Kategoriearchiv: Ermittlungsverfahren

Haft I: Beugehaft zugleich mit einem Ordnungsgeld, oder: Bei „Schweigegelübde“ nicht zu beanstanden

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In die neue Woche starte ich dann noch einmal mit dem BGH, Beschl. v. 26.05.2026 – StB 38/26. Den hatte ich in der vergangenen Woche bereits einmal vorgestellt, und zwar wegen der Ausführungen des BGH zum Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) (vgl. StPO II: Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen, oder: Besteht noch „Verfolgungsgefahr“?). Er kommt hier jetzt noch einmal, und zwar wegen der Ausführungen zur Beugehaft, die wegen der Auskunftsverweigerung der Zeugin angeordnet war. Dazu meint der BGH:

„b) Auch im Übrigen sind die Anordnung und Vollstreckung der Beugehaft rechtmäßig.

aa) Die Maßnahme gemäß § 70 Abs. 2 StPO steht – anders als diejenigen nach § 70 Abs. 1 StPO – im gerichtlichen Ermessen. Dabei sind die Pflicht zur Sachaufklärung sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 – 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865 Rn. 28; BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 39/24, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 19; vom 10. Januar 2012 – StB 20/11, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 8 Rn. 9).

bb) Auch insofern ist gegen die – ausdrücklich in Ausübung des eröffneten Ermessens getroffene – Entscheidung des Oberlandesgerichts nichts zu erinnern.

(1) Die Vernehmung des Beschwerdeführers und die angefochtene Anordnung von Beugehaft zur Erzwingung einer Aussage sind von der gerichtlichen Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO gedeckt.

Die Erforschung des wahren Sachverhalts ist das zentrale Anliegen des Strafprozesses. Die Aufklärungspflicht begründet deshalb für die Verfahrensbeteiligten einen unverzichtbaren Anspruch darauf, dass die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen sowie alle tauglichen und erlaubten Beweismittel erstreckt wird, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1983 – GSSt 1/83, BGHSt 32, 115, 122 f.). Sie kann das Tatgericht nach den Umständen des Falls sogar verpflichten, gegen einen Zeugen, der ohne gesetzlichen Grund die Aussage verweigert, die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Zwangsmittel festzusetzen und zu vollstrecken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 39/24, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 21; vom 10. Januar 2012 – StB 20/11, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 8 Rn. 15; Urteil vom 15. Juli 1998 – 2 StR 173/98, NStZ 1999, 46). Welche Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung geboten sind, unterliegt dabei in erster Linie der Beurteilung des erkennenden Gerichts, zumal die Aufklärungspflicht in einer Wechselbeziehung mit der tatrichterlichen Überzeugung steht (BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – StB 39/24, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 22).

Hieran gemessen ist das Vorgehen des Oberlandesgerichts frei von Bedenken. Angesichts des Gewichts der zwei Angeklagten zur Last gelegten schweren Gewalttat in W. am 15. Februar 2020, der Qualifikation dieser Tat als politisch motivierte linksextremistische Gewalttat sowie des wahrscheinlichen verfahrensrelevanten Wissens des Beschwerdeführers als Beteiligter an diesem Geschehen und einem weiteren Tatkomplex sowie als Angehöriger der linksextremistischen Szene, in der sich auch die Angeklagten mutmaßlich bewegten, ist nicht zu beanstanden, dass der Staatsschutzsenat eine Aussage des Beschwerdeführers unter Aufklärungsgesichtspunkten für geboten erachtet.

(2) Die angefochtene Entscheidung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Da das Gesetz keine speziellen materiellen Voraussetzungen zum Schutz des Freiheitsgrundrechts vorsieht, hat das Verhältnismäßigkeitsprinzip besondere Relevanz. Danach muss die Beugehaft nach den Umständen des Falles unerlässlich sein; zudem darf sie zur Bedeutung der Strafsache und der erwarteten Aussage des Zeugen für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 – 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865 Rn. 28; BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 39/24,BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 25; vom 10. Januar 2012 – StB 20/11, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 8 Rn. 9; vom 4. August 2009 – StB 32/09, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 7 Rn. 7).

Auch diese Voraussetzungen für Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO sind erfüllt. Insbesondere hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass eine Aussage des Zeugen zur Sache ohne Beugehaft nicht zu erlangen ist. Angesichts der großen Bedeutung der Strafsache, die schwerwiegende politisch motivierte Gewalttaten betrifft, und des mutmaßlich umfangreichen Wissens des Beschwerdeführers um die Aktivitäten der hier inmitten stehenden Vereinigung steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Beugehaft nicht entgegen.

Darauf, ob damit gerechnet werden kann, dass der Beschwerdeführer durch Beugehaft dazu veranlasst werden kann, seine Aussageverweigerung zu überdenken und doch auszusagen, kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht an. Einer dahingehenden positiven Prognose bedarf es nicht (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 13; KK-StPO/Slawik, 9. Aufl., § 70 Rn. 6). Von vornherein auszuschließen ist eine Haltungsänderung des Zeugen – wie auch das Oberlandesgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zum Ausdruck gebracht hat – jedenfalls nicht.

c) Angesichts der vorgenannten Umstände und der festen Entschlossenheit des anwaltlich beratenen Zeugen, die Aussage – mutmaßlich in Befolgung eines „Schweigegelübdes“ als Angehöriger der linksextremen Szene – umfassend zu verweigern, ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Anordnung von Beugehaft zeitgleich mit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO beschlossen hat (vgl. zur grundsätzlichen Statthaftigkeit eines solchen Vorgehens BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 – 2 BvR 1165/86, BVerfGE 76, 363, 391; LR/Bertheau/Ignor, StPO, 27. Aufl., § 70 Rn. 15; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 70 Rn. 28; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 12; KK-StPO/Slawik, 9. Aufl., § 70 Rn. 6). Gleiches gilt für die pauschale Anordnung einer Haftdauer bis zum Ablauf der sechsmonatigen Höchstdauer. Eine solche Festsetzung ist grundsätzlich statthaft (LR/Bertheau/Ignor, StPO, 27. Aufl., § 70 Rn. 17; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 70 Rn. 45; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 14; KK-StPO/Slawik, 9. Aufl., § 70 Rn. 7) und hier verhältnismäßig, zumal der Zeuge durch seine Aussage eine Haftbeendigung herbeiführen und das Gericht die Anordnung, namentlich bei einer Änderung der die Beugehaft legitimierenden Umstände, jederzeit aufheben kann. Ein Fall, in dem die Ausschöpfung der Höchstdauer von vornherein unverhältnismäßig erscheint und daher eine Anordnung nur in geringerem zeitlichem Umfang ergehen darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 1994 – StB 22/94, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 5; vom 19. Oktober 1994 – StB 20/94, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 4; LR/Bertheau/Ignor, StPO, 27. Aufl., § 70 Rn. 17; s. ferner BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 – StB 12/05, NStZ-RR 2005, 316, 317), liegt angesichts der hohen Bedeutung der Strafsache und der potentiellen Aussage des Zeugen nicht vor.

d) Schließlich ist aus den vorstehenden Gründen gegen die Vollstreckung der rechtmäßig angeordneten Beugehaft gleichfalls nichts zu erinnern. Denn bei bedeutsamen Aussagen und gewichtigen Tatvorwürfen – wie hier – sind rechtmäßig angeordnete Erzwingungsmaßregeln regelmäßig auch zu vollstrecken (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 2019 – 1 StR 604/17, BGHR StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Ungeeignetheit 26 Rn. 47; vom 15. Juli 1998 – 2 StR 173/98, BGHR StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Ungeeignetheit 18; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 70 Rn. 27).

OWi III: Einspruchseinlegung durch Verteidigerfax?, oder: Beschlussverfahren und Verwerfungsurteil

Und dann stelle ich hier zum Schluss des Tages noch drei Entscheidungen zum OWi-Verfahren vor, allerdings nur die Leitsätze, und zwar:

Im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG insbesondere dann vorliegen, wenn die gerichtliche Entscheidung weder die mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgten, den Tatvorwurf bestreitenden Angaben des Betroffenen zum Tatvorwurf wiedergibt noch eine inhaltliche Auseinandersetzung hiermit erkennen lässt.

Hat das Amtsgericht ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die Äußerungen und die Anträge des vom persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffeneb, die vor der in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführten Hauptverhandlung gestellt worden sind, nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und diese weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden hat, hat es  das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt.

Nach dem seit dem 01.01.2026 geltenden § 110c Satz 3 OWiG gilt § 32d Satz 2 StPO mit der Maßgabe, dass Verteidiger und Rechtsanwälte u. a. den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (Nr. 1) als elektronisches Dokument übermitteln müssen. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung. Ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung.

Die Beschlüsse des OLG Hamm und des OLG Köln enthalten nichts Neues, der des AG Eilenburg an sich auch nicht. Außer, dass man sich – gelinde ausgedrückt – über den Verteidiger wundert. Ein Blick ins Gesetz ……

OWi I: Nochmals Speicherung von Rohmessdaten, oder: Keine Herausgabe des Tuff-Viewers

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Ich stelle heute OWi-Entscheidungen vor.

In diesem ersten Posting komme ich zunächst noch einmal auf den BGH, Beschl. v. 02.07.2026 – 4 StR 235/25 (dazu News: BGH-Vorlage zur Speicherung von Rohmessdaten, oder: Nichtspeicherung führt nicht zum BVV) zurück. M.E. kann man sich dem BGH nicht anschließen. Der BGH meint, es gebe keine Verpflichtung zur Schaffung neuer Beweismittel. Darum geht es aber bei der entschiedenen Frage nicht, sondern darum, dass die Messung für den Betroffenen überprüfbar bleiben muss. Nur dann sind die Beweiserleichterungen des „standardisierten Messverfahrens“ haltbar – so das BVerfG. Wenn aber ohne technische Notwendigkeit die Überprüfbarkeit verkürzt wird, ist das eben kein „faires Verfahren“ (mehr). Und offen ist auch, wie damit umzugehen ist, wenn technische Beweismittel geschaffen werden, bei denen man von vornherein weiß, dass sie nicht überprüfbar sind.

Aber: Das Lamentieren nutzt nichts und wird akademisch bleiben. Karlsruhe locuta, causa finita. Die Frage ist für die Praxis entschieden. An der Stelle zu verteidigen, bringt nichts mehr. Und das Ergebnis wird ja auch umgesetzt. Denn das OLG Saarbrücken hat mit dem OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.08.2026 – 1 Ss (OWi) 112/24 – in der Vorlagesache die Rechtsprechung des BGH angewendet „und klargestellt, dass die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt ist und die saarländischen Gerichte nicht länger bindet. Folglich können Temposünder im Saarland trotz Widerspruchs auf Grundlage eines Messergebnisses auch dann verurteilt werden, wenn das Messystem keine Rohmessdaten speichert.“ So die dazu vorliegende PM vom 21.08.2026.

Und ich stelle dann – passt ganz gut – einen weiteren Beschluss des OLG Saarbrücken vor, nämlich den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 15.07.2026 – 1 ORbs 50/26. In dem Verfahren ist um die Herausgabe des sog. Tuff-Viewers gestritten worden. Das OLG bestätigt die Auffassung von Verwaltungsbehörde und AG, dass der nicht herauszugeben ist. Hier der Leitsatz der Entscheidung:

Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt im Bußgeldverfahren kein Anspruch des Betroffenen auf Herausgabe des Tuff-Viewers.

Pflichti III: Aufgabe des Pflichti und Rechtsmittel, oder: Ausländer, Rückwirkung und mehrere Verteidiger

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Und dann habe ich hier noch einige Pflichtverteidigungsentscheidungen aus der Instanz, und zwar vom BayObLG bis zum AG. Ich stelle, da die Fragen alle schon behandelt sind, aber jeweils nur die Leitsätze vor, und zwar:

Es ist nicht die Aufgabe eines Pflichtverteidigers, die Wahrnehmung des Gerichtstermins einer unter Betreuung stehenden Angeklagten sicher zu stellen.

1. Zwar ist ein Angeklagter durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche im Regelfall nicht beschwert, weshalb er diese grundsätzlich nicht anfechten kann. Dies gilt auch für den Fall der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers. Die Beschwerde ist aber ausnahmsweise statthaft, wenn sich der Angeklagte dagegen wendet, dass neben einem Wahlverteidiger gegen seinen Willen ein Pflichtverteidiger bestellt oder dieser nicht entpflichtet wird.

2. § 305 Satz 1 StPO steht der Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Gerichts über die Bestellung oder Entpflichtung eines Pflichtverteidigers nicht entgegen.

3. Die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers neben einem oder mehreren Wahlverteidigern ist nur zulässig ist, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 144 Abs. 1 StPO). Für die Beiordnung muss ein unabwendbares Bedürfnis bestehen.

1. Die Rücknahme der Bestellung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger setzt im Grundsatz voraus, dass der Wahlverteidiger zum Zeitpunkt der Rücknahme der Bestellung noch mandatiert ist sowie dauerhaft und nicht nur punktuell zur Übernahme der Verteidigung des Angeklagten bereit und in der Lage ist.

2. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht nach § 143a Abs. 1 StPO aufzuheben, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird.

Allein ein Analphabetismus des Angeklagten als auch unzureichende Deutschkenntnisse rechtfertigen nicht grundsätzlich die Annahme, dass der Angeklagte unfähig sein könnte, sich gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe selbst zu verteidigen. Zwar kann bei ausländischen Angeklagten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 2 StPO in Betracht kommen. Dies setzt aber voraus, dass der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, die unter Heranziehung eines Dolmetschers nicht ohne weiteres ausräumbar erscheinen.

Der Beschuldigte, der dies selbst nicht beantragt hat, kann sich gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu eigenen Gunsten mangels Beschwer regelmäßig nicht mit der sofortigen Beschwerde wehren. Das gilt auch, wenn sich ein die Beschwer tragender Grund insbesondere nicht aus dem Beiordnungsantrag der Staatsanwaltschaft noch aus dem Beschluss des Amtsgerichts ergibt.

1. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorgelegen haben.

2. Unverzüglich im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO bedeutet, dass die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort, aber so bald wie möglich ohne schuldhaftes Zögern, d. h. ohne sachlich nicht begründete Verzögerung erfolgen muss. Das Kriterium der Unverzüglichkeit ist in der Regel unter Berücksichtigung einer Prüfungs- und Überlegungsfrist von drei Wochen gewahrt ist.

3. Die Ausnahmevorschrift des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Fälle der antragsunabhängigen Beiordnung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO, nicht aber die Beiordnung auf Antrag gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO.

M.E. passt alles. Nur mit der Entscheidung des LG Münster habe ich Probleme. M.E. hätte aufgrund einer Gesamtschau der Umstände beigeordnet werden müssen. Die Ablehnung des LG überzeugt nicht, jedenfalls mich nicht.

Pflichti II: „Offenkundiges Versagen“ des Verteidigers? oder: Entpflichtung, wenn der Verteidiger nichts tut

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Die zweite „Pflichti“-Entscheidung kommt mit dem BGH, Beschl. v. 10.06.2026 – 5 StR 155/26 – auch vom BGH. Es geht noch einmal um die Entpflichtung des Pflichtverteidigers und Bestellung eines anderen Rechtsanwalts.

Das LG hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das BtMG verurteilt. Gegen das Urteil hat die Wahlverteidigerin B. des Angeklagten am 16.10.2025 Revision eingelegt. Zugleich hat sie ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin für das Revisionsverfahren anstelle von Rechtsanwalt W. , der dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch als notwendiger Verteidiger beigeordnet war, beantragt.

Die Wahlverteidigerin hat dann im November 2025 der Strafkammervorsitzenden mitgeteilt, dass sie ihr Wahlmandat niederlegen werde. Die Revision solle nunmehr Rechtsanwalt R. durchführen. Dieser werde eine kostenneutrale Umbeiordnung beantragen, welcher der bisherige Pflichtverteidiger zugestimmt habe. Noch am selben Tag hat die Wahlverteidigerin das Mandat niedergelegt. Eine Woche später hat sich Rechtsanwalt R. für den Angeklagten legitimiert und Akteneinsicht sowie seine kostenneutrale Beiordnung für das Revisionsverfahren anstelle von Rechtsanwalt W. beantragt. Dem hat das LG entsprochen.

Nach Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls am 17.12.2025 hat die Vorsitzende die Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe verfügt. Dem Angeklagten ist das Urteil am 23.12.2025, dem Pflichtverteidiger einen Tag später zugestellt worden. Am 06.01.2026 hat die Vorsitzende Akteneinsicht gewährt. Eine Revisionsbegründung durch den Pflichtverteidiger blieb in der Folge jedoch aus. In der fünften Kalenderwoche des Jahres 2026 hat sich der Pflichtverteidiger auf der Geschäftsstelle der Strafkammer nach dem Datum der Zustellung des Urteils erkundigt, das ihm mitgeteilt wurde. Hierauf hat er entgegnet, dass die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen sei.

Mit Beschluss vom 10.02.2026 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten S. gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Angeklagten am 13.02.2026, seinem Pflichtverteidiger am 18. Februar 2026 zugestellt worden. Mit Fax vom 16.02.2026 hat der Angeklagte auf die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO angetragen. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Bestellung von Rechtsanwalt R. aufzuheben und dem Angeklagten einen neuen Pflichtverteidiger beizuordnen.

Dem Antrag hat die Vorsitzende des 5. Strafsenats – m.E. zu Recht – entsprochen:

„Dem Angeklagten war unter Entpflichtung des bisherigen ein neuer Pflichtverteidiger beizuordnen. Da das Revisionsverfahren seit dem 8. Mai 2026 beim Senat anhängig ist, ist hierfür gemäß der Vorschrift des § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO, die auch für Entscheidungen über den Pflichtverteidigerwechsel anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2024 – StB 62/24 Rn. 3 mwN), die Vorsitzende des Revisionsgerichts zuständig (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 142 Rn. 16).

1. Nach der auch im Revisionsverfahren anwendbaren Regelung des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ein sogenanntes „offenkundiges Versagen“ der Verteidigung vorliegt (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Oktober 2002, Czekalla/Portugal, Nr. 38830/97, NJW 2003, 1229). Insoweit gilt:

a) Versäumnisse eines Pflichtverteidigers können dem Staat nur ausnahmsweise angelastet werden, da die Führung der Verteidigung Sache des Angeklagten und seines Pflicht- oder Wahlverteidigers ist. Für Behörden und Gerichte besteht eine Verpflichtung zum Eingreifen nur, wenn das Versagen eines Pflichtverteidigers offenkundig ist oder wenn sie davon unterrichtet werden (EGMR, Urteile vom 22. März 2007, Staroszczyk/Polen, Nr. 59519/00, NJW 2008, 2317, 2318; vom 10. Oktober 2002, Czekalla/Portugal, Nr. 38830/97, NJW 2003, 1229, 1230; BGH, Beschluss vom 15. April 2026 – 1 StR 63/26). So ist das Gericht an der Verwerfung eines Rechtsmittels nur gehindert und zum Eingreifen verpflichtet, wenn die eindeutige Missachtung einer reinen Formvorschrift durch den Pflichtverteidiger zur Folge hat, dass dem Betroffenen ein ihm an sich zustehendes Rechtsmittel genommen wird, ohne dass dies von einem höherrangigen Gericht bereinigt werden kann (BGH, Beschluss vom 11. März 2020 – 4 StR 68/20, NStZ 2021, 189).

b) Hier liegt ein solcher Ausnahmefall vor. Denn der dem Angeklagten beigeordnete Rechtsanwalt ist nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe untätig geblieben und hat die Revision des Angeklagten nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983 – 2 BvR 731/80, NJW 1983, 2762, 2765), form- und fristgerecht begründet. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er ebenso wenig gestellt, obwohl ihm der Fristablauf bekannt war. Auch nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses blieb er untätig. Dieses Versäumnis des staatlich bestellten Verteidigers beeinträchtigt hier die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 2 StR 265/15).

2. Die Stellungnahme des bislang beigeordneten Rechtsanwalts führt zu keiner anderen Beurteilung. Seine Erklärung, er sei als Einzelanwalt nicht darauf eingestellt gewesen, dass ihm das Urteil am 24. Dezember 2025 zugestellt werden würde und er habe sich in einem zweiwöchigen Urlaub über Weihnachten und Silvester befunden, ist auch deshalb hierzu nicht geeignet, weil das elektronische Empfangsbekenntnis, dass der Zustellungsadressat grundsätzlich persönlich abgeben muss (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Aufl., § 173 ZPO Rn. 12) die elektronische Zustellung am 24. Dezember 2025 nachweist (§ 37 Abs. 1 StPO iVm § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Auch sein weiterer Vortrag erklärt nicht, weshalb er keine Akteneinsicht genommen und Wiedereinsetzung beantragt hat.

Schließlich geht auch die Annahme des Rechtsanwalts, der Angeklagte wolle weiter durch ihn vertreten werden, fehl. Der inhaftierte Angeklagte hat in seiner Stellungnahme der Sache nach vielmehr um Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers gebeten, dabei aber darauf hingewiesen, keinen konkreten benennen zu können. Es war daher ein Pflichtverteidiger aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtanwaltskammer auszuwählen (§ 142 Abs. 6 StPO).“

Das Verhalten mancher Kollegen kann ich nicht „nachvollziehn“.