar S330); OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.10.2015 – 1 Ss (OWi) 156/15, juris Rn. 8, SVR 2015, 465 (TraffiStar S330); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2020 – 2 RBs 30/20, juris Rn. 5 (TraffiStar S350); OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2016 – 3 RBs 385/15, juris Rn. 13, NJW-Spezial 2016, 282 (TraffiStar S330), Beschluss vom 25.11.2019 – 3 RBs 307/19, juris Rn. 21 (TraffiStar S350); OLG Jena, Beschluss vom 14.04.2008 – 1 Ss 281/07, juris Rn. 56, DAR 2009, 40 (TraffiStar S330); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2020 – 3 Rb 33 Ss 763/19, juris Rn. 8 (TraffiStar S350); OLG Köln, Beschluss vom 10.04.2019 – 1 RBs 416/18, juris Rn. 8, VerkMitt 2019, Nr. 61 (TraffiStar S350); OLG Rostock, Beschluss vom 22.01.2019 – 21 Ss OWi 251/18, juris Rn. 6 (TraffiStar S350); OLG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2016 – 2 Ss OWi 161/16 (89/16), juris Rn. 3, SchlHA 2017, 104 (TraffiStar S350); siehe auch VerfGH Saarland, Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17, juris Rn. 68 f., NJW 2019, 2456 (TraffiStar S350); OVG Bautzen, Beschluss vom 27.10.2016 – 3 A 385/5, juris Rn. 5, VRS 131 Nr. 41 (TraffiStar S330); OVG Münster, Beschluss vom 20.12.2018 – 8 B 1018/18, juris Rn. 6 (TraffiStar S350)).

bb. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat nun im vergangenen Jahr – worauf sich die Rüge des Betroffenen bezieht – entschieden, dass die Verwertung der Messergebnisse eines solchen standardisierten Messverfahrens unzulässig sein soll, wenn dessen Messergebnisse deswegen nicht vom Betroffenen auf der Grundlage ihm zu überlassender Rohmessdaten überprüft werden könnten, weil das jeweilige Messgerät keine Speicherung dieser Daten vornehme (so VerfGH Saarland, Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17, juris Rn. 125, NJW 2019, 2456). Dieser Rechtsprechung hat sich auf der Grundlage der Bindungswirkung dieser Entscheidung für saarländische Gerichte nach § 10 Abs. 1 des saarländischen VerfGHG auch das OLG Saarbrücken angeschlossen (siehe OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.08.2019 – Ss Rs 26/2019 (46/19 OWi), zit. nach IWW-Institut, Abrufnummer 213257; Beschluss vom 03.09.2019 – Ss Rs 34/2019 (43/19 OWi), zit. nach IWW-Institut, Abrufnummer 213258; Beschluss vom 15.10.2019 – Ss Bs 59/2019 (62/19 OWi), juris Rn. 23, VRS 137, Nr. 3) und auch einzelne Amtsgerichte innerhalb wie auch außerhalb des Saarlandes haben sich für eine Unverwertbarkeit der so gewonnenen Messergebnisse ausgesprochen (siehe AG Bautzen, Beschluss vom 18.07.2019 – 43 OWi 620 Js 24643/18, juris Rn. 1; AG St. Ingbert, Beschluss vom 08.08.2019 – 23 OWi 66 Js 1126/19 (1845/19), juris Rn. 52 (unter Kritik an der Rechtsprechung des VerfGH Saarland); AG Heidelberg, Urteil vom 18.01.2018 – 17 OWi 540 Js 21713/17, juris Rn. 8, ZfSch 2018, 412; AG Neunkirchen, Urteil vom 15.05.2017 – 19 OWi 532/16, juris Rn. 19; AG Stralsund, Urteil vom 07.11.2016 – 324 OWi 554/16, juris Rn. 16, SVR 2017, 193). Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes wie auch des OLG Saarbrücken ist dabei jeweils auch ausdrücklich mit Bezug auch auf das im vorliegenden Fall verwendete Messgerät TraffiStar S350 ergangen (so VerfGH Saarland, a.a.O., juris Rn. 2; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.08.2019, a.a.O.). Dabei erkennt der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes die Geltung der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens weiterhin an und stellt ausdrücklich auch nicht in Frage, dass das Messgerät TraffiStar S350 als ein solches standardisiertes Messverfahren anzusehen ist (so VerfGH Saarland, a.a.O., juris Rn. 68 f.). Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes begründet sodann aber seine Auffassung zur Unverwertbarkeit der Messergebnisse dieses Messgeräts bei einer fehlenden Speicherung der vom Messgerät gewonnenen Rohmessdaten damit, dass es zu den grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verurteilung eines Betroffenen gehöre, dass er die tatsächlichen Grundlagen seiner Verurteilung zur Kenntnis nehmen, sie in Zweifel ziehen und nachprüfen dürfe, weswegen zu einem rechtsstaatlichen Verfahren auch die grundsätzliche Möglichkeit der Nachprüfbarkeit einer auf technischen Abläufen und Algorithmen beruhenden Beschuldigung zählen müsse (so VerfGH Saarland, a.a.O., juris Rn. 92 ff.).

cc. Von den Obergerichten der übrigen Bundesländer wird demgegenüber diese Auffassung nahezu einhellig abgelehnt und es wird stattdessen angenommen, dass die fehlende Speicherung von Rohmessdaten der Verwertung der Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht entgegenstehen soll (siehe BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 5, DAR 2020, 145; KG Berlin, Beschluss vom 15.05.2014 – 3 Ws (B) 249/14122 Ss 73/14, juris Rn. 13, VRS 127, Nr. 44; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2020 – (1Z) 54 Ss-OWi 13/20 (13/20), juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2019 – 2 RBs 1/19, juris Rn. 8; Beschluss vom 10.03.2020 – 2 RBs 30/20, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2020 – 1 RBs 255/19, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2020 – 3 Rb 33 Ss 763/19, juris Rn. 16 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 RBs 339/19, Rn. 6, DAR 2019, 695; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 – 2 Ss (OWi) 233/19, juris Rn. 23 f., NdsRpfl 2019, 399; OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2019 – II OLG 65/19, juris Rn. 28, SchlHA 2020, 42; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19, juris Rn. 4, DAR 2019, 697; kritisch ferner, aber i.E. offengelassen in VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020 – VGH B 19/19, juris Rn. 48, NZV 2020, 97; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.08.2019 – 1 OWi 2 Ss Bs 68/19, juris Rn. 6). Dabei wird zunächst festgestellt, dass eine Bindungswirkung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes für die Gerichte anderer Bundesländer nicht besteht (siehe BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 5, DAR 2020, 145; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2020 – 2 RBs 30/20, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2020 – 1 RBs 255/19, juris Rn. 7; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 RBs 339/19, Rn. 7, DAR 2019, 695; diese beschränkte Bindungswirkung anerkennend ebenfalls VerfGH Saarland, Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17, juris Rn. 62, NJW 2019, 2456). Weiter konnte die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes seiner Rechtsprechung zugrunde gelegte Prämisse widerlegt werden, dass die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens mit Blick auf solche Fälle entwickelt worden seien, in denen die Rohmessdaten zur Überprüfung zur Verfügung standen: Dies ist vielmehr beispielsweise bei dem der diesbezüglichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.10.1997 (siehe BGH, Beschluss vom 30.10.1997 – 4 StR 24/97, juris Rn. 20 ff., BGHSt 43, 277) zugrundeliegenden Laserhandmessgerät LTI 20/20 (sog. Laserpistole) nicht der Fall (siehe BayObLG, a.a.O., juris Rn. 6; OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Oldenburg, a.a.O., juris Rn. 26 f.). Eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilte Zulassung des verwendeten Messgeräts zur innerstaatlichen Eichung sei als ein antizipiertes Sachverständigengutachten zu begreifen, welches die Richtigkeit des gemessenen Wertes indiziere (siehe BayObLG, a.a.O., juris Rn. 8; OLG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 8). Gegenüber der vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hervorgehobenen Bedeutung des Grundsatzes des fairen Verfahrens wird darauf hingewiesen, dass es hierzu einer Gesamtschau bedürfe, bei der neben den Rechten des Betroffenen insbesondere auch die Erfordernisse einer funktionierenden Rechtspflege – zumal im OWiG-Verfahren – zu berücksichtigen seien (siehe VerfGH Rheinland-Pfalz, a.a.O.; vgl. auch OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 14; OLG Köln, a.a.O.).

dd. Festzustellen ist aber, dass die Argumentation des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes sich als nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Grundsätzen der Anwendung von standardisierten Messverfahren vereinbar erweist, wonach bei diesen durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahren ein Erfordernis, dass sich das Tatgericht von der Zuverlässigkeit der Messungen im konkreten Fall überzeugt, nur dann bestehen soll, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (siehe BGH, Beschluss vom 19.08.1993 -4 StR 627/92, juris Rn. 28, BGHSt 39, 291; Beschluss vom 30.10.1997 – 4 StR 24/97, juris Rn. 26, BGHSt 43, 277). Diese Grundsätze würden nicht beachtet, wenn auch ohne das Vorliegen solcher konkreten Anhaltspunkte für Messfehler allein wegen der fehlenden Speicherung von Rohmessdaten die Messergebnisse des betreffenden Geräts als unverwertbar angesehen würden (siehe BayObLG, a.a.O., juris Rn. 5; OLG Schleswig, a.a.O.). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich das Oberlandesgericht Saarbrücken der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes angeschlossen hat, bedarf es auch keiner Divergenzvorlage in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG (siehe hierzu allgemein BGH, Beschluss vom 08.05.2013 – 4 StR 336/12, juris Rn. 11, BGHSt 58, 243; vgl. auch VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020 – VGH B 19/19, juris Rn. 33, NZV 2020, 97 m.w.N.) für eine Abweichung von dieser Auffassung, so es denn auf diese Frage überhaupt entscheidungserheblich ankäme, da es sich hier vielmehr um eine höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2018 – 5 StR 230/18, juris Rn. 5, NStZ-RR 2019, 110 m.w.N.): Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nach den vorstehenden Ausführungen eine Überprüfung der Messergebnisse eines standardisierte Messverfahrens nur bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für Messfehler geboten und dieser Rechtsstandpunkt schließt es zugleich entgegen der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes sowie des Oberlandesgerichts Saarbrücken aus, diese Messergebnisse schon wegen des allgemeinen Umstands der nicht erfolgten Speicherung von Rohmessdaten als unverwertbar anzusehen. Dies ist nicht mit dem Fehlen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle des Messergebnisses eines standardisierten Messergebnisses gleichzusetzen, sondern es ist das Überprüfungsinteresse vielmehr dadurch gewahrt, dass bei begründeten Zweifeln an der Konformität des in Rede stehenden Gerätes mit den zulassungstechnischen Vorgaben der PTB oder bei Vermutung eines Gerätedefekts die Möglichkeit einer Befundprüfung durch die zuständige Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle besteht, mit der festgestellt werden kann, ob ein geeichtes bzw. eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2019 – 2 RBs 123/19, juris Rn. 9).“

Also nichts Neues aus dem Norden. Allerdings: Wenn man die Frage in der Rechtsbeschwerde rügen will, muss man das natürlich in der Hauptverhandlung mit einem Widerspruch vorbereiten und dazu in der Rechtsbeschwerde dann auch vortragen. Das hatte der Verteidiger hier übersehen, so dass die Rechtsbeschwerde schon aus dem Grund keinen Erfolg haben konnte. Das OLG hätte also gar nicht so viel Worte machen müssen 🙂 .