Schlagwortarchiv: Gefährdung des Untersuchungszwecks

AE I: Akteneinsicht des vernommenen Zeugen, oder: Keine Gefährdung des Untersuchungszwecks mehr?

Bild von Alexa auf Pixabay

Und dann heute – zum Schulanfang 🙂 in Niedersachsen – drei Entscheidungen, die mit Akteneinsicht zu tun haben.

Ich beginne mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.06.2026 – 1 Ws 286 u. 298 u. 299/26 – zur Akteneinsicht des Geschädigter. In dem Verfahren streiten Nebenklage und der Angeklagte um die Akteneinsicht des Geschädigten, die das LG gewährt hat. Ohne Erfolg:

„1. Die Gewährung von Akteneinsicht an den Rechtsanwalt des Verletzten wie des Nebenklägers bemisst sich allein nach § 406e StPO (vgl. BeckOK StPO/Wei-ner, 60. Ed. 1.7.2026, StPO § 397 Rn. 14).

Die beantragte gerichtliche Entscheidung ist daher vorliegend wegen der Begrenzung dieses Rechtsbehelfs auf Maßnahmen der Staatsanwaltschaft gemäß § 406e Abs. 5 Satz 2 StPO nicht eröffnet. Die Rechtsbehelfe der Angeklagten sind aber jeweils als gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerden auszulegen. Diese sind wegen des trotz Erledigung der angefochtenen Entscheidung durch die stattgefundene Akteneinsicht fortdauernden Rechtsschutzinteresses der Angeklagten an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Akteneinsichts-entscheidung zwar zulässig (vgl. KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 – 4 Ws 83/15 -, juris Rn. 6), aber unbegründet.

2. Dem Angeklagten ist vor der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht an den Rechtsanwalt des Verletzten wegen des damit jedenfalls verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Angeklagten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Marc Wenske in: Wenske, Löwe-Rosenberg, StPO, Neunter Band, Teilband 2, §§ 373b-4061, 27. Auflage 2022, § 406e StPO Rn. 50 m. w. N.). Eine unterlassene Anhörung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der auch mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht geheilt werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Oktober 2016 – 1 BvR 1766/14 -, juris Rn. 5; BVerfG Beschluss vom 8. Oktober 2021 – 1 BvR 2192/21 – NJW 2021, 3654, 3655; Wenske a.a.O.).

Ein solcher Verfahrensfehler liegt hier jedoch nicht vor. Durch die Übersendung des Schriftsatzes des Verletztenvertreters vom 18. Juni 2026 an die Verteidiger und die sodann erst am 29. Juni 2026 verfügte Akteneinsicht an den Verletztenvertreter ist der Anspruch der Angeklagten auf vorheriges rechtliches Gehör noch ausreichend gewahrt worden.

Zwar ist es in jedem Fall zweckmäßig, die Anzuhörenden unter Bestimmung einer Äußerungsfrist schriftlich davon zu unterrichten, welche Entscheidung zu treffen ist und dass sie sich dazu schriftlich äußern können, wobei es ausreicht, wenn Beschuldigte über ihren Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (vgl. Schmitt/Köhler-Schmitt, StPO, 69. Auflage 2026, § 33 Rn. 11 f.; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl. 2023, StPO § 33 Rn. 8). Jedoch steht die Form der Anhörung, sofern nicht ausdrücklich bestimmt, im Ermessen des Gerichts und ist eine ausdrückliche Aufforderung zur Äußerung insbesondere bei – wie hier – verteidigten Angeklagten grundsätzlich nicht erforderlich; notwendig aber ausreichend ist lediglich, dass die Beteiligten erkennbar Gelegenheit zur Äußerung haben (vgl. Schmitt/Köhler-Schmitt, a.a.O. Rn. 6; BGH, Urteil vom 20.04.1993 – 5 StR 568/92 – NStZ 1993, 500 m. w. N.). Diese für die Anhörung im Laufe der Hauptverhandlung im Sinne von § 33 Abs. 1 StPO entwickelten allgemeinen Grundsätze gelten für die Beteiligtenanhörung außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 33 Abs. 3 StPO entsprechend, zumal der hier angefochtenen Entscheidung keine Verwertung von neuen Tatsachen oder Beweisergebnissen zum Nachteil der Angeklagten zugrunde liegt.

Den verteidigten Angeklagten ist durch die vollständige Übersendung des Schriftsatzes des Verletztenvertreters vom 18. Juni 2026 anwaltlich erkennbar die praktische Möglichkeit zur Äußerung zu den darin enthaltenen Anträgen gegeben worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Übersendung – was lediglich unzweckmäßig war – „zur Kenntnis“ und ohne ausdrückliche Bestimmung einer Frist zur etwaigen Stellungnahme erfolgte. Denn ersichtlich wohnte der unverzüglichen Mitteilung von bis dahin im laufenden Hauptverfahren nicht gestellten Nebenklageanträgen die konkludente Gewährung einer Äußerungsmöglichkeit inne, die – der laufenden Hauptverhandlung in dieser Haftsache wesensimmanent – kurzfristig, in der Regel binnen Wochenfrist wahrzunehmen eröffnet war. Das ist vom Kammervorsitzenden auch praktisch durch das Zuwarten von zehn Tagen bis zur Entscheidung über die Akteneinsicht an den Nebenklägervertreter umgesetzt worden.

Im Übrigen ist es – wie den Verteidigern aus ihrer anwaltlichen Tätigkeit bekannt ist – den Verfahrensbeteiligten unbenommen, sich jederzeit zu jeglichem prozessualen Vorgang zu äußern; lediglich ob jedwedes Beteiligtenvorbringen berücksichtigungsfähig oder -pflichtig ist, kann im Einzelfall fraglich sein und ist letztlich anhand der Verfahrensordnung vom zuständigen Gericht zu befinden.

Dementsprechend hat der Verteidiger des Angeklagten pp. auch bereits mit Schriftsatz vom 30. Juni 2026 und somit vor der im Hauptverhandlungstermin am 2. Juli 2026 erfolgten Bekanntgabe der zwischenzeitlich bereits gewährten Akteneinsicht „selbstständig“ und ohne gesonderte Aufforderung inhaltlich Stellung genommen.

Das Recht der Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung ist mithin wegen der noch ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Akteneinsichtsbewilligung nicht verletzt worden.

3. Die vom Vorsitzenden dem Verletztenvertreter mit Verfügung vom 29. Juni 2026 gewährte Akteneinsicht ist auch im Übrigen rechtsfehlerfrei. Die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 StPO lagen vor; Gründe im Sinne von § 406e Abs. 2 StPO standen der Gewährung von Akteneinsicht nicht entgegen.

Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht war ohne weiteres gegeben, da der Verletzte wegen des tateinheitlichen Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 StGB auch noch im bereits laufenden Hauptverfahren nebenklagebefugt gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StPO ist (vgl. MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl. 2024, StPO § 406e Rn. 5); darüber hinaus diente die beantragte Akteneinsicht ausweislich der Antragsschrift vom 18. Juni 2026 der Vorbereitung einer Adhäsionsklage, wodurch ein berechtigtes Interesse zudem gegeben ist (vgl. MüKoStPO/Schreiner, a.a.O., Rn. 6).

Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks war nicht zu besorgen, sodass der nach den vorangegangenen Ausführungen allein in Betracht kommende (fakultative) Versagungsgrund gemäß § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO schon nicht eröffnet war. Der Zeuge ist bereits in der Hauptverhandlung vernommen worden, zuletzt am 17. Juni 2026, mithin vor der Erklärung des Nebenklageanschlusses und der Gewährung von Akteneinsicht an seinen Rechtsanwalt. Die ausweislich des Verteidigerschriftsatzes vom 9. Juli 2026 weitere Vernehmung des Zeugen pp. in der Hauptverhandlung am 17. Juli 2026 veranlasst wegen der zwischenzeitlich durch den Verletztenvertreter erlangten Aktenkenntnis zwar eine besonders kritische Beweiswürdigung seiner Aussage durch die Kammer. Der Untersuchungszweck kann aber nach der bis dahin bereits erfolgten zweimaligen Vernehmung des Verletzten nicht mehr zulasten der Angeklagten gefährdet werden. Dies kommt allenfalls bei einer im Vorfeld zu einer ersten Vernehmung durch Akteneinsicht vermittelten Kenntnis vom Ermittlungsstand in Betracht (vgl. Schmitt/Köhler-Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 11-12a m. w. N.).


Nebenklage II: AE beim Vergewaltigungsvorwurf, oder: Gefährdung des Untersuchungszwecks?

© artefacti – Fotolia.com

Und als zweite Entscheidung stelle ich dann den LG Berlin, Beschl. v. 21.04.2022 – 511 Qs 36/22 – vor. Thematik/Problematik: Dauerbrenner Akteneinsicht der Nebenklägerin versus Gefährdung des Untersuchungszwecks.

Das AG hatte Akteneinsicht in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Vergewaltigung verweigert, das LG gewährt:

„Zwar kann die Akteneinsicht der Nebenklägerin gemäß § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO versagt werden, soweit der Untersuchungszweck hierdurch gefährdet erscheint. Dies ist namentlich anzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass bei Gewährung der Akteneinsicht die Sachaufklärung beeinträchtigt wird.

Die Rolle des Nebenklägers als Zeuge im Strafverfahren und die deshalb durch das Akteneinsichtsrecht grundsätzlich eröffnete Möglichkeit einer „Präparierung“ der Aussage anhand des Akteninhalts reichen jedoch für eine Versagung der Akteneinsicht nicht aus (vgl. KG, Beschluss vom 5. Oktober 2015, 4 Ws 83/15). Denn zum einen geht mit der Wahrnehmung des gesetzlich eingeräumten Akteneinsichtsrechts nicht typischerweise eine Entwertung des Realitätskriteriums der Aussagekonstanz einher. Zum anderen würde durch die generalisierende Annahme, dass mit Akteneinsicht durch den Nebenklägervertreter die Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers stets in besonderer Weise in Zweifel zu ziehen sei, seine freie Entscheidung, Akteneinsicht zu beantragen, beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2016, 5 StR 40116); gerade denjenigen, die Opfer einer Straftat geworden sind, würden damit die Schutzfunktionen der §§ 406d ff. StPO entzogen (vgl. KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015, 2 Ws 83/16).

Hinsichtlich der Beurteilung der Gefährdung besteht seitens des entscheidenden Gerichts auch ein weiter Entscheidungsspielraum (vgl. KG, Beschluss vorn 21. November 2018, 3 Ws 278/18, m.w.N.). Maßgeblich für die Prüfung der Gefährdung des Untersuchungszwecks ist deshalb stets eine Würdigung der Verfahrens- und Rechtslage im Einzelfall (vgl. KG aaO).

Vorliegend ist zwar eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gegeben, denn abgesehen von den belastenden Angaben der Nebenklägerin H. in ihrer Strafanzeige und ihren Vernehmungen finden sich in der Verfahrensakte keine weiteren Beweismittel, die das unmittelbare Tatgeschehen betreffen.

Die Ausübung des auf der Rechtsfolgenseite eröffneten Ermessens führt jedoch im vorliegenden Fall dazu, dass die Akteneinsicht dennoch im vollen Umfang zu gewähren war.

Die Akteneinsicht durch die Nebenklagevertreterin gefährdet die gerichtliche Wahrheitsfindung vorliegend nicht in dem Maße, dass die Akteneinsicht deshalb ganz oder teilweise zu versagen wäre. Dabei waren im Rahmen der Ermessensausübung der Grad der Gefährdung der gerichtlichen Wahrheitsermittlung und der Gefährdung der Freiheitsrechte des Angeklagten gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 GG als Ausfluss dieser gegen die Informationsrechte der Nebenklägerin sowie ihre Rechte auf Fürsorge, Gleichbehandlung und Schutz ihrer Menschenwürde abzuwägen (vgl. OLG Braunschweig, NStZ 2016, 629).

Nach diesen Maßstäben sind die. Voraussetzungen des § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO nicht erfüllt. Dem Interesse der nach Aktenlage einer Vergewaltigung ausgesetzten Nebenklägerin an der Akteneinsicht kommt ein hohes Gewicht zu, zumal unter Umständen zivilrechtliche Ansprüche —etwa Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche — durchgesetzt werden müssen. Schließlich sind bei der Abwägung der Interessen auch die besonderen Verfahrensrechte eines Nebenklägers im Strafprozess zu berücksichtigen, die über diejenigen eines bloßen „Verletzten“, für den § 40ee Abs. 2 Satz 1 StPO auch und unmittelbar Anwendung findet, weit hinausgehen. Ein Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses des Angeklagten kann danach nicht festgestellt werden.

Aufgrund der Gefährdung des Ermittlungserfolges kann nach der Gesetzesbegründung die Akteneinsicht in nur „sehr seltenen“ Ausnahmefällen beschränkt werden, als Beispiel wird der selbst einer Tatbeteiligung verdächtige Angehörige eines Getöteten genannt (Vgl. BT-Drs. 16/13671; Seite 1). Ein derart seltener Ausnahmefall, in dem die Gefährdung des Ermittlungserfolges Vorrang vor dem Informationsinteresse des Nebenklägers hat, liegt vorliegend ersichtlich nicht vor.

Desweiteren wird die Gefahr, die die Gewährung der Akteneinsicht für die gerichtliche Wahrheitsfindung darstellt, vorliegend dadurch gemindert, dass die Nebenklagevertreterin anwaltlich versichert hat, dass sie die Verfahrensakte ihrer Mandantin nicht zu Kenntnisnahme überlassen werde. Zwar ist die Einhaltung dieser Zusicherung nicht durchsetzbar. Das Gericht darf jedoch grundsätzlich auf die Integrität und Zuverlässigkeit eines Rechtsanwaltes als vertrauenswürdiges Organ der Rechtspflege vertrauen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. März, 2002, 1 BvR 2119/01; OLG Braunschweig aaO), zumal das Gericht die zur Wahrheit verpflichtete Nebenklägerin im Rahmen der Hauptverhandlung auch danach befragen kann, ob sie im Vorfeld Zugang zu dem. Inhalt ihrer vorherigen Vernehmungen hatte.

Zudem kann der Sachaufklärung und Wahrheitsfindung im Übrigen weiterhin dadurch ausreichend Rechnung getragen werden, dass der Umstand der umfassenden Akteneinsicht der Nebenklägerin und eine hierdurch mögliche Anpassung der Aussage erforderlichenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung ihrer Zeugenaussage berücksichtigt wird (vgl. KG aaO).“

Na ja, ich habe da immer Bedenken…..