Kategoriearchiv: Ermittlungsverfahren

Durchsuchung II: Gültigkeitsdauer der Anordnung, oder: Weniger als 6 Monate nur in Ausnahmefällen

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Als zweite Entscheidung habe ich dann hier den LG Potsdam, Beschl. v. 29.01.2025 – 23 Qs 1/25. Er verhält sich zur Ungültigkeit einer Durchsuchungsanordnung durch Zeitablauf, der sich wie folgt gestaltet hat: Die Durchsuchungsanordnung stammt vom 10.11.2023, durchsucht wird dann am 19.03.2024. Der Beschuldigte macht mit seiner Beschwerde/seinem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit geltend, dass der Durchsuchungsbeschluss wegen des Ablaufs eines Zeitraums von über vier Monaten seit seinem Erlass seine rechtfertigende Wirkung verloren hatte; dies sei in der Regel nach einem Monat der Fall.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zur „Gültigkeitsdauer“ führt das LG recht umfangreich aus:

„Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten stellt die Anordnung mit Beschluss vom 10.11.2023 eine wirksame Grundlage für die Durchsuchung am 19.03.2023 dar; die Wirksamkeit ist durch den Zeitablauf zwischen Anordnung und Vollzug – von etwas über vier Monaten – nicht entfallen.

aa) Zunächst ist im Hinblick auf Wortlaut und Systematik des Gesetzes festzustellen, dass der Gesetzgeber für die richterliche Anordnung von Durchsuchungen keine Gültigkeitsdauer vorgesehen hat, anders als für die richterliche Anordnung anderer Ermittlungsmaßnahmen, wie insbesondere in § 100e Abs. 2, S. 4 i.V.m. §§ 100b, 100c StPO (einen Monat); § 163d Abs. 3 S. 4 StPO (drei Monate) oder auch – weitaus häufiger – für (vorläufige) Anordnungen durch die Staatsanwaltschaft (und ggf. ihre Ermittlungspersonen bzw. Beamte des Polizeidienstes).

Den zuständigen Behörden steht daher grundsätzlich ein weiter Spielraum bei der Entscheidung über den Zeitpunkt der Durchsuchung zu. Dieser ist auch aus teleologischen Gründen geboten. Dies gewährleistet nicht nur, dass kriminaltaktische Erwägungen bei der Entscheidung über den Vollzugszeitpunkt einfließen können, vielmehr wird hierdurch auch gewährleistet, dass eine gewissenhafte Vorbereitung und Personalplanung von (Durchsuchungs-)Maßnahmen möglich ist, insbesondere bei konzertierten Maßnahmen an verschiedenen Orten; dies gilt auch im Hinblick auf Abstimmungs- und Planungsbedarf mit anderen Behörden und Dienststellen, ein sog. „Action Day“ kann daher im Grundsatz flexibel bestimmt werden. Hinzu tritt, mit besonderer Bedeutung, dass Strafverfolgungsbehörden die Priorisierung des Einsatzes von (Human-)Ressourcen bestimmen können müssen, sodass Maßnahmen, die besonders drängend sind, vorgezogen werden können. Dies gebieten ferner auch verfassungsrechtliche Wertungen, da die Verzögerung bestimmter eilbedürftiger polizeilicher Amtshandlungen zwangsläufig mit der Fortdauer oder Vertiefung der Grundrechtsbeschränkungen von Beschuldigten einhergeht – wie etwa im Falle von Untersuchungshaft von Beschuldigten bezüglich der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG). Insofern lassen das einfache Recht und auch Art. 13 Abs. 2 GG es – auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – grundsätzlich zu, von dem Vollzug einer Durchsuchungsanordnung vorläufig abzusehen (BVerfG NJW 1997, 2165, 2166).

bb) Der demnach weite Beurteilungsspielraum gilt aufgrund teleologischer und verfassungsrechtlicher Wertungen jedoch nicht völlig uneingeschränkt.

Denn Grundlage der richterlichen Entscheidung – die dem Richter als unabhängige und neutrale Instanz insbesondere überantwortet ist, damit dieser die (grundrechtlichen) Interessen der von der Durchsuchung Betroffenen gebührend berücksichtigt und schützt – ist naturgemäß die Sachlage nach dem Stand der Ermittlungen im Zeitpunkt der Beschlussfassung, die sich im Laufe der Zeit verändern kann, wodurch die Voraussetzungen der Durchsuchung zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sein könnten.

Eine Durchsuchung kann vor diesem Hintergrund nicht mehr auf einen Durchsuchungsbeschluss gestützt werden, wenn die Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Durchsuchung die Kenntnis, konkrete Anhaltspunkte oder die begründete Erwartung haben, dass die Anordnungsvoraussetzungen zwischenzeitlich entfallen sind/werden, etwa durch das Auftauchen entlastender Beweismittel, aufgekommener Zweifel am Tatverdacht (Gercke in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2023, § 105 StPO, Rn. 67) oder zwischenzeitlich eingetretener Verjährung.

Der Vollzug eines Durchsuchungsbeschlusses kann im Übrigen auch dann rechtswidrig sein, wenn sachfremde oder gar missbräuchliche Gründe der Entscheidung über den verzögerten Vollzug zugrunde liegen, etwa in dem Fall, dass – kriminaltaktisch nicht geboten – erst während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Betroffenen durchsucht werden soll oder bei Betroffenheit eines Politikers eine bevorstehende Wahlentscheidung beeinflusst werden soll.

cc) Aber auch abseits dieser Sonderkonstellationen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund Zeitablaufs zu einer wesentlichen Veränderung der Ermittlungslage kommt. Auch soll vermieden werden, dass „der Staatsanwalt sich eine Durchsuchungsanordnung gewissermaßen auf Vorrat besorgt oder diese doch vorrätig hält“ (BVerfG NJW 1997, 2165, 2166). Das BVerfG hat daher entschieden, dass eine Durchsuchungsanordnung nach dem Ablauf von spätestens sechs Monaten seine Gültigkeit verliert.

(1) Vor dem Hintergrund des weiten Beurteilungsspielraums, wie er aus dem Wortlaut, der Gesetzessystematik und der Interessenlage folgt – wie vorstehend unter aa) skizziert und abseits von Sonderkonstellationen, wie unter bb) –, kann die Ungültigkeit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung unterhalb dieser sechsmonatigen Schwelle wegen bloßen Zeitablaufs nur sehr eingeschränkt angenommen werden.

Dem entspricht auch die gerichtliche Praxis. So wurde in den veröffentlichten Entscheidungen – soweit ersichtlich – Rechtswidrigkeit bisher nur angenommen, wenn die Sechs-Monats-Frist um wenige Tage unterschritten wurde (LG Braunschweig StraFo 2007, 288 [zwei Tage]; LG Kiel StraFo 2023, 138 [ein Tag]). Weitergehende Verkürzungen der Geltungsdauer von richterlichen Durchsuchungsanordnungen hat auch der Gesetzgeber (bisher) nicht für notwendig erachtet – dies zeigt der vergleichende Blick auf § 163d Abs. 3 S. 4 StPO, der eine ebensolche Geltungsdauer für richterlich angeordnete Maßnahmen – konkret: von drei Monaten – vorsieht. In eine solche Richtung mag auch die (neuere) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deuten; so hat es im Falle des Vollzugs von Durchsuchungsbeschlüssen auch bei der Überschreitung der absoluten Geltungsdauer – konkret: acht Monate nach deren Anordnung – zwar die Rechtswidrigkeit festgestellt, ein verfassungsrechtlich gebotenes Beweisverwertungsverbot hingegen mit der Begründung abgelehnt, dass die Überschreitung unerheblich sei (BVerfG, Beschl. vom 16.03.2006 – 2 BvR 954/02, Rn. 28 – juris). Im Übrigen ist zu konstatieren, dass seit der maßgebenden bundesverfassungsrechtlichen Entscheidung (BVerfG NJW 1997, 2165, 2166) – vor über 27 Jahren – die Komplexität von (insbesondere wirtschaftsstrafrechtlichen) Straf- und Ermittlungsverfahren in nicht unerheblichem Maße zugenommen hat, sodass es im Allgemeinen bedenkenswert erscheint, die starre Sechs-Monats-Grenze zu verlängern oder zu flexibilisieren.

(2) Nach Auffassung der Kammer kommt die Ungültigkeit einer Durchsuchungsanordnung durch Zeitablauf – abseits von Sonderkonstellationen, wie vorstehend unter bb) – daher grundsätzlich allenfalls bei einem Unterschreiten der Sechs-Monats-Frist um wenige Wochen in Betracht.

Innerhalb dieses Rahmens gilt es zum einen zu beachten, inwieweit die Ermittlungslage im Anordnungszeitpunkt volatil und ein (teilweiser) Wegfall der Voraussetzungen mit Zeitablauf abstrakt wahrscheinlich erscheint. Bei dieser Bewertung dürfte regelmäßig auch eine Rolle spielen, wie deutlich – oder knapp – die Voraussetzungen (Anfangsverdacht, Auffindevermutung und Verhältnismäßigkeit) im Anordnungszeitpunkt vorlagen. Zum anderen sind die Umstände und die Komplexität der Ermittlungen und der damit verbundene Bedarf an Vollzugsvorbereitungen zu berücksichtigen, wobei insbesondere die Anzahl der Beschuldigten, Art und Umfang der gesuchten Beweismittel und die sonstigen Besonderheiten des Falles (BVerfG NJW 1997, 2165, 2166) sowie Anzahl und Größe der zu durchsuchenden Objekte zu berücksichtigen sind.

cc) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist der Vollzug der Durchsuchung vier Monate und neun Tage nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses als rechtmäßig anzusehen.

(1) Zunächst liegt keine Sonderkonstellation vor, die die Rechtswidrigkeit des Vollzugs aufgrund des (späten) Vollzugszeitpunkts begründet.

Es konnte im Zeitpunkt der Anordnung nicht erwartet werden, dass die Anordnungsvoraussetzungen innerhalb von Wochen oder wenigen Monaten entfallen. Auch ist nicht ersichtlich, dass vor der Durchsuchung Erkenntnisse aufkamen, die auf einen Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen hindeuteten. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Auffindevermutung, da weiterhin zu vermuten war, dass sich digital oder in Papierform Hinweise auf den Umgang mit der Kundenliste – auch im Wohnbereich – finden könnten.

Im Übrigen gab es auch keine Hinweise dafür, dass die Wahl des Vollzugszeitpunkts durch die Polizeibehörde auf sachfremden Gründen beruhte oder auch, dass die Durchsuchung „auf Frist“ gelegt wurde (LG Braunschweig StraFo 2007, 288).

(2) Nach der dargelegten Auffassung – die aus Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck bzw. der Interessenlage, auch unter Berücksichtigung der bekannten Rechtsprechung schöpft – ist den Strafverfolgungsbehörden bezüglich der Wahl des Vollzugszeitpunkts im Übrigen ein weiter Beurteilungsspielraum zuzuerkennen, der dazu führt, dass ein Durchsuchungsbeschluss seine rechtfertigende Wirkung frühestens dann verlieren kann, wenn er die Sechs-Monats-Ablaufrist um wenige Wochen unterschreitet. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Verlust bei einem Ablauf von vier Monaten und neun Tagen seit Beschlussfassung – wie hier – im Allgemeinen bereits in Betracht kommt, wenn keine (vor allem der vorgenannten) Sonderkonstellationen vorliegt. Jedenfalls unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien liegt es aus Sicht der Kammer vorliegend auf der Hand, dass der beschwerdegegenständliche Durchsuchungsbeschluss seine rechtfertigende Wirkung im Zeitpunkt der Durchsuchung nicht verloren hatte.

Dies beruht zunächst darauf, dass es sich um keinen besonders volatilen Sachverhalt handelte, bei dem eine wesentliche Veränderung der Ermittlungslage mit höherer Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Den Umständen nach drängte es sich nicht auf, dass Anfangsverdacht, Auffindevermutung oder Verhältnismäßigkeit zwischenzeitlich entfallen sind, die Voraussetzungen lagen im Anordnungszeitpunkt insbesondere nicht im Grenzbereich.

Auch kann von keiner geringen Komplexität der Ermittlungen ausgegangen werden. Vorliegend richtet sich das Verfahren gegen drei Beschuldigte, es wurde in vier Durchsuchungsräumlichkeiten durchsucht, die sich an drei verschiedenen geographischen Orten befanden, teils über die brandenburgischen Landesgrenzen hinweg. Die Maßnahmen mussten dabei konzertiert erfolgen und haben im größeren Umfang Personal gebunden. Sie gingen daher mit einem nicht unerheblichen Planungs- und Vorbereitungsaufwand seitens der Polizeibehörden einher. Dass der Umfang der gesuchten Gegenstände – namentlich: verfahrensbedeutsame Gegenstände, insbesondere die Kunden- und Zulieferliste der C. GmbH – überschaubar war, fällt dabei nicht erheblich aufwandsmindernd ins Gewicht.

(3) Damit hat der Beschluss vom 10.11.2023 durch den Zeitablauf bis zu seinem Vollzug am 19.03.2024 seine rechtfertigende Wirkung nicht verloren, vielmehr war er wirksame Grundlage der Durchsuchung.“

Durchsuchung I: Durchsuchung im Kipo-Verfahren, oder: 16-Jähriger bittet 13-Jährige um Nacktbilder

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Heute gibt es dann StPO-Entscheidungen. Alle drei haben mit Durchsuchung und/oder Beschlagnahme zu tun.

Ich fange „ganz oben“ an, nämlich beim BVerfG. Das hat sich im BVerfG, Beschl. v. 29.01.2025 – 1 BvR 1677/24 – in erster Linie zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde geäußert, aber dann auch in einem obiter dictum zur Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung in einem KiPo-Verfahren und zur Auffindevermutung Stellung genommen

Der Entscheidudng liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Staatsanwaltschaft führte gegen den zum Tatzeitpunkt (§ 155 StPO) jugendlichen Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Ausgangspunkt war ein Chat des damals knapp 16-jährigen Beschuldigten mit einem 11-jährigen Mädchen, das sein Alter ihm gegenüber wahrheitswidrig mit 13 Jahren angegeben hatte. In dem sehr kurzen Chatverlauf erkundigte sich der Beschuldigte, ob das Mädchen ihm Nacktbilder schicken würde. Dies lehnte das Mädchen auch auf Nachfrage hin ab. Daraufhin endete der Chatverlauf.

Auf dieser Grundlage ordnete das AG die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten an. Aus dem Chat ergebe sich ein offensichtliches Interesse an kinderpornographischem Material, weshalb auch der Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte im Besitz anderer solcher Inhalte sei. Die Durchsuchung wurde vollzogen, wobei mehrere elektronische Geräte des Beschuldig-ten sichergestellt wurden.

Die vom Beschuldigten gegen den Durchsuchungsbeschluss eingelegte Beschwerde hat das LG als unbegründet verworfen. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschuldigten. Er sieht sich durch die gerichtlichen Entscheidungen unter anderem in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt. Die Durchsuchung sei wegen des eher schwachen Anfangsverdachts, der aufgrund seines Alters geringen Tatschwere und der nur schwachen Auffindewahrscheinlichkeit unverhältnismäßig gewesen.

Das BVerfG hat die Verfassungsbe-schwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig sei.

Insoweit stelle ich nur (meine) Leitsätze zu der Entscheidung ein und verweise im Übrigen auf den verlinkten Volltext mit der „Bitte“ um Beachtung der Ausführungen des BVerfG:

1. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG umfasst grds auch die – fristgerechte – Darlegung, dass die Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG eingehalten ist, sofern sich dies nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt.

2. Bei einer gegen eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme gerichteten Verfassungsbeschwerde muss dafür mitgeteilt werden, wann die für die Fristberechnung maßgebliche Instanzentscheidung sowohl der Verteidigung als auch den Beschwerdeführenden bekannt gemacht wurde.

Es gibt dann aber auch noch ein obiter dictum des BVerfG, aus dem m.E. sehr deutlich wird, was das BVerfG von der Durchsuchungsmaßnahme hält, nämlich nichts:

„2. Aufgrund der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann offenbleiben, ob sich die Durchsuchungsanordnung und die Entscheidung über die Beschwerde in der Sache noch als verfassungsgemäß erweisen. Zweifel bestehen allerdings in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung.

a) Die Anordnung der Durchsuchung bedarf wegen des erheblichen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Beschwerdeführers einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 96, 44 <51>). Die Durchsuchung muss insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 59, 95 <97>; 96, 44 <51>). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. BVerfGE 115, 166 <197>).

b) Danach begegnet die Angemessenheit der Durchsuchungsanordnung verfassungsrechtlichen Bedenken. Angesichts der schwer wirkenden Eingriffsintensität einer Durchsuchung ist zu besorgen, dass der aufgrund des kurzen Chats eher schwache Anfangsverdacht sowie die daher nur geringe Auffindevermutung nicht ausreichen, um die Durchsuchungsanordnung zu rechtfertigen. So weist der vorliegende Chatverlauf lediglich auf das Interesse des erst knapp 16 Jahre alten Beschwerdeführers am Besitz von Nacktbildern eines (vermutlich) 13-jährigen Mädchens hin. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein weitergehendes Interesse an dem Besitz anderer strafbarer Inhalte als an Nacktbildern pubertierender Mädchen vorzuwerfen sein könnte, sind aus den vorgelegte Unterlagen nicht ersichtlich.“

M.E. ist das mehr als deutlich. Denn danach wird man davon ausgehen können, dass die Verfassungsbeschwerde, wenn sie zulässig gewesen wäre, Erfolg gehabt hätte. Und das mit Recht. Denn man wird kaum daraus schließen können, dass ein (wahrscheinlich auch noch pubertierender) 16-Jähriger, der ein pubertierendes Mädchen von (vermeintlich) 13 Jahren nach Nacktbildern fragt, ein (weitergehendes) Interesse an dem Besitz kinderpornographischer Inhalte hat. Jedenfalls wird man davon nicht ohne weitere Anhaltspunkte ausgehen können (vgl. zur Durchsuchung im KiPo-Bereich BVerfG, Beschl. v. 21.10.2024 – 1 BvR 2215/24 und auch den schönen Beitrag des Kollegen Urbancyk in StRR 2/2025, 6). Mich hätte im Übrigen mal die Begründung des AG für die Anordnung der Durchsuchung und die Begründung des Beschwerdeentscheidung des LG interessiert. Viel kann da jedenfalls nicht an Begründung gestanden haben. Sonst wäre das BVerfG nicht doch so deutlich geworden.

U-Haft II: Zu langes Festhalten eines Beschuldigten, oder: Grundrechtseingriff ohne Anfangsverdacht

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Und dann die zweite Haftentscheidung. Es handelt sich um den AG Bremen, Beschl. v. 20.02.2025 – Gs 1061/24 (220 Js 60143/24), der in einem bereits eingestellten Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch im besonders schweren Fall ergangen ist.

Grundlage war folgender Sachverhalt: Am 26.07.2024 ist es um 23:14 Uhr zunächst am Osterstorsteinweg in Bremen von einer ca. 50-köpfigen in schwarz gekleideter Gruppe, deren Mitglieder vermummt waren, zu einem Angriff mit pyrotechnischen Gegenständen gegen den Polizeiwagen Roland 5118 gekommen. Die Gruppe begab sich sodann fußläufig in Richtung Sielwallkreuzung. Auf der Anfahrt des hinzugezogenen Polizeiwagens Roland 5101 kam diesem auf Höhe des Cafe Piano eine Gruppe von ca. 15 vermummten Personen aus Richtung des Ziegenmarktes entgegen. Einige der Personen trugen Banner in den Händen auf denen der Spruch „Free all Antifas“ zu lesen war. Bei dem Erblicken des Streifenwagens begannen sodann mehrere unbekannte Täter unvermittelt mit Steinen auf den Streifenwagen zu werfen. Einer der Steine traf dabei die Windschutzscheibe des Streifenwagens, die dadurch riss. Die Gruppe der Angreifenden löste sich daraufhin in zwei verschiedene Gruppen auf, die zum einen in Richtung Fehrfeld und zum anderen in Richtung Linienstraße flüchtete. Dies geschah frühestens um 23:15 Uhr.

Um 23:22 Uhr konnte auf einer Überwachungskamera der Aral Tankstelle in der Bismarckstraße eine Personengruppe von zumindest drei bis vier Personen wahrgenommen werden. Darunter befand sich jedenfalls um 23:27 Uhr der ehemals Mitbeschuldigte pp.

Um 23:45 Uhr wurde von der Polizei Bremen im Zuge von Fahndungsmaßnahmen, die nach den beiden Angriffen auf Polizeifahrzeuge eingeleitet worden sind, an der Haltstelle Bismarckstraße/Stader Straße eine Gruppe von zwölf Personen festgestellt werden. Diese zwölf Gruppenmitglieder wurden von der Polizei Bremen als Beschuldigte des besonders schweren Landfriedensbruchs eingestuft und einer Kontrolle unterzogen. Bei ihnen handelte es sich um die ehemals Beschuldigten.

Die Personen wurden durchsucht, vorläufig festgenommen und einer erkennungsdienstlichen Untersuchung unterzogen. Ihre Handys und andere Gegenstände wurden beschlagnahmt.

Der hier ehemals Beschuldigte pp. wurde erst am 27.07.2024 um 08:35 Uhr aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Am 23.08.2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung aller Ermittlungsverfahren gegen die zwölf Beschuldigten und verfügte die Herausgabe der beschlagnahmten Beweismittel.

Der (ehemalige) Beschuldigte hatte gerichtliche Überprüfung seiner Freiheitsentziehung beantragt. Und er hatte mit seinem Antrag Erfolg:

„Der Antrag entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO ist zulässig und begründet.

Die Vorschrift ist entsprechend auf die nachträgliche gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit bereits durch Vollzug erledigter Eingriffsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen anzuwenden (vgl. Meyer-Goßner/Köhler § 98 Rn. 23 m.w.N.). Bei einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff bei dem eine gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren wegen der kurzfristigen Zeitspanne der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann, bei anhaltenden Folgen des Eingriffs oder einer greifbaren Wiederholungsgefahr ist ein solcher Antrag zulässig (vgl. Meyer-Goßner/Köhler a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt vor § 296 Rn. 18a m.w.N.).

Das über einen Zeitraum von mehr als acht Stunden andauernde Festhalten des Beschuldigten stellt einen solchen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar. Die Speicherung der durch die erkennungsdienstliche Maßnahme erlangten Daten dauert derzeit noch an, so dass auch die gerichtliche Überprüfung dieser Maßnahme zulässig ist.

Es war hier auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit beider Maßnahmen auszusprechen.

Für eine Festnahme nach den §§ 127 Abs.1 oder Abs. 2 StPO, wie sie die Polizei Bremen zugrunde gelegt hat (vgl. BI. 57 Sonderband Personen) lagen die Voraussetzungen nicht vor. Der ehemals Beschuldigte war weder gemäß § 127 Abs. 1 StPO auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, noch der Flucht verdächtig, noch konnte seine Identität nicht sofort festgestellt werden. Vielmehr wurde der ehemals Beschuldigte erst eine halbe Stunde nach der Tatbegehung und ca. 2,2 km vom Tatort entfernt von der Polizei angetroffen. Seine Identität konnte durch den mitgeführten Reisepass noch am Antreffort geklärt werden.

Auch ein dringender Tatverdacht im Sinne der Voraussetzung eines Haftbefehls nach § 127 Abs. 2 StPO war nicht gegeben. Hier lag noch nicht einmal ein einfacher Anfangsverdacht vor. Zwar hätte der ehemals Beschuldigte zu Fuß vom Tatort zum Antreffort innerhalb einer halben Stunde gelangen können und er hatte auch schwarze Kleidung getragen. Dies allein reicht aber nach Einschätzung des Gerichts nicht aus, um an einem Freitag Abend einen Anfangsverdacht für eine Tatbeteiligung anzunehmen. Dies würde eine Vielzahl von Personen, die sich dunkel kleiden und sich an einer Haltestelle befinden in einen Anfangsverdacht rücken. Zumal der ehemals Beschuldigte sich in Begleitung von Personen befand, die sich wegen ihrer auffälligen farbenfrohen Kleidung mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht in der gesuchten Tätergruppe befunden haben können. Andere Verdachtsmomente als die dargestellten Verdachtsmomente ergeben sich aus der Ermittlungsakte nicht.

Wegen des mangelnden Anfangsverdachts war auch die durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Abs. 1 rechtswidrig.“

U-Haft I: Sechs-Monats-Prüfung durch das OLG, oder: Das dürfte dem BVerfG wohl nicht reichen

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Und dann Wochenstart, und zwar geht es in die 10.KW mit zwei Haftentscheidungen.

Zunächst kommt hier der OLG Köln, Beschl. v. 06.02.2025 – 2 Ws 48-51/24 – zum Haftgrund der Fluchtgefahr.

Ergangen ist der Beschluss im Haftprüfungsverfahren nach den §§ 120 ff. StPO, also Sechs-Monats-Prüfung. Das OLG hat die Fortdauer der U-Haft für weitere drei Monate angeordnet und führt aus:

„Zur Begründung wird auf die den Angeschuldigten und deren Verteidigungen bekannt gemachte Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 21.01.2025 sowie deren den Angeschuldigten zu 3. betreffende und dessen Verteidigung übermittelte – ergänzende -Stellungnahme vom 31.01.2025 verwiesen.

Im Hinblick auf die im Haftprüfungsverfahren seitens des Angeschuldigten zu 3. vorgebrachten Einwendungen, die sich gegen die Annahme eines Haftgrundes sowie die Verhältnismäßigkeit der Vollziehung des Haftbefehls richten, bemerkt der Senat ergänzend das Folgende:

1. Auch hinsichtlich des Angeschuldigten zu 3. besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Aus dem dringenden Verdacht der Begehung von – den dem Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 17.05.2024 in Abweichung von der Anklageschrift vom 13.12.2024, die für seine Person von vier Taten ausgeht, zu Grunde liegenden und damit für den Senat im Haftprüfungsverfahren maßgeblichen – drei Taten nach §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 2, 260a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB resultiert für den bislang nicht vorbestraften und damit besonders haftempfindlichen Angeschuldigten ein ganz erheblicher Fluchtanreiz. Dieser wird dadurch, dass ihm nach dem weiteren Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit der Anklage noch ein weiterer Fall der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei zur Last gelegt wird, noch verstärkt. Die Taten sind jeweils mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu ahnden, wobei für die Annahme minder schwerer Fälle bislang nichts ersichtlich ist. Der Angeschuldigte zu 3., der nach dem Ermittlungsergebnis Teil einer professionell vorgehenden Bande ist, durch deren Taten – auch in den dem Angeschuldigten zu 3. konkret zur Last gelegten Fällen – erhebliche Schäden entstanden sind, muss vor diesem Hintergrund mit einer empfindlichen, nicht aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe rechnen. Ausreichende und hinreichend tragfähige fluchthemmende Umstände bestehen aus den in dem Haftbefehl ausgeführten Gründen sowie aus den von der Generalstaatsanwaltschaft im hiesigen Haftprüfungsverfahren in den Verfügungen vom 17.01.2025 und 31.01.2025 aufgezeigten Gründen nicht. Dabei hat der Senat gesehen, dass der Angeschuldigte zu 3. über familiäre Bindungen und einen Wohnsitz in den Niederlanden verfügt. Weder diese noch die in den Niederlanden ausgeübte selbständige Tätigkeit als Leiter eines Baggerbetriebes erscheinen nach derzeitigem Erkenntnisstand indes hinreichend tragfähig, um den aufgezeigten Fluchtanreiz auszuräumen bzw. diesem ausreichend entgegenzuwirken. Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Angeschuldigte zu 3. hinsichtlich seines Wohnsitzes selbst einschränkend erklärt hat, dass der Verlust seines kreditfinanzierten Eigenheimes drohe, und hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen sei, dass die ihm zur Last gelegten Taten auf seinem Betriebsgelände begangen worden sein sollen und davon auszugehen ist, dass seine berufliche Tätigkeit zumindest teilweise mit den verfahrensgegenständlichen Taten zusammenhing. In der Gesamtschau, insbesondere mit Blick auf die beträchtliche Straferwartung, rechtfertigt schließlich auch der Umstand, dass der Angeschuldigte zu 3. am 21.06.2024 in den Niederlanden vom Vollzug der Auslieferungshaft verschont worden, den ihm in diesem Zusammenhang erteilten Weisungen nachgekommen ist und er sich insbesondere am 22.08.2024 zur Auslieferung in die Bundesrepublik freiwillig gestellt hat, derzeit weder eine Aufhebung noch eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Angesichts des kurzen Zeitraums von nur wenigen Wochen, in dem sich der Angeschuldigte zu 3. auf freiem Fuß befand, kommt allein diesem Umstand aktuell keine ausschlaggebende Bedeutung zu, zumal der Senat nicht auszuschließen vermag, dass der freiwilligen Gestellung zur Auslieferung die Hoffnung zugrunde lag, dass die Verschonung in der Bundesrepublik fortgesetzt bzw. beibehalten wird.

2. Der Vollzug der Untersuchungshaft steht vor diesem Hintergrund zu der Bedeutung der Sache, der Schwere der Taten, derer der Angeschuldigte zu 3. dringend verdächtig ist, und der zu erwartenden Strafe auch nicht außer Verhältnis (vgl.§§ 112 Abs. 1 S. 2, 120 Abs. 1 S. 1 StPO). Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine Verschonung des Angeschuldigten zu 3. vom Vollzug der Untersuchungshaft nach dem bisherigen Erkenntnisstand und der Aktenlage bislang nicht vor. Es kann jedenfalls derzeit nicht hinreichend tragfähig angenommen werden, dass der Zweck der Untersuchungshaft durch weniger einschneidende Maßnahmen, ggf. auch die Leistung einer von dem Angeschuldigten zu 3. angebotenen Sicherheit in Höhe von 10.000-15.000,- EUR, erreicht werden kann. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls — insbesondere mit Blick auf die von der Verteidigung im Schriftsatz vom 30.01.2025 aufgezeigten Umstände, insbesondere die freiwillige Gestellung im Auslieferungsverfahren – in Betracht kommen und gerechtfertigt erscheinen kann, wird indes in der in Kürze beginnenden Hauptverhandlung und deren weiteren Verlauf auf der Grundlage der dort zur Verfügung stehenden, ggf. weiteren Erkenntnismöglichkeiten einer erneuten Überprüfung durch das Tatgericht zu unterziehen sein.

Inwieweit daneben auch der (subisdiäre) Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO) den Vollzug der Untersuchungshaft rechtfertigt, muss der Senat vor diesem Hintergrund nicht entscheiden.“

Ja, richtig gelesen, mehr steht nicht im Beschluss. Ich bin mir nicht so sicher, ob die Ausführungen des OLG betreffend die Angeschuldigten 1 und 2 dem entsprechen, was das BVerfG unter „Begründungstiefe“ bei Haftfortdauerentscheidungen versteht. Ich habe da erhebliche Zweifel. Mich hätte die Ansicht des BVerfG dazu schon interessiert :-).

Pflichti III: Zulässigkeit rückwirkender Bestellung, oder: Unverzügliche Entscheidung, Betreuung, EuGH

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Und dann habe ich noch – wie könnte es anders sein  – Entscheidungen zur Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung. Beide „unschön“, da beide entscheidenden LG die Zulässigkeit – grundsätzlich – verneint haben. Es handelt sich um – hier die Leitsätze:

1. Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers, namentlich nach Einstellung des Verfahrens, ist i.d.R. nicht zulässig.

2. Ob etwas anderes gilt, wenn durch ein justizinternes schuldhaftes Verhalten die Entscheidung über einen gestellten Beiordnungsantrag verzögert worden ist, bleibt offen. Denn „unverzüglich“ im Sinne des § 141 Abs. 1 StPO bedeutet nicht „sofort“, sondern vielmehr ohne schuldhaftes Zögern. Ein solches schuldhaftes Zögern nicht vor, wenn zwischen dem Eingang des Antrags und der Einstellung des nur eine Woche, vergangen ist.

1. Die Kammer hält daran fest, dass die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht zulässig ist

2. Es besteht keine Pflicht, die Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung, dem EuGH vorzulegen.

3. Auch wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht, was regelmäßig zu einer Beiordnung gemäß § 140 Abs. 2 StPO führt, ist eine Unfähigkeit der Selbstverteidigung nicht ersichtlich, wenn das Verfahren unmittelbar nach dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft aufgrund eines Verfahrenshindernisses ohne weitere Ermittlungen eingestellt worden ist.